Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei (DIVO) Vom 19. Dezember 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2000
- Fundstelle:
- GVBl. I 2000, 648
Aufgrund des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2 und des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) wird verordnet:
Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten
§ 1Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten(1) Den Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, die Direktorin oder der Direktor der Hessischen Polizeischule und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festzusetzen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben und 3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen. (2) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, wirdden Polizeipräsidien, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,dem Hessischen Landeskriminalamt, der Hessischen Polizeischule unddem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 2Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 648), geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (GVBl. I S. 806), wird aufgehoben.
Inkkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3Inkkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Aufgrund des § 121 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), wird verordnet:
Dienstvorgesetzte
§ 1 Dienstvorgesetzte (1) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten üben für die unterstellten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aus: 1. die Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten, 2. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, 3. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes, 4. die Direktorin oder der Direktor der Hessischen Polizeischule, 5. die Präsidentin oder der Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung. Für alle übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten übt die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport diese Befugnisse aus. (2) Bei Abordnungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in den Bereich eines oder einer anderen Dienstvorgesetzten bleibt die oder der bisherige Dienstvorgesetzte für die Ahndung vor der Abordnung begangener Dienstvergehen befugt. Die Befugnis zur Ahndung von Dienstvergehen, die während der Abordnung begangen werden, nehmen vorbehaltlich des Abs. 3 die Dienstvorgesetzten wahr, in deren Bereich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte abgeordnet ist. Kann das Disziplinarverfahren nicht innerhalb der Abordnungsdauer abgeschlossen werden, endet die Ahndungsbefugnis dieser Dienstvorgesetzten mit dem Ende der Abordnungszeit. Der Vorgang ist mit dem bis zum Abordnungsende erreichten Ermittlungsergebnis an die bisherige Dienstvorgesetzte oder den bisherigen Dienstvorgesetzten abzugeben. (3) Für die zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten verbleibt die Befugnis zur Ahndung von Dienstvergehen bei den bisherigen Dienstvorgesetzten.
Höherer Dienstvorgesetzter
§ 2 Höherer Dienstvorgesetzter Die Befugnisse des höheren Dienstvorgesetzten nimmt die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wahr.
Einleitungsbehörde
§ 3 Einleitungsbehörde Die Befugnisse der Einleitungsbehörde nehmen wahr: 1. die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten, 2. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, 3. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes, 4. die Direktorin oder der Direktor der Hessischen Polizeischule, 5. die Präsidentin oder der Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung für die jeweils in ihrem Geschäftsbereich unterstellten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren und gehobenen Dienstes, 6. die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport a) für die unterstellten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, b) für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes, soweit in Nr. 1 bis Nr. 5 nichts anderes bestimmt ist.
Oberste Dienstbehörde
§ 4 Oberste Dienstbehörde Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wahr.
Beschwerdezug
§ 5 Beschwerdezug Über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung entscheidet die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport.
Aufhebung von Vorschriften
§ 6 Aufhebung von Vorschriften Die Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der Vollzugspolizei (DIVO) vom 7. August 1998 (GVBl. I S. 308) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.