Anordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung der Vorsitzenden der Ehrengerichte und des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Vom 17. Februar 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 17.02.1975
- Fundstelle:
- GVBl. I 1975, 40
Auf Grund des § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686), wird bestimmt:
§ 1 Die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Ehrengerichts oder des Ehrengerichtshofs sind, werden vor dem Landgericht oder vor dem Oberlandesgericht, bei dem sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, nach § 45 des Deutschen Richtergesetzes auf ihr Amt verpflichtet.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.