Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes Vom 23. August 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 23.08.2011
- Fundstelle:
- GVBl. I 2011, 382
§ 1Dem vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 7 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2013 in Kraft. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages treten die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages am 1. Januar 2012 in Kraft. Sollte der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Art. 7 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes
Artikel 2 Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes(Änderungsanweisung)
Artikel 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Artikel 2 Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Aufhebungsanweisung)
Artikel 3 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 4 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 5Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 7Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.