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Gesetz zur Errichtung einer Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten Vom 27. Februar 2001

Ausfertigungsdatum:
27.02.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 139
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung

§ 1 Errichtung Im Land Hessen wird eine Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten errichtet. Sie nimmt die in § 5 des Heilberufsgesetzes für die Kammern genannten Aufgaben wahr.

§ 2

Errichtungsausschuss

§ 2 Errichtungsausschuss (1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestellt innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Ausschuss zur Errichtung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Errichtungsausschuss), der aus mindestens zehn und höchstens 20 Mitgliedern besteht, von denen mindestens drei Mitglieder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind. Die Vorschläge aus dem Kreis der in Hessen bestehenden Berufs- und Fachverbände der Psychotherapeuten sollen berücksichtigt werden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. (2) Der Errichtungsausschuss hat die Stellung der Delegiertenversammlung. Seine Aufgabe ist es, nach Maßgabe des Heilberufsgesetzes die erste gewählte Delegiertenversammlung einzuberufen. Hierzu ist der Errichtungsausschuss befugt, eine Geschäftsordnung, Hauptsatzung, Haushalts- und Kassenordnung, Beitragsordnung, Kostensatzung und Wahlordnung zu erlassen; diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Amtszeit des Errichtungsausschusses endet mit der Wahl des Vorstandes der Kammer. (3) Der Errichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie drei weitere Mitglieder als Beisitzer; mindestens ein Mitglied muss Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein. Diese Personen haben die Stellung eines vorläufigen Kammervorstandes. Die oder der Vorsitzende hat die Stellung einer vorläufigen Kammerpräsidentin oder eines vorläufigen Kammerpräsidenten. Die Amtszeit des vorläufigen Kammervorstandes endet mit der Wahl des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung. (4) Die Wahl zur ersten Delegiertenversammlung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Bestellung des Errichtungsausschusses nach der beschlossenen und genehmigten Wahlordnung durchzuführen.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.