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Gesetz zu dem Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 30. November 2015

Ausfertigungsdatum:
30.11.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 454
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages[Änderungsanweisungen]

Artikel

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

§ 1

§ 1Dem vom 9. September 2015 bis 28. September 2015 unterzeichneten Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2Der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.