PWaldFöV HE · Hessen

Verordnung über die Art und den Umfang der allgemeinen und besonderen Förderung des Privatwaldes (Privatwald-Förderverordnung) Vom 28. November 2014

Ausfertigungsdatum:
28.11.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 341
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PWaldFöV

Aufgrund des § 33 Nr. 5 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Art und Umfang der allgemeinen Förderung

§ 1 Art und Umfang der allgemeinen FörderungDie allgemeine Förderung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Waldgesetzes umfasst die1. Beratunga) zu allgemeinen forstfachlichen Fragestellungen,b) zu allgemeinen Fragen der forstfachlichen Aus- und Weiterbildung,c) über Fördermöglichkeiten, 2. allgemeine Informationen zum Bereich des Forstwesens und3. Informationen zu forstrechtlichen Antragsverfahren.

§ 2

Art und Umfang der besonderen Förderung

§ 2 Art und Umfang der besonderen Förderung(1) Die besondere Förderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes für private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer umfasst:1. die Beratunga) in allen forstbetrieblichen Fragestellungen,b) zur forstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der forstlichen Fachkräfte,c) bei Pacht- und Gestattungsverträgen, die die Forstbetriebsfläche betreffen,d) bei der Errichtung und Unterhaltung baulicher Einrichtungen für betriebliche Zwecke, 2. die Mitwirkung beia) der Vorbereitung und Aufstellung des forstlichen Teils des Wirtschaftsplans oder Hauungsplans,b) der beruflichen Ausbildung von betriebseigenem Fachpersonal nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174),c) der Beantragung forstlicher Fördermittel, 3. die Aufnahme der Verbiss- und Schälschäden durch Schalenwild nach den im Staatswald angewandten Verfahren,4. die Umsetzung von Holzerntemaßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des Holzernteplans oder im Auftrag der privaten Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers durcha) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Holzernte,b) Erfassung und Bereitstellung der Daten über die Menge und die Sortimente des geernteten Holzes,c) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind, 5. die Umsetzung von sonstigen forsttechnischen Maßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans oder im Auftrag der privaten Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers durcha) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Maßnahme,b) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind undc) Erfassung und Bereitstellung von naturalen Daten, 6. die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auf den Forstbetriebsflächen, die in einem gültigen Betriebsplan nach § 5 des Hessischen Waldgesetzes verzeichnet sind oder, wenn ein gültiger Betriebsplan nicht vorhanden ist, von der privaten Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer im Vertrag nach Abs. 3 bezeichnet und deren Rechte zum Besitz der Flächen nachgewiesen wurden, soweit sie nicht durch Dritte zu erbringen ist.Einzahlungs- und Auszahlungsvorgänge sind von der besonderen Förderung nicht umfasst.(2) Für Privatwaldbetriebe mit weniger als 100 Hektar Forstbetriebsfläche können zusätzlich zu den Leistungen nach Abs. 1 die Leistungen1. Zuordnung der Daten über die Menge und der Sortimente des geernteten Holzes zu den Kaufverträgen der privaten Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers und2. Rechnungsstellungerbracht werden, sofern für die private Waldbesitzerin oder den Waldbesitzer keine andere wirtschaftlich zumutbare Vermarktungsmöglichkeit besteht.(3) Leistungen nach Abs. 1 und 2 erfolgen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages, in welchem die Kostenbeiträge der privaten Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers nach Maßgabe der Privatwald-Förderrichtlinie vom 13. Juli 2015 (StAnz. S. 763), zuletzt geändert durch Erlass vom 18. Februar 2021 (StAnz. S. 324), in der jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren sind.

