Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) Vom 6. September 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 06.09.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 548
Aufstellung und Änderung der Regionalpläne
§ 10 Aufstellung und Änderung der Regionalpläne (1) Die Regionalversammlung ( § 22 ) beschließt, dass der Regionalplan aufgestellt oder geändert werden soll. Die obere Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung ( § 20 Abs. 2 Nr. 1 ) erarbeitet sodann für den Bereich ihrer Planungsregion den Entwurf des Regionalplans oder seiner Änderung. Die erarbeiteten fachlichen Konzepte werden in den Ausschüssen ( § 23 Abs. 5 ) beraten. (2) Die Regionalversammlung beschließt unter Beachtung der Festlegungen des Landesentwicklungsplans weitere Maßgaben für die Erarbeitung des Entwurfs des Regionalplans. Der obersten Landesplanungsbehörde ist regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten und des Verfahrens zu berichten. (3) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans zur Beschlussfassung über die Anhörung und die Einleitung der Offenlegung vor. Sie leitet den Entwurf den in § 8 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen sowie den benachbarten Regionalplanungsträgern und allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Regionalplans berührt werden, zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu. Der Entwurf des Regionalplans und die Begründung werden bei der oberen Landesplanungsbehörde und den Kreis- und Gemeindeverwaltungen öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Offenlegung sollen zwei Wochen vorher in den Gemeinden ortsüblich mit dem Hinweis bekannt gemacht werden, dass Anregungen und Bedenken innerhalb einer Frist von drei Monaten vorgebracht werden können. Weicht der Entwurf des Regionalplans für den Bereich einer Gemeinde erheblich von den bisherigen Planungen ab, soll diese eine öffentliche Veranstaltung zur Information der Bürgerschaft durchführen. (4) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den aufgrund der Ergebnisse der Anhörung und Offenlegung überprüften Planentwurf zur Beschlussfassung vor. Dabei entscheidet die Regionalversammlung über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie darüber, ob wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs eine erneute Offenlegung erforderlich ist. Diese dauert einen Monat; im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend; die von den Änderungen berührten Stellen nach Abs. 3 Satz 2 sind gesondert über die erneute Offenlegung zu unterrichten. (5) Hält die oberste Landesplanungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 bis 4 bestimmte Ziele für unvereinbar mit den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung, so weist sie die Regionalversammlung darauf hin. Werden diese Hinweise nicht berücksichtigt, sind sie bei der Offenlegung darzustellen. (6) Für Änderungen des Regionalplans gilt Abs. 1 bis 5 entsprechend. (7) Regionalpläne sind innerhalb von acht Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten den veränderten Verhältnissen durch Neuaufstellung anzupassen. Liegt der obersten Landesplanungsbehörde innerhalb dieser Frist kein neuer Regionalplan zur Genehmigung vor, setzt sie der Regionalversammlung eine Frist von höchstens 18 Monaten. Kommt auch innerhalb dieser Frist die Beschlussfassung über einen neuen Regionalplan nicht zustande, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung. Sie führt das Verfahren dann in eigener Zuständigkeit weiter, stellt den neuen Regionalplan auf und legt ihn zur Genehmigung durch die Landesregierung der obersten Landesplanungsbehörde vor. Bis zur Rechtskraft des neuen Regionalplans gilt der bestehende Regionalplan weiter, auch wenn die Frist nach Satz 1 überschritten wird. (8) Die oberste Landesplanungsbehörde kann von der Regionalversammlung verlangen, dass der Regionalplan auch während seiner Geltungsfrist nach Abs. 7 Satz 1 durch Änderung an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans anzupassen ist. Liegt innerhalb einer Frist von 18 Monaten der obersten Landesplanungsbehörde die Regionalplanänderung nicht zur Genehmigung vor, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung und führt das Verfahren nach Abs. 7 Satz 4 durch.
Übergangsvorschriften
§ 25 Übergangsvorschriften (1) Die nach dem bisherigen Recht genehmigten Regionalpläne und der festgestellte Landesentwicklungsplan gelten fort. (2) Auf diese Pläne und nach bisherigem Recht bereits eingeleitete Verfahren sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), und des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), weiter anzuwenden. (3) Die nach dem bisherigen Recht gewählten Regionalversammlungen bestehen bis zum Ende ihrer Wahlzeit fort. (4) Für die vor dem 31. Dezember 2004 in Kraft getretenen Regionalpläne gilt § 10 Abs. 7 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548).
Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen
§ 8 Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen (1) Der Entwurf zur Aufstellung oder Änderung des Landesentwicklungsplans wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden erarbeitet. (2) Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Anhörung vor. (3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans wird dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu: 1. dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Raumordnungsverband Rhein-Neckar, 2. den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sowie dem Zweckverband Raum Kassel, 3. den Regionalversammlungen, 4. den Organisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften, 5. den nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbänden, 6. dem Integrationsbeirat, 7. der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten, 8. den Aufgabenträgern in den Bereichen Verkehr sowie Ver- und Entsorgung, 9. allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Landesentwicklungsplans in besonderem Maße berührt werden. (4) Die Landesregierung stellt den Landesentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung nach Abs. 3 mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung fest. Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs zuvor eine erneute Anhörung der von den Änderungen berührten Stellen nach Abs. 3 erforderlich, so dauert diese einen Monat. (5) Der festgestellte Landesentwicklungsplan einschließlich seiner Begründung ist bei den oberen Landesplanungsbehörden sowie bei den Kreisverwaltungen und bei den kreisfreien Städten zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereitzuhalten. (6) Der Landesentwicklungsplan ist der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalpläne nach § 10 Abs. 7 Satz 1 bildet; der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Aufstellung oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist. (7) Für Änderungen des Landesentwicklungsplans gilt Abs. 1 bis 6 entsprechend. (8) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen von den Zielen des Landesentwicklungsplans abweichen, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde über die Zulassung der Abweichung; diese holt eine Stellungnahme der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein und führt in Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, die Entscheidung der Landesregierung herbei. Die Abweichung kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Landesentwicklungsplans nicht berührt werden. Die Abweichungsentscheidung zum Landesentwicklungsplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben.
Aufstellung und Änderung der Regionalpläne
§ 10 Aufstellung und Änderung der Regionalpläne (1) Die Regionalversammlung ( § 22 ) beschließt, dass der Regionalplan aufgestellt oder geändert werden soll. Die obere Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung ( § 20 Abs. 2 Nr. 1 ) erarbeitet sodann für den Bereich ihrer Planungsregion den Entwurf des Regionalplans oder seiner Änderung und des Umweltberichts. Die erarbeiteten fachlichen Konzepte werden in den Ausschüssen ( § 23 Abs. 5 ) beraten. (2) Die Regionalversammlung beschließt unter Beachtung der Festlegungen des Landesentwicklungsplans weitere Maßgaben für die Erarbeitung des Entwurfs des Regionalplans. Der obersten Landesplanungsbehörde ist regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten und des Verfahrens zu berichten. (3) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans und des Umweltberichts zur Beschlussfassung über die Anhörung und die Einleitung der Offenlegung vor. Sie leitet diese den in § 8 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen sowie den benachbarten Regionalplanungsträgern und allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Regionalplans berührt werden, zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu. § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3a) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit werden der Entwurf des Regionalplans und der Umweltbericht bei der oberen Landesplanungsbehörde und den Kreis- und Gemeindeverwaltungen für die Dauer von zwei Monaten öffentlich ausgelegt. § 8 Abs. 3a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntgabe im Staatsanzeiger die ortsübliche Bekanntmachung tritt. Weicht der Entwurf des Regionalplans für den Bereich einer Gemeinde erheblich von den bisherigen Planungen ab, soll diese eine öffentliche Veranstaltung zur Information der Bürgerschaft durchführen. (4) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den aufgrund der Ergebnisse der Anhörung und Offenlegung überprüften Planentwurf zur Beschlussfassung vor. Dabei entscheidet die Regionalversammlung über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie darüber, ob wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs eine erneute Offenlegung erforderlich ist. Diese dauert einen Monat; im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend; die von den Änderungen berührten Stellen nach Abs. 3 Satz 2 sind gesondert über die erneute Offenlegung zu unterrichten. (5) Hält die oberste Landesplanungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 bis 4 bestimmte Ziele für unvereinbar mit den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung, so weist sie die Regionalversammlung darauf hin. Werden diese Hinweise nicht berücksichtigt, sind sie bei der Offenlegung darzustellen. (6) Für Änderungen des Regionalplans gilt Abs. 1 bis 5 entsprechend. (7) Regionalpläne sind innerhalb von acht Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten den veränderten Verhältnissen durch Neuaufstellung anzupassen. Liegt der obersten Landesplanungsbehörde innerhalb dieser Frist kein neuer Regionalplan zur Genehmigung vor, setzt sie der Regionalversammlung eine Frist von höchstens 18 Monaten. Kommt auch innerhalb dieser Frist die Beschlussfassung über einen neuen Regionalplan nicht zustande, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung. Sie führt das Verfahren dann in eigener Zuständigkeit weiter, stellt den neuen Regionalplan auf und legt ihn zur Genehmigung durch die Landesregierung der obersten Landesplanungsbehörde vor. Bis zur Rechtskraft des neuen Regionalplans gilt der bestehende Regionalplan weiter, auch wenn die Frist nach Satz 1 überschritten wird. (8) Die oberste Landesplanungsbehörde kann von der Regionalversammlung verlangen, dass der Regionalplan auch während seiner Geltungsfrist nach Abs. 7 Satz 1 durch Änderung an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans anzupassen ist. Liegt innerhalb einer Frist von 18 Monaten der obersten Landesplanungsbehörde die Regionalplanänderung nicht zur Genehmigung vor, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung und führt das Verfahren nach Abs. 7 Satz 4 durch.
