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title: "HPolAZVO — Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Vom 24. Mai 1993 ( Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung )HPolAZVO"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:02:45+00:00"
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# HPolAZVO — Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Vom 24. Mai 1993 ( Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung )HPolAZVO

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 24.05.1993
*Fundstelle:* GVBl. I 1993, 191


### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

### Eingangsformel HPolAZVO

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), wird verordnet:

### § 1 — Grundsätzliche Regelung

§ 1 Grundsätzliche RegelungDie Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten richtet sich nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung treffen.

### § 2 — Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird. Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beträgt im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche. (2) Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Zeiten des Erholungsurlaubs und krankheitsbedingter Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. (3) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es im Einzelfall zwingend erfordern, kann die oberste Polizeibehörde für Polizeibehörden eine abweichende Regelung sowohl hinsichtlich der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit als auch der Wochenstunden treffen oder zulassen. In begründeten Fällen kann die Leitung einer Polizeibehörde für einzelne oder eine Anzahl von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten eine andere Anordnung treffen. (4) Die Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung sind nach Maßgabe dieser Verordnung durch die Leitungen der Polizeibehörden zu regeln.

### § 3 — Mindestruhezeiten

§ 3 Mindestruhezeiten(1) Abweichungen von den in der Hessischen Arbeitszeitverordnung geregelten Mindestruhezeiten sind möglich. Gleichwertige Ausgleichsruhezeiten sind zu gewähren. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit anderweitig zu gewährleisten. (2) Die tägliche Arbeitszeit soll auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Werden an einem Kalendertag ausnahmsweise zwei Dienstschichten geleistet, ist zwischen diesen eine Ruhezeit von mindestens sechs Stunden zu legen.

### § 4 — Schichtdienst und Wechselschichtdienst

§ 4 Schichtdienst und Wechselschichtdienst(1) Schichtdienst ist Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Wechselschichtdienst ist Schichtdienst in gleichförmig wiederholender Abfolge von Dienstschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche. (2) Eine Dienstschicht soll mindestens sechs Stunden und höchstens zwölf Stunden dauern. (3) Im Wechselschichtdienst, bei Einsätzen und bei Einheiten mit schwerpunktmäßig operativen Aufgaben während des Einsatzdienstes sind die Pausen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in die Arbeitszeit zu integrieren.(4) Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Wechselschichtdienst in demselben Umfang wie für die nicht im Wechselschichtdienst eingesetzten.

### § 5 — Arbeitszeitregelung in besonderen Fällen

§ 5 Arbeitszeitregelung in besonderen Fällen(1) Ist innerhalb des Bezugszeitraumes eines Kalendervierteljahres die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet oder erforderlich, ist für jeden weiteren Dienst die darauf entfallene Zeit einschließlich der Zeiten für zusätzlich erforderlichen Zu- und Abgang Arbeitszeit. Die Zeit des Zu- und Abgangs ist pauschal mit insgesamt 90 Minuten als Arbeitszeit zu berücksichtigen. (2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Die Anrechnung der Reisezeiten der Dienstreise als Arbeitszeit erfolgt bis maximal zur Höhe der regelmäßigen durchschnittlichen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit. (3) Bei geschlossenen Einsätzen ist auch die Zeit für An- und Rückfahrt Arbeitszeit. Bei mehrtägigen Einsätzen ist die Zeit für die jeweils notwendigen Fahrten zwischen Einsatz- und Unterbringungsort Arbeitszeit.

### § 6 — Bereitschaftsdienst

§ 6 Bereitschaftsdienst(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in ihrer Dienststelle oder an einem anderen dienstlich bestimmten Ort außerhalb ihrer Wohnung aufzuhalten haben, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können. (2) Die Zeiten eines Bereitschaftsdienstes sind als Arbeitszeit anzurechnen.

### § 7 — Rufbereitschaft

§ 7 Rufbereitschaft(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte frei von jeder dienstlichen Tätigkeit in ihrer Wohnung oder - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht - an einem anderen von ihnen anzuzeigenden Ort ihrer Wahl aufhalten, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können. (2) Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist zu einem Achtel durch Freizeit zu anderer Zeit auszugleichen. (3) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.

