Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages Vom 16. Januar 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 16.01.1992
- Fundstelle:
- GVBl. I 1992, 72
Auf Grund des Art. 4 § 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13. Dezember 1991 (GVBl. I S. 367) wird verordnet:
§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist das Regierungspräsidium Kassel.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.