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title: "PsychKammDelWO HE — Wahlordnung für die Wahlen zur Delegiertenversammlung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Hessen Vom 20. Juni 2005"
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updated: "2026-05-13T19:05:02+00:00"
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# PsychKammDelWO HE — Wahlordnung für die Wahlen zur Delegiertenversammlung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Hessen Vom 20. Juni 2005

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 20.06.2005
*Fundstelle:* GVBl. I 2005, 516


### Eingangsformel PsychKammDelWO

Aufgrund des § 15 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird im Einvernehmen mit der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie nach Anhörung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet:

### § 1 — Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 1 Wahlrecht und Wählbarkeit(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Hessen (Kammer) zugehörigen Kammermitglieder.(2) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann von dem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn sie oder er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.(3) Wer erst nach Abschluss der Aufstellung des Wählerverzeichnisses nach § 9 Kammermitglied wird, kann sich bis zum letzten Tag vor Ablauf der Wahlfrist bei der Kammer die Wahlunterlagen aushändigen lassen. In diesem Fall veranlasst die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Ergänzung des Wählerverzeichnisses.

### § 10 — Offenlegung des Wählerverzeichnisses

§ 10 Offenlegung des Wählerverzeichnisses(1) Das Wählerverzeichnis ist zur Einsicht für die Kammermitglieder an mindestens zehn aufeinander folgenden Werktagen bei dem Vorstand der Kammer in der Geschäftsstelle sowie an anderen vom Vorstand der Kammer zu benennenden Stellen auszulegen. (2) Der Vorstand der Kammer gibt mindestens zehn Wochen vor der Wahl durch ein Rundschreiben bekannt, wo und zu welchen Zeiten das Wählerverzeichnis ausliegt, Gleichzeitig gibt er bekannt, wo und in welcher Weise Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden können.(3) Das Wählerverzeichnis und die Liste der Kammermitglieder werden den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern (Listenführerinnen oder Listenführern) vom Vorstand der Kammer zum Zweck der Wahlinformation für die Wahlzeit zur Verfügung gestellt. Die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) bleiben unberührt.

### § 11 — Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

§ 11 Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses(1) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu streichen, wenn sie nicht wahlberechtigt nach § 1 Abs. 1 sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss. (2) Nach Ablauf der Auslegungsfrist können Personen, welche die Wahlberechtigung (§ 1) besitzen und in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, darin nachgetragen werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss. (3) Bis zum letzten Tag vor Ablauf der Wahlzeit sind Streichungen nach Abs. 1, Nachträge nach Abs. 2 und sonstige Berichtigungen offensichtlicher Unrichtigkeiten zulässig. Hierüber entscheidet der Wahlausschuss. Werden zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses Namen von Wahlberechtigten nachgetragen oder gestrichen, so sind die Gründe in der Spalte „Bemerkungen" anzugeben.(4) Das Wählerverzeichnis ist nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach Entscheidung über die erhobenen Einsprüche durch den Wahlausschuss vom Vorstand der Kammer abzuschließen. Hierbei ist auf dem Vorblatt zum Wählerverzeichnis zu bescheinigen, wie viele Wahlberechtigte in das abgeschlossene Wählerverzeichnis gültig eingetragen worden sind. Hiervon gibt der Vorstand der Kammer der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter Kenntnis.

### § 12 — Bekanntmachung und Zahl der zu wählenden Delegierten

§ 12 Bekanntmachung und Zahl der zu wählenden DelegiertenDie Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt spätestens 53 Tage vor der Wahl (§ 5) durch Rundschreiben bekannt: 1. die Zahl der zu wählenden Delegierten der Delegiertenversammlung (§ 3),2. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge einzureichen sind (§ 13),3. den Tag, mit dessen Ablauf die Wahlzeit endet,4. die Voraussetzungen für die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 15),5. die Bestimmungen über die Stimmabgabe (§ 18).

