Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Vom 16. Januar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 16.01.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 24
Allgemeine Preisbehörde
§ 1 Allgemeine PreisbehördeDas für das Preiswesen zuständige Ministerium ist die nach § 2 des Preisgesetzes zuständige Behörde für den Erlass von Anordnungen und Verfügungen in Bezug auf öffentliche oder sonstige Aufträge, für die die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), Anwendung findet, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
Fernwärme
§ 4 FernwärmeDas für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483).
Wasserversorgung
§ 5 WasserversorgungDas für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2010 (BGBl. I S. 10).
Landeskartellbehörde
§ 6 LandeskartellbehördeDas für kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zuständige Ministerium ist die zuständige oberste Landesbehörde (Landeskartellbehörde) nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, 2009 I S. 3850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Allgemeine Preisbehörde
§ 1 Allgemeine PreisbehördeDas für das Preiswesen zuständige Ministerium ist die nach § 2 des Preisgesetzes zuständige Behörde für den Erlass von Anordnungen und Verfügungen in Bezug auf öffentliche oder sonstige Aufträge, für die die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968), Anwendung findet, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
Preisbildungs- und Preisüberwachungsbehörde
§ 2 Preisbildungs- und PreisüberwachungsbehördeDas Regierungspräsidium Darmstadt für die Regierungsbezirke Darmstadt und Gießen und das Regierungspräsidium Kassel für den Regierungsbezirk Kassel sind die zuständigen Behörden für die Preisbildung und Preisüberwachung nach § 8 des Preisgesetzes und §§ 5, 9 und 10 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
Besondere Preisbehörden
§ 3 Besondere PreisbehördenDas jeweilige Fachministerium ist für seinen Geschäftsbereich zuständige Behörde für Anordnungen und Verfügungen nach § 2 des Preisgesetzes und die Ausführung der Anordnungen nach § 7 des Preisgesetzes.
Fernwärme
§ 4 FernwärmeDas für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S 1134).
Wasserversorgung
§ 5 WasserversorgungDas für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).
Landeskartellbehörde
§ 6 LandeskartellbehördeDas für kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zuständige Ministerium ist die zuständige oberste Landesbehörde (Landeskartellbehörde) nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214).
Allgemeine Preisbehörde
§ 1 Allgemeine PreisbehördeDas für das Preiswesen zuständige Ministerium ist die nach § 2 des Preisgesetzes zuständige Behörde für den Erlass von Anordnungen und Verfügungen in Bezug auf öffentliche oder sonstige Aufträge, für die die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), Anwendung findet, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
Preisbildungs- und Preisüberwachungsbehörde
§ 2 Preisbildungs- und PreisüberwachungsbehördeDas Regierungspräsidium ist die zuständige Behörde für die Preisbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 sowie für die Preisbildung und Preisüberwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 der Verordnung PR Nr. 30/53.
Besondere Preisbehörden
§ 3 Besondere PreisbehördenDas jeweilige Fachministerium ist für seinen Geschäftsbereich zuständige Behörde für Anordnungen und Verfügungen nach § 2 Abs. 2, die Ausführung der Anordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und die Preisüberwachung nach § 8 Abs. 1 des Preisgesetzes.
Fernwärme
§ 4 FernwärmeDas für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).
Wasserversorgung
§ 5 WasserversorgungDas für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).
Landeskartellbehörde
§ 6 LandeskartellbehördeDas für kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zuständige Ministerium ist die zuständige oberste Landesbehörde (Landeskartellbehörde) nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 7 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über Zuständigkeiten bei der Preisbildung und Preisüberwachung sowie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 20. November 1991 (GVBl. I S. 341) wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.