PflSchGDV HE · Hessen

Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes Vom 4. April 1990

Ausfertigungsdatum:
04.04.1990
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 102
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Errichtung von Prüfungsausschüssen, Zusammensetzung und Berufung, Durchführung der Prüfung

§ 2 Errichtung von Prüfungsausschüssen, Zusammensetzung und Berufung, Durchführung der Prüfung (1) Das Regierungspräsidium Gießen errichtet Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfungen 1. nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885), für a) Landwirtschaft beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz -, b) Weinbau beim Regierungspräsidium Darmstadt, c) Gartenbau beim Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, d) Forstwirtschaft bei den Versuchs- und Lehrbetrieben für Waldarbeit und Forsttechnik in Diemelstadt und Weilburg, e) den kommunalen Bereich und den Bereich sonstiger öffentlicher Stellen, soweit sie nicht unter Buchst. a bis d fallen, beim Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst, 2. nach § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel beim Regierungspräsidium Gießen -Pflanzenschutzdienst. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Zum Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nur berufen werden, wer für die Mitwirkung bei den Prüfungen fachlich und persönlich geeignet ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen jeweils die für die Prüfungsgebiete erforderliche Sachkunde besitzen. (3) In jedem Prüfungsausschuß soll je ein Mitglied 1. Beamter des höheren Dienstes aus den Fachbereichen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau oder Forstwirtschaft oder des Pflanzenschutzdienstes, 2. Fachkraft für Pflanzenschutz, 3. Leiter oder Mitarbeiter eines Betriebes aus dem jeweiligen Fachbereich sein. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Regierungspräsidium Gießen berufen. Vorschlagsberechtigt sind: 1. der Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz -, 2. der Gebietsagrarausschuss, 3. das Regierungspräsidium, 4. der Landesverband der Lohnunternehmer in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Weinbau Hessen e.V., 5. die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern und 6. der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen. (5) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, beruft das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft für den Rest der Amtsdauer einen Stellvertreter zum Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter. (6) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (7) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Reisekosten, bare Auslagen und sonstige Auslagen für Zeitversäumnis werden vom Regierungspräsidium Gießen erstattet. (9) § 3 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 6 Satz 1, §§ 17 bis 21 und §§ 25 und 26 der Prüfungsordnung für Abschlußprüfungen nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes vom 28. Januar 1998 (StAnz. S. 493) finden für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfung, die Bewertung, die Feststellung und die Beurkundung des Prüfungsergebnisses entsprechende Anwendung.

§ 2

Errichtung von Prüfungsausschüssen, Zusammensetzung und Berufung, Durchführung der Prüfung

§ 2 Errichtung von Prüfungsausschüssen, Zusammensetzung und Berufung, Durchführung der Prüfung (1) Das Regierungspräsidium Gießen errichtet Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfungen 1. nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885), für a) Landwirtschaft beim Kreisausschuss, der in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Landkreise, b) Weinbau beim Regierungspräsidium Darmstadt, c) Gartenbau beim Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, d) Forstwirtschaft bei den Versuchs- und Lehrbetrieben für Waldarbeit und Forsttechnik in Diemelstadt und Weilburg, e) den kommunalen Bereich und den Bereich sonstiger öffentlicher Stellen, soweit sie nicht unter Buchst. a bis d fallen, beim Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst, 2. nach § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel beim Regierungspräsidium Gießen -Pflanzenschutzdienst. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Zum Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nur berufen werden, wer für die Mitwirkung bei den Prüfungen fachlich und persönlich geeignet ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen jeweils die für die Prüfungsgebiete erforderliche Sachkunde besitzen. (3) In jedem Prüfungsausschuß soll je ein Mitglied 1. Beamter des höheren Dienstes aus den Fachbereichen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau oder Forstwirtschaft oder des Pflanzenschutzdienstes, 2. Fachkraft für Pflanzenschutz, 3. Leiter oder Mitarbeiter eines Betriebes aus dem jeweiligen Fachbereich sein. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Regierungspräsidium Gießen berufen. Vorschlagsberechtigt sind: 1. der Kreisausschuss, der in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Landkreise, 2. der Gebietsagrarausschuss, 3. das Regierungspräsidium, 4. der Landesverband der Lohnunternehmer in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Weinbau Hessen e.V., 5. die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern und 6. der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen. (5) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, beruft das Regierungspräsidium Gießen für den Rest der Amtsdauer einen Stellvertreter zum Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter. (6) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (7) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Reisekosten, bare Auslagen und sonstige Auslagen für Zeitversäumnis werden vom Regierungspräsidium Gießen erstattet. (9) § 3 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 6 Satz 1, §§ 17 bis 21 und §§ 25 und 26 der Prüfungsordnung für Abschlußprüfungen nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes vom 28. Januar 1998 (StAnz. S. 493) finden für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfung, die Bewertung, die Feststellung und die Beurkundung des Prüfungsergebnisses entsprechende Anwendung.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 7 Nr. 2 ) Muster der Prüfplakette: s. Anlage 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung . Material: selbstklebende Folie Größe: 75 mm Durchmesser Farben: Jahr Farbe RAL-Nummer 2001 orange 2000 2002 blau 5015 2003 gelb 1012 2004 braun 8004 2005 rosa 3015 2006 grün 6018 Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz. Größe des Feldes für die Anschrift der Kontrollwerkstatt: 60 mm breit 25 mm hoch. Die Anschrift der Kontrollstelle kann entweder direkt auf die Prüfplakette gedruckt werden oder ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld anzubringen. Im letzteren Fall muß klare, selbstklebende Folie verwendet werden. Die Größe beträgt ebenfalls 60 mm Breite und 25 mm Höhe. Die Schrift ist schwarz.

