Gesetz zu dem Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes Vom 28. Februar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 28.02.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 118
Anlagen
§ 1Dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
§ 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(2) Er tritt nach seinem Art. 9 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme seines Art. 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Art. 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1 bekannt zu geben.
Artikel 1 Gesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Artikel 2 Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes (Änderungsanweisung)
Artikel 3 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 7 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 8 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 9 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.