APOgPVD · Hessen

Ausfertigungsdatum:
08.08.2005
Fundstelle:
StAnz. 2005, 3263
72 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (APOgPVD) vom 8. August ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 44 und 45 geändert sowie § 16 neu gefasst durch Anordnung vom 19. Juni 2006 (StAnz. S. 1382)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Berufspraktische Studienzeiten

(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten werden die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Schutzpolizei bei folgenden Dienststellen ausgebildet:

1.

Praktikum I

 

28 Wochen

 

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium berufspraktische Ausbildung (Fotogrundausbildung, Kraftfahrausbildung, praktischer Polizeidienst, praktische Einsatzlehre, Schießen/Waffenkunde, Sport, Einsatztraining, Informationstechnik)

 

 

2.

Praktikum II

 

28 Wochen

 

Streifen- und Ermittlungsdienst

16 Wochen

 

 

Fachkommissariat

12 Wochen

 

3.

Praktikum III

 

4 Wochen

 

Ermittlungsdienst/Fachkommissariat

 

 

(2) Während der berufspraktischen Studienzeiten werden die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Kriminalpolizei bei folgenden Dienststellen ausgebildet:

1.

Praktikum I

 

28 Wochen

 

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium berufspraktische Ausbildung (Fotogrundausbildung, Kraftfahrausbildung, praktischer Polizeidienst, praktische Einsatzlehre, Schießen/Waffenkunde, Sport, Einsatztraining, Informationstechnik)

 

 

2.

Praktikum II

 

28 Wochen

 

Streifendienst

8 Wochen

 

 

Fachkommissariate/Hessisches Landeskriminalamt

20 Wochen

 

3.

Praktikum III

 

4 Wochen

 

Fachkommissariat

3 Wochen

 

 

Staatsanwaltschaft

1 Woche

 

(3) Zur Förderung des Spitzensports kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von der Dauer zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Auswahl

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren (§ 5 HPolLVO) teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Ablaufs werden von der obersten Polizeibehörde geregelt.

(2) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens beruft die oberste Polizeibehörde einen Auswahlausschuss. Ihm gehören die Direktorin oder der Direktor der Hessischen Polizeischule als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weitere Mitglieder des gehobenen oder höheren Dienstes an. Es können Kommissionen gebildet werden.

(3) Die Psychologin oder der Psychologe der hessischen Polizei oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person ist stimmberechtigtes Mitglied des Auswahlausschusses und der Kommissionen.

(4) Beauftragte der obersten Polizeibehörde und des Fachbereichs Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden können bei den Prüfungen anwesend sein.

(5) Als nichtstimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrates oder eine von ihm beauftragte Person und die Frauenbeauftragte der für die Einstellung zuständigen Dienststelle oder eine von ihr beauftragte Person an dem Auswahlverfahren teilnehmen.

(6) Die Hessische Polizeischule entscheidet aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens, des polizeiärztlichen Gutachtens und der Überprüfung der Bewerbung über die Rangfolgeliste. Über eine gesonderte Zuweisung zu der Laufbahn Kriminalpolizei entscheidet die Hessische Polizeischule sodann anhand dieser Rangfolgeliste und spezieller Parameter im Auswahlverfahren.

(7) Die Bewerberinnen und Bewerber (§ 14 HPolLVO) werden durch das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium eingestellt.

(8) Einstellungstermine werden durch die oberste Polizeibehörde bestimmt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Übergangsregelung

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (APOgPVD) gilt in der vorliegenden Fassung für die Studierenden, die ihr Studium nach dem 1. September 2006 aufnehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft und mit Ablauf 2011 außer Kraft.

Anlage 1 AUSBILDUNGSNACHWEIS über die berufspraktischen Studienzeiten für Laufbahnbewerberinnen und ...

Anlage 1

AUSBILDUNGSNACHWEIS über die berufspraktischen Studienzeiten für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber am Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
(§ 18 Abs. 1 APOgPVD)

Studienjahrgang / /P

 

(Einberufen durch Erlass vom ______________ ,Az.___________)

 

Name

Vorname(n)

Amtsbezeichnung

 

geboren am

Stammdienststelle

 

 

1. Praktikum I (P I)

 

Ausbildungsstelle

vom

bis zum

Praktikumnote I

 

 

 

 

 

 

2. Praktikum II (P II)

 

Ausbildungsstelle

vom

bis zum

Leistungsbewertung

 

Ausbildungsstation 1

 

 

 

 

Ausbildungsstation 2

 

 

 

 

 

Praktikumnote II

 

 

3. Praktikum III (P III)

 

Ausbildungsstelle

vom

bis zum

Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

4. Vermerke

 

5. Gesamtbewertung

 

 

Punkte

 

 

Wiesbaden, den

 

 

 

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter

 

Anlagen:

- Beschäftigungsnachweise

P II, III

 

 

- Leistungsberichte

P II

 

Anlage 2 Leistungsstandfeststellung Praktikum I gemäß § 18 Abs. 2 APOgPVD

Anlage 2

Leistungsstandfeststellung Praktikum I gemäß § 18 Abs. 2 APOgPVD

Anlage 3 Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Fachbereich Polizei

Anlage 3

Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Fachbereich Polizei

Prüfungszeugnis

(Zwischenprüfung)

geboren am:

____________________________________________________________

in:

____________________________________________________________

Dienststelle:

____________________________________________________________

hat die

Zwischenprüfung

in der Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes

nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestanden.

