Verordnung zur Regelung der Aus- oder Weiterbildung auf dem Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung Vom 22. November 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 22.11.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 223
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Aufgrund des § 9 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 15. September 2016 (GVBl. S. 160) verordnet die Ministerin der Justiz:
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 1 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Die Anerkennung als Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren kann nur erfolgen, wenn die Aus- oder Weiterbildung die in Anlage 1 genannten Qualitätsstandards erfüllt. (2) Eine Anerkennung nach Abs. 1 für Personen, die vor dem 1. Januar 2017 eine mindestens fünfjährige berufspraktische Tätigkeit im Bereich Opferberatung oder Zeugenbegleitung 1. bei einer vom Land Hessen oder einer hessischen Gebietskörperschaft geförderten Opferschutzorganisation oder2. als hessische Landesbedienstete ausgeübt haben, kann auch erfolgen, wenn die Aus- oder Weiterbildung die in Anlage 2 genannten Qualitätsstandards erfüllt.
Antrag
§ 2 Antrag(1) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter ist schriftlich zu beantragen. (2) Mit dem Antrag ist ein Konzept zur Einhaltung der Qualitätsstandards nach Anlage 1 oder 2 vorzulegen.
Nebenbestimmungen
§ 3 NebenbestimmungenDie Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Mitteilungs- und Nachweispflichten
§ 4 Mitteilungs- und Nachweispflichten(1) Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Umstände mitzuteilen, die zum Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 führen können. (2) Die zuständige Behörde kann bei begründetem Anlass verlangen, dass der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung Nachweise über das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen vorlegt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.