Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes (HPolLVO) Vom 27. September 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 27.09.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 629
Beförderung
§ 11 Beförderung(1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.(2) Der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahngruppe ist Voraussetzung für die Verleihung des Eingangsamtes und die Beförderung bis zum Spitzenamt dieser Laufbahngruppe.(3) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht innerhalb der Probezeit und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit und nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung erfolgen. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit Fachprüfung I, die prüfungsfrei in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen wurden, kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.(4) § 10 Abs. 2 bis 4 der Hessischen Laufbahnverordnung gelten entsprechend.(5) Über Ausnahmen von Abs. 3 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten Polizeibehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4.
Praktikantinnen und Praktikanten
§ 16 Praktikantinnen und Praktikanten(1) Praktikantinnen und Praktikanten nach § 108 des Hessischen Beamtengesetzes müssen vor der Berufung zur Polizeikommissar-Anwärterin oder zum Polizeikommissar-Anwärter oder zur Kriminalkommissar-Anwärterin oder zum Kriminalkommissar-Anwärter zum Erwerb der Fachhochschulreife am Unterricht der Fachoberschule teilnehmen. Einzelheiten bestimmt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“.(2) Bei der Einberufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dürfen sie das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Laufbahngruppen, Ämter
§ 2 Laufbahngruppen, Ämter(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes. (2) Sie umfassen 1. im gehobenen Dienst die Ämter der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars, der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars, der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars, der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars, der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars, der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars, der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars,2. im höheren Dienst die Ämter der Polizeirätin und des Polizeirats, der Kriminalrätin und des Kriminalrats, der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats, der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats, der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors, der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors, der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors, der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Präsidentin oder des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Vertreterin der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei oder des Vertreters der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei, der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei. (3) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes sind die Polizeivizepräsidentinnen und Polizeivizepräsidenten, die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung, die Präsidentin oder der Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung, die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes, die Landespolizeivizepräsidentin oder der Landespolizeivizepräsident und die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident.
Laufbahngruppen, Ämter
§ 2 Laufbahngruppen, Ämter(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes.(2) Sie umfassen1. im gehobenen Dienst die Ämter der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars, der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars, der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars, der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars, der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars, der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars, der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars,2. im höheren Dienst die Ämter der Polizeirätin und des Polizeirats, der Kriminalrätin und des Kriminalrats, der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats, der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats, der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors, der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors, der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors, der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, der Direktorin oder des Direktors der Kriminaldirektion beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Direktorin oder des Direktors des Abteilungsstabes beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei einem Polizeipräsidium, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Präsidentin oder des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Vertreterin der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei oder des Vertreters der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei, der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei.(3) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes sinddie Polizeivizepräsidentinnen und Polizeivizepräsidenten,die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung,die Präsidentin oder der Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung,die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes,die Landespolizeivizepräsidentin oder der Landespolizeivizepräsident unddie Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident.
Laufbahngruppen, Ämter
§ 2 Laufbahngruppen, Ämter(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes.(2) Sie umfassen1. im gehobenen Dienst die Ämter der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars, der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars, der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars, der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars, der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars, der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars, der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars,2. im höheren Dienst die Ämter der Polizeirätin und des Polizeirats, der Kriminalrätin und des Kriminalrats, der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats, der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats, der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors, der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors, der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors, der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, der Direktorin oder des Direktors der Kriminaldirektion beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Direktorin oder des Direktors des Abteilungsstabes beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei einem Polizeipräsidium, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Präsidentin oder des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Leitenden Ministerialrätin bei einer obersten Landesbehörde als Vertreterin einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist oder des Leitenden Ministerialrates bei einer obersten Landesbehörde als Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist, der Landespolizeivizepräsidentin oder des Landespolizeivizepräsidenten, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist, der Vertreterin der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei oder des Vertreters der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei, der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei.(3) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes sinddie Polizeivizepräsidentinnen und Polizeivizepräsidenten,die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung,die Präsidentin oder der Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung,die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes,die Landespolizeivizepräsidentin oder der Landespolizeivizepräsident unddie Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident.
Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
§ 13 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst(1) Als Polizeikommissar-Anwärterin oder Polizeikommissar-Anwärter oder als Kriminalkommissar-Anwärterin oder Kriminalkommissar-Anwärter kann eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand im Sinne des § 54 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), besitzt und3. das 37. Lebensjahr nicht vollendet hat.(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 33. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres eingestellt werden.(3) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang. Die Laufbahnprüfung wird in Form von Modulprüfungen abgelegt. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Modulprüfungbekanntgegeben wird. Die oberste Polizeibehörde kann Studiendauer und Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports verlängern.(4) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn er wegen1. einer Erkrankung,2. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder5. anderer zwingender Gründeunterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Studienabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Studienverlaufsplan zugelassen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung gelten Satz 1 und 2 entsprechend. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 5 und des Satz 3 kann der Vorbereitungsdienst höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.
Laufbahngruppen, Ämter
§ 2 Laufbahngruppen, Ämter(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes.(2) Sie umfassen1. im gehobenen Dienst die Ämter der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars, der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars, der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars, der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars, der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars, der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars, der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars,2. im höheren Dienst die Ämter der Polizeirätin und des Polizeirats, der Kriminalrätin und des Kriminalrats, der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats, der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats, der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors, der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors, der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors, der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, der Direktorin oder des Direktors der Kriminaldirektion beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Direktorin oder des Direktors des Abteilungsstabes beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei einem Polizeipräsidium, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Präsidentin oder des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Leitenden Ministerialrätin bei einer obersten Landesbehörde als Vertreterin einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist oder des Leitenden Ministerialrates bei einer obersten Landesbehörde als Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist, der Landespolizeivizepräsidentin oder des Landespolizeivizepräsidenten, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist, der Vertreterin der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei oder des Vertreters der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei, der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei.(3) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes sinddie Polizeivizepräsidentinnen und Polizeivizepräsidenten,die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik,die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik,die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes,die Landespolizeivizepräsidentin oder der Landespolizeivizepräsident unddie Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident.
Auswahlverfahren
§ 5 Auswahlverfahren(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Das Gleiche gilt vor der Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst.(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der Eignung, der Leistung und der Befähigung. Es wird vor einem Auswahlausschuss durchgeführt. Die oberste Polizeibehörde bestimmt die Zusammensetzung dieses Ausschusses und das Auswahlverfahren.(3) Ein erfolglos durchlaufenes Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Darüber hinaus ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Bestandskraft des letzten Ablehnungsbescheides einmalig eine Bewerbung für eine erneute Teilnahme am Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst möglich.