Wiesbaden, den ______________________

Für den Prüfungsausschuss:

______________________

 

Fachbereichsleiter(in)

(Siegel)

Schriftliche Prüfungsklausuren:

1.

Einsatzlehre

_________

Punkte

2.

Kriminalistik

_________

Punkte

3.

Polizeirecht/Verwaltungsrecht/Zivilrecht

_________

Punkte

4.

Strafrecht/Strafprozessrecht/

 

 

 

Ordnungswidrigkeitenrecht

_________

Punkte

5.

Verkehrsrecht/Verkehrslehre

 

 

 

(Laufbahn Schutzpolizei)

_________

Punkte

 

Kriminologie

 

 

 

(Laufbahn Kriminalpolizei)

 

 

Durchschnittspunktzahl:

_________

Punkte

Bemerkungen:

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

Anlage 4 Beschäftigungsnachweis (§ 18 Abs. 3 APOgPVD )

Anlage 4

Beschäftigungsnachweis (§ 18 Abs. 3 APOgPVD)

Anlage 5 Leistungsberichtfür Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber an der ...

Anlage 5

Leistungsberichtfür Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
-Fachbereich Polizei- (§ 18 Abs. 4 APOgPVD)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

Prüfungszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 242), und der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes (HPolLVO) in der Fassung vom 18. Juli 1996 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2005 (GVBl. I S. 567), wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst, der Direktorin des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission für die Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I.
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

3.
Laufbahnprüfung (Fachprüfung II)

V. Übergangsvorschriften für die Zulassung zum Qualifikationsstudium zum Ablegen der ...

V.
Übergangsvorschriften für die Zulassung zum Qualifikationsstudium
zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VI.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

II. Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten

II.
Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III.
Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

1.
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

2.
Fachstudien

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

3.
Berufspraktische Studienzeiten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV.
Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

1.
Allgemein

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

2.
Zwischenprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
I.
Allgemeines
§ 1 Einstellung
§ 2 Bewerbungen
§ 3 Auswahl
II.
Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten
§ 4 Einstellung
§ 5 Ausbildung
§ 6 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis
III.
Ausbildung
1.
Allgemeines
§ 7 Ziel der Ausbildung
§ 8 Dauer
§ 9 Gliederung
§ 10 Urlaub
§ 11 Studienakte
2.
Fachstudien
§ 12 Studiengrundsätze
§ 13 Studienfächer
§ 14 Studiennote, Studienfachnote, Leistungsnachweise
3.
Berufspraktische Studienzeiten
§ 15 Grundsätze
§ 16 Berufspraktische Studienzeiten
§ 17 Ausbildungsplanung und -leitung
§ 18 Ausbildungsnachweis, Leistungsstandfeststellung, Beschäftigungsnachweise, Leistungsberichte
§ 19 Zulassung zum Grundstudium II
§ 19a Zulassung zur Zwischenprüfung
§ 19b Zulassung zum Praktikum II
§ 20 Zulassung zum Hauptstudium
IV.
Prüfungen
1.
Allgemein
§ 21 Bildung des Prüfungsausschusses
§ 22 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 23 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 24 Bewertung der Prüfungsklausuren
§ 25 Ordnungsverstöße
§ 26 Versäumnis, Verhinderung
§ 27 Wiederholung
2.
Zwischenprüfung
§ 28 Zweck und Zeitpunkt
§ 29 Inhalt
§ 30 Ergebnis, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen
3.
Laufbahnprüfung (Fachprüfung II)
§ 31 Zweck, Zeitpunkt, Gliederung
§ 32 Schriftliche Prüfung
§ 33 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 35 Einsicht in die Prüfungsklausuren
§ 36 Mündliche Prüfung
§ 37 Gesamtnote
§ 38 Zeugnisse, Prüfungsniederschrift
§ 39 Prüfungsakte
V.
Übergangsvorschriften für die Zulassung zum Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
§ 40 Zulassungsvoraussetzungen
§ 41 Rechtsstellung
§ 42 Anrechnung
§ 43 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung
VI.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44 Übergangsregelung
§ 45 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlagen zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (APOgPVD):
Anlage 1: Ausbildungsnachweis (§ 18 APOgPVD)
Anlage 2: Leistungsstandfeststellung Praktikum I (§ 18 APOgPVD)
Anlage 3: Prüfungszeugnis Zwischenprüfung (§ 30 APOgPVD)
Anlage 4: Beschäftigungsnachweis (§ 18 APOgPVD)
Anlage 5: Leistungsbericht (§ 18 APOgPVD)
Anlage 6: Prüfungszeugnis Laufbahnprüfung (§ 38 APOgPVD)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Einstellung

In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,

2.

eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 HPolLVO),

3.

das 28. Lebensjahr nicht vollendet haben (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 HPolLVO),

4.

gerichtlich nicht bestraft sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 HPolLVO),

5.

in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 HPolLVO),

6.

polizeidiensttauglich sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 HPolLVO) und

7.

für die angestrebte Laufbahngruppe geeignet erscheinen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 HPolLVO).

Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Nr. 3 und 4 zulassen. Die Polizeidiensttauglichkeit ist durch ein polizeiärztliches Gutachten festzustellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Urlaub

Erholungsurlaub wird während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Studienakte

(1) Der Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden führt für Studierende Studienakten, aus denen der Studiengang, die Bewertungen der Studienleistungen und das Ergebnis der Prüfungen zu ersehen sind.

(2) Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Studienakte nehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Studiengrundsätze

(1) Die Lehrinhalte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden anwendungsbezogen und praxisorientiert zu vermitteln.

(2) Das Studium soll sowohl der Vermittlung theoretischer Grundlagen dienen als auch den Studierenden die für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu fordernden praktischen Fähigkeiten vermitteln.

(3) Als Lehrveranstaltungen kommen im Wesentlichen Vorlesungen, Übungen, Seminare, Exkursionen und Kolloquien in Betracht. Das Nähere bestimmt die Studienordnung.

(4) Während der Fachstudien können die Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung der obersten Polizeibehörde eingesetzt werden. Ausbildungsstand und die Erfordernisse des Studiums sind dabei zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Studienfächer

(1) Die Fachstudien bestehen aus Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern. Für die Lehrveranstaltungen der für die Studierenden verbindlichen Fachstudien sind mindestens 2.200 Stunden vorzusehen.

(2) Gegenstand der Fachstudien sind die folgenden in Fächergruppen gegliederten Studienfächer:

1.

Polizeiführungs- und Kriminalwissenschaften

a)

Führungslehre

b)

Einsatzlehre

c)

Kriminalistik

d)

Kriminologie

2.

Rechtswissenschaften

a)

Staats- und Verfassungsrecht

b)

Polizeirecht/Verwaltungsrecht/Zivilrecht

c)

Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

d)

Strafprozessrecht

e)

Eingriffsrecht

f)

Öffentliches Dienstrecht

g)

Verkehrsrecht/Verkehrslehre

3.

Sozialwissenschaften

a)

Politikwissenschaft

b)

Soziologie

c)

Psychologie

d)

Berufsethik

4.

Allgemeinwissenschaftliche Lehrgegenstände

a)

Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens

b)

Informationstechnik

c)

Englisch oder eine andere Fremdsprache

d)

Betriebswirtschaftslehre

5.

Sport

6.

Einsatztraining

(3) Im Grundstudium sind die Lehrveranstaltungen für die Studierenden verbindlich (Pflichtfächer). Im Hauptstudium können die Studierenden zwischen einzelnen Fächern bzw. Lehrveranstaltungen wählen (Wahlpflichtfächer). Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 14 Studiennote, Studienfachnote, Leistungsnachweise

§ 14
Studiennote, Studienfachnote, Leistungsnachweise

(1) Die Studierenden haben während des Praktikums I und der Fachstudien Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Bewertung der Leistungen gilt § 8 HPolLVO. Neben Klausuren gelten als Leistungsnachweise insbesondere Hausarbeiten, Übungen, Referate, Fachgespräche, qualifizierte Thesenpapiere, Dokumentationen, Analysen polizeilich relevanter Szenarien (sonstiger Leistungsnachweis) sowie Nachweise über bestimmte Leistungen in den Studienfächern Sport und Einsatztraining. Aus der Durchschnittspunktzahl der Leistungsnachweise in den jeweiligen Studienfächern ergibt sich die Studienfachnote.

(2) Zur Berechnung der Studiennote wird die Durchschnittspunktzahl der Studienfachnoten gebildet.

(3) Anzahl und Art der für die Studiennote erforderlichen Leistungen bestimmt die Studienordnung. Ein sonstiger Leistungsnachweis im Sinne des Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Leistung mit mindestens fünf Punkten bewertet wird. Wird die Leistung mit weniger als fünf Punkten bewertet, besteht jeweils eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. Bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen gilt die Leistung als nicht erbracht; disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt. Über die Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen entscheidet die Fachbereichsleitung.

(4) An anderen Hochschulen erworbene vergleichbare Leistungsnachweise können im Einzelfall anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die Fachbereichsleitung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Grundsätze

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Die Studierenden sollen im Fachstudium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praxisgerecht anwenden lernen und befähigt werden, im weiteren Studium die gewonnenen praktischen Erfahrungen mit den fachtheoretischen Lehrinhalten zu verbinden.

(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten bei den Ausbildungsstationen mit allen anfallenden Aufgaben vertraut gemacht werden. Die Verwendung im allgemeinen Dienst ist zulässig, wenn dies für die Ausbildung erforderlich ist. Soweit möglich, ist eine selbstständige, eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben. Von dem Ausbildungsplan kann abgewichen werden, wenn die Mitwirkung oder der Einsatz der Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen erfolgt.

(3) Während der berufspraktischen Studienzeiten dürfen die Studierenden nicht lediglich zur Entlastung herangezogen werden. Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nur insoweit übertragen werden, als dies ihrer Ausbildung dient.

(4) Das Nähere bestimmt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Berufspraktische Studienzeiten

Während der berufspraktischen Studienzeiten werden die Studierenden bei folgenden Dienststellen ausgebildet:

1.

Praktikum I

 

28 Wochen

 

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium berufspraktische Ausbildung (Fotogrundausbildung, Kraftfahrausbildung, praktischer Polizeidienst, praktische Einsatzlehre, Schießen/ Waffenkunde, Sport, Einsatztraining, Informationstechnik)

 

2.