### § 8 — Experimentierklausel

§ 8 ExperimentierklauselZur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### Eingangsformel HPolAZV

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

### § 1 — Grundsätzliche Regelung

§ 1 Grundsätzliche RegelungDie Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten richtet sich nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die folgenden Vorschriften keine ergänzende Regelung treffen.

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

### § 2 — Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach § 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung.(2) Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Zeiten des Erholungsurlaubs und krankheitsbedingter Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. (3) Die Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung sind nach Maßgabe dieser Verordnung durch die Leitungen der Polizeibehörden zu regeln.

### § 3 — Mindestruhezeiten

§ 3 Mindestruhezeiten(1) Abweichungen von den in Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) geregelten Mindestruhezeiten sind auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Dreifachbuchst. iii der Richtlinie möglich. In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten dergestalt zu gewähren, dass die Anzahl an Stunden nicht gewährter Ruhezeit unmittelbar im Anschluss an die nächste Dienstschicht zusätzlich zur Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird. (2) Die tägliche Arbeitszeit soll auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Werden an einem Kalendertag ausnahmsweise zwei Dienstschichten geleistet, ist auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Dreifachbuchst. iii der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung abweichend von Art. 3 der Richtlinie zwischen diesen eine Mindestruhezeit von sechs zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten.

### § 4 — Dienst zu wechselnden Zeiten, Ruhepausen

§ 4 Dienst zu wechselnden Zeiten, Ruhepausen(1) Schichtdienst ist Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Wechselschichtdienst ist Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. (2) Ein Dienst im Schicht- und Wechselschichtdienst soll mindestens sechs und höchstens zwölf Stunden dauern. (3) Im Wechselschichtdienst, bei Einsätzen und bei Einheiten mit schwerpunktmäßig operativen Aufgaben während des Einsatzdienstes werden die Ruhepausen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung auf die Arbeitszeit angerechnet.(4) Fällt ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder 31. Dezember auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), vermindert sich für die Beamtinnen und Beamten im Schicht- oder Wechselschichtdienst die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten an diesem Tag Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Verminderung im Umfang von einem Fünftel der individuell vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

### § 5 — Arbeitszeitregelungen in besonderen Fällen

§ 5 Arbeitszeitregelungen in besonderen Fällen(1) Ist innerhalb des Bezugszeitraums eines Kalendervierteljahres die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet, ist für jeden weiteren Dienst die darauf entfallende Zeit einschließlich der Zeiten für zusätzlich erforderlichen Zu- und Abgang Arbeitszeit. Die Zeit des Zu- und Abgangs ist pauschal mit insgesamt 60 Minuten als Arbeitszeit zu berücksichtigen. (2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. (3) Bei geschlossenen Einsätzen ist auch die Zeit für An- und Rückfahrt Arbeitszeit. Bei mehrtägigen Einsätzen ist die Zeit für die jeweils notwendigen Fahrten zwischen Einsatz- und Unterbringungsort Arbeitszeit.

### § 6 — Bereitschaftsdienst

§ 6 Bereitschaftsdienst(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in ihrer Dienststelle oder an einem anderen dienstlich bestimmten Ort außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können. (2) Die Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind als Arbeitszeit anzurechnen.

### § 7 — Rufbereitschaft

§ 7 Rufbereitschaft(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in ihrer Wohnung oder - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht - an einem anderen von ihnen anzuzeigen den Ort ihrer Wahl aufhalten, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können. (2) Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist zu einem Achtel ausgleichbar. (3) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.

### § 8 — Experimentierklausel

§ 8 ExperimentierklauselZur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. § 14 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung gilt entsprechend.

### § 9 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 9 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I S. 749)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), wird aufgehoben.

### § 10

§ 10 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

### § 8 — Experimentierklausel

§ 8 Experimentierklausel Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

### Eingangsformel HPolAZVO

Auf Grund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170), wird verordnet:

### § 1 — Grundsätzliche Regelung

§ 1 Grundsätzliche Regelung Die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten richtet sich nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 14. März 1989 (GVBl. I S. 90, 91), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung treffen.