### § 13 — Wahlvorschläge

§ 13 Wahlvorschläge(1) Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten bis zum dreißigsten Tage vor der Wahl (§ 5) bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen. Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.(2) Wahlvorschläge können in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerberin oder der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, akademischen Titels, Anschrift sowie der Berufsgruppe und des Ortes der Berufsausübung genannt sein muss. Die Angabe der Verbandszugehörigkeit auf freiwilliger Basis ist möglich. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu sechs Worte umfassen darf, (3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden und hat dem Wahlvorschlag schriftlich zuzustimmen.(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, neben der Unterschrift ist der Familienname, der Vorname und die Anschrift anzugeben. Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. (5) Von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertretung, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt. (6) Mit dem Wahlvorschlag ist die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers einzureichen.

### § 14 — Prüfung und Mängelbeseitigungen

§ 14 Prüfung und MängelbeseitigungenDie Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge. Wird festgestellt, dass in Wahlvorschlägen Mängel zu beseitigen oder zu den Vorschlägen Erklärungen abzugeben oder Bescheinigungen nachzureichen sind, hat sie oder er unverzüglich die Vertrauenspersonen zur Beseitigung der Mängel aufzufordern, Mängel in den Wahlvorschlägen können nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge nicht mehr behoben werden.

### § 15 — Zulassung und Bekanntmachung

§ 15 Zulassung und Bekanntmachung(1) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss. Die Vertrauenspersonen für die eingereichten Wahlvorschläge sind unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zur Sitzung zu laden.(2) Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen, sind unbeschadet des Abs. 3 nicht zuzulassen.(3) Aus den Wahlvorschlägen sind die Namen derjenigen Bewerberinnen und Bewerber zu streichen, 1. die nicht wählbar sind,2. deren Erklärungen nach den §§ 13 und 14 nicht fristgemäß vorliegen,3. die bereits in vorher eingereichten Wahlvorschlägen benannt worden sind (§ 13 Abs. 2). (4) Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.(5) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung von Bewerberinnen und Bewerbern sind zu begründen und der Vertrauensperson des Wahlvorschlages schriftlich mitzuteilen.

### § 16 — Stimmzettel

§ 16 Stimmzettel(1) Für die Wahl sind herzustellen; 1. der Stimmzettel (§ 18),2. der Wahlausweis (§ 18 Abs. 2),3. der äußere, freigemachte Briefumschlag (§ 18 Abs. 3),4. der innere Briefumschlag und5. ein Abdruck des § 17 der Wahlordnung. (2) Aufgrund der geprüften Wahlvorschläge wird von der Wahlleiterin oder von dem Wahlleiter die Herstellung der Stimmzettel veranlasst.(3) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge, nummeriert in der zuvor von der Wahlleiterin oder von dem Wahlleiter ausgelosten Reihenfolge. Jeweils innerhalb der Wahlvorschläge sind untereinander die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag bestimmten Reihenfolge aufgeführt.(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat für eine rechtzeitige Absendung der Wahlmittel nach § 16 Abs. 1 unter Mitteilung der Wahlzeit an jede in die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse eingetragene wahlberechtigte Person zu sorgen.(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung zu stellen.

### § 17 — Wahl

§ 17 Wahl(1) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. (2) Ist auf dem Stimmzettel mehr als ein Wahlvorschlag aufgeführt (Listenwahlvorschläge), so hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied bis zu zwei Stimmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Zur Stimmabgabe kennzeichnet die Wählerin oder der Wähler auf dem Stimmzettel den gewollten Listenwahlvorschlag durch Ankreuzen oder in sonst erkennbarer Weise,(3) Ist auf dem Stimmzettel nur ein Wahlvorschlag genannt (relative Mehrheitswahl), so hat jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Stimmen wie Delegierte der Delegiertenversammlung zu wählen sind. Zur Stimmabgabe kennzeichnet die Wählerin oder der Wähler die gewollten Bewerberinnen und Bewerber jeweils durch Ankreuzen oder in sonst erkennbarer Weise.

