HPolMVergV · Hessen

Hessische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (Hessische Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung - HPolMVergV) Vom 6. Juli 2016*

Ausfertigungsdatum:
06.07.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 125
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 16,39 Euro, b) A 9 bis A 12 22,51 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 31,03 Euro.Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Für Bruchteile einer Stunde wird die anteilige Besoldung anteilig gewährt. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes.(2) Auf die von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent oder als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit tätig sind, geleistete Mehrarbeit findet die Hessische Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBI. S. 110) Anwendung.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 16,57 Euro, b) A 9 bis A 12 22,75 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 31,36 Euro.Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Für Bruchteile einer Stunde wird die anteilige Besoldung anteilig gewährt. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 16,88 Euro, b) A 9 bis A 12 23,18 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 31,95 Euro.Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Für Bruchteile einer Stunde wird die anteilige Besoldung anteilig gewährt. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 17,39 Euro, b) A 9 bis A 12 23,88 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 32,91 Euro.Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Für Bruchteile einer Stunde wird die anteilige Besoldung anteilig gewährt. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 18,22 Euro, b) A 9 bis A 12 25,03 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 34,49 Euro.Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Für Bruchteile einer Stunde wird die anteilige Besoldung anteilig gewährt. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 19,22 Euro, b) A 9 bis A 12 26,41 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 36,39 Euro.Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Für Bruchteile einer Stunde wird die anteilige Besoldung anteilig gewährt. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 13,84 Euro, b) A 9 bis A 12 19,01 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 26,21 Euro.Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit. (2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede volle zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet. (3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 13,98 Euro, b) A 9 bis A 12 19,20 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 26,47 Euro.Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit. (2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede volle zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet. (3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 14,26 Euro, b) A 9 bis A 12 19,58 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 27,00 Euro.Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit. (2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede volle zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet. (3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 14,57 Euro, b) A 9 bis A 12 20,01 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 27,59 Euro.Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit. (2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede volle zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet. (3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 15,04 Euro, b) A 9 bis A 12 20,65 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 28,47 Euro.Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede volle zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 15,52 Euro, b) A 9 bis A 12 21,31 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 29,38 Euro.Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede volle zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 15,74 Euro, b) A 9 bis A 12 21,61 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 29,79 Euro.Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede volle zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

Allgemeine Regelungen

§ 4 Allgemeine Regelungen(1) Die Mehrarbeit wird nach Stunden und Minuten berechnet.(2) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben Auslandsdienstbezügen nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 15,74 Euro, b) A 9 bis A 12 21,61 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 29,79 Euro.Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Für Bruchteile einer Stunde wird die anteilige Besoldung anteilig gewährt. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 16,09 Euro, b) A 9 bis A 12 22,09 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 30,45 Euro.Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.(2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Für Bruchteile einer Stunde wird die anteilige Besoldung anteilig gewährt. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet.(3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes.(2) Auf die von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung geleistete Mehrarbeit findet die Hessische Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), Anwendung.

§ 2

Voraussetzungen

§ 2 Voraussetzungen(1) Die Mehrarbeitsvergütung kann nur gewährt werden, wenn die Mehrarbeit 1. dienstlich angeordnet oder genehmigt worden ist,2. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden kann. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann Mehrarbeitsvergütung bereits vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ableistung der Mehrarbeit gewährt werden, wenn schon bei ihrer Anordnung oder Genehmigung anzunehmen ist, dass sie nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. (2) Sofern aufgrund eines Bereitschaftsdienstes oder aufgrund der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Polizeiarbeitszeitverordnung vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I S. 749), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), auszugleichenden Rufbereitschaft die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird, können diese Zeiten entsprechend Abs. 1 vergütet werden.

§ 3

Höchstgrenze

§ 3 HöchstgrenzeVon den in einem Kalenderjahr angefallenen Mehrarbeitsstunden dürfen höchstens bis zu 416 Stunden unter Berücksichtigung der sich aus § 2 Abs. 2 der Hessischen Polizeiarbeitszeitverordnung ergebenden Grenzen hinsichtlich der höchstzulässigen Arbeitszeit vergütet werden. Die über die in Satz 1 vorgesehene Höchstgrenze hinausgehenden Mehrarbeitsstunden können ausnahmsweise vergütet werden, sofern die Arbeitszeit aufgrund einer Regelung nach § 2 Abs. 3 der Hessischen Polizeiarbeitszeitverordnung in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt mehr als 48 Stunden im Siebentageszeitraum beträgt.

§ 4

Allgemeine Regelungen

§ 4 Allgemeine Regelungen(1) Als Mehrarbeitsstunde gilt eine Zeitstunde. (2) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. (3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben Auslandsdienstbezügen nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

§ 5

Höhe der Mehrarbeitsvergütung

§ 5 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 1. in den Besoldungsgruppen a) A 7 bis A 8 13,84 Euro, b) A 9 bis A 12 19,01 Euro, 2. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnung B 26,21 Euro.Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit. (2) Teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für jede volle zusätzliche Stunde die anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinausgeht, wird nach Abs. 1 vergütet. (3) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu teilen. Die vermögenswirksamen Leistungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zählen nicht zur Besoldung im Sinne des Satz 1. Bei der Ermittlung nach Satz 1 werden nur Dienstbezüge und sonstige Bezüge mit Ausnahme von vermögenswirksamen Leistungen berücksichtigt, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.