Gesetz zu dem Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 4. Oktober 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 04.10.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 612
AnlageAbkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur RechtsanwaltschaftDas Land Hessen,das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz,das Land Saarlandundder Freistaat Thüringen- nachstehend „Länder“ genannt - schließen folgendes Abkommen:
§ 1(1) Die Länder bilden nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) ein gemeinsames Prüfungsamt.(2) Das gemeinsame Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen. In dieser Funktion führt es die Bezeichnung „Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“.
§ 2(1) Die Länder beteiligen sich an der Eignungsprüfung durch Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizministerien der Länder erfolgt.(2) Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer wird durch das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen.
§ 3(1) Die Länder beteiligen sich angemessen an der Erstellung der Prüfungsaufgaben für die Eignungsprüfung. Der Umfang dieser Beteiligung wird entsprechend dem Bedarf im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. (2) Eine Kostenbeteiligung der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen findet nur hinsichtlich der durch die Abnahme der Eignungsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere bezüglich der Prüfervergütung und der Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer statt (ohne allgemeine Verwaltungskosten). Die Auslagen tragen die Länder im Verhältnis des Schlüssels des Königsteiner Abkommens.(3) Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig.(4) Die Höhe der Prüfervergütung und der Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. (5) Für den Fall, dass künftig die Anzahl der Eignungsprüfungen derart ansteigen wird, dass für das gemeinsame Prüfungsamt zusätzliche personelle Aufwendungen erforderlich werden, erklären sich die Länder bereit, über die Kostenregulierung neu zu verhandeln.
§ 4(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.(2) Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit des Abkommens unter den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 5(1) Andere Länder können diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang jeder Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen vertragsschließenden Länder.(2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Abkommens am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Soweit jedoch die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen dieses Abkommens für das beitretende Land erst am Tage nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.(3) Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt. (4) Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beitretende Land an dem Kostenausgleich teil.
§ 6(1) Das Abkommen tritt mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem das Land Nordrhein-Westfalen es unterzeichnet und die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 17. November 1992, dem der Freistaat Thüringen durch Erklärung vom 13. September 1994 beigetreten ist, außer Kraft.
§ 1Dem Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 8. Mai 2002 wird zugestimmt.Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 6 Abs. 1 für das Land Hessen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.