HPBesG · Hessen

Hessisches Professorenbesoldungsgesetz (HPBesG) Vom 12. Dezember 2012 *

Ausfertigungsdatum:
12.12.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 647
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage II

Besoldungsordnung W

Anlage II (zu § 2 Satz 2 ) Besoldungsordnung W Gültig ab 1. Juli 2013 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe W 1 3 906,39 Besoldungs- Stufen gruppe mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 4 904,28 5 088,96 5 273,64 5 458,32 5 643,00 W 3 5 437,80 5 643,00 5 858,46 6 073,92 6 287,33 Besoldungs- gruppe W L1 5 437,80 W L2 5 950,80 W L3 7 284,60

Anlage I

Besoldungsordnung W

Anlage I (zu § 2 Satz 1 ) Besoldungsordnung W

Anlage II

Besoldungsordnung W

Anlage II (zu § 2 Satz 2 ) Besoldungsordnung W Gültig ab 1. Januar 2013 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 3 807,40 Besoldungsgruppe Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 4 780,00 4 960,00 5 140,00 5 320,00 5 500,00 W 3 5 300,00 5 500,00 5 710,00 5 920,00 6 128,00 Besoldungsgruppe W L1 5 300,00 W L2 5 800,00 W L3 7 100,00

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Grundgehalt und Leistungsbezüge der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) sowie des hauptamtlichen Leitungspersonals der Hochschulen und der Verwaltungsfachhochschulen. Dadurch werden die §§ 32 bis 35 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ersetzt.

§ 10

Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge

§ 10 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge (1) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Ausgenommen sind befristete Leistungsbezüge, die mit einer konkreten Zielvereinbarung verbunden sind. Leistungsbezüge, die sich verringern, bleiben mindestens zur Hälfte erhalten. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Bei mehreren unbefristeteten Leistungsbezügen verringert sich vorrangig der früher gewährte; erstmals am gleichen Tag gewährte verringern sich anteilig. Entsprechendes gilt für befristete Leistungsbezüge. (2) Bei hauptamtlichen Leiterinnen und Leitern sowie hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und am 31. Dezember 2012 Funktionsleistungsbezüge erhalten haben, ist Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 11

Übergangsvorschrift

§ 11 Übergangsvorschrift Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 2

Besoldungsordnung W

§ 2 Besoldungsordnung W Die Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind in der Besoldungsordnung W (Anlage I) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage II ausgewiesen. Satz 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sind. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 3 unberührt.

§ 3

Bemessung des Grundgehalts

§ 3 Bemessung des Grundgehalts (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung W nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten). (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge setzt die Hochschule ein Grundgehalt der Stufe 1 fest, soweit nicht professorale Erfahrungszeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung zum Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Professorin oder dem Professor schriftlich mitzuteilen. (3) Das Grundgehalt steigt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 4 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2 sind auf volle Monate abzurunden. (4) Wird aufgrund einer Leistungsbewertung festgestellt, dass die Leistung einer Professorin oder eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, verbleibt sie oder er jeweils in der bisherigen Stufe (Aufstiegshemmung). Wird in der Folgezeit festgestellt, dass die Leistung wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, endet die Aufstiegshemmung. (5) Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft die Hochschule. Sie ist der Professorin oder dem Professor schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Eine Professorin oder ein Professor verbleibt in der bisherigen Stufe, sofern sie oder er vorläufig des Diensts enthoben ist. Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Professorin oder des Professors oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Abs. 3 Satz 1.

§ 4

Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 4 Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 anerkannt: 1. Zeiten einer hauptberuflichen professoralen Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind, 2. Zeiten einer hauptamtlichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate aufgerundet. (2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, 4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

§ 5

Leistungsbezüge

§ 5 Leistungsbezüge (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zusätzlich zum Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben: 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge), 2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge). Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Ein Wechsel der Besoldungsgruppe innerhalb der Hochschule gilt als Neuberufung. Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Sie können auch für die hauptamtliche Wahrnehmung vergeben werden. (2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor 1. aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden, 2. für eine Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, soweit bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge bezogen werden, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen. Dies gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sind. (3) Leistungsbezüge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Sie können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus nach Maßgabe einer Rechtsverordnung aufgrund von § 7 für ruhegehaltfähig erklärt werden. (4) Funktionsleistungsbezüge sind ruhegehaltfähig in der Höhe eines Viertels, soweit sie fünf Jahre bezogen worden sind, in der Höhe der Hälfte, wenn sie mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten bezogen worden sind. Tritt die Beamtin oder der Beamte wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze während der Amtszeit in den Ruhestand, werden die Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind. Wird die Beamtin oder der Beamte während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Satz 2 entsprechend.

§ 6

Forschungs- und Lehrzulage

§ 6 Forschungs- und Lehrzulage (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden (Forschungs- und Lehrzulage). Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zusammen jährlich das Jahresgrundgehalt der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nur in Ausnahmefällen überschreiten. (2) Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nicht auf die jeweilige Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

§ 7

Verordnungsermächtigungen

§ 7 Verordnungsermächtigungen (1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Näheres zu den §§ 5 und 6 zu bestimmen sowie für den Bereich der Hochschulen nähere Bestimmungen zu der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 11 zu treffen. (2) Die für die Aufsicht über die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der für Justiz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu § 5 für den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen zu treffen.

§ 8

Überleitung in die Besoldungsordnung W

§ 8 Überleitung in die Besoldungsordnung W (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, deren Ämter am 31. Dezember 2012 in den Bundesbesoldungsordnungen W des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Hessischen Besoldungsordnungen A und B oder im Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W dieses Gesetzes übergeleitet. Entsprechendes gilt für die hauptamtlichen Leiterinnen und Leiter einer Hochschule sowie die Mitglieder in der Hochschulselbstverwaltung. Satz 1 gilt nicht für die in den Hessischen Besoldungsordnungen A und B geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen sowie für die Fachhochschullehrkräfte im Sinne von § 23 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I. S. 679). (2) Soweit sich nach der Überleitung Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie das Leitungspersonal die neuen Amtsbezeichnungen.

§ 9

Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

§ 9 Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 maßgeblichen Amtes der Stufe 1 des Grundgehalts der Anlage II zugeordnet, soweit nicht professorale Erfahrungszeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 anerkannt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge sowie in den Fällen des § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 30 Abs. 1 des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114). (2) Mit der Zuordnung zu der Stufe beginnt die für die Stufe maßgebende Zeit professoraler Erfahrung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 . Erfahrungszeiten nach § 4 Abs. 1 verkürzen eine für eine Stufe maßgebende Zeit professoraler Erfahrung. Die Zeiten nach Satz 2 sind auf volle Monate aufzurunden. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 4 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 3 sind auf volle Monate abzurunden. (3) Die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 sowie die bereits zurückgelegte Zeit in dieser Stufe bleiben auch in den Fällen der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 3 bestehen. (4) In den Fällen des § 27 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.