### § 18 — Abgabe der Stimmzettel

§ 18 Abgabe der Stimmzettel(1) Die Wählerin oder der Wähler legt den entsprechend § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt diesen. Der Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person der Wählerin oder des Wählers schließen lassen.(2) Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt die Erklärung auf dem Wahlausweis unter Angabe des Ortes und des Datums.(3) Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen inneren Briefumschlag und den unterschriebenen Wahlausweis in den äußeren freigemachten Briefumschlag, verschließt diesen, versieht ihn auf der Rückseite mit den Absenderangaben und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. (4) Der Wahlbrief muss spätestens um 18.00 Uhr des Tages, an dem die Wahlzeit endet, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zugegangen sein.

### § 19 — Ungültige Stimmen

§ 19 Ungültige Stimmen(1) Es ist nicht zulässig, weitere Vermerke in den Stimmzettel einzutragen.(2) Werden mehr Listen oder Namen von mehr Bewerberinnen und Bewerbern mit Stimmabgabevermerken versehen, als die Wählerin oder der Wähler abzugeben berechtigt ist, so ist die Stimmabgabe ungültig.

### § 2 — Wahlbezirk

§ 2 WahlbezirkDie Wahl wird in einem Wahlbezirk durchgeführt. Der Wahlbezirk ist der Bereich des Landes Hessen.

### § 20 — Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 20 Ermittlung des Wahlergebnisses(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit den Wahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses ein.(2) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung (§ 7 Abs. 4) festgestellt. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Beanstandungen durch Wahlberechtigte sind auf Verlangen in die Wahlniederschrift aufzunehmen.

### § 21 — Wahlberechtigung, Auszählung

§ 21 Wahlberechtigung, Auszählung(1) Der Wahlausschuss prüft aufgrund des Wahlausweises die Berechtigung der Absenderin oder des Absenders des Wahlbriefes zur Wahl und legt danach den inneren Briefumschlag ungeöffnet in die für die Wahl bestimmte Wahlurne. Nachdem sämtliche inneren Briefumschläge in den Wahlurnen gesammelt sind, sind die Wahlurnen zu schließen und zu schütteln. Alsdann sind die inneren Briefumschläge zu öffnen. Der Wahlausschuss prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und stellt fest, 1. die Zahl der Wählerinnen und Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Umschläge,2. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,3. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge (Listen) abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relativen Mehrheitswahl die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,4. die Nachrückerinnen und Nachrücker und ihre Reihenfolge. (2) Für das Öffnen der äußeren und inneren Briefumschläge kann sich der Wahlausschuss technischer Hilfsmittel oder der Mithilfe von Hilfskräften bedienen. Letzteres gilt auch für das Anfertigen von Zähllisten der gültigen und ungültigen Stimmen.

### § 22 — Feststellung der Sitze

§ 22 Feststellung der Sitze(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge (Listen) entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.(2) Bei der Verhältniswahl erfolgt die Zuteilung der auf die einzelnen Wahlvorschläge (Listen) entfallenden Sitze nach dem Verfahren Hare-Niemeyer. Die auf einen Listenwahlvorschlag nach Satz 1 entfallenden Sitze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlags in der aufgeführten Reihenfolge, Die nicht in die Delegiertenversammlung gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Nachrücker in der Reihenfolge ihrer Listenposition. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.(3) Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Wahlvorschlag (Liste), als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.(4) Bei der Durchführung der relativen Mehrheitswahl (§ 17 Abs. 3), sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, Die nicht zu Delegierten der Delegiertenversammlung gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Nachrücker in der Reihenfolge der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los,(5) Ergibt die Auszählung, dass die erforderliche Zahl der fünf Delegierten, die über eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen müssen, nicht erreicht wird (§ 3 Abs. 1), so werden bis zu einer Nachwahl entsprechend weniger Sitze vergeben. Für diese fehlenden Delegierten erfolgt eine Nachwahl nach § 3 Abs. 1. Diese Nachwahl ist binnen 120 Tagen durchzuführen. (6) Nach Feststellung des Wahlergebnisses werden die Wählerverzeichnisse, Wahlausweise, Stimmzettel und die bis zur Feststellung des Wahlergebnisses verspätet eingegangenen Wahlbriefe in Paketen zusammengefasst und versiegelt, Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kammer verwahrt die Wahlunterlagen (§ 37) und stellt sicher, dass sie Unbefugten nicht zugänglich werden.(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Kammer unverzüglich mit.(8) Der Vorstand der Kammer gibt das Ergebnis der Wahl sowie die Namen der Gewählten, die die Wahl angenommen haben, im Kammerrundschreiben und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.