§ 3

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 3 Aufhebung bisherigen RechtsDie Privatwald-Förderverordnung vom 28. November 2014 (GVBl. S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GVBl. S. 706), wird aufgehoben.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

§ 2

Maßnahmen der besonderen Förderung

§ 2 Maßnahmen der besonderen FörderungDie besondere Förderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes umfasst1. als forstbetriebliche Betreuung für dem Gemeinwohl dienende Zwecke die a) Beratung aa) in allen forstbetrieblichen Fragestellungen,bb) zur forstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der forstlichen Fachkräfte privater Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer,cc) bei Pacht- und Gestattungsverträgen, die die Forstbetriebsfläche betreffen,dd) bei der Errichtung und Unterhaltung baulicher Einrichtungen für betriebliche Zwecke, b) Mitwirkung bei aa) der Vorbereitung und Aufstellung des forstlichen Wirtschaftsplans,bb) der beruflichen Ausbildung von betriebseigenem Fachpersonal nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Mai 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)cc) der Beantragung forstlicher Fördermittel, c) Wahrnehmung der Verkehrssicherung auf der Forstbetriebsfläche, soweit sie nicht durch Dritte zu erbringen ist,d) Aufnahme der Verbiss- und Schälschäden durch Schalenwild nach den im Staatswald angewandten Verfahren, 2. als forsttechnische Betreuung bei der Holzernte die a) Umsetzung von Holzerntemaßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Wirtschaftsplans, des Holzernteplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch aa) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Holzernte,bb) Erfassung und Bereitstellung der Daten über die Menge und die Sortimente des geernteten Holzes,cc) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,dd) Zuordnung der Daten nach Doppelbuchst. bb zu den Kaufverträgen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und Rechnungsstellung, b) Einweisung der Abnehmer und Kontrolle der Abfuhr vor Ort, 3. als forsttechnische Betreuung außerhalb der Holzernte die Umsetzung von forsttechnischen Maßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Wirtschaftsplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch a) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Maßnahme,b) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,c) Erfassung und Bereitstellung von naturalen Daten.Die Förderung umfasst nicht Einzahlungs- und Auszahlungsvorgänge sowie den Abschluss von Holzkaufverträgen. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. dd) und Buchst. b) werden Privatwaldbesitzerinnen und -besitzern mit mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche bis zum 31. Dezember 2020 angeboten.

§ 4

Evaluierung

§ 4 EvaluierungDie oberste Forstbehörde hat bis zum 31. August 2020 die Erforderlichkeit der Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd und Buchst. b durch den Landesbetrieb Hessen-Forst, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, sich forstlichen Zusammenschlüssen nach dem Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes vom 2. März 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75), anzuschließen, zu evaluieren.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Abweichend von Satz 2 tritt § 4 am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 2

Maßnahmen der besonderen Förderung

§ 2 Maßnahmen der besonderen Förderung(1) Die besondere Förderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes für Privatwaldbesitzerinnen und -besitzer mit bis zu 100 Hektar Forstbetriebsfläche und von Gemeinschaftswald umfasst1. als forstbetriebliche Betreuung für dem Gemeinwohl dienende Zwecke diea) Beratungaa) in allen forstbetrieblichen Fragestellungen,bb) zur forstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der forstlichen Fachkräfte privater Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer,cc) bei Pacht- und Gestattungsverträgen, die die Forstbetriebsfläche betreffen,dd) bei der Errichtung und Unterhaltung baulicher Einrichtungen für betriebliche Zwecke, b) Mitwirkung beiaa) der Vorbereitung und Aufstellung des forstlichen Wirtschaftsplans,bb) der beruflichen Ausbildung von betriebseigenem Fachpersonal nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),cc) der Beantragung forstlicher Fördermittel, c) Wahrnehmung der Verkehrssicherung auf der Forstbetriebsfläche, soweit sie nicht durch Dritte zu erbringen ist,d) Aufnahme der Verbiss- und Schälschäden durch Schalenwild nach den im Staatswald angewandten Verfahren, 2. als forsttechnische Betreuung bei der Holzernte diea) Umsetzung von Holzerntemaßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Wirtschaftsplans, des Holzernteplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durchaa) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Holzernte,bb) Erfassung und Bereitstellung der Daten über die Menge und die Sortimente des geernteten Holzes,cc) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,dd) Zuordnung der Daten nach Doppelbuchstab. bb zu den Kaufverträgen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und Rechnungstellung, b) Einweisung der Abnehmer und Kontrolle der Abfuhr vor Ort, 3. als forsttechnische Betreuung außerhalb der Holzernte die Umsetzung von forsttechnischen Maßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Wirtschaftsplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durcha) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Maßnahme,b) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,c) Erfassung und Bereitstellung von naturalen Daten.(2) Die besondere Förderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes für Privatwaldbesitzerinnen und -besitzer mit mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und Forstbetriebsvereinigungen umfasst die Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis cc und Nr. 3.(3) Die Förderung nach Abs. 1 und 2 umfasst nicht Einzahlungs- und Auszahlungsvorgänge sowie den Abschluss von Holzkaufverträgen.