Laufbahngruppen, Ämter
§ 2 Laufbahngruppen, Ämter(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes.(2) Sie umfassen1. im gehobenen Dienst die Ämter der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars, der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars, der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars, der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars, der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars, der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars, der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars,2. im höheren Dienst die Ämter der Polizeirätin und des Polizeirats, der Kriminalrätin und des Kriminalrats, der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats, der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats, der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors, der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors, der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors, der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, der Direktorin oder des Direktors der Kriminaldirektion beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Direktorin oder des Direktors des Abteilungsstabes beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei einem Polizeipräsidium, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Hessischen Landeskriminalamt, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Leitenden Ministerialrätin bei einer obersten Landesbehörde als Vertreterin einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist oder des Leitenden Ministerialrates bei einer obersten Landesbehörde als Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist, der Landespolizeivizepräsidentin oder des Landespolizeivizepräsidenten, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist, der Vertreterin der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei oder des Vertreters der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei, der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei.(3) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes sinddie Polizeivizepräsidentinnen und Polizeivizepräsidenten,die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik,die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik,die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes,die Landespolizeivizepräsidentin oder der Landespolizeivizepräsident unddie Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident.
Aufgrund des § 107 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen.(2) Zum Polizeivollzugsdienst gehören die Laufbahnzweige der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei. Die Bereitschaftspolizei und die Wasserschutzpolizei sind Bereiche der Schutzpolizei.
Dienstliche Beurteilung
§ 10 Dienstliche BeurteilungDie Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach § 59 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgt nach den Vorgaben der §§ 39 bis 41 der Hessischen Laufbahnverordnung.
Beförderung
§ 11 Beförderung(1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. (2) Der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahngruppe ist Voraussetzung für die Verleihung des Eingangsamtes und die Beförderung bis zum Spitzenamt dieser Laufbahngruppe. (3) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht innerhalb der Probezeit und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit und nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung erfolgen. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit Fachprüfung I, die prüfungsfrei in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen wurden, kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden. (4) § 10 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Laufbahnverordnung gelten entsprechend.(5) Über Ausnahmen von Abs. 3 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten Polizeibehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission.
Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei
§ 12 Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei(1) Ein Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei ist möglich, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bedürfen dazu der Zustimmung der obersten Polizeibehörde.(2) Den Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei innerhalb derselben Laufbahngruppe kann die oberste Polizeibehörde von der erfolgreichen Einführung in die neuen Aufgaben und der erfolgreichen Teilnahme an einer Fortbildung abhängig machen.(3) Der Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei ist bei Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst nach § 19 möglich, wenn1. die Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst (Masterprüfung) bestanden worden ist und2. ein dienstliches Bedürfnis besteht.(4) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten führen ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter, bis ihnen ein Amt des anderen Laufbahnzweiges übertragen und eine entsprechende Amtsbezeichnung verliehen wird.
Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
§ 13 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst(1) Als Polizeikommissar-Anwärterin oder Polizeikommissar-Anwärter oder als Kriminalkommissar-Anwärterin oder Kriminalkommissar-Anwärter kann eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand im Sinne des § 54 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), besitzt und3. das 33. Lebensjahr nicht vollendet hat1).(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 33. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres eingestellt werden.(3) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang. Die Laufbahnprüfung wird in Form von Modulprüfungen abgelegt. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Modulprüfungbekanntgegeben wird. Die oberste Polizeibehörde kann Studiendauer und Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports verlängern.(4) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn er wegen1. einer Erkrankung,2. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder5. anderer zwingender Gründeunterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Studienabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Studienverlaufsplan zugelassen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung gelten Satz 1 und 2 entsprechend. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 5 und des Satz 3 kann der Vorbereitungsdienst höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.
Prüfungen
§ 14 Prüfungen(1) Das Studium endet mit einer Prüfung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 10. März 2015 (StAnz. S. 458) kann bestimmen, dass während des Studiums Modulprüfungen vorzusehen sind. Sofern ein Modul mit einer Leistungsbewertung abschließt und diese nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde, ist das betroffene Modul zu wiederholen.(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Für die Abnahme der Prüfungen sowie für alle Maßnahmen und Entscheidungen, die diese unmittelbar betreffen, sind die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestimmten Personen zuständig.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Prüferinnen und Prüfer sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Die Art des Zustandekommens von Prüfungsentscheidungen unterliegt der Schweigepflicht.(4) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. In Härtefällen kann eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.(5) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die die Modulprüfungen auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Die Beantragung einer zweiten Wiederholung aufgrund eines Härtefalls führt nicht zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes.
Bewertung der Leistungen
§ 15 Bewertung der Leistungen(1) Während des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und in den Prüfungen werden folgende Punktzahlen und die sich daraus ergebenden Noten erteilt: Notenstufen Bewertung 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 13 bis 11 Punkte = gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4 bis 0 Punkte = nicht ausreichend (5) für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst legt fest, wie die Abschlussnote zu bilden ist.
Praktikantinnen und Praktikanten
§ 16 Praktikantinnen und Praktikanten(1) Praktikantinnen und Praktikanten nach § 108 des Hessischen Beamtengesetzes müssen vor der Berufung zur Polizeikommissar-Anwärterin oder zum Polizeikommissar-Anwärter zum Erwerb der Fachhochschulreife am Unterricht der Fachoberschule teilnehmen. Einzelheiten bestimmt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“.(2) Bei der Einberufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dürfen sie das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss
§ 17 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss(1) Als Polizeikommissarin oder Polizeikommissar oder als Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe kann nach § 3 Abs. 3 eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt,2. ein geeignetes Hochschulstudium nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b des Hessischen Beamtengesetzes mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind, und3. das 35. Lebensjahr nicht vollendet hat.Die oberste Polizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres zulassen, wenn die Ausnahmeerteilung erforderlich ist, um die Erledigung der öffentlichen Aufgabe sicherzustellen und um Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen.(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres eingestellt werden. Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.(3) Innerhalb der Probezeit werden sie in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingewiesen und nehmen an einem halbjährigen Einführungslehrgang teil. Das erfolgreiche Bestehen ist Voraussetzung für die weitere Verwendung.
Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
§ 18 Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit der Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst können zu einem Qualifikationsstudium zugelassen werden, um die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abzulegen.(2) Zum Qualifikationsstudium kann zugelassen werden, wer1. zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in allen Ämtern des gehobenen Polizeivollzugsdienstes geeignet erscheint,2. nach Erwerb der Befähigung für den mittleren Dienst mindestens zwei Jahre Dienst bei der hessischen Polizei verrichtet sowie überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt und3. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat.Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 und 3 zulassen. Die Ausnahme von Nr. 3 kann gewährt werden, wenn die Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.(3) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum Aufstieg zugelassen werden.(4) In einem Eignungsfeststellungsverfahren wird die Zulassung zum Qualifikationsstudium geprüft. Die oberste Polizeibehörde bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und das Auswahlverfahren.(5) Das Qualifikationsstudium besteht aus einem dreijährigen Studiengang. Dieser kann insoweit gekürzt werden, als die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende praktische Kenntnisse erworben haben.(6) Das Qualifikationsstudium schließt mit der Laufbahnprüfung (Gesamtheit der in diesen Studiengängen abzulegenden Prüfungen) für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Mit deren Bestehen erwerben die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten die Befähigung für alle Ämter des gehobenen Dienstes der Laufbahnfachrichtung Polizei. § 12 bleibt unberührt. Werden eine Modulprüfung oder mehrere Modulprüfungen auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Studienzeit entsprechend verlängert.(7) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen waren, gelten als zum Qualifikationsstudium zugelassen.