Praktikum II

 

28 Wochen

 

Streifen- und Ermittlungsdienst

16 Wochen

 

 

Fachkommissariat

12 Wochen

 

3.

Praktikum III

 

4 Wochen

 

Ermittlungsdienst/Fachkommissariat

 

 

Zur Förderung des Spitzensports kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von der Dauer zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Ausbildungsplanung und -leitung

(1) Für die Planung und Leitung der berufspraktischen Studienzeiten wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt. Es sollen im Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellen insbesondere Polizeidienststellen als Ausbildungsdienststellen bestimmt, geeignetes Ausbildungspersonal ausgewählt, eingewiesen und unterstützt sowie die Ausbildung der Studierenden geplant und überwacht werden. Es ist die erforderliche Koordination zwischen dem Fachbereich Polizei und den Ausbildungsstationen sicherzustellen. Ferner sind die Leistungsberichte sowie die Beschäftigungsnachweise auszuwerten und die Studiennachweise zu führen.

(2) Der ordnungsgemäße Ablauf der berufspraktischen Ausbildung wird von der jeweiligen Dienststelle sichergestellt. Mit der Durchführung der Ausbildung im Einzelnen sollen Bedienstete betraut werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen pädagogische Eignung besitzen (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder).

§ 18 Ausbildungsnachweis, Leistungsstandfeststellung, Beschäftigungsnachweise, Leistungsberichte

§ 18
Ausbildungsnachweis, Leistungsstandfeststellung,
Beschäftigungsnachweise, Leistungsberichte

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber einen Ausbildungsnachweis über die berufspraktischen Studienzeiten nach dem Muster der Anlage 1.

(2) Am Ende des Praktikums I erfolgt eine Feststellung des Leistungsstandes in Form einer Zwischenbeurteilung ohne Prüfung nach dem Muster der Anlage 2. Die Leistungsstandfeststellung ist mit den Studierenden zu erörtern und nach Abschluss der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten. Feststellungsgrundlage sind die im Praktikum I erbrachten Leistungsnachweise.

(3) Die Studierenden führen im Praktikum II und Praktikum III Beschäftigungsnachweise nach Muster der Anlage 4, die monatlich der oder dem mit der Ausbildung beauftragten Beamtin oder Beamten und nach Abschluss des Praktikums der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen sind.

(4) Für jede Ausbildungsstation im Praktikum II wird ein Leistungsbericht nach dem Muster der Anlage 5 erstellt, in dem die Leistungen der Studierenden zu bewerten und ihr Gesamtverhalten zu beurteilen sind. Der Leistungsbericht ist mit den Studierenden zu erörtern und nach Abschluss der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten.

(5) Ausbildungsnachweise, Leistungsstandfeststellung, Beschäftigungsnachweise und Leistungsberichte sind nach Abschluss der Praktika in die Studienakte der Studierenden aufzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Zulassung zum Grundstudium II

(1) Studierende werden zum Grundstudium II zugelassen, wenn die Durchschnittspunktzahl der im Praktikum I bewerteten Fächer jeweils mindestens 5,00 Punkte beträgt (Praktikumnote I) und kein Leistungsnachweis mit weniger als 2,00 Punkten bewertet wird.

(2) Die Feststellung, ob die Anforderungen des Leistungsstandes erfüllt werden, trifft ein Ausschuss, der von der ausbildenden Dienststelle berufen wird und dem angehören:

1.

eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes, die im Praktikum I unterrichtet haben,

3.

eine Dozentin oder ein Dozent des Fachbereichs Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, die oder der vom Fachbereich Polizei benannt wird.

Die §§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 4, 22 Abs. 2 und 4, § 23 und § 38 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Das Praktikum I kann einmal wiederholt werden. Werden die Anforderungen bei der Feststellung des Leistungsstandes auch im Wiederholungsfall nicht erfüllt, sind die Anwärterinnen und Anwärter zu entlassen (§ 7 Abs. 6 Satz 2 HPolLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19a
Zulassung zur Zwischenprüfung

Studierende werden zur Zwischenprüfung zugelassen, wenn sie die Leistungsnachweise gemäß § 14 erbracht haben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19b
Zulassung zum Praktikum II

Studierende werden zum Praktikum II zugelassen, wenn sie

1.

die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt, und

2.

die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Fahrerlaubnis der Klasse B erworben

haben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind an die Hessische Polizeischule zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

eine Geburtsurkunde,

3.

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

4.

das Schulabschlusszeugnis, das letzte Schulzeugnis oder der Nachweis über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

5.

ggf. Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung.

Bei den in Nr. 4 und 5 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder beglaubigten Ablichtung.

(3) Es können Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 3 zugelassen werden, wenn an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht (§ 7 Abs. 3 HBG).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Zulassung zum Hauptstudium

Studierende werden zum Hauptstudium zugelassen, wenn die Durchschnittspunktzahl der Leistungsberichte der im Praktikum II absolvierten Ausbildungsstationen 1 und 2 jeweils mindestens 5,00 Punkte beträgt (Praktikumnote II). Erreichen die Anwärterinnen und Anwärter auch im Wiederholungsfall nicht die erforderliche Durchschnittspunktzahl, sind sie zu entlassen (§ 7 Abs. 6 Satz 2 HPolLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Bildung des Prüfungsausschusses

(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag des Fachbereichs von der obersten Polizeibehörde jeweils für die Prüfungen berufen.

