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Gesetz zu dem Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 30. November 2015

Ausfertigungsdatum:
30.11.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 444
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich „Migranten“ nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. gg des ZDF-Staatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 334), zuletzt geändert durch den vom 5. bis 18. Dezember 2017 unterzeichneten Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. 2018 S. 51), wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Immigrantenverbände in der Bundesrepublik Deutschland e. V. in den Fernsehrat entsandt.

§ 1

§ 1Dem am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2Der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

§ 3

§ 3Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich „Migranten“ nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. gg des ZDF-Staatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 334), zuletzt geändert durch Art. 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GVBl. S. 444), wird in der ersten Amtsperiode nach Inkrafttreten des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Immigrantenverbände in der Bundesrepublik Deutschland e. V. in den Fernsehrat entsandt.

§ 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Artikel

Artikel 1 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 3Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.