Genehmigung der Regionalpläne
§ 11 Genehmigung der Regionalpläne (1) Der Regionalplan ist mit einer Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken insbesondere des Bundes und der benachbarten Länder, denen nicht gefolgt wurde, der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen. Sodann entscheidet die Landesregierung über die Genehmigung des Regionalplans. (2) Ergeht eine Entscheidung der Landesregierung nicht innerhalb von sechs Monaten und wird der Plan auch nicht nach Abs. 4 an die Regionalversammlung zurückgegeben, gilt der Plan als genehmigt. (3) Der Regionalplan darf nicht genehmigt werden, wenn 1. Festsetzungen des Plans gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstoßen und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird oder wenn 2. der Plan gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, insbesondere wenn a) die Träger öffentlicher Belange, die Gebietskörperschaften, die benachbarten Planungsregionen oder die Öffentlichkeit nicht ausreichend beteiligt worden sind oder b) der Plan keine ausreichende Begründung enthält oder eine gerechte Abwägung der planungserheblichen Belange nicht zu erkennen ist. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden oder auf sachliche oder räumliche Teile des Plans beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist. (4) Weist der vorgelegte Plan Verstöße gegen verbindliche Vorgaben nach Abs. 3 auf, kann die oberste Landesplanungsbehörde den Plan mit Hinweisen zur Änderung an die Regionalversammlung zurückgeben. Die Regionalversammlung hat erneut über den Plan zu beschließen und diesen Beschluss innerhalb von sechs Monaten der obersten Landesplanungsbehörde zuzuleiten. (5) Versagt die Landesregierung die Genehmigung des Regionalplans, so unterrichtet die oberste Landesplanungsbehörde die Regionalversammlung mit Angabe der Gründe, die zu der Versagung geführt haben. Die Regionalversammlung beschließt sodann innerhalb von sechs Monaten erneut über den Plan. Kommt ein solcher Beschluss nicht fristgerecht zustande oder wird auch diesem Beschluss die Genehmigung nach Abs. 3 versagt, so kann die oberste Landesplanungsbehörde den Regionalplan durch die obere Landesplanungsbehörde aufstellen lassen und ihn der Landesregierung zur Genehmigung vorlegen. Die Regionalversammlung erhält Kenntnis von dem Entwurf, den die oberste Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt. (6) Für Änderungen des Regionalplans gilt Abs. 1 bis 5 entsprechend. (7) Die obere Landesplanungsbehörde macht den Regionalplan und die Genehmigung der Landesregierung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Der Regionalplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Abweichungen vom Regionalplan
§ 12 Abweichungen vom Regionalplan (1) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von Zielen des Regionalplans abweichen, entscheidet die Regionalversammlung über die Zulassung der Abweichung. Bei Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, wird über Abweichungen vom Regionalplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in dem Verfahren nach § 18 entschieden. (2) Der Antrag auf Abweichung vom Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt den betroffenen Gebietskörperschaften und den Fachbehörden Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von einem Monat. Für die Einholung und Abgabe einer Äußerung gilt § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu treffen. (2a) Neben der Planfeststellung ist eine Entscheidung über die Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht erforderlich. (3) Eine Abweichung vom Regionalplan kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden. Abweichungen dürfen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende Festsetzung im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 nicht genehmigt werden könnte. (4) Die Entscheidung der Regionalversammlung, eine Abweichung zuzulassen oder zu versagen, kann innerhalb eines Monats durch die obere Landesplanungsbehörde mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde ersetzt werden, wenn dies rechts- oder fachaufsichtlich geboten erscheint. Dies gilt insbesondere, wenn die Entscheidung gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt oder beachtliche Abwägungsmängel vorliegen oder wenn die Entscheidung mit übergeordneten landesseitigen Interessen, insbesondere den Festlegungen des Landesentwicklungsplans, nicht zu vereinbaren ist. (5) Die Abweichungsentscheidung zum Regionalplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben. Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
Raumordnungsverfahren
§ 18 Raumordnungsverfahren (1) Enthält der Raumordnungsplan für eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme kein räumlich und sachlich hinreichend konkretes Ziel der Raumordnung, so soll nach Maßgabe der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), auf Antrag der in § 4 genannten Stellen oder von Amts wegen ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden; bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden. (2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme 1. Zielen der Raumordnung unabdingbar widerspricht oder 2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder unabdingbar widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder 3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist. (2a) Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben entscheiden, dass auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet wird, wenn die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung im Planfeststellungsverfahren festgestellt werden kann. In diesem Falle erhält die zuständige Landesplanungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines landesplanerischen Gutachtens. (3) Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt, 1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und 2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können. Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Der Träger der Planung oder Maßnahme hat die erforderlichen Informationen und Unterlagen für das Raumordnungsverfahren zu beschaffen und vorzulegen. Insbesondere sind auch eine Beschreibung der erheblichen überörtlichen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Umwelt und die Vorschläge zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorzulegen. (4) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Ist danach ein Raumordnungsverfahren erforderlich, so ist dieses nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen. (5) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft unter überörtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln und zu bewerten. Es soll auch geprüft werden, ob der Zweck des Vorhabens mit geringeren Nachteilen für den Naturhaushalt erreicht werden kann. Die Prüfung schließt die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen ein. (6) Das Raumordnungsverfahren ist ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren. Die in § 4 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen, insbesondere die betroffenen Gebietskörperschaften und die Regionalversammlung, sind zu unterrichten und zu beteiligen. Die Öffentlichkeit wird in das Verfahren einbezogen. Hierzu wird die Planung oder Maßnahme öffentlich bekannt gemacht. Die erforderlichen Unterlagen werden während eines Zeitraums von einem Monat zur Einsicht öffentlich ausgelegt; gleichzeitig können diese Unterlagen auf der Internetseite der zuständigen Landesplanungsbehörde eingestellt werden. Den anzuhörenden Stellen und der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, Anregungen und Bedenken bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder in elektronischer Form vorzubringen. Die Öffentlichkeit wird über den Abschluss des Verfahrens durch öffentliche Bekanntmachung unterrichtet. Gleichzeitig kann eine Bekanntmachung auf der Internetseite der zuständigen Landesplanungsbehörde erfolgen. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der militärischen oder zivilen Verteidigung entscheidet die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben, die im Verfahren gemacht werden, sowie darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird. (7) Die für Raumordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren notwendigen Einzelheiten über Inhalt und Verfahren zu regeln.
Zusammensetzung der Regionalversammlungen
§ 23 Zusammensetzung der Regionalversammlungen (1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlungen werden von den Vertretungskörperschaften der Landkreise, der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und des Zweckverbandes Raum Kassel nach den Grundsätzen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes für deren Wahlzeit gewählt. Für die Wählbarkeit gilt § 32 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Dies gilt auch für die Vertreter des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und des Zweckverbandes Raum Kassel; nicht wählbar sind Bedienstete der Landesplanungsbehörden, die Aufgaben der Raumordnung wahrnehmen. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter aus, bis sich die neugewählte Regionalversammlung gebildet hat. Die Mitgliedschaft in der Regionalversammlung erlischt, wenn das gewählte Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Körperschaft entfallen sind, die es vertritt. (2) Die Anzahl der Mitglieder der zukünftigen Regionalversammlung wird rechtzeitig vor Ablauf der Wahlzeit durch die Geschäftsordnung nach Abs. 5 bestimmt. Landkreise und kreisfreie Städte bis 200 000 Einwohner entsenden jeweils mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder, über 200 000 bis 500 000 Einwohner mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder, über 500 000 Einwohner mindestens sieben und höchstens neun Mitglieder, der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder, der Zweckverband Raum Kassel mindestens ein Mitglied und höchstens zwei Mitglieder. Die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern wählen jeweils ein Mitglied, das auf die Zahl der Mitglieder des Landkreises angerechnet wird. Für die maßgebliche Einwohnerzahl gilt § 148 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Bei der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung soll auf eine gleichmäßige Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden. (3) Die Vorsitzenden der Magistrate der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie der Kreisausschüsse und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, des Zweckverbandes Raum Kassel und des Verbandes Region Rhein-Neckar haben, auch wenn sie nicht Mitglied der Regionalversammlung sind, das Recht, an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können Fraktionen bilden. Die §§ 24 bis 27 und § 36a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Kosten für die Entschädigung der Mitglieder der Regionalversammlung tragen die entsendenden Körperschaften. Sofern Mittel für die Geschäftsführung der Fraktionen gewährt werden sollen, beteiligt sich das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Einwohnerzahl der Planungsregion mit bis zu 2,5 Cent pro Einwohner an den Kosten. (5) Die Regionalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bildet aus ihrer Mitte ein Präsidium und bestellt einen Haupt- und Planungsausschuss als ständigen Ausschuss. Darüber hinaus kann die Regionalversammlung weitere Ausschüsse einrichten, die auch für bestimmte Aufgaben von abgegrenzten Teilen der Planungsregion zuständig sein können. Die Ausschüsse sollen mindestens fünf Mitglieder umfassen. Auf die Ausschüsse kann nicht übertragen werden: 1. die Bestellung von Mitgliedern der Ausschüsse, 2. die Beschlussfassung über den Regionalplan, 3. die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung. Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren in der Regionalversammlung und in ihren Ausschüssen nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung. (6) Die Regionalversammlung kann beratende Mitglieder, die an ihren Sitzungen teilnehmen, berufen oder einen Planungsbeirat einrichten. Folgenden Organisationen wird das Recht eingeräumt, je ein beratendes Mitglied in die Regionalversammlung oder eine Person in den Planungsbeirat zu entsenden: 1. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Hessischer Bauernverband und Hessischer Waldbesitzerverband, 2. Deutscher Gewerkschaftsbund, Arbeitgeberverband, 3. die anerkannten Naturschutzverbände, 4. der Landessportbund, 5. die Verbände der Mieterschaft, der Haus- und Grundeigentümer und der Wohnungswirtschaft, 6. der Landeswohlfahrtsverband Hessen und die freien Träger der Wohlfahrtspflege, 7. die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte in Hessen, 8. die Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten, 9. die Verkehrsverbünde, 10. die Verbraucherorganisationen, 11. sonstige Organisationen, deren Mitwirkung an der Regionalplanung die Regionalversammlung für sachdienlich hält. (7) Das Land stellt den Regionalversammlungen nach Maßgabe des Haushaltsplans Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Mittel werden von der oberen Landesplanungsbehörde bewirtschaftet.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 27 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten § 23 Abs. 4 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft, im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
§ 6 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung des § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und des Gegenstromprinzips des § 2 Abs. 4 für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren. (2) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen raumbedeutsamen Festlegungen der Fachplanungen enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe des Abs. 6 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. (3) Die Festlegungen der Raumordnungspläne können auch Gebiete bezeichnen, 1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), oder 2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete). Die Vorrangfunktionen oder -nutzungen nach Nr. 1 können an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden; dies ist besonders zu kennzeichnen. (4) In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen. (5) Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne ist ausnahmsweise zulässig. Die Einbindung der Teilpläne in den Gesamtplan ist zu gewährleisten. (6) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und miteinander abzuwägen. Der Umweltbericht nach Abs. 7 sowie die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit sind bei der Abwägung zu berücksichtigen. Die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und öffentlichen Belange sowie die privaten Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Soweit hierbei oder bei der Zulassung von Abweichungen von den Zielen dieser Pläne die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden können, ist die Verträglichkeit und Zulässigkeit der Ziele der Raumordnung oder der Abweichung von diesen Zielen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. (7) Bei der Aufstellung und Änderung der Raumordnungspläne ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. In dem dabei nach den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht wird als gesonderter Teil der Begründung des Raumordnungsplans nach Abs. 9 beigefügt. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn nach Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG anhand der Kriterien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen. Bei den Regionalplänen kann die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn der Landesentwicklungsplan bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Die Umweltprüfung kann gemeinsam mit anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen durchgeführt werden. (8) Den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit ist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben. Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (9) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen. Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprüfung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans entscheidungserheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu benennen. Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind zu überwachen.
