Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet Vom 22. Juli 1969
- Ausfertigungsdatum:
- 22.07.1969
- Fundstelle:
- GVBl. I 1969, 129
AnlageStaatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im Rhein-Neckar-GebietIm Interesse einer auf gemeinsame Zielvorstellungen ausgerichteten und aufeinander abgestimmten Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet schließen die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz folgenden Staatsvertrag
Artikel 1(1) Im Rhein-Neckar-Gebiet sollen alle Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragsschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar hinauswirken, in ständiger Zusammenarbeit wahrgenommen werden. (2) Zum Rhein-Neckar-Gebiet im Sinne von Absatz 1 gehört in Baden-Württemberg das Gebiet der Stadtkreise und Landkreise Heidelberg und Mannheim,in Hessen das Gebiet des Landkreises Bergstraße,in Rheinland-Pfalz die Region Vorderpfalz nach dem Regionengesetz vom 16. März 1963 (GVBl. S. 68) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die vertragsschließenden Länder bilden nach Maßgabe des Artikels 2 eine Raumordnungskommission aus Vertretern der obersten Landesplanungsbehörden. (4) Die Träger der Regionalplanung im Rhein-Neckar-Gebiet können nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 einen grenzüberschreitenden "Raumordnungsverband Rhein-Neckar" (Verband) als Körperschaft öffentlichen Rechts bilden.
Artikel 2(1) Aufgabe der Raumordnungskommission ist es, die Ziele und die weiteren von den obersten Landesplanungsbehörden angegebenen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für das Rhein-Neckar-Gebiet aufeinander abzustimmen.(2) In der Kommission hat jedes Land eine Stimme. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ohne Stimmrecht ist zulässig. Die Kommission beschließt einstimmig.
Artikel 3(1) Aufgabe des Verbandes ist es, einen Raumordnungsplan als Rahmen für die Regionalplanung aufzustellen und fortzuschreiben. In diesem Raumordnungsplan sind die Ziele und weiteren Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung ( Art. 2 Abs. 1) zu beachten.(2) Bei der Aufstellung sind die Behörden des Bundes und der Länder zu beteiligen, soweit sie berührt sind; weitere Stellen können beteiligt werden.(3) Macht ein Träger der Regionalplanung Bedenken gegen den Entwurf des Raumordnungsplanes geltend, so wird die Raumordnungskommission unter Beteiligung des Verbandes eine Verständigung anstreben. Der Verband beschließt alsdann über den Raumordnungsplan.(4) Der Raumordnungsplan bedarf der Zustimmung durch die obersten Landesplanungsbehörden aller vertragsschließenden Länder. Nach der Bekanntmachung der Zustimmung ist der Raumordnungsplan von den Trägern der Regionalplanung im Rhein-Neckar-Gebiet zu beachten.(5) Im übrigen verbleibt es für die Landesplanung einschließlich der Regionalplanung bei den landesrechtlichen Regelungen.
Artikel 4(1) Für den Verband gilt das Zweckverbandsrecht von Baden-Württemberg entsprechend, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält. (2) Die von den Verbandsmitgliedern zu vereinbarende Satzung und deren Änderungen sowie die Anwendung von § 14 des Zweckverbandsgesetzes für Baden-Württemberg vom 24. Juli 1963 (Ges.Bl. S. 114) bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde von Baden-Württemberg, die diese im Einvernehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden von Hessen und Rheinland-Pfalz erteilt. Voraussetzung der ersten Satzungsgenehmigung ist der Beitritt aller Träger der Regionalplanung im Rhein-Neckar-Gebiet zu dem Verband und die Zugehörigkeit aller in Artikel 1 Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften zu dem Träger der Regionalplanung des betreffenden Landes. Die Bediensteten des Verbandes unterliegen dem in Baden-Württemberg geltenden Dienstrecht.(3) Die Aufsicht über den Verband führt die oberste Landesplanungsbehörde von Baden-Württemberg im Einvernehmen mit den für die Aufsicht über die Träger der Regionalplanung zuständigen obersten Landesbehörden von Hessen und Rheinland-Pfalz.
Artikel 5Dieser Staatsvertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Artikel 6Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder und tritt mit dem Tage in Kraft, an dem alle vertragsschließenden Länder dem Staatsministerium Baden-Württemberg schriftlich mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Staatsvertrages gegeben sind.
§ 1Dem am 3. März 1969 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet wird zugestimmt.
§ 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem er in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.