Gesetz zu dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 26. September 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.2000
- Fundstelle:
- GVBl. I 2000, 474
Anlage zu § 2 Abs. 1Fünfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringenschließen, nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Artikel 7 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages
Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 7 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.(5) Die durch Artikel 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sowie Artikel 7 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommenen Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Artikel 9 Währungsumstellung(Änderungsanweisungen)
§ 1Dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
§ 2(1) Der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(2) Er tritt nach seinem Art. 8 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2001 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 8 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 31. Januar 2001 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.