Eingangsformel PWaldFöV

Aufgrund des § 33 Nr. 5 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (GVBl. S. 186), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Maßnahmen der allgemeinen Förderung

§ 1 Maßnahmen der allgemeinen FörderungDie allgemeine Förderung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Waldgesetzes umfasst die 1. Beratung a) zu allgemeinen forstlichen Fragestellungen,b) zu allgemeinen Fragen der forstfachlichen Aus- und Weiterbildung,c) über Fördermöglichkeiten, 2. allgemeine Informationen zum Bereich des Forstwesens und3. Informationen zu forstrechtlichen Antragsverfahren.

§ 2

Maßnahmen der besonderen Förderung

§ 2 Maßnahmen der besonderen FörderungDie besondere Förderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes umfasst 1. als forstbetriebliche Betreuung für dem Gemeinwohl dienende Zwecke die a) Beratung aa) in allen forstbetrieblichen Fragestellungen,bb) zur forstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der forstlichen Fachkräfte privater Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer,cc) bei Pacht- und Gestattungsverträgen, die die Forstbetriebsfläche betreffen,dd) bei der Errichtung und Unterhaltung baulicher Einrichtungen für betriebliche Zwecke, b) Mitwirkung bei aa) der Vorbereitung und Aufstellung des forstlichen Wirtschaftsplans,bb) der beruflichen Ausbildung von betriebseigenem Fachpersonal nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Mai 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)cc) der Beantragung forstlicher Fördermittel, c) Wahrnehmung der Verkehrssicherung auf der Forstbetriebsfläche, soweit sie nicht durch Dritte zu erbringen ist,d) Aufnahme der Verbiss- und Schälschäden durch Schalenwild nach den im Staatswald angewandten Verfahren, 2. als forsttechnische Betreuung bei der Holzernte die a) Umsetzung von Holzerntemaßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Wirtschaftsplans, des Holzernteplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch aa) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Holzernte,bb) Erfassung und Bereitstellung der Daten über die Menge und die Sortimente des geernteten Holzes,cc) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,dd) Zuordnung der Daten nach Doppelbuchst. bb zu den Kaufverträgen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und Rechnungsstellung, b) Einweisung der Abnehmer und Kontrolle der Abfuhr vor Ort, 3. als forsttechnische Betreuung außerhalb der Holzernte die Umsetzung von forsttechnischen Maßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Wirtschaftsplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch a) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Maßnahme,b) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,c) Erfassung und Bereitstellung von naturalen Daten. Die Förderung umfasst nicht Einzahlungs- und Auszahlungsvorgänge sowie den Abschluss von Holzkaufverträgen.

§ 3

Verfahren bei der besonderen Förderung

§ 3 Verfahren bei der besonderen FörderungDie besondere Förderung nach § 2 erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages, in welchem ein Kostenbeitrag der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers nach Maßgabe der Richtsätze in einer Richtlinie nach § 22 Abs. 3 des Hessischen Waldgesetzes vorzusehen ist. Bis zum Erlass der in Satz 1 genannten Richtlinie ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 5 der in § 4 aufgehobenen Verordnung zu ermitteln.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Leistungen der Förderung im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze vom 1. Juni 2007 (GVBl. I S. 330)1), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677), wird aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.