Anordnung über Zuständigkeiten für die Zulassung von Prozeßagenten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Vom 7. Juni 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.1984
- Fundstelle:
- GVBl. I 1984, 158
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1983 (GVBl. I S. 27), wird bestimmt:
§ 1Zuständig, durch Anordnung nach § 157 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung Personen das mündliche Verhandeln vor Gericht zu gestatten, ist der Präsident des Landgerichts, für die mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte der Präsident des Amtsgerichts.
§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.