PflSchulStatV · Hessen

Verordnung über statistische Erhebungen an Pflegeschulen (Pflegeschulen-Statistik- Verordnung - PflSchulStatV) Vom 10. Dezember 2019

Ausfertigungsdatum:
10.12.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 392
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage PflSchulStatV

Anlage zu § 2

Eingangsformel PflSchulStatV

Auf Grund1. des § 8 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158),2. des § 45a Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482),verordnet die Landesregierung,3. des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Satz 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 439)verordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1

§ 1Diese Verordnung gilt für Pflegeschulen nach § 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes.

§ 2

§ 2(1) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 23 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622).(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 werden für jede sich in einer Ausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), befindliche Person Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:1. Staatsangehörigkeiten,2. Wohngemeinde,3. höchster allgemeinbildender Abschluss,4. Vorjahr besuchter Bildungsgang,5. Bezeichnung einer vorangegangenen abgeschlossenen beruflichen Ausbildung,6. Kalenderjahr des Abschlusses der Ausbildung nach Nr. 5,7. im Vorjahr besuchtes Ausbildungsjahr,8. Ausbildungsjahr,9. Klassen- oder Kursbezeichnung,10. Vertiefungseinsatz nach § 7 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes laut Ausbildungsvertrag,11. Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Abs. 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes.(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht der Träger der Pflegeschulen.(4) Die Daten sind bis zum 15. Februar jeden Jahres für das vergangene Berichtsjahr auf elektronischem Weg unter Verwendung des vom Statistischen Landesamt elektronisch übermittelten Formulars, das den in der Anlage wiedergegebenen Erhebungsvordruck abbildet, an das Statistische Landesamt zu übermitteln. § 6 Abs. 1 des Hessischen Landesstatistikgesetzes bleibt unberührt.(5) Eine Datenerhebung nach den Vorschriften des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763), bleibt unberührt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Die Pflegeschulen-Statistik-Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 392), geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763), tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft.

§ 2

§ 2(1) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2020, die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 23 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622).(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 werden für jede sich in einer Ausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes befindliche Person Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:1. Staatsangehörigkeiten,2. Wohngemeinde,3. höchster allgemeinbildender Abschluss,4. im Vorjahr besuchter Bildungsgang,5. Bezeichnung einer vorangegangenen abgeschlossenen beruflichen Ausbildung,6. Kalenderjahr des Abschlusses der Ausbildung nach Nr. 5,7. im Vorjahr besuchtes Ausbildungsjahr,8. Ausbildungsjahr,9. Klassen- oder Kursbezeichnung,10. Vertiefungseinsatz nach § 7 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes laut Ausbildungsvertrag.(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht der Träger von Schulen, die die Ausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes durchführen. Die Daten sind bis zum 15. Februar jeden Jahres unter Verwendung der in der Anlage wiedergegebenen Erhebungsvordrucke für den Empfänger kosten- und portofrei an das Statistische Landesamt zu übermitteln. Die Übermittlung soll auf elektronischem Wege erfolgen. § 6 Abs. 1 des Hessischen Landesstatistikgesetzes bleibt unberührt.(4) Eine Datenerhebung nach den Vorschriften des Hessischen Altenpflegehilfegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763), bleibt unberührt.

Anlage PflSchulStatV

Anlage zu § 2

Eingangsformel PflSchulStatV

Aufgrund des § 8 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zur Sicherstellung und Planung eines ausreichenden Angebotes für die Ausbildungen nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), wird eine Landesstatistik durchgeführt.

§ 2

§ 2(1) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2020, die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 23 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622).(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 werden für jede sich in einer Ausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes befindliche Person Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:1. Staatsangehörigkeiten,2. Wohngemeinde,3. höchster allgemeinbildender Abschluss,4. im Vorjahr besuchter Bildungsgang,5. Bezeichnung einer vorangegangenen abgeschlossenen beruflichen Ausbildung,6. Kalenderjahr des Abschlusses der Ausbildung nach Nr. 5,7. im Vorjahr besuchtes Ausbildungsjahr,8. Ausbildungsjahr,9. Klassen- oder Kursbezeichnung,10. Vertiefungseinsatz nach § 7 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes laut Ausbildungsvertrag.(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht der Träger von Schulen, die die Ausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes durchführen. Die Daten sind bis zum 15. Februar jeden Jahres unter Verwendung der in der Anlage wiedergegebenen Erhebungsvordrucke für den Empfänger kosten- und portofrei an das Statistische Landesamt zu übermitteln. Die Übermittlung soll auf elektronischem Wege erfolgen. § 6 Abs. 1 des Hessischen Landesstatistikgesetzes bleibt unberührt.(4) Eine Datenerhebung nach den Vorschriften des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296), bleibt unberührt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.