Prüfungsgebundener Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst
§ 19 Prüfungsgebundener Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst(1) Zum Studium für den höheren Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer1. für den höheren Dienst geeignet erscheint,2. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Gesamtpunktzahl von 10,5 Punkten bestanden hat,3. mindestens vier Jahre nach Ablauf der Probezeit in einem Amt seiner Laufbahngruppe tätig war und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt hat,4. Kenntnisse der englischen Sprache entsprechend dem Sprachlevel „B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ nachweist und5. das 42. Lebensjahr nicht vollendet hat.Die oberste Polizeibehörde kann bei einer Gesamtpunktzahl von mindestens 9 Punkten Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen, wenn ein überdurchschnittliches Leistungsvermögen sowie eine besondere Förderungswürdigkeit der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten festgestellt worden ist. Die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 4 müssen spätestens bei Zulassung zum Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei vorliegen. Die oberste Polizeibehörde kann ferner Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze nach Satz 1 Nr. 5 bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Im Fall der Wiederholung eines Testteils des Auswahlverfahrens oder der Qualifikationsverwendung findet Satz 1 Nr. 5 keine Anwendung.(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 42. Lebensjahres abgesehen haben, können von der obersten Polizeibehörde bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum Aufstieg zugelassen werden. Abs. 1 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.(3) Die oberste Polizeibehörde bestimmt Einzelheiten zum Auswahlverfahren, zur Zusammensetzung des Auswahlausschusses sowie zur Durchführung des Auswahlverfahrens. Das Auswahlverfahren kann in mehrere Testteile untergliedert werden.(4) Das Studium erfolgt in Form eines zweijährigen Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei. Die Masterprüfung gilt als Laufbahnprüfung für den höheren Dienst. Mit ihrem Bestehen wird die Befähigung für den höheren Dienst der Laufbahnfachrichtung Polizei erworben. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die den Masterstudiengang auch im Wiederholungsfall nicht bestehen, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung.(5) Bei der Beförderung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat brauchen die Beförderungsämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden. Die Ernennung im Eingangsamt des höheren Polizeivollzugsdienstes erfolgt grundsätzlich zum 1. des Monats, der auf das Ablegen der Masterprüfung folgt.
Laufbahngruppen, Ämter
§ 2 Laufbahngruppen, Ämter(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes. (2) Sie umfassen 1. im gehobenen Dienst die Ämter der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars, der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars, der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars, der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars, der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars, der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars, der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars,2. im höheren Dienst die Ämter der Polizeirätin und des Polizeirats, der Kriminalrätin und des Kriminalrats, der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats, der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats, der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors, der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors, der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors, der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Präsidentin oder des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Landeskriminaldirektorin oder des Landeskriminaldirektors, der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei. (3) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes sind die Polizeivizepräsidentinnen und Polizeivizepräsidenten, die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung, die Präsidentin oder der Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung, die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes, die Landespolizeivizepräsidentin oder der Landespolizeivizepräsident und die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident.
Erfahrungsaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst
§ 20 Erfahrungsaufstieg in den höheren PolizeivollzugsdienstPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung1. mindestens fünf Jahre dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes angehören,2. über umfangreiche Erfahrung in verschiedenen Tätigkeiten des Polizeivollzugsdienstes verfügen, welche in der Regel durch eine Erfahrungszeit von 25 Dienstjahren nachgewiesen wird, und3. nach ihren Fähigkeiten, dienstlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit erkennen lassen, dass sie den Anforderungen des höheren Dienstes gewachsen sein werden.Eine Teilzeitbeschäftigung wird bei der Berechnung der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt. Zeiten einer Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), sowie Zeiten einer Pflege nach § 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) von bis zu drei Jahren zählen bei der Berechnung der Erfahrungszeit nach Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz mit. Die oberste Polizeibehörde entscheidet über die Zulassung und regelt das Auswahlverfahren zur Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung. Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten darf höchstens ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden. Eine Beförderung ist frühestens zwei Jahre nach der Ernennung im Eingangsamt des höheren Dienstes möglich. § 11 Abs. 5 gilt im Fall des Satz 6 entsprechend.
Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Masterabschluss
§ 21 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Masterabschluss(1) Als Polizeirats-Anwärterin oder Polizeirats-Anwärter oder Kriminalrats-Anwärterin oder Kriminalrats-Anwärter kann nach § 3 Abs. 3 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,2. ein geeignetes Studium an einer Hochschule mit einem Master- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind,3. Kenntnisse der englischen Sprache entsprechend dem Sprachlevel „B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ nachweist und4. das 37. Lebensjahr nicht vollendet hat.Die oberste Polizeibehörde kann von der Höchstaltersgrenze nach Satz 1 Nr. 4 Ausnahmen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zulassen, wenn an der Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 3 müssen spätestens bei Zulassung zum Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei vorliegen. Im Fall der Wiederholung eines Testteils des Auswahlverfahrens findet Satz 1 Nr. 4 keine Anwendung.(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 37. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres eingestellt werden. Abs. 1 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.(3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst neben der Ausbildung nach § 19 Abs. 5 einen Einführungslehrgang und eine praktische Unterweisung.(4) Bewerberinnen und Bewerber, die neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung nachweisen, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt. Innerhalb der Probezeit werden die Polizeivollzugsbeamtinnen oder die Polizeivollzugsbeamten in den Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes unterwiesen.
Wechsel in den höheren Polizeivollzugsdienst mit zweiter juristischer Staatsprüfung
§ 22 Wechsel in den höheren Polizeivollzugsdienst mit zweiter juristischer StaatsprüfungBeamtinnen und Beamte, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes übernommen werden. Ein Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes soll ihnen erst verliehen werden, wenn sie bei verschiedenen Polizeidienststellen in die Aufgaben dieser Laufbahn eingeführt worden sind.
Übergangsregelung
§ 23 ÜbergangsregelungFür die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes befinden oder die zu einem späteren Zeitpunkt in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen versetzt werden und sich zu diesem Zeitpunkt im mittleren Dienst befinden, gelten für die Dauer der Zugehörigkeit zu dieser Laufbahngruppe die nachfolgenden Bestimmungen.
Ämter
§ 24 ÄmterDie Laufbahngruppe des mittleren Polizeivollzugsdienstes umfasst die Ämterder Polizeimeisterin und des Polizeimeisters,der Kriminalmeisterin und des Kriminalmeisters,der Polizeiobermeisterin und des Polizeiobermeisters,der Kriminalobermeisterin und des Kriminalobermeisters,der Polizeihauptmeisterin und des Polizeihauptmeisters,der Kriminalhauptmeisterin und des Kriminalhauptmeisters.