Landesentwicklungsplan
§ 7 Landesentwicklungsplan (1) Der Landesentwicklungsplan stellt die Festlegungen der Raumordnung für eine großräumige Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Regionen sowie die überregional bedeutsamen Planungen und Maßnahmen dar. Der Landesentwicklungsplan schränkt die Entscheidungsspielräume der Regionen nicht stärker ein, als dies zur Umsetzung von überregional bedeutsamen Vorgaben erforderlich ist. (2) Der Landesentwicklungsplan soll insbesondere enthalten 1. die Ordnungsräume, die Verdichtungsräume und die ländlichen Räume, die Oberzentren und Mittelzentren sowie die Anforderungen an die Ausweisung von Grundzentren, 2. die Anforderungen an die Siedlungsstruktur, Wohn- und Gewerbeflächenentwicklung, 3. die Trassen und Standorte für die Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Anforderungen an die technische Infrastruktur und die Energiebereitstellung und -nutzung, 4. die Darstellungen zur Freiraumstruktur insbesondere zu Naturschutz und Landschaftspflege, zu Land- und Forstwirtschaft sowie Denkmalpflege, 5. die Anforderungen an den Schutz der natürlichen Ressourcen, den Hochwasserschutz, den Klimaschutz und die standortgebundene Rohstoffwirtschaft, 6. eine Vorausschau zur Struktur und Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft für das Land und die Regionen, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, 7. das Landschaftsprogramm nach § 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619).
Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen
§ 8 Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen (1) Der Entwurf zur Aufstellung oder Änderung des Landesentwicklungsplans und des Umweltberichts wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden erarbeitet. (2) Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und des Umweltberichts der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Anhörung vor. (3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans und der Umweltbericht wird dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf und den Umweltbericht zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu: 1. dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Verband Region Rhein-Neckar, 2. den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sowie dem Zweckverband Raum Kassel, 3. den Regionalversammlungen, 4. den Organisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften, 5. den nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbänden, 6. dem Integrationsbeirat, 7. der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten, 8. den Aufgabenträgern in den Bereichen Verkehr sowie Ver- und Entsorgung, 9. allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Landesentwicklungsplans in besonderem Maße berührt werden. Der Entwurf und der Umweltbericht können den anzuhörenden Stellen auch als elektronisches Dokument übermittelt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Auf Verlangen sind diese zusätzlich als Schriftstücke zu übersenden. Die Stellungnahmen können schriftlich oder in elektronischer Form abgegeben werden. (3a) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind der Entwurf des Landesentwicklungsplans und der Umweltbericht für die Dauer von zwei Monaten bei der obersten Landesplanungsbehörde und den oberen Landesplanungsbehörden öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sollen der Entwurf und der Umweltbericht auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor der Auslegung im Staatsanzeiger sowie auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Bedenken bis zu zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. (4) Die Landesregierung stellt den Landesentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung nach Abs. 3 mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung fest. Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs zuvor eine erneute Anhörung der von den Änderungen berührten Stellen und der Öffentlichkeit nach Abs. 3 und 3a erforderlich, so beträgt die Auslegungsfrist zwei Wochen und die Frist zur Stellungnahme weitere zwei Wochen. (5) Der festgestellte Landesentwicklungsplan einschließlich seiner Begründung ist bei den oberen Landesplanungsbehörden sowie bei den Kreisverwaltungen und bei den kreisfreien Städten zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereitzuhalten. (6) Der Landesentwicklungsplan ist der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalpläne nach § 10 Abs. 7 Satz 1 bildet; der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Aufstellung oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist. (7) Für Änderungen des Landesentwicklungsplans gilt Abs. 1 bis 6 entsprechend. (8) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen von den Zielen des Landesentwicklungsplans abweichen, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde über die Zulassung der Abweichung; diese holt eine Stellungnahme der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein und führt in Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, die Entscheidung der Landesregierung herbei. Für die Einholung und Abgabe der Stellungnahmen gilt Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. Die Abweichung kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Landesentwicklungsplans nicht berührt werden. Die Abweichungsentscheidung zum Landesentwicklungsplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben.
Regionalpläne
§ 9 Regionalpläne (1) Die Regionalpläne stellen die Festlegungen der Raumordnung für die Entwicklung der Planungsregionen unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsplans dar. Die Regionalpläne sind nach Form und Inhalt einheitlich zu erarbeiten. Darstellungsmittel sind Text und Karte im Maßstab 1:100 000. Die für Raumordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, weitere Anforderungen an die Planzeichen und ihre Bedeutung sowie die Form der Regionalpläne durch Rechtsverordnung festzulegen. (2) Der Entwurf des Regionalplans und des Umweltberichts wird von der oberen Landesplanungsbehörde erarbeitet. Dabei ist zugrunde zu legen, in welchem Umfang die Festlegungen der bisherigen Regionalpläne ausgeschöpft bzw. wirksam wurden und welche Anforderungen insbesondere aus der Sicht der Kommunen an den zukünftigen Regionalplan zu stellen sind. Die Erarbeitung des Regionalplans kann durch fachliche Konzepte vorbereitet werden, die nach sachlichen oder räumlichen Gesichtspunkten gegliedert werden können. Dazu gehört auch eine Vorausschau über die Bevölkerungsentwicklung in den Kommunen. Die Fachbehörden sollen der oberen Landesplanungsbehörde Fachbeiträge, insbesondere aus den Bereichen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Rohstoffsicherung, des Verkehrs, des Hochwasserschutzes, des Gewässerschutzes, des Naturschutzes sowie des Bodenschutzes, zur Verfügung stellen, Diese sind bei der Erarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. (3) Der Regionalplan orientiert sich bei seinen Festlegungen an den Entwicklungstendenzen, wie sie für die nächsten zehn Jahre erwartet werden. Längere Entwicklungszeiträume können zugrunde gelegt werden, wenn dies wegen der besonderen Umstände des Planungsgegenstands zweckmäßig ist. (4) Der Regionalplan enthält die auf die Region bezogenen Ziele des Landesentwicklungsplans und soll insbesondere folgende weitere Festlegungen enthalten, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind: 1. Grundzentren, 2. Siedlungsstruktur einschließlich der Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen sowie Gebiete zur Befriedigung zusätzlichen Flächenbedarfs für diese Zwecke, 3. Trassen und Standorte für überörtliche Verkehrserschließung und Ver- und Entsorgungsanlagen, 4. Gebiete für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, 5. Waldgebiete sowie Flächen für die Waldmehrung, 6. Gebiete für die landwirtschaftliche Bodennutzung, 7. regionale Grünzüge, Gebiete für den Klimaschutz und den Hochwasserschutz, 8. Gebiete für die Sicherung oder Gewinnung von Rohstoffvorkommen, 9. Anlagen der Denkmalpflege.
