RdFunkGebBefrV HE 1992 · Hessen

Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Vom 31. August 1992

Ausfertigungsdatum:
31.08.1992
Fundstelle:
GVBl. I 1992, 377
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RdFunkGebBefrV

Auf Grund des § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 367, 392) wird verordnet:

§ 1

Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

§ 1 Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen (1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit: 1. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1225); 2. a) Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung, b) Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist; 3. Behinderte, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können; 4. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 95, 808), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz ; 5. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 13 89), oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird; 6. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder von Leistungen nach § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes ; 7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe ( § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ) für den Haushaltsvorstand, b) dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und c) 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist, d) den Kosten für die Unterkunft. Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 82 bis 84 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch . Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom 12. Juli 1987 (BGBl. I S. 1585) und dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 69) nicht angerechnet. 8. Bewohner von Altenwohnheimen, AItenheimen und Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen, deren nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug der von ihnen zu leistenden Heimkosten den angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich eines Betrages von 20 vom Hundert des Eckregelsatzes nicht übersteigt; Nr. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird die Gebührenbefreiung nur gewährt, wenn 1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört; 2. der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört; 3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, daß er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

§ 2

Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen

§ 2 Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 kann die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

§ 3

Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in besonderen Betrieben oder Einrichtungen

§ 3 Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in besonderen Betrieben oder Einrichtungen (1) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden: 1. in Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen; 2. in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte; 3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch , insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten, in Einrichtungen über Tag und Nacht, in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen; 4. in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in Durchwandererheimen. (2) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Abs. 1 ist, daß die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222), dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Pflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 815), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), von der Gewerbesteuer befreit sind.

§ 4

Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in allgemein- und berufsbildenden Schulen

§ 4 Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in allgemein- und berufsbildenden Schulen Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, staatlich genehmigten Ersatzschulen und staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

§ 5

Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

§ 5 Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (1) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Eine Gebührenbefreiung kann nur gewährt werden, wenn das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes nach § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages angezeigt wird. (2) Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 an das zuständige Ausgleichsamt, in den übrigen Fällen des § 1 Abs. 1 an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, zu richten. Soweit Aufgaben der Sozialhilfe von Gemeinden erfüllt werden, ist der Antrag an diese zu richten. Über den Antrag entscheidet die Landesrundfunkanstalt auf Vorschlag der genannten Behörden. Die Landesrundfunkanstalt kann die Behörden zur Aushändigung des Befreiungsbescheides ermächtigen. (3) In den Fällen der §§ 2 bis 4 ist der Antrag unmittelbar an die Landesrundfunkanstalt zu richten, die über den Antrag entscheidet. (4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen. Die Landesrundfunkanstalt kann verlangen, daß in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 639), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Pflegeheimen in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird. (5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsentscheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Die Befreiung wird längstens jeweils für drei Jahre gewährt. Treten Tatsachen ein, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt, so endet die Befreiung; die Tatsachen sind von dem Berechtigten unverzüglich der Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 263) außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Befreiungsbescheide, die auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften erteilt worden sind, werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.