### § 2 — Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche; sie darf achtundvierzig Stunden nicht über- und sechsunddreißig Stunden nicht unterschreiten. Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird. (2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der bei einer Verwaltungsbehörde tätigen Polizeibediensteten richten sich nach der für den Verwaltungsbereich getroffenen jeweiligen Regelung. (3) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zwingend erfordern, insbesondere wenn die wöchentliche Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen auf mehr als fünf Wochentage verteilt werden muß, kann die oberste Polizeibehörde für Polizeidienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen. In begründeten Fällen kann die Leitung einer Polizeidienststelle für einzelne oder eine Anzahl von Bediensteten eine andere Anordnung treffen. (4) Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung sind nach Maßgabe dieser Verordnung durch die Leitung der Polizeidienststellen zu regeln.

### § 3 — Wechselschichtdienst

§ 3 Wechselschichtdienst (1) Wechselschichtdienst ist ein Dienst im Schichtwechsel, bei dem wegen der sachlichen Aufgaben oder der örtlichen Verhältnisse der Dienstbetrieb im Mehrschichtendienst mit mehreren Dienstgruppen erfolgt. (2) Die Höchstdauer einer Dienstschicht soll nicht mehr als zwölf Stunden betragen. Die Mindestdauer einer Dienstschicht soll sechs Stunden nicht unterschreiten. (3) Die tägliche Arbeitszeit soll auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Werden an einem Kalendertag ausnahmsweise zwei Dienstschichten geleistet, so ist zwischen diese Schichten mindestens eine einstündige Pause zu legen. Während des Nachtdienstes können Ruhepausen gewährt werden, sofern es der Dienst zuläßt. (4) Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), so vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für die Polizeibediensteten im Wechselschichtdienst in demselben Umfang wie für die nicht im Wechselschichtdienst eingesetzten. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten .

### § 4 — Unregelmäßige Arbeitszeit

§ 4 Unregelmäßige Arbeitszeit (1) Ist die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet oder erforderlich, so ist die darauf entfallende Zeit - einschließlich der Zeiten für zusätzlich erforderlichen Zu- und Abgang - als Arbeitszeit zu berücksichtigen. (2) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. (3) Reisezeiten werden nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit zugleich Diensthandlungen ausgeführt werden. Bei geschlossenen Einsätzen ist auch die Zeit der An- und Rückfahrt Arbeitszeit.

### § 5 — Einsatzbereitschaft

§ 5 Einsatzbereitschaft Werden Polizeikräfte an einem bestimmten Ort für polizeiliche Maßnahmen aus besonderen Anlässen für den sofortigen Einsatz bereitgehalten, so ist diese Zeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen.

### § 6 — Bereitschaftsdienst

§ 6 Bereitschaftsdienst (1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich Polizeibedienstete in ihrer Dienststelle oder einem anderen dienstlich bestimmten Ort außerhalb ihrer Häuslichkeit aufzuhalten haben, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können. (2) Die Gemeinschaftsunterkünfte der Bereitschaftspolizei gelten für die dort zum Wohnen verpflichteten Polizeibediensteten als Häuslichkeit im Sinne dieser Vorschrift. (3) Die Zeiten eines Bereitschaftsdienstes sind zu einem Drittel auf die Arbeitszeit anzurechnen. (4) Werden Polizeikräfte während des Bereitschaftsdienstes dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.

### § 7 — Rufbereitschaft

§ 7 Rufbereitschaft (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich Polizeibedienstete frei von jeder dienstlichen Tätigkeit in ihrer Häuslichkeit oder - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht - an einem anderen von ihnen anzuzeigenden Ort ihrer Wahl aufhalten dürfen, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können. (2) Die Zeit der Rufbereitschaft ist zu einem Achtel durch Freizeit zu anderer Zeit auszugleichen. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. (3) § 6 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

### § 9

§ 9 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Vom 24. Mai 1993 ( Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung )HPolAZVO
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PolArbZVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
