PolOrgVO · Hessen

Verordnung über die Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizei (Polizeiorganisationsverordnung - PolOrgVO) vom 1. Dezember 2004 *)

Ausfertigungsdatum:
01.12.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 393
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PolOrgVO

Aufgrund des § 91 Abs. 5 , des § 92 Abs. 2 Satz 1 , des § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 114 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird verordnet:

§ 1

Aufgabenwahrnehmung der Polizei

§ 1 Aufgabenwahrnehmung der Polizei (1) Die der Polizei übertragenen Aufgaben, 1. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren ( § 1 und § 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ) und 2. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen ( § 1 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnun g in Verbindung mit § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ), werden gemeinsam durch die Schutzpolizei und die Kriminalpolizei erfüllt. (2) Jede Polizeibehörde 1. nimmt ungeachtet ihrer sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit Anzeigen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten entgegen, 2. trifft in eigener Zuständigkeit alle Maßnahmen, soweit die zuständige Stelle nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann (Sofortmaßnahmen) und 3. unterrichtet unverzüglich die zuständige Stelle. (3) Für gemeinsame Einsätze von Polizeibehörden bestimmt das Landespolizeipräsidium die Einsatzleitung. (4) Zur Bewältigung von Sonderlagen können einzelne Polizeibehörden mit einer dienstbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden.

§ 2

Polizeidienststellen

§ 2 Polizeidienststellen Polizeidienststellen sind 1. als oberste Polizeibehörde das Ministerium des Innern und für Sport als Landespolizeipräsidium, 2. als Polizeibehörden a) das Polizeipräsidium Nordhessen mit Dienstsitz in Kassel, b) das Polizeipräsidium Osthessen mit Dienstsitz in Fulda, c) das Polizeipräsidium Mittelhessen mit Dienstsitz in Gießen, d) das Polizeipräsidium Westhessen mit Dienstsitz in Wiesbaden, e) das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit Dienstsitz in Frankfurt am Main, f) das Polizeipräsidium Südosthessen mit Dienstsitz in Offenbach am Main, g) das Polizeipräsidium Südhessen mit Dienstsitz in Darmstadt, h) das Hessische Landeskriminalamt mit Dienstsitz in Wiesbaden, i) das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium mit Dienstsitz in Wiesbaden, j) das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung mit Dienstsitz in Wiesbaden, 3. als Polizeieinrichtung die Hessische Polizeischule mit Dienstsitz in Wiesbaden.

§ 3

Landespolizeipräsidium

§ 3 Landespolizeipräsidium (1) Das Landespolizeipräsidium (LPP) nimmt als Abteilung des Ministeriums des Innern und für Sport die Aufgaben der obersten Polizeibehörde und des Lagezentrums der Hessischen Landesregierung wahr. (2) Das Landespolizeipräsidium ist für die Durchführung der unmittelbaren Personenschutzaufgaben und für Umfeldmaßnahmen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Landes Hessen zuständig. Es kann auch den Schutz anderer Personen übernehmen.

§ 4

Polizeipräsidien

§ 4 Polizeipräsidien (1) Die Polizeipräsidien (PP) sind in ihren Dienstbereichen für die Erfüllung aller polizeilichen Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einer anderen Polizeidienststelle übertragen sind ( § 94 Satz 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 2des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ). Die Polizeipräsidien sind zur engen Zusammenarbeit mit den Kreisordnungsbehörden verpflichtet. (2) Den Polizeipräsidien sind als Dienstbereiche grundsätzlich zugewiesen 1. Polizeipräsidium Nordhessen die kreisfreie Stadt Kassel, der Landkreis Kassel, der Schwalm-Eder-Kreis, der Landkreis Waldeck-Frankenberg, der Werra-Meißner-Kreis, 2. Polizeipräsidium Osthessen der Landkreis Fulda, der Landkreis Hersfeld-Rotenburg, der Vogelsbergkreis, 3. Polizeipräsidium Mittelhessen der Landkreis Gießen, der Lahn-Dill-Kreis, der Landkreis Marburg-Biedenkopf, der Wetteraukreis, 4. Polizeipräsidium Westhessen die kreisfreie Stadt Wiesbaden, der Hochtaunuskreis, der Landkreis Limburg-Weilburg, der Main-Taunus-Kreis, der Rheingau-Taunus-Kreis, 5. Polizeipräsidium Frankfurt am Main die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, der sich auf den Landkreis Groß-Gerau erstreckende eingefriedete Teil des Flughafens Frankfurt, 6. Polizeipräsidium Südosthessen die kreisfreie Stadt Offenbach am Main, der Main-Kinzig-Kreis, der Landkeis Offenbach, 7. Polizeipräsidium Südhessen die kreisfreie Stadt Darmstadt, der Landkreis Bergstraße, der Landkreis Groß-Gerau, soweit nicht zum Dienstbereich des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main gehörend, der Landkreis Darmstadt-Dieburg, der Odenwaldkreis. (3) Die Dienstbereiche der Polizeipräsidien sind in regionale Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils eine Polizeidirektion (PD) zuständig ist. Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis bilden regelmäßig je einen regionalen Dienstbezirk. In der Stadt Frankfurt am Main können mehrere regionale Dienstbezirke eingerichtet werden. Die Polizeidirektionen tragen in der Behördenbezeichnung als Zusatz regelmäßig die Bezeichnung der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, für die oder für den sie zuständig sind. Bei der Besetzung der Leitung der Polizeidirektionen sind die jeweiligen Kreisordnungsbehörden anzuhören. (4) Die regionalen Dienstbezirke werden unter regelmäßiger Beachtung der Gemeindegrenzen in örtliche Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils Polizeistationen oder Polizeireviere zuständig sind. (5) Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf den Bundesautobahnen werden örtliche Dienstbezirke ausgewiesen, für die jeweils Polizeiautobahnstationen zuständig sind. (6) Das Landespolizeipräsidium errichtet die Polizeidirektionen, die Polizeistationen, die Polizeireviere und die Polizeiautobahnstationen und legt die regionalen und örtlichen Dienstbezirke fest. (7) Aus zwingenden polizeilichen Gründen können die Polizeipräsidien Polizeiposten und Polizeiautobahnposten errichten. Diese sind Teile der Stationen oder Reviere, bei denen sie errichtet sind. (8) Die Aufgaben des Personenschutzes und des Zeugenschutzes werden dienstbereichsübergreifend wahrgenommen.