Regionaler Flächennutzungsplan im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
§ 13 Regionaler Flächennutzungsplan im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (1) Für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) übernimmt der Regionalplan der Planungsregion Südhessen zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs (Regionaler Flächennutzungsplan) . Der Regionalplan enthält im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main neben den regionalplanerischen Festlegungen nach § 9 Abs. 4 auch die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs . (2) Die Festlegungen nach § 9 Abs. 4 , die zugleich Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs sind, bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain. § 10 dieses Gesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Kommt es zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung über die Aufstellung bestimmter Planaussagen im gemeinsamen Entscheidungsbereich von Regionalversammlung und Verbandskammer nach Satz 1, legt der Vermittlungsausschuss innerhalb eines Monats einen Vermittlungsvorschlag zur erneuten Beschlussfassung in der jeweils nächsten Sitzung der Regionalversammlung und der Verbandskammer vor. Führt auch dies zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung, entscheidet die Regionalversammlung abschließend über die regionalplanerischen Festlegungen; über die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen entscheidet die Verbandskammer nach Maßgabe der regionalplanerischen Festlegungen. Dies gilt auch, wenn kein Vermittlungsvorschlag zu Stande kommt. (3) Der Vermittlungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern. Regionalversammlung und Verbandskammer entsenden jeweils fünf Mitglieder und eine gleiche Anzahl von Stellvertretungen aus ihrer Mitte in den Vermittlungsausschuss. Der Ausschussvorsitz wird jährlich abwechselnd von der Verbandskammer und der Regionalversammlung benannt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzes über den Vermittlungsvorschlag. (4) Die Kartendarstellung des Regionalplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erfolgt ergänzend auch im Maßstab 1:50 000. Eine Aufstellung des Regionalplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in räumlichen Teilen nach § 6 Abs. 5 ist nicht zulässig. (5) Für die Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind ergänzend die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 des Baugesetzbuchs anzuwenden. Für die Genehmigung des Plans ist § 11 maßgeblich. Eine Aufstellung flächennutzungsplanbezogener Darstellungen durch die oberste Landesplanungsbehörde nach § 11 Abs. 5 Satz 3 ist nicht zulässig. (6) Die für Raumordnung und Städtebau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über Aufstellungsverfahren, Form und Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans. (7) Bis zum In-Kraft-Treten des Regionalplans nach Abs. 1 gilt der Regionalplan Südhessen fort, Änderungen sind zulässig. § 10 Abs. 6 bleibt unberührt.
Regionalversammlungen
§ 22 Regionalversammlungen (1) In den Planungsregionen werden Regionalversammlungen gebildet, in denen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie in der Planungsregion Südhessen der Regionalverband FrankfurtRheinMain und in der Planungsregion Nordhessen der Zweckverband Raum Kassel vertreten sind. Die Regionalversammlung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle. Die obere Landesplanungsbehörde ist verpflichtet, an den Sitzungen der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen und Auskunft zu den Gegenständen der Beratung zu erteilen. (2) Die Regionalversammlung beschließt über 1. die Aufstellung, Änderung, Anhörung und Offenlegung sowie die Vorlage des Regionalplans an die oberste Landesplanungsbehörde, 2. die Abweichung vom Regionalplan und Stellungnahmen zur Abweichung vom Landesentwicklungsplan, 3. Stellungnahmen zu Untersagungen raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen, 4. Stellungnahmen zu Raumordnungsverfahren, 5. Stellungnahmen zum Landesentwicklungsplan, 6. Stellungnahmen zu raumbedeutsamen Fachplanungen, 7. Stellungnahmen zu sonstigen Fragen der Raumordnung in der Region. (3) Die Regionalversammlung ist in Ausführung dieses Gesetzes Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten. Sie hat insbesondere das Recht, ihre inneren Angelegenheiten und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu organisieren. Die Regionalversammlung kann die Rechte, die ihr dieses Gesetz einräumt, gegenüber den Dienststellen des Landes nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung wahren.
Zusammensetzung der Regionalversammlungen
§ 23 Zusammensetzung der Regionalversammlungen (1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlungen werden von den Vertretungskörperschaften der Landkreise, der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain und des Zweckverbandes Raum Kassel nach den Grundsätzen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes für deren Wahlzeit gewählt. Für die Wählbarkeit gilt § 32 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Dies gilt auch für die Vertreter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain und des Zweckverbandes Raum Kassel; nicht wählbar sind Bedienstete der Landesplanungsbehörden, die Aufgaben der Raumordnung wahrnehmen. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter aus, bis sich die neugewählte Regionalversammlung gebildet hat. Die Mitgliedschaft in der Regionalversammlung erlischt, wenn das gewählte Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Körperschaft entfallen sind, die es vertritt. (2) Die Anzahl der Mitglieder der zukünftigen Regionalversammlung wird rechtzeitig vor Ablauf der Wahlzeit durch die Geschäftsordnung nach Abs. 5 bestimmt. Landkreise und kreisfreie Städte bis 200 000 Einwohner entsenden jeweils mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder, über 200 000 bis 500 000 Einwohner mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder, über 500 000 Einwohner mindestens sieben und höchstens neun Mitglieder, der Regionalverband FrankfurtRheinMain mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder, der Zweckverband Raum Kassel mindestens ein Mitglied und höchstens zwei Mitglieder. Die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern wählen jeweils ein Mitglied, das auf die Zahl der Mitglieder des Landkreises angerechnet wird. Für die maßgebliche Einwohnerzahl gilt § 148 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Bei der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung soll auf eine gleichmäßige Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden. (3) Die Vorsitzenden der Magistrate der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie der Kreisausschüsse und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, des Zweckverbandes Raum Kassel und des Verbandes Region Rhein-Neckar haben, auch wenn sie nicht Mitglied der Regionalversammlung sind, das Recht, an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können Fraktionen bilden. Die §§ 24 bis 27 und § 36a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Kosten für die Entschädigung der Mitglieder der Regionalversammlung tragen die entsendenden Körperschaften. Sofern Mittel für die Geschäftsführung der Fraktionen gewährt werden sollen, beteiligt sich das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Einwohnerzahl der Planungsregion mit bis zu 2,5 Cent pro Einwohner an den Kosten. (5) Die Regionalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bildet aus ihrer Mitte ein Präsidium und bestellt einen Haupt- und Planungsausschuss als ständigen Ausschuss. Darüber hinaus kann die Regionalversammlung weitere Ausschüsse einrichten, die auch für bestimmte Aufgaben von abgegrenzten Teilen der Planungsregion zuständig sein können. Die Ausschüsse sollen mindestens fünf Mitglieder umfassen. Auf die Ausschüsse kann nicht übertragen werden: 1. die Bestellung von Mitgliedern der Ausschüsse, 2. die Beschlussfassung über den Regionalplan, 3. die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung. Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren in der Regionalversammlung und in ihren Ausschüssen nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung. (6) Die Regionalversammlung kann beratende Mitglieder, die an ihren Sitzungen teilnehmen, berufen oder einen Planungsbeirat einrichten. Folgenden Organisationen wird das Recht eingeräumt, je ein beratendes Mitglied in die Regionalversammlung oder eine Person in den Planungsbeirat zu entsenden: 1. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Hessischer Bauernverband und Hessischer Waldbesitzerverband, 2. Deutscher Gewerkschaftsbund, Arbeitgeberverband, 3. die anerkannten Naturschutzverbände, 4. der Landessportbund, 5. die Verbände der Mieterschaft, der Haus- und Grundeigentümer und der Wohnungswirtschaft, 6. der Landeswohlfahrtsverband Hessen und die freien Träger der Wohlfahrtspflege, 7. die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte in Hessen, 8. die Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten, 9. die Verkehrsverbünde, 10. die Verbraucherorganisationen, 11. sonstige Organisationen, deren Mitwirkung an der Regionalplanung die Regionalversammlung für sachdienlich hält. (7) Das Land stellt den Regionalversammlungen nach Maßgabe des Haushaltsplans Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Mittel werden von der oberen Landesplanungsbehörde bewirtschaftet.
Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen
§ 8 Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen (1) Der Entwurf zur Aufstellung oder Änderung des Landesentwicklungsplans und des Umweltberichts wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden erarbeitet. (2) Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und des Umweltberichts der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Anhörung vor. (3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans und der Umweltbericht wird dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf und den Umweltbericht zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu: 1. dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Verband Region Rhein-Neckar, 2. den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Regionalverband FrankfurtRheinMain sowie dem Zweckverband Raum Kassel, 3. den Regionalversammlungen, 4. den Organisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften, 5. den nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbänden, 6. dem Integrationsbeirat, 7. der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten, 8. den Aufgabenträgern in den Bereichen Verkehr sowie Ver- und Entsorgung, 9. allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Landesentwicklungsplans in besonderem Maße berührt werden. Der Entwurf und der Umweltbericht können den anzuhörenden Stellen auch als elektronisches Dokument übermittelt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Auf Verlangen sind diese zusätzlich als Schriftstücke zu übersenden. Die Stellungnahmen können schriftlich oder in elektronischer Form abgegeben werden. (3a) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind der Entwurf des Landesentwicklungsplans und der Umweltbericht für die Dauer von zwei Monaten bei der obersten Landesplanungsbehörde und den oberen Landesplanungsbehörden öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sollen der Entwurf und der Umweltbericht auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor der Auslegung im Staatsanzeiger sowie auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Bedenken bis zu zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. (4) Die Landesregierung stellt den Landesentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung nach Abs. 3 mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung fest. Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs zuvor eine erneute Anhörung der von den Änderungen berührten Stellen und der Öffentlichkeit nach Abs. 3 und 3a erforderlich, so beträgt die Auslegungsfrist zwei Wochen und die Frist zur Stellungnahme weitere zwei Wochen. (5) Der festgestellte Landesentwicklungsplan einschließlich seiner Begründung ist bei den oberen Landesplanungsbehörden sowie bei den Kreisverwaltungen und bei den kreisfreien Städten zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereitzuhalten. (6) Der Landesentwicklungsplan ist der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalpläne nach § 10 Abs. 7 Satz 1 bildet; der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Aufstellung oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist. (7) Für Änderungen des Landesentwicklungsplans gilt Abs. 1 bis 6 entsprechend. (8) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen von den Zielen des Landesentwicklungsplans abweichen, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde über die Zulassung der Abweichung; diese holt eine Stellungnahme der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein und führt in Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, die Entscheidung der Landesregierung herbei. Für die Einholung und Abgabe der Stellungnahmen gilt Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. Die Abweichung kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Landesentwicklungsplans nicht berührt werden. Die Abweichungsentscheidung zum Landesentwicklungsplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben.