### § 23 — Benachrichtigung der Gewählten

§ 23 Benachrichtigung der Gewählten(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich binnen fünf Tagen nach förmlicher Zustellung über die Annahme der Wahl, schriftlich zu erklären. In der Benachrichtigung ist auf die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 hinzuweisen.(2) Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.(3) Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.(4) Geht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen. Die oder der Gewählte darf erst dann als Delegierte oder Delegierter der Delegiertenversammlung handeln, wenn die schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vorliegt.

### § 24 — Ablehnung der Wahl

§ 24 Ablehnung der Wahl(1) Lehnt ein gewähltes Mitglied die Wahl ab oder scheidet diese Person vor Annahme der Wahl aus, so tritt an seine Stelle derjenige Kammerangehörige, der im Wahlvorschlag der bisher gewählten Person folgt (§ 21 Abs. 1 Nr. 4).(2) Die Feststellungen nach Abs. 1 trifft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. § 23 findet entsprechende Anwendung.

### § 25 — Ausscheiden

§ 25 Ausscheiden(1) Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter der Delegiertenversammlung aus, so wird sie oder er durch die Nachrückerin oder den Nachrücker ersetzt. (2) Die Feststellungen nach Abs. 1 trifft der Vorstand der Kammer oder, wenn Zweifel bestehen, die Delegiertenversammlung. § 20 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlausschusses der Vorstand der Kammer tritt.

### § 26 — Wahlprüfung

§ 26 Wahlprüfung(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses unterliegen der Wahlprüfung, (2) Das Wahlprüfungsverfahren wird nur auf Einspruch durchgeführt.(3) Zum Einspruch ist berechtigt: 1. jedes Kammermitglied,2. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter,3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kammer.

### § 27 — Einspruch

§ 27 Einspruch(1) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Staatsanzeiger für das Land Hessen bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich einzulegen und unter Angabe der Beweismittel zu begründen. Legen mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch ein, so soll eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter benannt werden.(2) Der Wahlausschuss übersendet den Einspruch mit seiner Stellungnahme sowie den Wahlunterlagen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses. (3) Einsprüche im Wahlprüfungsverfahren haben keine aufschiebende Wirkung.

### § 28 — Berechtigung des Einspruches

§ 28 Berechtigung des EinspruchesDer Einspruch kann nur darauf gestützt werden dass 1. ein Mitglied oder eine Ersatzperson der Delegiertenversammlung nicht wählbar gewesen sei oder2. wesentliche Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses unterlaufen seien und hierdurch die Verteilung der Sitze in der Delegiertenversammlung oder die Anwartschaft als Nachrückerin oder als Nachrücker auf einen solchen Sitz beeinträchtigt worden sei.

### § 29 — Wahlprüfungsausschuss

§ 29 Wahlprüfungsausschuss(1) Über die Einsprüche entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.(2) Der Wahlprüfungsausschuss wird vom Vorstand der Kammer berufen. Er besteht aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Zwei Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, die Übrigen müssen wahlberechtigte Kammermitglieder sein.(3) Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht berufen werden: 1. Mitglieder des Vorstandes der Kammer,2. Mitglieder des Wahlausschusses oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,3. Bewerberinnen und Bewerber aus Wahlvorschlägen,4. bei der Kammer beschäftigte Personen. (4) Den Vorsitz im Wahlprüfungsausschuss führt das dienstranghöchste zum Richteramt befähigte Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, bei gleichem Dienstrang das an Lebensjahren ältere Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestellt für die mündliche Verhandlung eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