§ 22 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 22
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die bei Verhinderung eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen können,

2.

vier Dozentinnen oder Dozenten, die in dem Studienjahrgang gelehrt haben,

3.

die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter oder ein von der obersten Polizeibehörde bestimmtes Mitglied.

(2) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Frauenbeauftragte der für die Einstellung zuständigen Dienststelle oder eine von ihr beauftragte Person an der Prüfung teilnehmen.

(3) Beauftragte des Direktors des Landespersonalamtes und der obersten Polizeibehörde können an den Prüfungen teilnehmen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt zu den Sitzungen ein. Eines der Mitglieder wird mit der Schriftführung beauftragt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 HPolLVO). Sie sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf die Verpflichtung zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses (§ 7 Abs. 3 Satz 3 HPolLVO) besonders hinzuweisen.

(3) Der Prüfungsausschuss kann Studierenden des gleichen Jahrgangs, die nicht unmittelbar zur Prüfung heranstehen, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, nach Anhörung der Prüflinge die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Bewertung der Prüfungsklausuren

(1) Bei der Bewertung der Klausuren sind insbesondere die Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung bzw. die Darstellung des Entscheidungsprozesses sowie die Folgerichtigkeit der Begründung zugrunde zu legen. Die Gliederung des Stoffes, Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksweise sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Jede Prüfungsklausur wird von einer Fachdozentin oder einem Fachdozenten bewertet.

(3) Für jede Prüfungsklausur wird auf einem besonderen Blatt ein Gutachten erstattet, das Vorzüge und Mängel der Klausur zusammenfasst und die Gründe für die erfolgte Bewertung darlegt.

(4) Beurteilt eine Fachdozentin oder ein Fachdozent eine Klausur nicht mit mindestens 5,00 Punkten, so beauftragt die Fachbereichsleitung eine weitere Fachdozentin oder einen weiteren Fachdozenten mit der unabhängigen Wertung der Klausur. Diese erfolgt ohne Kenntnis der Erstbewertung.

(5) Bei abweichender Zweitbewertung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Erst- oder Zweitkorrektorin oder dem Erst- oder Zweitkorrektor die Endnote fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße haben die Aufsichtführenden zu unterbinden. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Aufsicht Studierende von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsklausur ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Täuschungsversuchen ist die Bewertung der Prüfungsklausur mit 0 Punkten festzusetzen; in minder schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der Prüfungsklausur anordnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Versäumnis, Verhinderung

(1) Eine Prüfung ist wegen Versäumnis oder Verhinderung für nicht bestanden zu erklären, wenn Studierende

1.

von der Prüfung zurücktreten oder

2.

einen Termin zur Anfertigung einer Prüfungsklausur oder die mündliche Prüfung unentschuldigt versäumen.

Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

(2) War eine Studierende oder ein Studierender durch Krankheit oder andere nicht zu vertretende Umstände verhindert, an der Prüfung oder einem Teil der Prüfung teilzunehmen, so muss sie oder er die Prüfung ganz oder teilweise nachholen. Den Termin für die neue Prüfung bestimmt die Fachbereichsleitung. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest, vorzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Wiederholung

(1) Studierende, die die Zwischen- oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, können nach Wiederholung des jeweils letzten Studienabschnittes erneut zur Prüfung zugelassen werden. Bestehen Kommissar-Anwärterinnen oder -Anwärter die Prüfung auch in der Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 7 Abs. 6 Satz 1 HPolLVO).

(2) Studierende, die nach nicht bestandener Prüfung das Grundstudium II bzw. das Hauptstudium II wiederholen, dürfen Klausuren und erbrachte sonstige Leistungsnachweise nicht zum zweiten Mal ablegen.

(3) Die Nichtzulassung zu einer Prüfung (§§ 19a, 34) steht dem Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung gleich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Zweck und Zeitpunkt

Am Ende des Grundstudiums II findet eine Zwischenprüfung statt. In ihr haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erwarten lässt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Inhalt

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus fünf schriftlichen Prüfungsarbeiten in den Studienfächern

1.

Einsatzlehre

2.

Kriminalistik

3.

Polizeirecht/Verwaltungsrecht/Zivilrecht

4.

Strafrecht/Strafprozessrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

5.

Verkehrsrecht/Verkehrslehre (Laufbahn Schutzpolizei)

Kriminologie (Laufbahn Kriminalpolizei)

Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(2) In jedem Prüfungsfach stehen für die Bearbeitung der Aufgaben bis zu vier Stunden zur Verfügung. Die §§ 21 bis 26 sowie die §§ 32 und 33 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Auswahl

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren (§ 5 HPolLVO) teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Ablaufs werden von der obersten Polizeibehörde geregelt.

(2) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens beruft die oberste Polizeibehörde einen Auswahlausschuss. Ihm gehören die Direktorin oder der Direktor der Hessischen Polizeischule als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weitere Mitglieder des gehobenen oder höheren Dienstes an. Es können Kommissionen gebildet werden.

(3) Die Psychologin oder der Psychologe der hessischen Polizei oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person ist stimmberechtigtes Mitglied des Auswahlausschusses und der Kommissionen.

(4) Beauftragte der obersten Polizeibehörde und des Fachbereichs Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden können bei den Prüfungen anwesend sein.

