Verordnung über Zuständigkeiten nach der Psittakose-Verordnung Vom 5. Juni 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 05.06.1975
- Fundstelle:
- GVBl. I 1975, 144
§ 1 Zuständige Behörde nach der Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3532) ist 1. in den Fällen des § 2 Abs. 2 die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, 2. in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 , des § 7 Abs. 2 und 3 , des § 8 Abs. 3 und, soweit diese Vorschriften sinngemäß Anwendung finden, im Fall des § 10 Abs. 1 das Regierungspräsidium, 3. in allen anderen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 20. Juni 1975 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Psittakose-Verordnung vom 9. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1055), geändert durch Verordnung vom 14. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 933), ist 1. in den Fällen des § 2 Abs. 2 der für das Veterinärwesen zuständige Minister, 2. in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 , des § 7 Abs. 2 und 3 , des § 8 Abs. 3 und, soweit diese Vorschriften sinngemäß Anwendung finden, im Fall des § 10 Abs. 1 der Regierungspräsident, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung und in den kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 20. Juni 1975 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.