- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.1985
- Fundstelle:
- ABl. 1986, 44
Einhundertundneunzehnte Verordnung über Rahmenpläne vom 3. Dezember 1985
V aufgeh. durch Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung vom 8. November 2021 (ABl. S. 1030)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1985 (GVBl. I 98), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142) verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Rahmenlehrpläne für die Ausbildungsberufe
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Fotograf/Fotografin - Ausgabe 1985 -
- -
Fotolaborant/Fotolaborantin - Ausgabe 1985 -
werden für verbindlich erklärt.
(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind über die wesentlichen Inhalte der Rahmenlehrpläne in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die in § 1 Abs. 1 genannten Rahmenlehrpläne sind im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und können von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.