§ 5

Hessisches Landeskriminalamt

§ 5 Hessisches Landeskriminalamt (1) Das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) hat als zentrale Dienststelle des Landes für Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere 1. mitzuwirken a) bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen erforderlich sind, b) bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten durch den Generalbundesanwalt, 2. den polizeilichen Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland vorzunehmen, 3. die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen a) in den Fällen des überörtlich organisierten, ungesetzlichen Handels mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition und Sprengstoff, b) in Fällen der organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld und totalgefälschten unbaren Zahlungsmitteln, c) bei Umweltstrafsachen von überörtlicher Bedeutung, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen zu erwarten sind und soweit nicht das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium zuständig ist, d) in Fällen der Nuklearkriminalität, e) bei Ersuchen des Generalbundesanwalts oder des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt, 4. Verdachtsanzeigen nach § 11 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zu bearbeiten, 5. auf Ersuchen von Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften oder Gerichten Gutachten für Straf- und Bußgeldverfahren zu erstatten und vor Gericht zu vertreten und grundsätzlich die Entschärfung und Begutachtung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen zu betreiben, 6. die polizeiliche Kriminalprävention zu koordinieren, 7. für Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personen Gefährdungsstufen und Schutzmaßnahmen festzulegen, 8. in Zeugenschutzangelegenheiten a) Maßnahmen zum Schutz von Zeugen in eigenen Ermittlungsverfahren, in bedeutsamen Fällen oder in Fällen, die von einer außerhessischen Dienststelle übernommen werden, selbst durchzuführen, b) die Aufgaben einer zentralen Koordinierungsstelle für Hessen wahrzunehmen, 9. kriminalistische und kriminologische Forschungen durchzuführen, 10. Informationen und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung zu sammeln und auszuwerten, 11. den Einsatz der hessischen Spezialeinheiten und -kräfte zu koordinieren und sicherzustellen, dass im Bedarfsfall besondere Führungs- und Einsatzmittel zur Verfügung stehen. (2) Das Hessische Landeskriminalamt entscheidet über einen Antrag der betroffenen Person auf Löschung der über sie gespeicherten Daten, wenn es die Daten automatisiert verarbeitet hat und die dazugehörigen Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung bei verschiedenen Polizeibehörden geführt werden. (3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Hessischen Landeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln.

§ 6

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium

§ 6 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium (1) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium (HBPP) nimmt über die ihm nach § 93 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung übertragenen Aufgaben hinaus die Aufgaben der Wasserschutzpolizei, der Polizeihubschrauberstaffel und der Polizeireiterstaffel wahr. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als Wasserschutzpolizei ist eine Wasserschutzpolizeiabteilung (WSPA) errichtet mit einem festgelegten Dienstbereich. Der Dienstbereich ist in mehrere regionale Dienstbezirke aufgeteilt, für die jeweils Wasserschutzpolizeistationen oder Wasserschutzpolizeiposten zuständig sind. Das Landespolizeipräsidium errichtet die Wasserschutzpolizeistationen und legt die regionalen Dienstbezirke fest. (3) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium hat bei Aufgaben des Gewässerschutzes alle mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verstöße gegen Umweltvorschriften auf den Wasserflächen des Dienstbereichs zu bearbeiten.

§ 7

Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung

§ 7 Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung (1) Als zentrale Dienststelle für die polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik übt das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeidienststellen bezüglich der Informations- und Kommunikationssysteme aus. Es kann, soweit ihm die Fachaufsicht zusteht, die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums bleibt unberührt. (2) Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung ist auch zuständige Behörde für 1. die Bewirtschaftung der Mittel der Polizei, soweit diese nicht auf andere Polizeidienststellen übertragen ist, 2. die Erhebung der Kosten von Maßnahmen der Polizeibehörden nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 3. die Erhebung der Kosten nach anderen Vorschriften des Verwaltungskostenrechts für Amtshandlungen der Polizei; war jedoch für eine Amtshandlung der Polizei kein Kostenbescheid erlassen worden, sind Widerspruchsgebühren nach § 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes von der für die angefochtene Amtshandlung zuständigen Polizeidienststelle zu erheben.

§ 8

Hessische Polizeischule

§ 8 Hessische Polizeischule (1) Die Hessische Polizeischule ist neben der Aus- und Fortbildung aller Polizeibediensteten nach der beruflichen Grundqualifizierung insbesondere zuständig für 1. die Werbung und Auswahl von Polizeinachwuchskräften und 2. die Koordinierung und Durchführung internationaler polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe. (2) Die Hessische Polizeischule berät und unterstützt die Polizeibehörden des Landes und wirkt bei der Fortentwicklung polizeilicher Führungs- und Einsatzmittel mit. Sie unterhält einen Zentralen Polizeipsychologischen Dienst (ZPD). (3) Die Hessische Polizeischule kann Außenstellen einrichten.

§ 9

Aufhebung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 Aufhebung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Die Verordnung über die Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizei vom 18. Dezember 2000 (GVBl. I S. 644) wird aufgehoben. (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.