### § 3 — Zahl der Delegierten der Delegiertenversammlung

§ 3 Zahl der Delegierten der Delegiertenversammlung(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 32 Delegierten, davon müssen mindestens fünf Delegierte über die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen. Wird die erforderliche Mindestzahl von fünf Delegierten, die über eine solche Approbation verfügen, nicht erreicht, so erfolgt für diese Delegierten nach den Grundsätzen dieser Wahlordnung eine Nachwahl (§ 22 Abs. 5). Wählbar für diese Nachwahl sind alle durch eine Approbation nach Satz 1 ausgewiesenen Personen. Eine weitere Nachwahl findet nicht statt.(2) Die Delegierten der Delegiertenversammlung werden von den Kammermitgliedern in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.(3) Die Delegierten der Delegiertenversammlung werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit der Delegiertenversammlung beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten. Dieser Tag gilt bei der Berechnung der Amtszeit als erster Tag. (4) Wird die Zahl von 20 Delegierten der Delegiertenversammlung mehr als zwei Jahre nach Feststellung des Wahlergebnisses unterschritten, findet unverzüglich eine Neuwahl entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung statt.

### § 30 — Terminierung, Fristen

§ 30 Terminierung, Fristen(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt dazu 1. diejenige Person, die den Einspruch eingelegt hat, sowie2. die Bewerberin oder den Bewerber oder die oder den Delegierten oder die Ersatzperson, die durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden könnte. Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens eine Woche. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt, so genügt die Ladung der Bevollmächtigten oder des Bevollmächtigten.(2) Mit gleicher Ladungsfrist sind von der mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen: 1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kammer,2. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. (3) Der Wahlprüfungsausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung; § 7 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

### § 31 — Mündliche Verhandlung

§ 31 Mündliche Verhandlung(1) Erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung die Person, die den Einspruch eingelegt hat, nicht, so kann nach Lage der Akten entschieden werden.(2) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung wiederzugeben sind. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses und von der Schriftführung zu unterzeichnen.(3) Bei der geheimen Beratung und Abstimmung des Wahlprüfungsausschusses dürfen nur Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zugegen sein, die an der Verhandlung teilgenommen haben.

### § 32 — Feststellungen des Wahlprüfungsausschusses

§ 32 Feststellungen des Wahlprüfungsausschusses(1) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass der Einspruch nicht begründet ist, so erklärt er die Wahl für gültig.(2) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass ein gewähltes Mitglied der Kammerversammlung oder eine Ersatzperson nicht wählbar gewesen ist, so berichtigt er dementsprechend das Wahlergebnis. (3) Stellt der Wahlprüfungsausschuss wesentliche Fehler und Beeinträchtigungen im Sinne des § 28 Nr. 2 fest, so berichtigt er das Wahlergebnis, wenn das nach der Art des Fehlers möglich ist, anderenfalls erklärt er die Wahl ganz oder teilweise für ungültig. (4) Wird das Wahlergebnis berichtigt, ist § 22 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.(5) Im Beschluss des Wahlprüfungsausschusses sind Tatbestand und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.

### § 33 — Rechtsweg

§ 33 Rechtsweg(1) Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen zuzustellen.(2) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.(3) Wird das Wahlergebnis im Wahlprüfungsausschuss berichtigt, so findet nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung § 22 entsprechende Anwendung.

### § 34 — Nachwahl

§ 34 Nachwahl(1) Eine Nachwahl wird durchgeführt, wenn eine Wahl nicht stattgefunden hat, weil keine Wahlvorschläge eingereicht wurden oder keiner der eingereichten Wahlvorschläge zugelassen wurde; eine Wiederholung dieser Wahl findet nicht statt. § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 bleiben unberührt. (2) Bei der Nachwahl wird nach dem für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnis gewählt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl entsprechend. (3) Der Wahlausschuss kann im Einzelfall erforderliche Regelungen zur Anpassung der Nachwahl an besondere Verhältnisse treffen.

