RDeckInfVzustBehV HE · Hessen

Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung Vom 28. Juli 1975

Ausfertigungsdatum:
28.07.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 203
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3513) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 1 Nr. 1 , der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, am 7. September 1975 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel RDeckInfVzustBehV

Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Deckinfektionen-Verordnung - Rinder vom 3. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1307) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und b) für die Anordnung von Impfungen gegen die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis oder die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis nach § 12 Abs. 3 der für das Veterinärwesen zuständige Minister; 2. a) für die Anordnung der Untersuchung eines verseuchten Rinderbestandes und der ansteckungsverdächtigen Rinder außerhalb eines Bestandes nach § 3 , b) für die Zulassung künstlicher Besamung durch Besamungswarte nach § 4 Nr. 2 Satz 2 , c) für die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzmaßregeln gegen die Deckinfektion nach § 6 , d) für die Anordnung der Behandlung eines Rinderbestandes durch einen Tierarzt nach § 7 , e) für die Genehmigung nach § 8 Satz 2 , ansteckungsverdächtige Rinder aus dem Gehöft oder dem sonstigen Standort zu entfernen, und f) für die Anordnung von Schutzmaßregeln gegen andere als die in § 2 Abs. 1 der Deckinfektionen-Verordnung - Rinder aufgeführten Deckinfektionen nach § 11 in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 1 Nr. 1 , der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, am 7. September 1975 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.