Gesetz zu dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 27. Juni 2016*
- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 94
§ 1Dem am 3. und 7. Dezember 2015 unterzeichneten Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 2Der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme von Art. 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 2 tritt Art. 4 am 1. Januar 2017 in Kraft. Sollte der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 13) Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 24) Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 35) Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 46) Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 57) Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 6Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.