Probezeit
§ 25 ProbezeitDie Probezeit dauert in der Regel im mittleren Dienst drei Jahre.
Beförderung
§ 26 Beförderung(1) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf im mittleren Dienst nicht vor Ablauf der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung erfolgen.(2) Bei der Beförderung zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar oder zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar brauchen die Beförderungsämter des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden.
Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei
§ 27 Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei(1) Ein Wechsel zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei ist im mittleren Dienst möglich, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.(2) § 12 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
Übergangsregelung zur Ausbildung und Prüfung
§ 28 Übergangsregelung zur Ausbildung und PrüfungAuf Polizeikommissar-Anwärterinnen oder Polizeikommissar-Anwärter oder Kriminalkommissar-Anwärterinnen oder Kriminalkommissar-Anwärter, die vor dem 3. April 2015 ihr Studium begonnen haben, finden die §§ 6 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 29 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), wird mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 aufgehoben. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der Verordnung nach Satz 1 wird am 1. Oktober 2015 aufgehoben2).
Aufstiegsgrundsatz, Verwendung
§ 3 Aufstiegsgrundsatz, Verwendung(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten steht nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes offen, soweit diese Verordnung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt.(2) Der höhere Dienst wird grundsätzlich durch Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte (Einheitslaufbahn) ergänzt.(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, können unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitslaufbahn geeignete Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar in die Laufbahngruppe des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden.
Inkrafttreten
§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 13 Abs. 1 Nr. 3 am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Einstellung, Vorbereitungsdienst
§ 4 Einstellung, Vorbereitungsdienst(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und1. gerichtlich nicht bestraft ist,2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,3. polizeidiensttauglich ist,4. für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint und5. die besonderen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt.Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zulassen. Die Polizeidiensttauglichkeit ist durch ein polizeiärztliches Gutachten festzustellen.(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahngruppe eingestellt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Auswahlverfahren
§ 5 Auswahlverfahren(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Das Gleiche gilt vor der Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst.(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der Eignung, der Leistung und der Befähigung. Es wird vor einem Auswahlausschuss durchgeführt. Die oberste Polizeibehörde bestimmt die Zusammensetzung dieses Ausschusses und das Auswahlverfahren.(3) Ein erfolglos durchlaufenes Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.
Erwerb der fachlichen Befähigung
§ 6 Erwerb der fachlichen Befähigung(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die fachliche Befähigung für den gehobenen Dienst der Laufbahnfachrichtung Polizei durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst wird durch den erfolgreichen Abschluss des Studiums für den höheren Polizeivollzugsdienst an der Deutschen Hochschule der Polizei erworben. Im Übrigen finden die §§ 27 bis 33 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57) Anwendung. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist die oberste Polizeibehörde.(2) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnzweige Schutzpolizei und Kriminalpolizei sind soweit wie möglich gemeinsam auszubilden.(3) Das Studium gliedert sich in Abschnitte. Dauer und Inhalt richten sich nach den Vorkenntnissen und der angestrebten Tätigkeit. Die Dauer des Studiums wird durch diese Verordnung bestimmt.(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, an deren Gewinnung für den Polizeivollzugsdienst wegen ihrer Berufsausbildung ein besonderes Interesse besteht, können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an einzelnen Ausbildungsabschnitten zugelassen werden, wenn dadurch ihre Verwendung nicht beeinträchtigt wird.(5) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes erworben hat, besitzt die entsprechende Befähigung auch im Geltungsbereich dieser Verordnung.(6) Im Einzelfall kann mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde eine sonstige Befähigung als Befähigung für eine Laufbahn der Polizei anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Vor ihrer Übernahme werden Beamtinnen und Beamte, die eine derartige Befähigung nachweisen, ein Jahr theoretisch und praktisch in den neuen Aufgaben unterwiesen.
Personalentwicklung, Personalführung
§ 7 Personalentwicklung, PersonalführungEignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalentwicklungsmaßnahmen und Personalführungsmaßnahmen gefördert werden.
Probezeit
§ 8 Probezeit(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf werden nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahngruppe in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. In der Probezeit soll sich insbesondere erweisen, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach achtzehn Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einem Abschlussbericht festgestellt, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte sich in vollem Umfang bewährt hat.(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Ist die Bewährung in der Regelprobezeit nicht feststellbar, kann diese um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich während der Probezeit nicht bewähren, werden entlassen. Die sich aus Satz 1 und 3 ergebende maximale Dauer der Probezeit von fünf Jahren verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung.(3) Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, können mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden, wenn sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind.(4) Die Eingangsämter sollen den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach der Rangfolge der Prüfungsergebnisse verliehen werden.
Fortbildung
§ 9 Fortbildung(1) Die oberste Polizeibehörde fördert und regelt die dienstliche Fortbildung, damit die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind verpflichtet, sich selbst beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen.(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ihre Leistung durch Fortbildung wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Sie sollen Gelegenheit erhalten, ihre besonderen Fachkenntnisse anzuwenden.(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in jedem Bereich ihrer Laufbahn verwendet werden. Die oberste Polizeibehörde kann die Wahrnehmung von Aufgaben in bestimmten Bereichen von dem erfolgreichen Besuch von Fortbildungslehrgängen abhängig machen.(5) Für besondere Aufgaben können Funktionslehrgänge oder Zusatzausbildungen vorgeschrieben werden. Die so ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sollen nicht ohne zwingenden Grund für andere Aufgaben verwendet werden.(6) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Teilzeitbeschäftigung ist der gleichberechtigte Zugang zu den Fortbildungsmaßnahmen wie vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu ermöglichen.
Laufbahngruppen, Ämter
§ 2 Laufbahngruppen, Ämter (1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes. (2) Sie umfassen 1. im gehobenen Dienst die Ämter der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars, der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars, der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars, der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars, der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars, der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars, der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars, 2. im höheren Dienst die Ämter der Polizeirätin und des Polizeirats, der Kriminalrätin und des Kriminalrats, der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats, der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats, der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors, der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors, der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors, der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Direktorin oder des Direktors der Hessischen Polizeischule, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Landeskriminaldirektorin oder des Landeskriminaldirektors, der Inspekteurin der Hessischen Polizei oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Einstellung
§ 14 Einstellung (1) Als Polizeikommissar-Anwärterin oder Polizeikommissar-Anwärter oder als Kriminalkommissar-Anwärterin oder Kriminalkommissar-Anwärter kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und 3. das 28. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 9 von einer Bewerbung vor Vollendung des 28. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 33. Lebensjahres eingestellt werden. (3) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang ( § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes ). Er schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für den gehobenen Dienst der jeweiligen Laufbahn. Die oberste Polizeibehörde kann Studiendauer und Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports ausdehnen.