(5) Als nichtstimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrates oder eine von ihm beauftragte Person und die Frauenbeauftragte der für die Einstellung zuständigen Dienststelle oder eine von ihr beauftragte Person an dem Auswahlverfahren teilnehmen.

(6) Die Hessische Polizeischule entscheidet aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens, des polizeiärztlichen Gutachtens und der Überprüfung der Bewerbung über die Rangfolgeliste.

(7) Die Bewerberinnen und Bewerber für die Schutzpolizei werden durch das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium eingestellt. Die Einstellung von Kriminalkommissar-Anwärterinnen und -Anwärtern erfolgt durch die sonstigen personalbewirtschaftenden Dienststellen.

(8) Einstellungstermine werden durch die oberste Polizeibehörde bestimmt.

§ 30 Ergebnis, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen

§ 30
Ergebnis, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsklausuren mindestens 5,00 Punkte ergibt und nicht mehr als eine Prüfungsklausur mit weniger als 5,00 Punkten und keine Klausur mit weniger als 2,00 Punkten bewertet wurden.

(2) Die Studierenden erhalten über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter den Studierenden einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Dienststelle der Studierenden erhält eine Durchschrift. Die oberste Polizeibehörde ist über das Ergebnis der Zwischenprüfung zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Zweck, Zeitpunkt, Gliederung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten für die Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes geeignet sind.

(2) Die Prüfung findet am Ende des Hauptstudiums II statt und besteht aus schriftlichen Prüfungsklausuren und einer mündlichen Prüfung. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsfächer sind

1.

Einsatzlehre

2.

Kriminalistik,

3.

Verkehrsrecht/Verkehrslehre (Laufbahn Schutzpolizei), Kriminologie (Laufbahn Kriminalpolizei),

4.

Eingriffsrecht

(2) Im Prüfungsfach Eingriffsrecht sind zwei Prüfungsklausuren anzufertigen, davon eine mit dem Schwerpunkt Polizeirecht/Verwaltungsrecht (Eingriffsrecht I) und eine mit dem Schwerpunkt Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Strafprozessrecht (Eingriffsrecht II). In den sonstigen Prüfungsfächern ist jeweils eine Prüfungsklausur anzufertigen. In den Prüfungsklausuren sollen die Studierenden zeigen, dass sie den Stoff beherrschen, die Zusammenhänge mit anderen Gebieten verstehen und die bestehenden Regelungen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden anwenden können. Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen für jede Prüfungsklausur bis zu fünf Stunden zur Verfügung.

(3) Die Lehrkräfte schlagen für jede Prüfungsklausur mindestens zwei Klausuren vor, aus denen die Fachbereichsleitung eine auswählt. Den Klausuren sollen Lösungshinweise beigefügt werden. Bei jeder Prüfungsklausur sind die Zeit, in der sie zu lösen sind, und die Hilfsmittel anzugeben. Die Fachbereichsleitung unterrichtet die oberste Polizeibehörde von den Vorschlägen sowie den ausgewählten Klausuren. Die oberste Polizeibehörde kann Veränderungen oder Ergänzungen vornehmen.

§ 33 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 33
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsklausuren sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden an den Prüfungstagen unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Anwesenheit der Studierenden geöffnet.

(2) Die Prüfungsklausuren dürfen keine Namensangaben enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die vor jeder Prüfung nach dem Zufallsprinzip neu zu vergeben sind. Die Liste mit den Kennziffern ist bis zum Abschluss der Beurteilung der schriftlichen Prüfungsklausuren unter Verschluss zu halten.

(3) Die Prüfungsklausuren sind unter Aufsicht zu fertigen. Die Fachbereichsleitung regelt die Aufsicht. Aufsichtsführende fertigen eine Niederschrift an, in der alle Unregelmäßigkeiten festgehalten werden.

(4) Es dürfen nur die von der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Studierende dürfen den Prüfungsraum nur mit Zustimmung der oder des Aufsichtsführenden verlassen. Es darf grundsätzlich jeweils nur eine Studierende oder ein Studierender abwesend sein. Die Dauer der Abwesenheit ist zu protokollieren.

(5) Spätestens bei Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit haben die Studierenden die Prüfungsklausur abzugeben. Entwürfe und Arbeitsbogen sind beizufügen. Die Aufsichtführenden vermerken auf der Klausur den Zeitpunkt der Abgabe.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung über die Zulassung der Studierenden zur mündlichen Prüfung. Er legt fest, in welchen Fächern die einzelne Teilnehmerin oder der einzelne Teilnehmer mündlich geprüft werden soll. Die Studierenden werden jeweils mindestens in drei Fächern mündlich geprüft.

(2) Studierende werden zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsklausuren mindestens 5,00 Punkte ergibt und nicht mehr als eine Prüfungsklausur mit weniger als 5,00 Punkten und keine Klausur mit weniger als 2,00 Punkten bewertet wurden und Leistungsnachweise gemäß § 14 Abs. 3 erbracht wurden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 35
Einsicht in die Prüfungsklausuren

Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung werden den Studierenden die Bewertungen ihrer Prüfungsklausuren bekannt gegeben und sie erhalten Einsicht in ihre Prüfungsklausuren einschließlich der Beurteilungen durch die Fachdozentinnen oder Fachdozenten. Gleichzeitig wird den Studierenden eröffnet, in welchen Fächern eine mündliche Prüfung vorgesehen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Mündliche Prüfung

(1) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung bildet der Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung Kommissionen. Die Kommissionen nehmen hinsichtlich der mündlichen Prüfungen die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahr. Kommissionen bestehen aus mindestens einer Leiterin oder einem Leiter und zwei Lehrkräften. Die personelle Zusammensetzung bestimmt der Prüfungsausschuss.