Abweichungen vom Regionalplan
§ 12 Abweichungen vom Regionalplan (1) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von Zielen des Regionalplans abweichen, entscheidet die Regionalversammlung oder deren zuständiger Ausschuss im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 über die Zulassung der Abweichung. Bei Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, wird über Abweichungen vom Regionalplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in dem Verfahren nach § 18 entschieden. (2) Der Antrag auf Abweichung vom Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt den betroffenen Gebietskörperschaften und den Fachbehörden Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von einem Monat. Für die Einholung und Abgabe einer Äußerung gilt § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu treffen. (2a) Neben der Planfeststellung ist eine Entscheidung über die Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht erforderlich. (3) Eine Abweichung vom Regionalplan kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden. Abweichungen dürfen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende Festsetzung im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 nicht genehmigt werden könnte. (4) Die Entscheidung der Regionalversammlung, eine Abweichung zuzulassen oder zu versagen, kann innerhalb eines Monats durch die obere Landesplanungsbehörde mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde ersetzt werden, wenn dies rechts- oder fachaufsichtlich geboten erscheint. Dies gilt insbesondere, wenn die Entscheidung gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt oder beachtliche Abwägungsmängel vorliegen oder wenn die Entscheidung mit übergeordneten landesseitigen Interessen, insbesondere den Festlegungen des Landesentwicklungsplans, nicht zu vereinbaren ist. (5) Die Abweichungsentscheidung zum Regionalplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben. Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
Regionalversammlungen
§ 22 Regionalversammlungen (1) In den Planungsregionen werden Regionalversammlungen gebildet, in denen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie in der Planungsregion Südhessen der Regionalverband FrankfurtRheinMain und in der Planungsregion Nordhessen der Zweckverband Raum Kassel vertreten sind. Die Regionalversammlung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle. Die obere Landesplanungsbehörde ist verpflichtet, an den Sitzungen der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen und Auskunft zu den Gegenständen der Beratung zu erteilen. (2) Die Regionalversammlung beschließt über 1. die Aufstellung, Änderung, Anhörung und Offenlegung sowie die Vorlage des Regionalplans an die oberste Landesplanungsbehörde, 2. die Abweichung vom Regionalplan und Stellungnahmen zur Abweichung vom Landesentwicklungsplan, 3. Stellungnahmen zu Untersagungen raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen, 4. Stellungnahmen zu Raumordnungsverfahren, 5. Stellungnahmen zum Landesentwicklungsplan, 6. Stellungnahmen zu raumbedeutsamen Fachplanungen, 7. Stellungnahmen zu sonstigen Fragen der Raumordnung in der Region. Auf die Ausschüsse im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 kann nur die Beschlussfassung nach Nr. 2 bis 7 übertragen werden. (3) Die Regionalversammlung ist in Ausführung dieses Gesetzes Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten. Sie hat insbesondere das Recht, ihre inneren Angelegenheiten und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu organisieren. Die Regionalversammlung kann die Rechte, die ihr dieses Gesetz einräumt, gegenüber den Dienststellen des Landes nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung wahren.
Aufgabe der Raumordnung
§ 1 Aufgabe der Raumordnung Aufgabe der Raumordnung des Landes ist es, nach Maßgabe der Leitvorstellung und der Grundsätze des Raumordnungsgesetzes 1. durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne, 2. durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, 3. durch die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes, in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum zur Landesentwicklung beizutragen und Vorsorge für die einzelnen Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.
Aufstellung und Änderung der Regionalpläne
§ 10 Aufstellung und Änderung der Regionalpläne (1) Die Regionalversammlung ( § 22 ) beschließt, dass der Regionalplan aufgestellt oder geändert werden soll. Die obere Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung ( § 20 Abs. 2 Nr. 1 ) erarbeitet sodann für den Bereich ihrer Planungsregion den Entwurf des Regionalplans oder seiner Änderung. Die erarbeiteten fachlichen Konzepte werden in den Ausschüssen ( § 23 Abs. 5 ) beraten. (2) Die Regionalversammlung beschließt unter Beachtung der Festlegungen des Landesentwicklungsplans weitere Maßgaben für die Erarbeitung des Entwurfs des Regionalplans. Der obersten Landesplanungsbehörde ist regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten und des Verfahrens zu berichten. (3) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans zur Beschlussfassung über die Anhörung und die Einleitung der Offenlegung vor. Sie leitet den Entwurf den in § 8 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen sowie den benachbarten Regionalplanungsträgern und allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Regionalplans berührt werden, zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu. Der Entwurf des Regionalplans und die Begründung werden bei der oberen Landesplanungsbehörde und den Kreis- und Gemeindeverwaltungen öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Offenlegung sollen zwei Wochen vorher in den Gemeinden ortsüblich mit dem Hinweis bekannt gemacht werden, dass Anregungen und Bedenken innerhalb einer Frist von drei Monaten vorgebracht werden können. Weicht der Entwurf des Regionalplans für den Bereich einer Gemeinde erheblich von den bisherigen Planungen ab, soll diese eine öffentliche Veranstaltung zur Information der Bürgerschaft durchführen. (4) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den aufgrund der Ergebnisse der Anhörung und Offenlegung überprüften Planentwurf zur Beschlussfassung vor. Dabei entscheidet die Regionalversammlung über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie darüber, ob wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs eine erneute Offenlegung erforderlich ist. Diese dauert einen Monat; im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend; die von den Änderungen berührten Stellen nach Abs. 3 Satz 2 sind gesondert über die erneute Offenlegung zu unterrichten. (5) Hält die oberste Landesplanungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 bis 4 bestimmte Ziele für unvereinbar mit den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung, so weist sie die Regionalversammlung darauf hin. Werden diese Hinweise nicht berücksichtigt, sind sie bei der Offenlegung darzustellen. (6) Für Änderungen des Regionalplans gilt Abs. 1 bis 5 entsprechend. (7) Regionalpläne sind innerhalb von fünf Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten den veränderten Verhältnissen durch Neuaufstellung anzupassen. Liegt der obersten Landesplanungsbehörde innerhalb dieser Frist kein neuer Regionalplan zur Genehmigung vor, setzt sie der Regionalversammlung eine Frist von höchstens 18 Monaten. Kommt auch innerhalb dieser Frist die Beschlussfassung über einen neuen Regionalplan nicht zustande, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung. Sie führt das Verfahren dann in eigener Zuständigkeit weiter, stellt den neuen Regionalplan auf und legt ihn zur Genehmigung durch die Landesregierung der obersten Landesplanungsbehörde vor. Bis zur Rechtskraft des neuen Regionalplans gilt der bestehende Regionalplan weiter, auch wenn die Frist nach Satz 1 überschritten wird. (8) Die oberste Landesplanungsbehörde kann von der Regionalversammlung verlangen, dass der Regionalplan auch während seiner Geltungsfrist nach Abs. 7 Satz 1 durch Änderung an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans anzupassen ist. Liegt innerhalb einer Frist von 18 Monaten der obersten Landesplanungsbehörde die Regionalplanänderung nicht zur Genehmigung vor, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung und führt das Verfahren nach Abs. 7 Satz 4 durch.