Geltungsbereich, Laufbahnen
§ 1 Geltungsbereich, Laufbahnen (1) Zum Polizeivollzugsdienst gehören die Laufbahnen der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei. Die Bereitschaftspolizei und die Wasserschutzpolizei sind Bereiche der Schutzpolizei. (2) Die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident, die Landespolizeivizepräsidentin oder der Landespolizeivizepräsident, die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten, die Polizeivizepräsidentinnen und Polizeivizepräsidenten sowie die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes sind keine Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. (3) Die Kriminalpolizei wird grundsätzlich durch Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei ergänzt.
Laufbahngruppen, Ämter
§ 2 Laufbahngruppen, Ämter (1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes. (2) Sie umfassen 1. im gehobenen Dienst die Ämter der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars, der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars, der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars, der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars, der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars, der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars, der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars, 2. im höheren Dienst die Ämter der Polizeirätin und des Polizeirats, der Kriminalrätin und des Kriminalrats, der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats, der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats, der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors, der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors, der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors, der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Direktorin oder des Direktors der Hessischen Polizeischule, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Landeskriminaldirektorin oder des Landeskriminaldirektors, der Inspekteurin der Hessischen Polizei oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums.
Dienstliche Beurteilung
§ 11 Dienstliche Beurteilung (1) Die dienstlichen Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten werden mindestens alle fünf Jahre beurteilt. Darüber hinaus können aus besonderem dienstlichen oder persönlichen Anlass Beurteilungen abgegeben werden. Bei Beamtinnen und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann von der regelmäßigen Beurteilung abgesehen werden. (2) Die Beurteilung soll sich insbesondere auf das Persönlichkeitsbild, das soziale Verhalten, die Arbeitsleistung und die Belastbarkeit der Beamtinnen und Beamten erstrecken. Sie wird schriftlich abgegeben und schließt mit einem Gesamturteil ab, das einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten kann. (3) Die Beurteilung wird den Beamtinnen und Beamten in vollem Wortlaut eröffnet und im Rahmen eines Beratungs- und Fördergespräches besprochen.
Beförderung
§ 12 Beförderung (1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. (2) Der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahngruppe ist Voraussetzung für die Verleihung des Eingangsamtes und die Beförderung bis zum Spitzenamt dieser Laufbahngruppe. (3) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht innerhalb der Probezeit und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit und nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung erfolgen. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit Fachprüfung I, die prüfungsfrei in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen wurden, kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden. (4) Die Beförderung innerhalb eines Jahres vor Erreichen der Altersgrenze ist unzulässig. (5) Über Ausnahmen von Abs. 3 und 4 entscheidet der Direktor des Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten Polizeibehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission.
Einstellung
§ 14 Einstellung (1) Als Polizeikommissar-Anwärterin oder Polizeikommissar-Anwärter oder als Kriminalkommissar-Anwärterin oder Kriminalkommissar-Anwärter kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und 3. das 28. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 28. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 33. Lebensjahres eingestellt werden. (3) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang ( § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes ). Er schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für den gehobenen Dienst der jeweiligen Laufbahn. Die oberste Polizeibehörde kann Studiendauer und Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports ausdehnen.
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Fachhochschulstudium
§ 16 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Fachhochschulstudium (1) Als Polizeikommissarin oder Polizeikommissar oder als Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe kann nach § 3 Abs. 3 eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. ein geeignetes Hochschulstudium ( § 22 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes ) abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind, 3. das 32. Lebensjahr nicht vollendet hat. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres eingestellt werden. (3) Innerhalb der Probezeit werden sie in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingewiesen und nehmen an einem halbjährigen Einführungslehrgang teil. Das erfolgreiche Bestehen ist Voraussetzung für die weitere Verwendung.
Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
§ 17 Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst (1) Beamtinnen und Beamte mit Fachprüfung I können zu einem Qualifikationsstudium zugelassen werden, um die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Fachprüfung II) abzulegen. (2) Zum Qualifikationsstudium kann zugelassen werden, wer 1. zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in allen Ämtern des gehobenen Dienstes geeignet erscheint, 2. nach der I. Fachprüfung mindestens fünf Jahre Dienst verrichtet und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt sowie 3. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 und 3 zulassen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum Aufstieg zugelassen werden. (4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor Zulassung zum Qualifikationsstudium an einem Auswahlverfahren teil. Die oberste Polizeibehörde bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und das Auswahlverfahren. § 5 Abs. 3 findet Anwendung. (5) Das Qualifikationsstudium besteht aus einem dreijährigen Studiengang. Dieser kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende praktische Kenntnisse erworben haben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf jedoch eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten. (6) Das Qualifikationsstudium schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Mit deren Bestehen erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für alle Ämter des gehobenen Dienstes der jeweiligen Laufbahn. Wird die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden oder erfolgt auch im Wiederholungsfall keine Zulassung zum Hauptstudium, verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (7) Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen waren, gelten als zum Qualifikationsstudium zugelassen.
Aufstieg
§ 18 Aufstieg (1) Zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer 1. für den höheren Dienst geeignet erscheint, 2. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden hat, 3. mindestens vier Jahre in einem Amt seiner Laufbahngruppe tätig war und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt hat sowie 4. das 41. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze (Satz 1 Nr. 4) bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. (2) Beamtinnen und Beamte, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 41. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum Aufstieg zugelassen werden. (3) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und richtet sich nach dem Studienplan für die einheitliche Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst ab. Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für den höheren Dienst der jeweiligen Laufbahn. Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit, die die Laufbahnprüfung oder Zwischenprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestehen, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Bei der Beförderung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat brauchen die Beförderungsämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden.
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Hochschulstudium
§ 20 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Hochschulstudium (1) Als Polizeirats-Anwärterin oder Polizeirats-Anwärter oder Kriminalrats-Anwärterin oder Kriminalrats-Anwärter kann nach § 3 Abs. 3 unmittelbar eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. ein geeignetes ( § 19c Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes ), mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind sowie 3. das 32. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die oberste Polizeibehörde kann von der Höchstaltersgrenze (Satz 1 Nr. 3) Ausnahmen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zulassen, wenn an der Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres eingestellt werden. (3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst neben der Ausbildung nach § 18 Abs. 3 einen Einführungslehrgang und eine praktische Unterweisung. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nachweisen, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt. Innerhalb der Probezeit werden die Beamtinnen oder die Beamten in den Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes unterwiesen.
Probezeit
§ 24 Probezeit Die Probezeit dauert in der Regel im mittleren Dienst drei Jahre.
Beförderung
§ 25 Beförderung (1) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf im mittleren Dienst nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung erfolgen. (2) Bei der Beförderung zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar oder zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar brauchen die Beförderungsämter des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden.
