Zweites Gesetz zur abschließenden Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Zweites Überleitungsabschlussgesetz (2. PolBeamtÜAG) - Vom 30. April 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 86
Überleitungsregelungen
§ 1 Überleitungsregelungen (1) Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres sind Polizei-/ Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 AZ), die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen waren, zu Polizei-/Kriminaloberkommissarinnen bzw. Polizei-/Kriminaloberkommissaren (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen ( § 49 der Landeshaushaltsordnung ). (2) Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres sind Polizei-/Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst), die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren, zu Polizei-/ Kriminalkommissarinnen bzw. Polizei-/Kriminalkommissaren (Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen ( § 49 der Landeshaushaltsordnung ). Das erste Beförderungsamt des gehobenen Dienstes darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Überleitung verliehen werden. (3) Während eines Disziplinarverfahrens, das im Falle der Bestätigung der erhobenen Vorwürfe mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, wird die Überleitung nicht wirksam. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren unanfechtbar auf Kürzung der Dienstbezüge oder rechtskräftig auf Zurückstufung erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in § 11 Abs. 4 und 5 oder § 12 Abs. 3 und 4 des Hessischen Disziplinargesetzes bestimmten Frist mit Wirkung vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats wirksam. (4) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 oder Abs. 2 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) gleich. (5) Den nach diesem Gesetz oder nach den Polizeibeamtenüberleitungsgesetzen vom 26. Juni 1991 (GVBl. I S. 212), vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 411, 416), vom 18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 641, 647), vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712, 717) und vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 495) übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im gehobenen Polizeivollzugsdienst verliehen werden.
Überleitungsregelungen
§ 1 Überleitungsregelungen (1) Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres sind Polizei-/ Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 AZ), die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen waren, zu Polizei-/Kriminaloberkommissarinnen bzw. Polizei-/Kriminaloberkommissaren (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen ( § 49 der Landeshaushaltsordnung ). (2) Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres sind Polizei-/Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst), die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren, zu Polizei-/ Kriminalkommissarinnen bzw. Polizei-/Kriminalkommissaren (Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen ( § 49 der Landeshaushaltsordnung ). Das erste Beförderungsamt des gehobenen Dienstes darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Überleitung verliehen werden. (3) Während eines förmlichen Disziplinarverfahrens wird die Überleitung nicht wirksam. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig auf Gehaltskürzung oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in § 8a Abs. 3 oder § 8b Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) bestimmten Frist mit Wirkung vom 1. Tag des folgenden Kalendermonats wirksam. (4) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 oder Abs. 2 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) gleich. (5) Den nach diesem Gesetz oder nach den Polizeibeamtenüberleitungsgesetzen vom 26. Juni 1991 (GVBl. I S. 212), vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 411, 416), vom 18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 641, 647), vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712, 717) und vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 495) übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im gehobenen Polizeivollzugsdienst verliehen werden.
Stellenbesetzung
§ 2 Stellenbesetzung Auf Planstellen für Polizeivollzugsbeamte, die bisher vom mittleren in den gehobenen Dienst umgewandelt wurden oder künftig umgewandelt werden, dürfen Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes geführt werden.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 3 In- und Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Überleitungsbeschleunigungsgesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 495) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.