Gesetz zu dem Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 4. März 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 58
Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages)Programmkonzept Digitale Fernsehprogramme der ARD
Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages)Konzepte für die Zusatzangebote des ZDF
Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages)Programmkonzept DRadio Wissen
Anlage (zu § 11d Abs. 5 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages)Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien
§ 1Dem am 18. Dezember 2008 unterzeichneten Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
§ 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(2) Er tritt nach seinem Art. 7 Abs. 4 Satz 1 am 1. Juni 2009 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 7 Abs. 4 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
§ 3Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 5 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 6 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages(Änderungsanweisung)
Artikel 7 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote nach § 11c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Rundfunkstaats Vertrages.(2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.(3) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(4) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(5) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(6) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.