### § 35 — Neuwahl, Wiederholungswahl

§ 35 Neuwahl, Wiederholungswahl(1) Wird im Wahlprüfungsausschuss (§§ 26 ff.) die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist eine Neuwahl oder Wiederholungswahl nur insoweit durchzuführen, als das nach der Wahlprüfungsentscheidung erforderlich ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl entsprechend.(2) Der Wahllausschuss bestimmt die Einzelheiten der Erneuerung des Wahlverfahrens gemäß der Wahlprüfungsentscheidung. Er kann in diesem Rahmen die erforderlichen Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen,

### § 36 — Kosten, Aufwandsentschädigung

§ 36 Kosten, Aufwandsentschädigung(1) Die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstehenden Kosten trägt die Kammer. (2) Die Mitglieder des Wahlausschusses und des Wahlprüfungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsordnung der Kammer.

### § 37 — Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 37 Aufbewahrung der WahlunterlagenWahlunterlagen werden bei der Kammer unter Verschluss bis nach der nächsten Wahl zur Delegiertenversammlung aufbewahrt.

### § 38 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 38 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### § 4 — Art der Wahl

§ 4 Art der Wahl(1) Die Wahl zu der Delegiertenversammlung der Kammer wird als Verhältniswahl aufgrund von Listenwahlvorschlägen durchgeführt. Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat bis zu zwei Stimmen, die es auf eine oder zwei Listen verteilen kann.(2) Ist für die Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlags nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat in diesem Falle so viele Stimmen wie Delegierte der Delegiertenversammlung insgesamt zu wählen sind.

### § 5 — Wahlzeit

§ 5 WahlzeitDie Wahlzeit beginnt mit der Absendung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten durch den Vorstand der Kammer und muss mindestens 14 Tage betragen.

### § 6 — Wahlausschuss

§ 6 Wahlausschuss(1) Der Vorstand der Kammer beruft zur Durchführung der Wahlen der Delegierten der Delegiertenversammlung für die Wahlperiode einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll über entsprechende Erfahrungen verfügen und muss die Befähigung zum Richteramt haben. Ein Mitglied im Wahlausschuss kann nicht zugleich Wahlbewerberin oder Wahlbewerber sein. Für die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind persönliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen. Den Vorsitz im Wahlausschuss führt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter oder bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Sitz des Wahlausschusses ist der Berufssitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters. (2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen zur Delegiertenversammlung wahlberechtigt sein.

### § 7 — Beanstandungen des Wählerverzeichnisses, Einsprüche

§ 7 Beanstandungen des Wählerverzeichnisses, Einsprüche(1) Ein Kammermitglied, welches das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies durch Beanstandung der Richtigkeit oder Vollständigkeit geltend machen. Die Beanstandungen sind bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der Auslegungsfrist bei dem Vorstand der Kammer schriftlich geltend zu machen. (2) Über Beanstandungen entscheidet der Wahlausschuss (§ 6) innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Entscheidung ist den Betreffenden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. (3) Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§§ 10 und 11), über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 15) und stellt das Ergebnis der Wahl fest (§§ 22 und 23). Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Der Wahlausschuss beschließt in öffentlicher Sitzung. Öffentlich ist eine Sitzung, wenn Zeit, Ort und Verhandlungsgegenstand der Sitzung durch Aushang am Eingang des Sitzungsraumes mit dem Hinweis bekannt gegeben worden sind, dass der Zutritt zur Sitzung den Wahlberechtigten offen steht. Der Wahlausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

### § 8 — Mitteilung über die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Beisitzerinnen und Beisitzer

§ 8 Mitteilung über die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Beisitzerinnen und BeisitzerDer Vorstand der Kammer teilt der Aufsichtsbehörde bis zwei Monate vor dem Wahltermin 1. die Namen und Anschriften der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,2. die Namen der Beisitzerinnern und Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit.

### § 9 — Aufstellung des Wählerverzeichnisses

§ 9 Aufstellung des Wählerverzeichnisses(1) Der Vorstand der Kammer führt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) für beide Berufsgruppen. In das Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift in alphabetischer Reihenfolge einzutragen. (2) Vor Eintragung der Kammermitglieder in das Wählerverzeichnis ist deren Wahlberechtigung durch den Vorstand der Kammer zu prüfen.

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— Wahlordnung für die Wahlen zur Delegiertenversammlung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Hessen Vom 20. Juni 2005
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PsychKammDelWOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
