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title: "RdFunkÄndStVtr13G HE — Gesetz zu dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 4. März 2010"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T19:10:21+00:00"
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# RdFunkÄndStVtr13G HE — Gesetz zu dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 4. März 2010

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 04.03.2010
*Fundstelle:* GVBl. I 2010, 54


### § 1

§ 1Dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

### § 2

§ 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(2) Er tritt nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2010 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

### § 3

§ 3Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 58), wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann dadurch ersetzt werden, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher oder digitaler Form bei der Hessischen Staatskanzlei niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgerufen werden kann; im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist hierauf hinzuweisen.

### § 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisung)

### Artikel

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)

### Artikel

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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— Gesetz zu dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 4. März 2010
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RdFunkÄndStVtr13GHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