Probezeit, Anstellung
§ 9 Probezeit, Anstellung (1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf werden nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahngruppe in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. In der Probezeit soll sich insbesondere erweisen, ob die Beamtin oder der Beamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach achtzehn Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einem Abschlussbericht festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. (2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Ist die Bewährung in der Regelprobezeit nicht feststellbar, so kann diese um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamtinnen und Beamte, die sich während der Probezeit nicht bewähren, werden entlassen. (3) Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, können mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden, wenn sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind. (4) Hat sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. (5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen. (6) Abs. 4 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist. (7) Die Eingangsämter sollen den Beamtinnen und Beamten nach der Rangfolge der Prüfungsergebnisse verliehen werden.
Laufbahnwechsel
§ 13 Laufbahnwechsel (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in eine andere Laufbahn 1. derselben Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes übernommen werden oder 2. des höheren Polizeivollzugsdienstes aufsteigen, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bedürfen dazu der Zustimmung der obersten Polizeibehörde. (2) Bei einem Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe kann die oberste Polizeibehörde den Laufbahnwechsel von der erfolgreichen Einführung in die neuen Aufgaben und dem Besuch einer Fortbildung abhängig machen. (3) Voraussetzung für einen Laufbahnwechsel durch den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist darüber hinaus 1. die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Aufstieg und 2. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst. (4) Bei einem Laufbahnwechsel führen die Beamtinnen und Beamten ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter, bis ihnen ein Amt der anderen Laufbahn übertragen und eine entsprechende Amtsbezeichnung verliehen wird.
Aufstieg
§ 18 Aufstieg (1) Zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer 1. für den höheren Dienst geeignet erscheint, 2. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden hat, 3. mindestens vier Jahre in einem Amt seiner Laufbahngruppe tätig war und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt hat sowie 4. das 41. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze (Satz 1 Nr. 4) bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. (2) Beamtinnen und Beamte, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 5 von einer Bewerbung vor Vollendung des 41. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum Aufstieg zugelassen werden. (3) Die Ausbildung erfolgt in Form eines Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei. Die Masterprüfung gilt als Laufbahnprüfung für den höheren Dienst. Mit ihrem Bestehen wird die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst der jeweiligen Laufbahn erworben. Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit, die den Masterstudiengang auch im Wiederholungsfall nicht bestehen, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Bei der Beförderung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat brauchen die Beförderungsämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Laufbahngruppen, Ämter
§ 2 Laufbahngruppen, Ämter (1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes. (2) Sie umfassen 1. im gehobenen Dienst die Ämter der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars, der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars, der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars, der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars, der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars, der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars, der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars, 2. im höheren Dienst die Ämter der Polizeirätin und des Polizeirats, der Kriminalrätin und des Kriminalrats, der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats, der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats, der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors, der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors, der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors, der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Präsidentin oder des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Landeskriminaldirektorin oder des Landeskriminaldirektors, der Inspekteurin der Hessischen Polizei oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums.
Inkrafttreten
§ 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Einstellung
§ 14 Einstellung (1) Als Polizeikommissar-Anwärterin oder Polizeikommissar-Anwärter oder als Kriminalkommissar-Anwärterin oder Kriminalkommissar-Anwärter kann eingestellt werden, wer 1. (aufgehoben) 2. (aufgehoben) 3. das 28. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen. (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben)
Aufgrund des § 187 Abs. 2 und 3 und des § 187a Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes verordnet:
Geltungsbereich, Laufbahnen
§ 1 Geltungsbereich, Laufbahnen (1) Zum Polizeivollzugsdienst gehören die Laufbahnen der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei. Die Bereitschaftspolizei und die Wasserschutzpolizei sind Bereiche der Schutzpolizei. (2) Die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident, die Landespolizeivizepräsidentin oder der Landespolizeivizepräsident, die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie die Polizeivizepräsidentinnen und Polizeivizepräsidenten sind keine Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. (3) Die Kriminalpolizei wird grundsätzlich durch Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei ergänzt.
Fortbildung
§ 10 Fortbildung (1) Die oberste Polizeibehörde fördert und regelt die dienstliche Fortbildung, damit die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind verpflichtet, sich selbst beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen. (3) Beamtinnen und Beamte, die ihre Leistung durch Fortbildung wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Sie sollen Gelegenheit erhalten, ihre besonderen Fachkenntnisse anzuwenden. (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in jedem Bereich ihrer Laufbahn verwendet werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Wahrnehmung von Aufgaben in bestimmten Bereichen von dem erfolgreichen Besuch von Fortbildungslehrgängen abhängig machen. (5) Für besondere Aufgaben können Funktionslehrgänge oder Zusatzausbildungen vorgeschrieben werden. Die so ausgebildeten Beamtinnen und Beamten sollen nicht ohne zwingenden Grund für andere Aufgaben verwendet werden.
Dienstliche Beurteilung
§ 11 Dienstliche Beurteilung (1) Die dienstlichen Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten werden während der Probezeit jährlich, im Übrigen mindestens alle fünf Jahre beurteilt. Darüber hinaus können aus besonderem dienstlichen oder persönlichen Anlass Beurteilungen abgegeben werden. Bei Beamtinnen und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann von der regelmäßigen Beurteilung abgesehen werden. (2) Die Beurteilung soll sich insbesondere auf das Persönlichkeitsbild, das soziale Verhalten, die Arbeitsleistung und die Belastbarkeit der Beamtinnen und Beamten erstrecken. Sie wird schriftlich abgegeben und schließt mit einem Gesamturteil ab, das einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten kann. (3) Die Beurteilung wird den Beamtinnen und Beamten in vollem Wortlaut eröffnet und im Rahmen eines Beratungs- und Fördergespräches besprochen.
Beförderung
§ 12 Beförderung (1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ohne Änderung der Amtsbezeichnung ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. (2) Der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahngruppe ist Voraussetzung für die Verleihung des Eingangsamtes und die Beförderung bis zum Spitzenamt dieser Laufbahngruppe. (3) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung oder der letzten Beförderung erfolgen. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit Fachprüfung I, die prüfungsfrei in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommen wurden, kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden. (4) Die Beförderung innerhalb eines Jahres vor Erreichen der Altersgrenze ist unzulässig. (5) Über Ausnahmen von Abs. 3 und 4 entscheidet der Direktor des Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten Polizeibehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission.
Laufbahnwechsel
§ 13 Laufbahnwechsel (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in eine andere Laufbahn 1. derselben Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes übernommen werden oder 2. des höheren Polizeivollzugsdienstes aufsteigen, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bedürfen dazu der Zustimmung der obersten Polizeibehörde. (2) Bei einem Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe kann die oberste Polizeibehörde den Laufbahnwechsel von der erfolgreichen Einführung in die neuen Aufgaben und dem Besuch einer Fortbildung abhängig machen. Die oberste Polizeibehörde erlässt hierzu Richtlinien. (3) Voraussetzung für einen Laufbahnwechsel durch den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist darüber hinaus 1. die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Aufstieg und 2. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst. (4) Bei einem Laufbahnwechsel führen die Beamtinnen und Beamten ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter, bis ihnen ein Amt der anderen Laufbahn übertragen und eine entsprechende Amtsbezeichnung verliehen wird.
