RBerG HE · Hessen

Gesetz zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts Vom 6. Februar 1962

Ausfertigungsdatum:
06.02.1962
Fundstelle:
GVBl. 1962, 21
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

(aufgehoben)

§ 7(aufgehoben)

Anlage I

[hier nicht dargestellt]

Anlage I[hier nicht dargestellt]

Anlage II

[hier nicht dargestellt]

Anlage II[hier nicht dargestellt]

§ 1

§ 1Die Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 1961 in Hessen als Landesrecht gegolten haben und nicht in der Anlage l zu diesem Gesetz aufgeführt sind, werden aufgehoben.

§ 2

§ 2Von der Aufhebung nach § 1 werden ausgenommen: 1. reichsrechtliche Vorschriften, die nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten,2. Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Landkreisen,3. Rechtsvorschriften über die Einrichtung und die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und die Übertragung von Zuständigkeiten, wenn sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen worden sind,4. Rechtsvorschriften mit einem räumlich beschränkten Geltungsbereich, wenn sie von einer Behörde erlassen worden sind, die einer obersten Landesbehörde nachgeordnet ist oder ihrer Dienstaufsicht untersteht,5. Rechtsvorschriften des Volksstaates Hessen zur Bildung von Schutzforsten aus Familienfideikommissen,6. Staatsverträge und die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,7. Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen,8. Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger,9. Gewohnheitsrecht.

§ 3

§ 3Überholte Verweisungen in Rechtsvorschriften werden nach Maßgabe der Anlage II zu diesem Gesetz geändert.

§ 4

§ 4Nicht in der Anlage I zu diesem Gesetz aufgeführte Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind. Insbesondere bestimmen sich die erbrechtlichen Wirkungen der Güterstände der vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen sowie die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Baulastverpflichtungen an kirchlichen Gebäuden und deren Zubehör nach den seither für sie geltenden Rechtsvorschriften.

§ 5

§ 5Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 6

§ 6Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift keine Rechtsvorschrift.

§ 7

§ 7(1) Der Minister der Justiz macht die in der Anlage I zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften nach Sachgebieten geordnet als Sammlung des bereinigten Landesrechts in einem Zweiten Teil des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen bekannt. Die in der Anlage II enthaltenen Änderungen sind in den Text einzuarbeiten. (2) Einleitungs- und Schlußformeln können weggelassen werden, soweit sie nicht auf eine Ermächtigungsvorschrift hinweisen oder für den Geltungsbereich der Vorschrift von Bedeutung sind. Die Schreibweise kann der heutigen Rechtschreibung angepaßt, Unstimmigkeiten des Textes können beseitigt, überholte Bezeichnungen können kenntlich gemacht werden. (3) Rechtsvorschriften brauchen nur mit der Überschrift, dem Datum und der Fundstelle abgedruckt zu werden, wenn eine neue Regelung bevorsteht. (4) Die Staatsverträge und die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften sind in einem Anhang zur Sammlung bekanntzumachen, soweit sie nicht ihre Geltung vor dem 31. Dezember 1961 offensichtlich verloren haben. (5) Anstalts-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die im Staats-Anzeiger für das Land Hessen, im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers veröffentlicht werden, müssen in die Sammlung nicht aufgenommen werden. (6) Der Minister der Justiz führt die Sammlung des bereinigten Landesrechts fort.

§ 8

§ 8Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1962 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.