RaPlV HE 119 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
03.12.1985
Fundstelle:
ABl. 1986, 44
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Einhundertundneunzehnte Verordnung über Rahmenpläne vom 3. Dezember 1985

V aufgeh. durch Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung vom 8. November 2021 (ABl. S. 1030)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1985 (GVBl. I 98), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142) verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Rahmenlehrpläne für die Ausbildungsberufe

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Fotograf/Fotografin - Ausgabe 1985 -

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Fotolaborant/Fotolaborantin - Ausgabe 1985 -

werden für verbindlich erklärt.

(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind über die wesentlichen Inhalte der Rahmenlehrpläne in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die in § 1 Abs. 1 genannten Rahmenlehrpläne sind im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und können von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.