(2) Die jeweilige Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistungen der Studierenden in der mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis mindestens 5 Punkte beträgt. Die Prüfungskommission gibt das Ergebnis unter Würdigung des Gesamteindruckes in Form einer ganzen Punktzahl den Studierenden bekannt.

(3) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als sechs Studierende in einer Prüfgruppe zu prüfen. Die Prüfungszeit für eine Studierende oder einen Studierenden soll eine Stunde nicht überschreiten. Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Studienfächer. Der Prüfungsausschuss gibt der bzw. dem Studierenden drei Prüfungsfächer als Schwerpunkte vor.

(4) Die mündliche Prüfung beginnt mit Kurzvorträgen der Studierenden über eine vom Prüfungsausschuss gestellte Aufgabe aus einem der vorgegebenen Prüfungsfächer. Das Prüfungsfach kann sich die oder der Studierende auswählen. Die Aufgabe wird den Studierenden einen Tag vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(5) An die Vorträge schließen sich Prüfungsgespräche an, die zwischen den Prüfungskommissionen und den Studierenden geführt werden.

(6) Während der mündlichen Prüfung liegen alle Prüfungsarbeiten zur Einsicht für die Prüfungskommissionen bereit.

(7) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Gesamtnote

(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote fest.

(2) Zur Bildung der Gesamtnote werden die Durchschnittspunktzahlen

- der Praktikumnote I und II

mit 2

- der Zwischenprüfung

mit 1

- der Prüfungsklausuren

mit 3

die Studiennote

mit 2

das Ergebnis der mündlichen Prüfung

mit 2

multipliziert und die Summe durch 10 geteilt.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt. Die Gesamtnote ist im Zeugnis festzuhalten; beim Festlegen der Gesamtnote werden Werte bis 0,49 ab- und Werte ab 0,50 aufgerundet (§ 8 Abs. 2 HPolLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Zeugnisse, Prüfungsniederschrift

(1) Die Studierenden erhalten über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.

(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Fachbereichsleitung einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Dienststelle der Beamtin oder des Beamten erhält eine Durchschrift. Die oberste Polizeibehörde ist über das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu unterrichten.

(3) Für jede Studierende oder jeden Studierenden ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(4) Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift soll enthalten:

1.

Tag und Dauer der Prüfung,

2.

die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3.

die Namen der an der Prüfung teilnehmenden Studierenden,

4.

die Prüfungsgebiete,

5.

die Prüfungsnoten.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Prüfungsakte

(1) Nach abgeschlossener Prüfung ist für jeden Studienjahrgang eine Prüfungsakte anzulegen.

(2) Die Prüfungsakten müssen enthalten:

1.

alle den Studienjahrgang betreffenden Erlasse und Verfügungen,

2.

die Ausbildungsnachweise,

3.

die Aufgaben und die Niederschriften über die Zwischenprüfung und die schriftliche Prüfung,

4.

die Niederschriften über die mündliche Prüfung,

5.

die Zeugnisentwürfe.

(3) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Prüfungsakten dreißig Jahre aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Einstellung

(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die den Abschluss einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweisen, können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife beschäftigt werden (§ 15 Abs. 1 HPolLVO). Berufen werden kann, wer

1.

den Abschluss der Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist,

2.

ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen an eine Fachoberschule zugelassen werden kann,

3.

die Einstellungsvoraussetzungen nach § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis Nr. 7 erfüllt,

4.

das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 15 Abs. 2 HPolLVO).

Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Nr. 2 und Nr. 4 zulassen. §§ 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis berufen und führen die Bezeichnung Polizeipraktikantin oder Polizeipraktikant (§ 187 a Abs. 3 HBG).

(3) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet außer durch Tod mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung (§ 187a Abs. 2 HBG).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit I. Fachprüfung können zum Qualifikationsstudium zugelassen werden (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 HPolLVO), wenn sie

1.

zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in allen Ämtern des gehobenen Dienstes geeignet erscheinen,

2.

nach der I. Fachprüfung mindestens fünf Jahre Dienst verrichtet und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt haben,

3.

das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben und

4.

an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 und 3 zulassen.

(3) Die oberste Polizeibehörde weist die Zahl der Ausbildungsplätze zu. Sie erlässt Richtlinien für die Durchführung des Auswahlverfahrens.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Rechtsstellung

Beamtinnen und Beamte mit I. Fachprüfung verbleiben nach ihrer Zulassung zum Qualifikationsstudium in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Anrechnung

(1) Für die Beamtinnen und Beamten mit I. Fachprüfung dauern die berufspraktischen Studienzeiten insgesamt mindestens drei Monate:

1.

Praktikum I

4 Wochen

 

Fachkommissariat/Ermittlungsgruppe

 

2.

