Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Zulassung von Zentren für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik Vom 23. September 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 23.09.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 216
Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Behörde für die Zulassung von Zentren für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.