Einstellung
§ 14 Einstellung (1) Als Polizeikommissar-Anwärterin oder Polizeikommissar-Anwärter oder als Kriminalkommissar-Anwärterin oder Kriminalkommissar-Anwärter kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und 3. das 28. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 9 von einer Bewerbung vor Vollendung des 28. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 33. Lebensjahres eingestellt werden. (3) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang ( § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes ). Er schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für den gehobenen Dienst der jeweiligen Laufbahn.
Praktikantinnen und Praktikanten
§ 15 Praktikantinnen und Praktikanten (1) Praktikantinnen und Praktikanten ( § 187a des Hessischen Beamtengesetzes ) müssen vor der Berufung zur Polizeikommissar-Anwärterin oder zum Polizeikommissar-Anwärter zum Erwerb der Fachhochschulreife am Unterricht der Fachoberschule teilnehmen. Einzelheiten bestimmt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. (2) Bei der Einberufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dürfen sie das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Fachhochschulstudium
§ 16 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Fachhochschulstudium (1) Als Polizeikommissarin z. A. oder Polizeikommissar z. A. oder als Kriminalkommissarin z. A. oder Kriminalkommissar z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe kann nach § 3 Abs. 3 eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. ein geeignetes Hochschulstudium ( § 22 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes ) abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind, 3. das 32. Lebensjahr nicht vollendet hat. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 9 von einer Bewerbung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres eingestellt werden. (3) Innerhalb der Probezeit werden sie in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingewiesen und nehmen an einem halbjährigen Einführungslehrgang teil. Das erfolgreiche Bestehen ist Voraussetzung für die weitere Verwendung.
Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
§ 17 Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst (1) Beamtinnen und Beamte mit Fachprüfung I können zu einem Qualifikationsstudium zugelassen werden, um die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Fachprüfung II) abzulegen. (2) Zum Qualifikationsstudium kann zugelassen werden, wer 1. zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in allen Ämtern des gehobenen Dienstes geeignet erscheint, 2. nach der I. Fachprüfung mindestens fünf Jahre Dienst verrichtet und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt sowie 3. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 und 3 zulassen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 9 von einer Bewerbung vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum Aufstieg zugelassen werden. (4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor Zulassung zum Qualifikationsstudium an einem Auswahlverfahren teil. Die oberste Polizeibehörde bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und das Auswahlverfahren. § 5 Abs. 3 findet Anwendung. (5) Das Qualifikationsstudium besteht aus einem dreijährigen Studiengang. Dieser kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende praktische Kenntnisse erworben haben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf jedoch eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten. (6) Das Qualifikationsstudium schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Mit deren Bestehen erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für alle Ämter des gehobenen Dienstes der jeweiligen Laufbahn. Wird die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden oder erfolgt auch im Wiederholungsfall keine Zulassung zum Hauptstudium, verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (7) Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen waren, gelten als zum Qualifikationsstudium zugelassen.
Aufstieg
§ 18 Aufstieg (1) Zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer 1. für den höheren Dienst geeignet erscheint, 2. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden hat, 3. mindestens vier Jahre in einem Amt seiner Laufbahngruppe tätig war und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt hat sowie 4. das 41. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze (Satz 1 Nr. 4) bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. (2) Beamtinnen und Beamte, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 9 von einer Bewerbung vor Vollendung des 41. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zum Aufstieg zugelassen werden. (3) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und richtet sich nach dem Studienplan für die einheitliche Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst ab. Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für den höheren Dienst der jeweiligen Laufbahn. Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit, die die Laufbahnprüfung oder Zwischenprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestehen, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Bei der Beförderung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat brauchen die Beförderungsämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden.
Prüfungsfreier Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst
§ 19 Prüfungsfreier Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst Abweichend von § 13 können Beamtinnen und Beamte zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben, 2. mindestens fünf Jahre dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes angehören und 3. nach ihren Fähigkeiten, dienstlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit erkennen lassen, dass sie den Anforderungen des höheren Dienstes gewachsen sein werden. Die oberste Polizeibehörde entscheidet über die Zulassung und regelt das Auswahlverfahren zur Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung. Den Beamtinnen und Beamten darf höchstens ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden; § 12 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
Laufbahngruppen, Ämter
§ 2 Laufbahngruppen, Ämter (1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes. (2) Sie umfassen 1. im gehobenen Dienst die Ämter der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars, der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars, der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars, der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars, der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars, der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars, der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars, 2. im höheren Dienst die Ämter der Polizeirätin und des Polizeirats, der Kriminalrätin und des Kriminalrats, der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats, der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats, der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors, der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors, der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors, der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Direktorin oder des Direktors der Hessischen Polizeischule, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Landeskriminaldirektorin oder des Landeskriminaldirektors, der Landespolizeidirektorin oder des Landespolizeidirektors, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes.
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Hochschulstudium
§ 20 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Hochschulstudium (1) Als Polizeirats-Anwärterin oder Polizeirats-Anwärter oder Kriminalrats-Anwärterin oder Kriminalrats-Anwärter kann nach § 3 Abs. 3 unmittelbar eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. ein geeignetes ( § 19c Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes ), mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind sowie 3. das 32. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die oberste Polizeibehörde kann von der Höchstaltersgrenze (Satz 1 Nr. 3) Ausnahmen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zulassen, wenn an der Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 9 von einer Bewerbung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres eingestellt werden. (3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst neben der Ausbildung nach § 18 Abs. 3 einen Einführungslehrgang und eine praktische Unterweisung. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nachweisen, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zur Polizeirätin z. A. oder zum Polizeirat z. A. oder zur Kriminalrätin z. A. oder zum Kriminalrat z. A. ernannt. Innerhalb der Probezeit werden die Beamtinnen oder die Beamten in den Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes unterwiesen.
Wechsel in den höheren Polizeivollzugsdienst
§ 21 Wechsel in den höheren Polizeivollzugsdienst Beamtinnen und Beamte, die die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden haben, können in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes übernommen werden. Ein Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes soll ihnen erst verliehen werden, wenn sie bei verschiedenen Polizeidienststellen in die Aufgaben dieser Laufbahn eingeführt worden sind.
Übergangsregelung
§ 22 Übergangsregelung Für die Beamtinnen und Beamten, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes befinden, gelten für die Dauer der Zugehörigkeit zu dieser Laufbahngruppe ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Ämter
§ 23 Ämter (1) Die Laufbahngruppe des mittleren Polizeivollzugsdienstes umfasst die Ämter der Polizeimeisterin und des Polizeimeisters, der Kriminalmeisterin und des Kriminalmeisters, der Polizeiobermeisterin und des Polizeiobermeisters, der Kriminalobermeisterin und des Kriminalobermeisters, der Polizeihauptmeisterin und des Polizeihauptmeisters, der Kriminalhauptmeisterin und des Kriminalhauptmeisters. (2) Die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst wird mit Bestehen der Fachprüfung I erworben.