Genehmigung der Regionalpläne
§ 11 Genehmigung der Regionalpläne (1) Der Regionalplan ist mit einer Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken insbesondere des Bundes und der benachbarten Länder, denen nicht gefolgt wurde, der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen. Sodann entscheidet die Landesregierung über die Genehmigung des Regionalplans. (2) Ergeht eine Entscheidung der Landesregierung nicht innerhalb von sechs Monaten und wird der Plan auch nicht nach Abs. 4 an die Regionalversammlung zurückgegeben, gilt der Plan als genehmigt. (3) Der Regionalplan darf nicht genehmigt werden, wenn 1. Festsetzungen des Plans gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstoßen und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird oder wenn 2. der Plan gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, insbesondere wenn a) die Träger öffentlicher Belange, die Gebietskörperschaften oder die benachbarten Planungsregionen nicht ausreichend beteiligt worden sind oder b) der Plan keine ausreichende Begründung enthält oder eine gerechte Abwägung der planungserheblichen Belange nicht zu erkennen ist. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden oder auf sachliche oder räumliche Teile des Plans beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist. (4) Weist der vorgelegte Plan Verstöße gegen verbindliche Vorgaben nach Abs. 3 auf, kann die oberste Landesplanungsbehörde den Plan mit Hinweisen zur Änderung an die Regionalversammlung zurückgeben. Die Regionalversammlung hat erneut über den Plan zu beschließen und diesen Beschluss innerhalb von sechs Monaten der obersten Landesplanungsbehörde zuzuleiten. (5) Versagt die Landesregierung die Genehmigung des Regionalplans, so unterrichtet die oberste Landesplanungsbehörde die Regionalversammlung mit Angabe der Gründe, die zu der Versagung geführt haben. Die Regionalversammlung beschließt sodann innerhalb von sechs Monaten erneut über den Plan. Kommt ein solcher Beschluss nicht fristgerecht zustande oder wird auch diesem Beschluss die Genehmigung nach Abs. 3 versagt, so kann die oberste Landesplanungsbehörde den Regionalplan durch die obere Landesplanungsbehörde aufstellen lassen und ihn der Landesregierung zur Genehmigung vorlegen. Die Regionalversammlung erhält Kenntnis von dem Entwurf, den die oberste Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt. (6) Für Änderungen des Regionalplans gilt Abs. 1 bis 5 entsprechend. (7) Die obere Landesplanungsbehörde macht den Regionalplan und die Genehmigung der Landesregierung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Der Regionalplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Abweichungen vom Regionalplan
§ 12 Abweichungen vom Regionalplan (1) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von Zielen des Regionalplans abweichen, entscheidet die Regionalversammlung über die Zulassung der Abweichung. Bei Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, wird über Abweichungen vom Regionalplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in dem Verfahren nach § 18 entschieden. (2) Der Antrag auf Abweichung vom Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt den betroffenen Gebietskörperschaften, den Fachbehörden und dem Bezirksnaturschutzbeirat Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von einem Monat. Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu treffen. (3) Eine Abweichung vom Regionalplan kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden. Abweichungen dürfen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende Festsetzung im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 nicht genehmigt werden könnte. (4) Die Entscheidung der Regionalversammlung, eine Abweichung zuzulassen oder zu versagen, kann innerhalb eines Monats durch die obere Landesplanungsbehörde mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde ersetzt werden, wenn dies rechts- oder fachaufsichtlich geboten erscheint. Dies gilt insbesondere, wenn die Entscheidung gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt oder beachtliche Abwägungsmängel vorliegen oder wenn die Entscheidung mit übergeordneten landesseitigen Interessen, insbesondere den Festlegungen des Landesentwicklungsplans, nicht zu vereinbaren ist. (5) Die Abweichungsentscheidung zum Regionalplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben. Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
Regionaler Flächennutzungsplan im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
§ 13 Regionaler Flächennutzungsplan im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (1) Für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main übernimmt der Regionalplan der Planungsregion Südhessen zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs (Regionaler Flächennutzungsplan) . Der Regionalplan enthält im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main neben den regionalplanerischen Festlegungen nach § 9 Abs. 4 auch die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs . (2) Die Festlegungen nach § 9 Abs. 4 , die zugleich Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs sind, bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. § 10 dieses Gesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Kommt es zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung über die Aufstellung bestimmter Planaussagen im gemeinsamen Entscheidungsbereich von Regionalversammlung und Verbandskammer nach Satz 1, legt der Vermittlungsausschuss innerhalb eines Monats einen Vermittlungsvorschlag zur erneuten Beschlussfassung in der jeweils nächsten Sitzung der Regionalversammlung und der Verbandskammer vor. Führt auch dies zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung, entscheidet die Regionalversammlung abschließend über die regionalplanerischen Festlegungen; über die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen entscheidet die Verbandskammer nach Maßgabe der regionalplanerischen Festlegungen. Dies gilt auch, wenn kein Vermittlungsvorschlag zu Stande kommt. (3) Der Vermittlungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern. Regionalversammlung und Verbandskammer entsenden jeweils fünf Mitglieder und eine gleiche Anzahl von Stellvertretungen aus ihrer Mitte in den Vermittlungsausschuss. Der Ausschussvorsitz wird jährlich abwechselnd von der Verbandskammer und der Regionalversammlung benannt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzes über den Vermittlungsvorschlag. (4) Die Kartendarstellung des Regionalplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erfolgt ergänzend auch im Maßstab 1:50 000. Eine Aufstellung des Regionalplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in räumlichen Teilen nach § 6 Abs. 5 ist nicht zulässig. (5) Für die Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind ergänzend die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 des Baugesetzbuchs anzuwenden. Für die Genehmigung des Plans ist § 11 maßgeblich. Eine Aufstellung flächennutzungsplanbezogener Darstellungen durch die oberste Landesplanungsbehörde nach § 11 Abs. 5 Satz 3 ist nicht zulässig. (6) Die für Raumordnung und Städtebau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über Aufstellungsverfahren, Form und Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans. (7) Bis zum In-Kraft-Treten des Regionalplans nach Abs. 1 gilt der Regionalplan Südhessen fort, Änderungen sind zulässig. § 10 Abs. 6 bleibt unberührt.
Grenzüberschreitende Pläne
§ 14 Grenzüberschreitende Pläne Für die Aufstellung der Regionalpläne sowie für andere raumordnerische Maßnahmen in Planungsräumen, die sich über die Landesgrenze erstrecken, können besondere Vereinbarungen mit den beteiligten Ländern getroffen werden. Die Mitgliedschaft von öffentlichen Planungsträgern in einem Planungszusammenschluss mit Sitz außerhalb Hessens bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesplanungsbehörden.
Planerhaltung
§ 15 Planerhaltung (1) Werden bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes verletzt, so sind diese Fehler unbeachtlich, wenn der Plan von der Landesregierung genehmigt oder festgestellt worden und eine Frist von mindestens zwölf Monaten nach Bekanntmachung des Plans verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist der Fehler schriftlich gegenüber der zuständigen Landesplanungsbehörde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. In der Bekanntmachung der Raumordnungspläne ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. (2) Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sowie die Unvollständigkeit der Begründung des Plans sind unbeachtlich. (3) Abwägungsmängel, die nicht nach Abs. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren nach Maßgabe des § 10 behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Plans, mit der Folge, dass bis zur Behebung der Mängel der Plan keine Bindungswirkungen entfaltet. (4) Bei Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach Abs. 1 kann der Plan auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
§ 16 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen (1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 erfasst werden, können unbefristet untersagt werden, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen. (2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nach Abs. 1 können befristet untersagt werden, wenn die Aufstellung oder Änderung von Zielen der Raumordnung nach diesem Gesetz eingeleitet ist und zu befürchten ist, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren. (3) Die Untersagung nach Abs. 2 gilt für höchstens zwei Jahre; sie ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder wenn der Raumordnungsplan in Kraft getreten ist, dessen Aufstellung oder Änderung Anlass für die Untersagung der Planung oder Maßnahme war. (4) Schließt sich die Untersagung nach Abs. 2 an eine Veränderungssperre oder an eine Zurückstellung von Baugesuchen an und wird dabei insgesamt ein Zeitraum von vier Jahren überschritten, so ist Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 für die entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung nach Maßgabe des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des ersten Kapitels des Baugesetzbuchs zu leisten. (5) Zur Entschädigung nach Abs. 4 ist das Land verpflichtet. Dient die Untersagung vorwiegend den Interessen eines bestimmten Begünstigten, kann das Land verlangen, dass der Begünstigte das Land von Entschädigungsansprüchen freistellt. (6) Erfolgt die Untersagung aufgrund von rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Zielen des Regionalplans, ist die obere Landesplanungsbehörde zuständig. Erfolgt sie aufgrund von rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Zielen des Landesentwicklungsplans, so ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig. Das Benehmen mit der Regionalversammlung und den zuständigen Fachbehörden ist herzustellen. (7) Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Eine Anfechtungsklage gegen eine Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung.
Abstimmungs-, Unterstützungs- und Mitteilungspflicht
§ 17 Abstimmungs-, Unterstützungs- und Mitteilungspflicht (1) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen, zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung beizutragen und die Landesplanungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (2) Zur Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind diese den zuständigen Landesplanungsbehörden frühzeitig mitzuteilen. (3) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die benachbarten Länder haben können, sind mit den benachbarten Ländern nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
Raumordnungsverfahren
§ 18 Raumordnungsverfahren (1) Enthält der Raumordnungsplan für eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme kein räumlich und sachlich hinreichend konkretes Ziel der Raumordnung, so soll nach Maßgabe der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), auf Antrag der in § 4 genannten Stellen oder von Amts wegen ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden; bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden. (2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme 1. Zielen der Raumordnung unabdingbar widerspricht oder 2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder unabdingbar widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder 3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist. (3) Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt, 1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und 2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können. Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Der Träger der Planung oder Maßnahme hat die erforderlichen Informationen und Unterlagen für das Raumordnungsverfahren zu beschaffen und vorzulegen. (4) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Ist danach ein Raumordnungsverfahren erforderlich, so ist dieses nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen. (5) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft unter überörtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln und zu bewerten. Es soll auch geprüft werden, ob der Zweck des Vorhabens mit geringeren Nachteilen für den Naturhaushalt erreicht werden kann. Die Prüfung schließt die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen ein. (6) Das Raumordnungsverfahren ist ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren. Die in § 4 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen, insbesondere die betroffenen Gebietskörperschaften und die Regionalversammlung sind zu unterrichten und zu beteiligen. Die Öffentlichkeit wird in das Verfahren einbezogen. Hierzu wird die Planung oder Maßnahme öffentlich bekannt gemacht; die erforderlichen Unterlagen werden während eines Zeitraums von einem Monat zur Einsicht öffentlich ausgelegt und es wird Gelegenheit gegeben, Anregungen und Bedenken bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorzubringen. Die Öffentlichkeit wird über den Abschluss des Verfahrens unterrichtet. Bei raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen der militärischen oder zivilen Verteidigung entscheidet die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben, die im Verfahren gemacht werden, sowie darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird. (7) Die für Raumordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren notwendigen Einzelheiten über Inhalt und Verfahren zu regeln.
