HPolAZVO · Hessen

Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung - HPolAZVO) Vom 11. Dezember 2009

Ausfertigungsdatum:
11.12.2009
Fundstelle:
GVBl. I 2009, 749
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Eingangsformel HPolAZVO

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), wird verordnet:

§ 1

Grundsätzliche Regelung

§ 1 Grundsätzliche RegelungDie Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten richtet sich nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung treffen.

§ 2

Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird. Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beträgt im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche. (2) Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Zeiten des Erholungsurlaubs und krankheitsbedingter Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. (3) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es im Einzelfall zwingend erfordern, kann die oberste Polizeibehörde für Polizeibehörden eine abweichende Regelung sowohl hinsichtlich der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit als auch der Wochenstunden treffen oder zulassen. In begründeten Fällen kann die Leitung einer Polizeibehörde für einzelne oder eine Anzahl von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten eine andere Anordnung treffen. (4) Die Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung sind nach Maßgabe dieser Verordnung durch die Leitungen der Polizeibehörden zu regeln.

§ 3

Mindestruhezeiten

§ 3 Mindestruhezeiten(1) Abweichungen von den in der Hessischen Arbeitszeitverordnung geregelten Mindestruhezeiten sind möglich. Gleichwertige Ausgleichsruhezeiten sind zu gewähren. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit anderweitig zu gewährleisten. (2) Die tägliche Arbeitszeit soll auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Werden an einem Kalendertag ausnahmsweise zwei Dienstschichten geleistet, ist zwischen diesen eine Ruhezeit von mindestens sechs Stunden zu legen.

§ 4

Schichtdienst und Wechselschichtdienst

§ 4 Schichtdienst und Wechselschichtdienst(1) Schichtdienst ist Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Wechselschichtdienst ist Schichtdienst in gleichförmig wiederholender Abfolge von Dienstschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche. (2) Eine Dienstschicht soll mindestens sechs Stunden und höchstens zwölf Stunden dauern. (3) Im Wechselschichtdienst, bei Einsätzen und bei Einheiten mit schwerpunktmäßig operativen Aufgaben während des Einsatzdienstes sind die Pausen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in die Arbeitszeit zu integrieren.(4) Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Wechselschichtdienst in demselben Umfang wie für die nicht im Wechselschichtdienst eingesetzten.

§ 5

Arbeitszeitregelung in besonderen Fällen

§ 5 Arbeitszeitregelung in besonderen Fällen(1) Ist innerhalb des Bezugszeitraumes eines Kalendervierteljahres die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet oder erforderlich, ist für jeden weiteren Dienst die darauf entfallene Zeit einschließlich der Zeiten für zusätzlich erforderlichen Zu- und Abgang Arbeitszeit. Die Zeit des Zu- und Abgangs ist pauschal mit insgesamt 90 Minuten als Arbeitszeit zu berücksichtigen. (2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Die Anrechnung der Reisezeiten der Dienstreise als Arbeitszeit erfolgt bis maximal zur Höhe der regelmäßigen durchschnittlichen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit. (3) Bei geschlossenen Einsätzen ist auch die Zeit für An- und Rückfahrt Arbeitszeit. Bei mehrtägigen Einsätzen ist die Zeit für die jeweils notwendigen Fahrten zwischen Einsatz- und Unterbringungsort Arbeitszeit.

§ 6

Bereitschaftsdienst

§ 6 Bereitschaftsdienst(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in ihrer Dienststelle oder an einem anderen dienstlich bestimmten Ort außerhalb ihrer Wohnung aufzuhalten haben, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können. (2) Die Zeiten eines Bereitschaftsdienstes sind als Arbeitszeit anzurechnen.

§ 7

Rufbereitschaft

§ 7 Rufbereitschaft(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte frei von jeder dienstlichen Tätigkeit in ihrer Wohnung oder - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht - an einem anderen von ihnen anzuzeigenden Ort ihrer Wahl aufhalten, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können. (2) Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist zu einem Achtel durch Freizeit zu anderer Zeit auszugleichen. (3) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.

§ 8

Experimentierklausel

§ 8 ExperimentierklauselZur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.