Probezeit
§ 24 Probezeit Die Probezeit dauert in der Regel im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate.
Beförderung
§ 25 Beförderung (1) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf im mittleren Dienst nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung erfolgen. Die Beförderung zur Polizeiobermeisterin oder zum Polizeiobermeister oder zur Kriminalobermeisterin oder zum Kriminalobermeister ist nach Ablauf eines Jahres seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zulässig. (2) Bei der Beförderung zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar oder zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar brauchen die Beförderungsämter des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden.
Laufbahnwechsel
§ 26 Laufbahnwechsel (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes können in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes übernommen werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. (2) § 13 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
Aufhebung von Vorschriften
§ 27 Aufhebung von Vorschriften Die Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 18. Juli 1996 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2001 (GVBl. I S. 255), wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Aufstiegsgrundsatz, Verwendung
§ 3 Aufstiegsgrundsatz, Verwendung (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten steht nach ihrer Eignung, Befähigung und Leistung der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes offen, soweit diese Verordnung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Der höhere Dienst wird grundsätzlich durch Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte (Einheitslaufbahn) ergänzt. (3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, können unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitslaufbahn geeignete Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar in die Laufbahngruppen des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden. (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in jeder Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen.
Einstellung, Vorbereitungsdienst
§ 4 Einstellung, Vorbereitungsdienst (1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und 1. gerichtlich nicht bestraft ist, 2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, 3. polizeidiensttauglich ist, 4. für die angestrebte Laufbahngruppe geeignet erscheint und 5. die besonderen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt. Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zulassen. Die Polizeidiensttauglichkeit ist durch ein polizeiärztliches Gutachten festzustellen. (2) Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahngruppe eingestellt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Auswahlverfahren
§ 5 Auswahlverfahren (1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Das gleiche gilt vor der Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst. (2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der geistigen Befähigung, der Allgemeinbildung, der körperlichen Eignung und der Leistungsfähigkeit und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers vermitteln. Es wird vor einem Auswahlausschuss durchgeführt. Die oberste Polizeibehörde bestimmt die Zusammensetzung dieses Ausschusses und das Auswahlverfahren. (3) Ein erfolglos durchlaufenes Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.
Erwerb der Befähigung
§ 6 Erwerb der Befähigung (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die fachliche Befähigung durch die planmäßige Ausbildung und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen. (2) Beamtinnen und Beamte der beiden Laufbahnen sind soweit wie möglich gemeinsam auszubilden. (3) Die Ausbildung gliedert sich in Abschnitte. Dauer und Inhalt richten sich nach den Vorkenntnissen und der angestrebten Tätigkeit. Die Dauer der Ausbildung wird durch diese Verordnung bestimmt, ihr Inhalt wird durch Ausbildungs- und Studienordnungen geregelt. (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, an deren Gewinnung für den Polizeivollzugsdienst wegen ihrer Berufsausbildung ein besonderes Interesse besteht, können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an einzelnen Ausbildungsabschnitten zugelassen werden, wenn dadurch ihre Verwendung nicht beeinträchtigt wird. (5) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes erworben hat, besitzt die entsprechende Befähigung auch im Geltungsbereich dieser Verordnung. (6) Im Einzelfall kann mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde eine sonstige Befähigung als Befähigung für eine Laufbahn der Polizei anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Vor ihrer Übernahme werden Beamtinnen und Beamte, die eine derartige Befähigung nachweisen, ein Jahr theoretisch und praktisch in den neuen Aufgaben unterwiesen.
Prüfungen, Feststellungen des Leistungsstandes
§ 7 Prüfungen, Feststellungen des Leistungsstandes (1) Jede Ausbildung endet mit einer Prüfung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können bestimmen, dass während der Ausbildung Zwischenprüfungen und Feststellungen des Leistungsstandes vorzusehen sind. Das Bestehen der jeweiligen Zwischenprüfungen und die Erfüllung der Anforderungen bei der Feststellung des Leistungsstandes sind Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung. (2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Für die Abnahme der Prüfungen sowie für alle Maßnahmen und Entscheidungen, die diese unmittelbar betreffen, sind Prüfungsausschüsse zuständig. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Die Art des Zustandekommens von Prüfungsentscheidungen unterliegt der Schweigepflicht. (4) Eine nichtbestandene oder als nichtbestanden geltende Prüfung oder Zwischenprüfung sowie der ihr vorausgehende Ausbildungsteil können einmal wiederholt werden. Gleiches gilt, wenn die Anforderungen bei der Feststellung des Leistungsstandes nicht erfüllt werden. (5) Bei Fortbildungen von mindestens zwei Monaten Dauer können zum Abschluss Feststellungen des Leistungsstandes vorgesehen werden. Der Leistungsstand wird ohne Prüfung nach den Lehrgangsleistungen festgestellt. (6) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Sofern sie bei der Feststellung des Leistungsstandes auch im Wiederholungsfall die Anforderungen nicht erfüllt haben oder auch im Wiederholungsfall nicht zum Hauptstudium zugelassen worden sind, werden sie entlassen. (7) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die für ihre Laufbahngruppe maßgebende Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Bewertung der Leistungen
§ 8 Bewertung der Leistungen (1) Während der Ausbildung und in den Prüfungen werden folgende Punktzahlen und die sich daraus ergebenden Noten erteilt: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte = gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der einzubeziehenden Punktzahlen. Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Bei der Festlegung einer Gesamtnote sind Werte bis 0,49 abzurunden und ab 0,50 aufzurunden.
Probezeit, Anstellung
§ 9 Probezeit, Anstellung (1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf werden nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahngruppe in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. (2) Beamtinnen und Beamte auf Probe sollen sich während einer Probezeit in ihrer Laufbahngruppe bewähren. Die Probezeit dauert in der Regel 1. im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate, 2. im höheren Dienst drei Jahre. (3) Bei Nachweis einer besonderen Befähigung kann mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde die Regelprobezeit in Einzelfällen gekürzt oder können entsprechende Dienstzeiten auf sie angerechnet werden. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahngruppe entsprochen hat. Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. (4) Ist die Bewährung in der Regelprobezeit nicht feststellbar, so kann diese um höchstens zwei Jahre verlängert werden. (5) Beamtinnen und Beamte, die sich während der Probezeit nicht bewähren, werden entlassen. (6) Während der Probezeit führen die Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahngruppe mit dem Zusatz „zur Anstellung (z. A.)“. (7) Die Beamtinnen oder Beamten werden angestellt, nachdem sie sich in der Probezeit bewährt haben. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt, wenn die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (8) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für Beamtinnen oder Beamte, die wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. (9) Abs. 8 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. (10) Die Eingangsämter sollen den Beamtinnen und Beamten nach der Rangfolge der Prüfungsergebnisse verliehen werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.