Verwirklichung der Raumordnungspläne
§ 19 Verwirklichung der Raumordnungspläne Die Landesplanungsbehörden wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie sollen die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die unter anderem raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen ist zu unterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können geschlossen werden.
Organisation der Raumordnung
§ 2 Organisation der Raumordnung (1) Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes. Die Aufstellung der Regionalpläne wird den Regionalversammlungen ( § 22 ) übertragen; sie unterstehen dabei der Rechtsaufsicht des Landes. (2) Für das Gebiet des Landes wird als Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan aufgestellt. Für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne aufgestellt. (3) Im Landesentwicklungsplan und in den Regionalplänen können weitere Grundsätze der Raumordnung aufgestellt werden, soweit diese der Leitvorstellung und den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes nicht widersprechen. (4) Die Instrumente der Raumordnung sind so anzuwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung Einfluss nehmen können. Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes einfügen (Gegenstromprinzip).
Landesplanungsbehörden
§ 20 Landesplanungsbehörden (1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt: 1. die Ausarbeitung des Landesentwicklungsplans und seiner statistischen, kartografischen und prognostischen Grundlagen, 2. die Entscheidung über Abweichungen vom Landesentwicklungsplan nach § 8 Abs. 8 , 3. die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes und in Europa und die Abstimmung der Landesplanung mit anderen Bundesländern, 4. die Erarbeitung von Vorgaben für Form und Inhalt der Regionalpläne, 5. die Zustimmung zur Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Abweichung vom Regionalplan nach § 12 Abs. 4 , 6. die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 16 Abs. 6 Satz 2 , 7. die Rechts- und Fachaufsicht über die oberen Landesplanungsbehörden, soweit diese nicht als Geschäftsstelle der Regionalversammlung tätig werden, 8. die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht nach § 12 Abs. 4 über die Regionalversammlungen. (2) Obere Landesplanungsbehörden sind die Regierungspräsidien. Den oberen Landesplanungsbehörden obliegt: 1. die Geschäftsführung für die Regionalversammlung (Geschäftsstelle). Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Erarbeitung der Entwürfe für den Regionalplan; sie untersteht insoweit nur den Weisungen der Regionalversammlung. Ihr obliegt nicht die Wahrnehmung der Rechte der Regionalversammlung nach § 22 Abs. 3 Satz 3 , 2. die Durchführung von Abweichungsverfahren und die Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Abweichung vom Regionalplan nach § 12 , 3. die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 16 Abs. 6 Satz 1 , 4. die Durchführung von Raumordnungsverfahren; bei Vorhaben, die Raumbedeutung für das Gebiet mehrerer oberer Landesplanungsbehörden haben, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche Behörde das Raumordnungsverfahren durchführt, 5. die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, 6. die Führung eines Raumordnungskatasters, 7. die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach dem Raumordnungsgesetz , soweit sie nicht anderen Stellen zugewiesen sind.
Planungsregionen
§ 21 Planungsregionen (1) Das Land wird in die Planungsregionen Nordhessen, Mittelhessen und Südhessen eingeteilt. (2) Die Planungsregion Nordhessen umfasst den Regierungsbezirk Kassel. Die Planungsregion Mittelhessen umfasst den Regierungsbezirk Gießen. Die Planungsregion Südhessen umfasst den Regierungsbezirk Darmstadt.
Regionalversammlungen
§ 22 Regionalversammlungen (1) In den Planungsregionen werden Regionalversammlungen gebildet, in denen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie in der Planungsregion Südhessen der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und in der Planungsregion Nordhessen der Zweckverband Raum Kassel vertreten sind. Die Regionalversammlung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle. Die obere Landesplanungsbehörde ist verpflichtet, an den Sitzungen der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen und Auskunft zu den Gegenständen der Beratung zu erteilen. (2) Die Regionalversammlung beschließt über 1. die Aufstellung, Änderung, Anhörung und Offenlegung sowie die Vorlage des Regionalplans an die oberste Landesplanungsbehörde, 2. die Abweichung vom Regionalplan und Stellungnahmen zur Abweichung vom Landesentwicklungsplan, 3. Stellungnahmen zu Untersagungen raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen, 4. Stellungnahmen zu Raumordnungsverfahren, 5. Stellungnahmen zum Landesentwicklungsplan, 6. Stellungnahmen zu raumbedeutsamen Fachplanungen, 7. Stellungnahmen zu sonstigen Fragen der Raumordnung in der Region. (3) Die Regionalversammlung ist in Ausführung dieses Gesetzes Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten. Sie hat insbesondere das Recht, ihre inneren Angelegenheiten und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu organisieren. Die Regionalversammlung kann die Rechte, die ihr dieses Gesetz einräumt, gegenüber den Dienststellen des Landes nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung wahren.
Zusammensetzung der Regionalversammlungen
§ 23 Zusammensetzung der Regionalversammlungen (1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlungen werden von den Vertretungskörperschaften der Landkreise, der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und des Zweckverbandes Raum Kassel nach den Grundsätzen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes für deren Wahlzeit gewählt. Für die Wählbarkeit gilt § 32 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Dies gilt auch für die Vertreter des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und des Zweckverbandes Raum Kassel; nicht wählbar sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben der Raumordnung wahrnehmen. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter aus, bis sich die neugewählte Regionalversammlung gebildet hat. Die Mitgliedschaft in der Regionalversammlung erlischt, wenn das gewählte Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Körperschaft entfallen sind, die es vertritt. (2) Die Anzahl der Mitglieder der zukünftigen Regionalversammlung wird rechtzeitig vor Ablauf der Wahlzeit durch die Geschäftsordnung nach Abs. 5 bestimmt. Landkreise und kreisfreie Städte bis 200 000 Einwohner entsenden jeweils mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder, über 200 000 bis 500 000 Einwohner mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder, über 500 000 Einwohner mindestens sieben und höchstens neun Mitglieder, der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder, der Zweckverband Raum Kassel mindestens ein Mitglied und höchstens zwei Mitglieder. Die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern wählen jeweils ein Mitglied, das auf die Zahl der Mitglieder des Landkreises angerechnet wird. Für die maßgebliche Einwohnerzahl gilt § 148 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Bei der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung soll auf eine gleichmäßige Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden. (3) Die Vorsitzenden der Magistrate der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie der Kreisausschüsse und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, des Zweckverbandes Raum Kassel und des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar haben, auch wenn sie nicht Mitglied der Regionalversammlung sind, das Recht, an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können Fraktionen bilden. Die §§ 24 bis 27 und § 36a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Kosten für die Entschädigung der Mitglieder der Regionalversammlung tragen die entsendenden Körperschaften. Sofern Mittel für die Geschäftsführung der Fraktionen gewährt werden sollen, beteiligt sich das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Einwohnerzahl der Planungsregion mit bis zu 2,5 Cent pro Einwohner an den Kosten. (5) Die Regionalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bildet aus ihrer Mitte ein Präsidium und bestellt einen Haupt- und Planungsausschuss als ständigen Ausschuss. Darüber hinaus kann die Regionalversammlung weitere Ausschüsse einrichten, die auch für bestimmte Aufgaben von abgegrenzten Teilen der Planungsregion zuständig sein können. Die Ausschüsse sollen mindestens fünf Mitglieder umfassen. Auf die Ausschüsse kann nicht übertragen werden: 1. die Bestellung von Mitgliedern der Ausschüsse, 2. die Beschlussfassung über den Regionalplan, 3. die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung. Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren in der Regionalversammlung und in ihren Ausschüssen nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung. (6) Die Regionalversammlung kann beratende Mitglieder, die an ihren Sitzungen teilnehmen, berufen oder einen Planungsbeirat einrichten. Folgenden Organisationen wird das Recht eingeräumt, je ein beratendes Mitglied in die Regionalversammlung oder eine Person in den Planungsbeirat zu entsenden: 1. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Hessischer Bauernverband und Hessischer Waldbesitzerverband, 2. Deutscher Gewerkschaftsbund, Arbeitgeberverband, 3. die anerkannten Naturschutzverbände, 4. der Landessportbund, 5. die Verbände der Mieterschaft, der Haus- und Grundeigentümer und der Wohnungswirtschaft, 6. der Landeswohlfahrtsverband Hessen und die freien Träger der Wohlfahrtspflege, 7. die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte in Hessen, 8. die Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten, 9. die Verkehrsverbünde, 10. die Verbraucherorganisationen, 11. sonstige Organisationen, deren Mitwirkung an der Regionalplanung die Regionalversammlung für sachdienlich hält. (7) Das Land stellt den Regionalversammlungen nach Maßgabe des Haushaltsplans Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Mittel werden von der oberen Landesplanungsbehörde bewirtschaftet.
Kosten der Abweichungs- und Raumordnungsverfahren
§ 24 Kosten der Abweichungs- und Raumordnungsverfahren Die Landesplanungsbehörden erheben für die Durchführung von Abweichungsverfahren nach § 8 Abs. 8 und § 12 sowie für Raumordnungsverfahren nach § 18 von der beantragenden Stelle oder dem Träger der Planung oder Maßnahme Gebühren und Auslagen. In der Verwaltungskostenordnung des zuständigen Ministeriums kann bestimmt werden, dass die Gemeinden bei Abweichungsverfahren nach § 8 Abs. 8 und § 12 von der Zahlung von Gebühren befreit sind.
