Gesetz zur Überleitung von Versorgungsberechtigten der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 (ÜVersWG) Vom 12. Dezember 2012 *
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.2012
- Fundstelle:
- GVBl. 2012, 647, 650
Überleitung
§ 1 Überleitung Am 1. Januar 2013 vorhandene Versorgungsberechtigte im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98) mit ruhegehaltfähigen Bezügen der nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung werden den Grundgehältern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Anlage II des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 647) zugeordnet. Die Stufe des Grundgehalts ermittelt sich aus dem Vergleich mit dem bisherigen Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe zuzüglich der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes . Falls dieser Betrag in der jeweiligen Besoldungsgruppe mit keiner Stufe identisch ist, wird die Stufe mit dem nächst niedrigeren Betrag festgesetzt, mindestens jedoch Stufe 1. Die Leistungsbezüge werden nach der Stufenfestsetzung als Differenzbetrag zwischen dem neuen Grundgehalt und dem bisherigen Grundgehalt zuzüglich Leistungsbezügen neu festgesetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 1. Januar 2013 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.