PolDBefV HE 2006 · Hessen

Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei Vom 12. Oktober 2006

Ausfertigungsdatum:
12.10.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 546
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PolDBefV

Aufgrund des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2 und des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) wird verordnet:

§ 1

Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten

§ 1Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten(1) Den Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, die Direktorin oder der Direktor der Hessischen Polizeischule und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festzusetzen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben und 3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen. (2) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, wirdden Polizeipräsidien, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,dem Hessischen Landeskriminalamt, der Hessischen Polizeischule unddem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.

§ 2

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 2Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 648), geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (GVBl. I S. 806), wird aufgehoben.

§ 3

Inkkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3Inkkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.