Verordnung über Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher und polizeilicher Datenspeicherung (Prüffristenverordnung - PrüffristVO -) Vom 26. Juni 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.1996
- Fundstelle:
- GVBl. I 1996, 322
§ 2 (1) Bei Daten tatverdächtiger Personen betragen die Prüffristen: 1. bei Kindern zwei Jahre, 2. bei Jugendlichen fünf Jahre, 3. bei Personen über siebzig Jahre fünf Jahre, 4. bei anderen Personen zehn Jahre. Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist bei Kindern auf ein Jahr, bei Jugendlichen auf zwei Jahre, im übrigen auf drei Jahre. (2) Automatisiert verarbeitete Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sowie die Akten sind zu vernichten, wenn kein Anlass für eine erneute Aufnahme in die Datensammlung entstanden ist. (3) Die Löschung und die Vernichtung können unterbleiben, wenn es sich um eine Straftat mit erheblicher Bedeutung handelt und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die Person solche Straftaten begehen wird. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Spätestens nach zwei Jahren, bei Kindern nach einem Jahr, hat eine erneute Prüfung nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen. (4) Löschung und Vernichtung können auch unterbleiben: 1. bei einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, ausgenommen den §§ 183a , 184 , 184d und 184e des Strafgesetzbuches , oder 2. bei einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuches . Spätestens nach fünf Jahren, bei Kindern nach zwei Jahren, hat eine Überprüfung nach Abs. 3 zu erfolgen. (5) Tatverdächtige Person ist eine Person, die im Verdacht steht, eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben, vorzubereiten oder vorbereitet zu haben.
§ 6 (1) Die Prüfung nach den §§ 2 bis 4 obliegt der datenverarbeitenden Stelle. Werden die Daten von einer Stelle automatisiert verarbeitet, die nicht die dazugehörigen Unterlagen führt, ist diejenige Stelle zuständig, die die Unterlagen führt. (2) Die datenverarbeitende Stelle unterstützt die in Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen bei der Einhaltung der Fristen in geeigneter Weise.
§ 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Auf Grund des § 27 Abs. 4 Satz 1 , des § 98 Abs. 1 Nr. 1 und des § 114 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 577), wird verordnet:
§ 1 Personenbezogene Daten, die automatisiert oder in personenbezogen geführten Akten der Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden gespeichert sind, sind nach den sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Fristen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist.
§ 2 (1) Bei Daten tatverdächtiger Personen betragen die Prüffristen: 1. bei Kindern zwei Jahre, 2. bei Jugendlichen fünf Jahre, 3. bei Personen über siebzig Jahre fünf Jahre, 4. bei anderen Personen zehn Jahre. Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist bei Kindern auf ein Jahr, bei Jugendlichen auf zwei Jahre, im übrigen auf drei Jahre. (2) Automatisiert verarbeitete Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sowie die Akten sind zu vernichten, wenn kein Anlass für eine erneute Aufnahme in die Datensammlung entstanden ist. (3) Die Löschung und die Vernichtung können unterbleiben, wenn es sich um eine Straftat mit erheblicher Bedeutung handelt und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die Person solche Straftaten begehen wird. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Spätestens nach zwei Jahren, bei Kindern nach einem Jahr, hat eine erneute Prüfung nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen. (4) Löschung und Vernichtung können auch unterbleiben: 1. bei einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, ausgenommen den §§ 183a , 184 , 184a und 184b des Strafgesetzbuches , oder 2. bei einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuches . Spätestens nach fünf Jahren, bei Kindern nach zwei Jahren, hat eine Überprüfung nach Abs. 3 zu erfolgen. (5) Tatverdächtige Person ist eine Person, die im Verdacht steht, eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben, vorzubereiten oder vorbereitet zu haben.
§ 3 Bei Daten vermißter Personen beträgt die Prüffrist: 1. in unaufgeklärten Fällen dreißig Jahre, 2. in aufgeklärten Fällen fünf Jahre, bei Kindern zwei Jahre.
§ 4 Bei personenbezogenen Daten, die zur Vorgangsverwaltung oder zu sonstigen Zwecken verarbeitet werden, beträgt die Prüffrist drei Jahre.
§ 5 (1) Die Prüffrist beginnt mit dem letzten Ereignis, das die Speicherung begründet hat, in Fällen des § 2 nicht vor Entlassung der betroffenen Personen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Ereignis im Sinne des Satz 1 ist in Fällen des § 3 Nr. 1 die Vermißtenmeldung und in Fällen des § 3 Nr. 2 die Aufklärung der Vermißtensache. Sind die Daten zugleich in einer Verbunddatei des Bundeskriminalamtes gespeichert, richtet sich der Beginn der Prüffrist nach dem Ereignis, das die Speicherung in dieser Datei begründet hat. (2) In den Fällen des § 4 beginnt die Frist mit der erstmaligen Speicherung zu dem jeweiligen Zweck. (3) Hängt die Länge der Prüffrist vom Lebensalter der betroffenen Person ab, ist das Lebensalter im Zeitpunkt des Ereignisses maßgebend.
§ 6 (1) Die Prüfung nach den §§ 2 bis 4 obliegt der datenverarbeitenden Stelle. Werden die Daten von einer Stelle automatisiert verarbeitet, die nicht die dazugehörigen Unterlagen führt, ist diejenige Stelle zuständig, die die Unterlagen führt. (2) Die datenverarbeitende Stelle unterstützt die in Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen bei der Einhaltung der Fristen in geeigneter Weise. (3) Über einen Antrag der betroffenen Person auf Löschung der über sie gespeicherten Daten entscheidet das Hessische Landeskriminalamt, wenn es die Daten automatisiert verarbeitet hat und die dazugehörigen Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung bei verschiedenen Polizeibehörden geführt werden.
§ 7 Besondere Rechtsvorschriften über Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher Datenspeicherung bleiben unberührt.
(aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.