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Gesetz zur Errichtung des Hessischen Polizeiverkehrsamtes Vom 4. November 1997

Ausfertigungsdatum:
04.11.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 379
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Das Hessische Wasserschutzpolizeiverkehrsamt und die Fernmeldeleitstelle der Hessischen Polizei werden zu dem Hessischen Polizeiverkehrsamt zusammengefasst. Die als Außenstellen der Regierungspräsidien errichteten Polizeiautobahnstationen sowie die als Außenstelle des Regierungspräsidiums Darmstadt errichtete Polizeihubschrauberstation werden in das Hessische Polizeiverkehrsamt als Außenstellen eingegliedert.

§ 2

§ 2Die Bediensteten des Hessischen Wasserschutzpolizeiamtes, der Fernmeldeleitstelle der Hessischen Polizei, der Polizeiautobahnstationen und der Polizeihubschrauberstation gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zum Hessischen Polizeiverkehrsamt versetzt.

Artikel

Artikel 1 Errichtung des Hessischen Polizeiverkehrsamtes

Artikel

Artikel 2Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Artikel

Artikel 3Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Artikel

Artikel 4Dieses Gesetz tritt am 1. November 1997 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.