Praktikum II

4 Wochen

 

-

Laufbahn Schutzpolizei -

 

 

 

Fachkommissariat/Ermittlungsgruppe

 

 

-

Laufbahn Kriminalpolizei -

 

 

 

Fachkommissariat, Arbeitsgruppen/ Sonderkommissionen

 

3.

Praktikum III

4 Wochen

 

-

Laufbahn Schutzpolizei -

 

 

 

Ermittlungsdienst/Fachkommissariat

3 Wochen

 

 

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

1 Woche

 

-

Laufbahn Kriminalpolizei -

 

 

 

Hessisches Landeskriminalamt

2 Wochen

 

 

Staatsanwaltschaft

1 Woche

 

 

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

1 Woche

In dieser Zeit sollen die Beamtinnen und Beamten in Aufgaben eingewiesen werden, in denen sie bisher noch nicht verwendet wurden. Während dieser Zeit werden weder Leistungsnachweise noch Leistungsberichte erstellt. Die Studierenden führen Beschäftigungsnachweise nach Muster der Anlage 2, die Bestandteil der Prüfungsakte werden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte mit besonderen Verwendungen können spezielle Ausbildungspläne erstellt werden.

(3) Der Erholungsurlaub wird zwischen den Studienabschnitten gewährt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Gesamtnote, Bestehen der Prüfung

(1) Abweichend von § 34 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 gelten Leistungsnachweise im Studienfach Sport auch dann als erbracht, wenn sie mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(2) Abweichend von § 37 Abs. 2 werden zur Bildung der Gesamtnote

die Durchschnittspunktzahlen

 

- der Zwischenprüfung

mit 1

 

- der Prüfungsklausuren

mit 3

die Studiennote

mit 2

das Ergebnis der mündlichen Prüfung

mit 2

multipliziert und die Summe durch 8 geteilt.

(3) Abweichend von § 27 Satz 1 können Studierende auf Antrag ohne Wiederholung des Grundstudiums II oder Hauptstudiums II zur Zwischen- und Laufbahnprüfung im folgenden Prüfungsjahrgang zugelassen werden. Die Wiederholung beschränkt sich auf die Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsteile, die zum Nichtbestehen der Zwischen- oder Laufbahnprüfung geführt haben. Bei Prüfungsklausuren sind alle Klausuren zu wiederholen, die mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden.

(4) Bestehen Beamtinnen und Beamte die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zulassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Übergangsregelung

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (APOgPVD) gilt in der vorliegenden Fassung für die Studierenden, die ihr Studium nach dem 1. September 2005 aufnehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft und mit Ablauf 2010 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Ausbildung

(1) Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten nehmen am Unterricht der Fachoberschule teil. Die jeweils gültige Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen des Hessischen Kultusministeriums ist anzuwenden.

(2) Die Ausbildung in der Fachoberschule dauert zwei Jahre (Organisationsform A). Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre. Wenn eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewiesen wird, dauert die Ausbildung ein Jahr (Organisationsform B).

(3) Erholungsurlaub ist während der Schulferien zu nehmen. Soweit während der Schulferien kein Urlaub gewährt wird, legt die Ausbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Bestandteil der Fachoberschulausbildung.

§ 6 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis

§ 6
Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis

(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gilt für Prüfungen die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Am Ende der Ausbildung findet die Abschlussprüfung statt. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, wird in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

(3) Die Abschlussprüfung kann einmal nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Wer auch im Wiederholungsfall nicht in den zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen wird oder die Abschlussprüfung nicht besteht, wird entlassen. § 7 Abs. 6 Satz 2 HPolLVO gilt entsprechend.

(5) Eine zweite Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts oder der Abschlussprüfung sowie die Befreiung von der fachpraktischen Ausbildung sind grundsätzlich nicht zulässig.

(6) Bei Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts, Teilen eines Ausbildungsabschnitts oder weiterem Schulbesuch vor der erneuten Abschlussprüfung verlängert sich das öffentlich-rechtliche

Ausbildungsverhältnis entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist es, durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen (§ 2 Verwaltungsfachhochschulgesetz). Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbildung dienen, die soziale Kompetenz, Kreativität, körperliche Leistungsfähigkeit sowie Verständnis für die gesellschaftspolitische Weiterentwicklung fördern.

(2) Ergeben sich Zweifel an der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 HPolLVO) oder Hinweise darauf, so ist die Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters zu prüfen (§ 43 Abs. 1 HBG).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Dauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab (§ 14 Abs. 3 HPolLVO).

(2) Für Sportfördergruppen werden Studiendauer und Vorbereitungszeit auf insgesamt 4 Jahre und 6 Monate ausgedehnt. Näheres regelt die oberste Dienstbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Gliederung

(1) Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst umfasst Fachstudien von mindestens 19 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten. Die Fachstudien werden am Fachbereich Polizei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden absolviert. Die berufspraktischen Studienzeiten finden in der Regel bei Polizeidienststellen statt.

(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:

Grundstudium I

20 Wochen

Praktikum I

32 Wochen

Grundstudium II

20 Wochen

Praktikum II

32 Wochen

Hauptstudium I

20 Wochen

Praktikum III

8 Wochen

Hauptstudium II

22 Wochen

(3) Werden von einem Studienabschnitt mehr als vier Wochen durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann die Fachbereichsleitung im Benehmen mit der obersten Polizeibehörde die Wiederholung anordnen.

(4) Zur Förderung des Spitzensports kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von der Dauer zulassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.