ProstSchGZustV · Hessen

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV) Vom 24. Januar 2018

Ausfertigungsdatum:
24.01.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 19
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ProstSchGZustV

Aufgrund 1. des § 89 Abs. 1 Satz 1 und des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66),2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), und3. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung, in den Fällen der Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration sowie dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1

Zuweisung an die allgemeinen Ordnungsbehörden

§ 1 Zuweisung an die allgemeinen Ordnungsbehörden(1) Der Vollzug der Abschnitte 2 bis 5 und 7 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) mit Ausnahme der gesundheitlichen Beratung nach § 10 wird von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) als örtliche Ordnungsbehörde, in Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern von den Landräten als Kreisordnungsbehörde wahrgenommen. (2) Landkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Vierten Abschnittes des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), festlegen, dass der Landrat Aufgaben der Gemeinde nach Abs. 1 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben durchzuführen.

§ 2

Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten

§ 2 Zuständigkeit für OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Abs. 1 und 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ist die nach § 1 zuständige Ordnungsbehörde.

§ 3

Fachaufsicht

§ 3 FachaufsichtFachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 1 ist hinsichtlich der Abschnitte 3 und 4 des Prostituiertenschutzgesetzes das für das Gewerberecht zuständige Ministerium, im Übrigen das für Frauenangelegenheiten zuständige Ministerium. Die Fachaufsicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.