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title: "RDeckInfVzustBehV HE — Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung Vom 28. Juli 1975"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:05:19+00:00"
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# RDeckInfVzustBehV HE — Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung Vom 28. Juli 1975

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 28.07.1975
*Fundstelle:* GVBl. I 1975, 203


### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3513) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 1 Nr. 1 , der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, am 7. September 1975 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### Eingangsformel RDeckInfVzustBehV

Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:

### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Deckinfektionen-Verordnung - Rinder vom 3. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1307) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und b) für die Anordnung von Impfungen gegen die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis oder die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis nach § 12 Abs. 3 der für das Veterinärwesen zuständige Minister; 2. a) für die Anordnung der Untersuchung eines verseuchten Rinderbestandes und der ansteckungsverdächtigen Rinder außerhalb eines Bestandes nach § 3 , b) für die Zulassung künstlicher Besamung durch Besamungswarte nach § 4 Nr. 2 Satz 2 , c) für die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzmaßregeln gegen die Deckinfektion nach § 6 , d) für die Anordnung der Behandlung eines Rinderbestandes durch einen Tierarzt nach § 7 , e) für die Genehmigung nach § 8 Satz 2 , ansteckungsverdächtige Rinder aus dem Gehöft oder dem sonstigen Standort zu entfernen, und f) für die Anordnung von Schutzmaßregeln gegen andere als die in § 2 Abs. 1 der Deckinfektionen-Verordnung - Rinder aufgeführten Deckinfektionen nach § 11 in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 1 Nr. 1 , der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, am 7. September 1975 in Kraft.

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— Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung Vom 28. Juli 1975
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-RDeckInfVzustBehVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