Übergangsvorschriften
§ 25 Übergangsvorschriften (1) Die nach dem bisherigen Recht genehmigten Regionalpläne und der festgestellte Landesentwicklungsplan gelten fort. (2) Auf diese Pläne und nach bisherigem Recht bereits eingeleitete Verfahren sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), und des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), weiter anzuwenden. (3) Die nach dem bisherigen Recht gewählten Regionalversammlungen bestehen bis zum Ende ihrer Wahlzeit fort.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts Das Hessische Landesplanungsgesetz vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 27 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten § 23 Abs. 4 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft, im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Begriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung, 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, 3. Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902) als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen, 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne und raumbedeutsamer Fachpläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel, 7. Raumordnungspläne: der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 7 und die Pläne für Teilräume des Landes (Regionalpläne) nach den §§ 9 , 13 und 14 , 8. Festlegungen der Raumordnungspläne: die gesamten textlichen und zeichnerischen Aussagen und deren rechtliche Bindungswirkungen.
Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
§ 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung (1) Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei 1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen, 2. Planfeststellung und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts. (2) Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Abs. 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. (3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend, wenn 1. öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder 2. die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. (4) Bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt. Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. (5) Die Erfordernisse der Raumordnung haben ansonsten gegenüber Personen des Privatrechts keine Rechtswirkung. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung oder Feststellung der Erfordernisse der Raumordnung sowie auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung besteht nicht. (6) Weiter gehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung aufgrund von Fachgesetzen bleiben unberührt.
Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen
§ 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen (1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 , die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, 1. deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen bestimmten Standort oder eine bestimmte Linienführung erfordert oder 2. die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), oder nach dem Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), in Anspruch genommen sind, oder 3. über die in einem Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz , dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), dem Bundeswasserstraßengesetz , dem Luftverkehrsgesetz , dem Atomgesetz oder dem Personenbeförderungsgesetz zu entscheiden ist, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 oder 3 nur, wenn a) die zuständige Stelle oder Person nach § 8 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 3 beteiligt worden ist, b) das Verfahren nach Abs. 2 zu keiner Einigung geführt hat und c) die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. (2) Macht eine Stelle oder Person nach Abs. 1 öffentliche Belange gegen ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung geltend, die unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zum Widerspruch berechtigen würden, sollen sich der Träger der Planung und die Stelle oder Person unter Beteiligung der obersten Landesplanungsbehörde, des für Raumordnung zuständigen Bundesministeriums und des zuständigen Fachministeriums des Bundes innerhalb einer Frist von drei Monaten um eine einvernehmliche Lösung bemühen. (3) Der Widerspruch nach Abs. 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn dieses 1. auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder 2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang steht und das Vorhaben nicht auf einer anderen geeigneten Fläche durchgeführt werden kann. (4) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, so kann die zuständige öffentliche Stelle oder Person nach Abs. 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Abs. 3 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende öffentliche Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
§ 6 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung des § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und des Gegenstromprinzips des § 2 Abs. 4 für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren. (2) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen raumbedeutsamen Festlegungen der Fachplanungen enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe des Abs. 6 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. (3) Die Festlegungen der Raumordnungspläne können auch Gebiete bezeichnen, 1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), oder 2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete). Die Vorrangfunktionen oder -nutzungen nach Nr. 1 können an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden; dies ist besonders zu kennzeichnen. (4) In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen. (5) Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne ist ausnahmsweise zulässig. Die Einbindung der Teilpläne in den Gesamtplan ist zu gewährleisten. (6) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und miteinander abzuwägen. Die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und öffentlichen Belange sowie die privaten Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Soweit hierbei oder bei der Zulassung von Abweichungen von den Zielen dieser Pläne die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden können, ist die Verträglichkeit und Zulässigkeit der Ziele der Raumordnung oder der Abweichung von diesen Zielen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. (7) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen, die die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte, insbesondere bei der Aufstellung der Ziele der Raumordnung, erkennen lässt.
Landesentwicklungsplan
§ 7 Landesentwicklungsplan (1) Der Landesentwicklungsplan stellt die Festlegungen der Raumordnung für eine großräumige Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Regionen sowie die überregional bedeutsamen Planungen und Maßnahmen dar. Der Landesentwicklungsplan schränkt die Entscheidungsspielräume der Regionen nicht stärker ein, als dies zur Umsetzung von überregional bedeutsamen Vorgaben erforderlich ist. (2) Der Landesentwicklungsplan soll insbesondere enthalten 1. die Ordnungsräume, die Verdichtungsräume und die ländlichen Räume, die Oberzentren und Mittelzentren sowie die Anforderungen an die Ausweisung von Grundzentren, 2. die Anforderungen an die Siedlungsstruktur, Wohn- und Gewerbeflächenentwicklung, 3. die Trassen und Standorte für die Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Anforderungen an die technische Infrastruktur und die Energiebereitstellung und -nutzung, 4. die Darstellungen zur Freiraumstruktur insbesondere zu Naturschutz und Landschaftspflege, zu Land- und Forstwirtschaft sowie Denkmalpflege, 5. die Anforderungen an den Schutz der natürlichen Ressourcen, den Hochwasserschutz, den Klimaschutz und die standortgebundene Rohstoffwirtschaft, 6. eine Vorausschau zur Struktur und Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft für das Land und die Regionen, soweit dies möglich und zweckmäßig ist.
Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen
§ 8 Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen (1) Der Entwurf zur Aufstellung oder Änderung des Landesentwicklungsplans wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden erarbeitet. (2) Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Anhörung vor. (3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans wird dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu: 1. dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Raumordnungsverband Rhein-Neckar, 2. den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sowie dem Zweckverband Raum Kassel, 3. den Regionalversammlungen, 4. den Organisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften, 5. den nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbänden, 6. dem Integrationsbeirat, 7. der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten, 8. den Aufgabenträgern in den Bereichen Verkehr sowie Ver- und Entsorgung, 9. allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Landesentwicklungsplans in besonderem Maße berührt werden. (4) Die Landesregierung stellt den Landesentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung nach Abs. 3 durch Rechtsverordnung fest. Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs zuvor eine erneute Anhörung der von den Änderungen berührten Stellen nach Abs. 3 erforderlich, so dauert diese einen Monat. (5) Der festgestellte Landesentwicklungsplan einschließlich seiner Begründung ist bei den oberen Landesplanungsbehörden sowie bei den Kreisverwaltungen und bei den kreisfreien Städten zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereitzuhalten. (6) Der Landesentwicklungsplan ist der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalpläne nach § 10 Abs. 7 Satz 1 bildet; der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Aufstellung oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist. (7) Für Änderungen des Landesentwicklungsplans gilt Abs. 1 bis 6 entsprechend. (8) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen von den Zielen des Landesentwicklungsplans abweichen, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde über die Zulassung der Abweichung; diese holt eine Stellungnahme der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein und führt in Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, die Entscheidung der Landesregierung herbei. Die Abweichung kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Landesentwicklungsplans nicht berührt werden. Die Abweichungsentscheidung zum Landesentwicklungsplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben.
Regionalpläne
§ 9 Regionalpläne (1) Die Regionalpläne stellen die Festlegungen der Raumordnung für die Entwicklung der Planungsregionen unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsplans dar. Die Regionalpläne sind nach Form und Inhalt einheitlich zu erarbeiten. Darstellungsmittel sind Text und Karte im Maßstab 1:100 000. Die für Raumordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, weitere Anforderungen an die Planzeichen und ihre Bedeutung sowie die Form der Regionalpläne durch Rechtsverordnung festzulegen. (2) Der Entwurf des Regionalplans wird von der oberen Landesplanungsbehörde erarbeitet. Dabei ist zugrunde zu legen, in welchem Umfang die Festlegungen der bisherigen Regionalpläne ausgeschöpft bzw. wirksam wurden und welche Anforderungen insbesondere aus der Sicht der Kommunen an den zukünftigen Regionalplan zu stellen sind. Die Erarbeitung des Regionalplans kann durch fachliche Konzepte vorbereitet werden, die nach sachlichen oder räumlichen Gesichtspunkten gegliedert werden können. Dazu gehört auch eine Vorausschau über die Bevölkerungsentwicklung in den Kommunen. (3) Der Regionalplan orientiert sich bei seinen Festlegungen an den Entwicklungstendenzen, wie sie für die nächsten zehn Jahre erwartet werden. Längere Entwicklungszeiträume können zugrunde gelegt werden, wenn dies wegen der besonderen Umstände des Planungsgegenstands zweckmäßig ist. (4) Der Regionalplan enthält die auf die Region bezogenen Ziele des Landesentwicklungsplans und soll insbesondere folgende weitere Festlegungen enthalten, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind: 1. Grundzentren, 2. Siedlungsstruktur einschließlich der Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen sowie Gebiete zur Befriedigung zusätzlichen Flächenbedarfs für diese Zwecke, 3. Trassen und Standorte für überörtliche Verkehrserschließung und Ver- und Entsorgungsanlagen, 4. Gebiete für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, 5. Waldgebiete sowie Flächen für die Waldmehrung, 6. Gebiete für die landwirtschaftliche Bodennutzung, 7. regionale Grünzüge, Gebiete für den Klimaschutz und den Hochwasserschutz, 8. Gebiete für die Sicherung oder Gewinnung von Rohstoffvorkommen, 9. Anlagen der Denkmalpflege.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.