§ 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 5

Kontrollstellen

§ 5 Kontrollstellen Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt.

§ 6

Anerkennung der Kontrollstellen

§ 6 Anerkennung der Kontrollstellen Gewerbliche Betriebe, die Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen, werden auf Antrag vom Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst - als Kontrollstelle anerkannt, wenn 1. der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden, 2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die in der Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten besonders fachlich geeignet sind, 3. der Betrieb über die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung verfügt und 4. der Betrieb einvernehmlich mit dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft -Pflanzenschutzdienst - Kontrollbereitschaft sicherstellt. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1 .

§ 8

Verpflichtung der Kontrollstellen

§ 8 Verpflichtung der Kontrollstellen Die Kontrollstellen verpflichten sich, 1. den Beauftragten des Regierungspräsidiums Gießen - Pflanzenschutzdienst - während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -arbeiten zu gestatten, 2. auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen, 3. personelle Änderungen beim Kontrollpersonal dem Regierungspräsidiums Gießen - Pflanzenschutzdienst - anzuzeigen, 4. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Land der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen und 5. das Kontrollpersonal an regelmäßigen Schulungen, deren Abstände fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, teilnehmen zu lassen.

Anlage 1

Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollstelle

Anlage 1 (zu § 6 Nr. 1 bis 3 ) Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollstelle 1. Kontrollpersonal Die Kontrollstellen haben für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung, z. B. im Landmaschinenmechaniker-Handwerk, und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt. 2. Kontrollort Es muß eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein. Zur Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, daß nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Prüfung zugelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und zurückgegeben wird. Restmengen sind ordnungsgemäß zu entsorgen. 3. Kontrollausrüstungen Zu den Ausrüstungen gemäß § 6 Nr. 3 gehören, sofern für die im Anerkennungsbescheid aufgeführten Kontrollarbeiten notwendig, a) eine Kontrolleinrichtung zur Messung der Querverteilung bei Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen beziehungsweise des Einzeldüsenausstoßes bei Pflanzenschutzgeräten für Raumkulturen nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte (Herausgegeben von der Abteilung für Pflanzenschutzmittel und Anwendungstechnik der Biologischen Bundesanstalt Braunschweig, Dezember 1996), b) Kontrolleinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflußmessern nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte’, c) eine Manometerkontrolleinrichtung nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte’, d) wenigstens zwei Meßzylinder nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte’, e) ein Drehzahlmeßgerät, f) eine Stoppuhr und g) Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels sowie ein Rechner. Zur Sicherstellung der geforderten Meßgenauigkeit sind die Kontrolleinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachkundigen zu überprüfen. Die Meßgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmeßgeräte muß höher sein als die der zu überprüfenden Kontrolleinrichtungen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einem Gerätebuch festzuhalten und auf Verlangen dem Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst - vorzulegen. Dokumente aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union werden anerkannt wie inländische Dokumente für den Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

§ 6

Anerkennung der Kontrollstellen

§ 6 Anerkennung der Kontrollstellen (1) Gewerbliche Betriebe, die Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen, werden auf Antrag vom Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst - als Kontrollstelle anerkannt, wenn 1. der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden, 2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die in der Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten besonders fachlich geeignet sind, 3. der Betrieb über die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung verfügt und 4. der Betrieb einvernehmlich mit dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft -Pflanzenschutzdienst - Kontrollbereitschaft sicherstellt. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1 . (2) Wird über die beantragte Anerkennung nach Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . (3) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Anlage 1

Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollstelle

Anlage 1 (zu § 6 Nr. 1 bis 3 ) Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollstelle 1. Kontrollpersonal Die Kontrollstellen haben für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung, z. B. im Landmaschinenmechaniker-Handwerk, und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt. 2. Kontrollort Es muß eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein. Zur Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, daß nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Prüfung zugelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und zurückgegeben wird. Restmengen sind ordnungsgemäß zu entsorgen. 3. Kontrollausrüstungen Zu den Ausrüstungen gemäß § 6 Nr. 3 gehören, sofern für die im Anerkennungsbescheid aufgeführten Kontrollarbeiten notwendig, a) eine Kontrolleinrichtung zur Messung der Querverteilung bei Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen beziehungsweise des Einzeldüsenausstoßes bei Pflanzenschutzgeräten für Raumkulturen nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte (Herausgegeben von der Abteilung für Pflanzenschutzmittel und Anwendungstechnik der Biologischen Bundesanstalt Braunschweig, Dezember 1996), b) Kontrolleinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflußmessern nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte’, c) eine Manometerkontrolleinrichtung nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte’, d) wenigstens zwei Meßzylinder nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte’, e) ein Drehzahlmeßgerät, f) eine Stoppuhr und g) Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels sowie ein Rechner. Zur Sicherstellung der geforderten Meßgenauigkeit sind die Kontrolleinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachkundigen zu überprüfen. Die Meßgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmeßgeräte muß höher sein als die der zu überprüfenden Kontrolleinrichtungen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einem Gerätebuch festzuhalten und auf Verlangen dem Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst - vorzulegen.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 7 Nr. 2 ) Muster der Prüfplakette: s. Anlage 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1754), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1049). Material: selbstklebende Folie Größe: 75 mm Durchmesser Farben: Jahr Farbe RAL-Nummer 2001 orange 2000 2002 blau 5015 2003 gelb 1012 2004 braun 8004 2005 rosa 3015 2006 grün 6018 Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz. Größe des Feldes für die Anschrift der Kontrollwerkstatt: 60 mm breit 25 mm hoch. Die Anschrift der Kontrollstelle kann entweder direkt auf die Prüfplakette gedruckt werden oder ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld anzubringen. Im letzteren Fall muß klare, selbstklebende Folie verwendet werden. Die Größe beträgt ebenfalls 60 mm Breite und 25 mm Höhe. Die Schrift ist schwarz.

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 7 Nr. 3 )

Eingangsformel PflSchGDV

Auf Grund des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 bis 6, § 9 Satz 2 und 3 , des § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 und des § 44 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlaß und zur Aufhebung von Rechtsverordnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 7. Juli 1987 (GVBl. I S. 132) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes , des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anzeige

§ 1 Anzeige (1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in den Fällen des § 9 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes dem Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst - vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten: 1. Name und Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers, 2. Name und Anschrift des Anwenders und der Personen, unter deren Leitung die Anwendung der Pflanzenschutzmittel erfolgen soll, 3. für Personen nach Nr. 2 den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) sowie die Angabe über die Dauer der Tätigkeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes, 4. die Angabe, ob die Pflanzenschutzmittel im Bereich der allgemeinen Landwirtschaft, des Rebschutzes, der Forstwirtschaft oder in einem anderen Bereich angewendet werden sollen, 5. Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit und der Örtlichkeit nach Landkreis und kreisfreier Stadt. Die nach Satz 1 zuständige Stelle kann die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses für die in Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Personen verlangen. (2) Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 gilt entsprechend für die Anwenderberatung in den Fällen des § 9 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes . Die Anzeige muss ferner den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) enthalten. (3) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln in den Fällen des § 21a des Pflanzenschutzgesetzes . Die Anzeige muss enthalten: 1. im Falle des Inverkehrbringens Name, Anschrift und Ort des Betriebssitzes, geplante Dauer der Tätigkeit und Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse, 2. im Falle der Einfuhr Name, Anschrift und Ort des Betriebssitzes oder der Niederlassung. (4) Änderungen der Angaben zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, zu Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

§ 10

Bußgeldvorschriften

§ 10 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Angaben in die Anzeige nicht aufnimmt oder entgegen § 1 Abs. 4 Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilt, 2. Nadelderbholz entgegen § 4 Abs. 1 im Wald oder außerhalb des Waldes in einer Entfernung von weniger als zwei Kilometern von der Waldgrenze beläßt oder 3. entgegen § 4 Abs. 2 von rinden- und holzbrütenden Insekten befallene Bäume nicht oder nicht unverzüglich einschlägt und entrindet oder mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist die obere Forstbehörde.

§ 11

Aufhebung von Vorschriften

§ 11 Aufhebung von Vorschriften (Aufhebungsanweisungen)

§ 12

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 2

Errichtung von Prüfungsausschüssen, Zusammensetzung und Berufung, Durchführung der Prüfung

§ 2 Errichtung von Prüfungsausschüssen, Zusammensetzung und Berufung, Durchführung der Prüfung (1) Das Regierungspräsidium Gießen errichtet Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfungen 1. nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885), für a) Landwirtschaft beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz -, b) Weinbau beim Regierungspräsidium Darmstadt, c) Gartenbau beim Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, d) Forstwirtschaft bei den Versuchs- und Lehrbetrieben für Waldarbeit und Forsttechnik in Diemelstadt und Weilburg, e) den kommunalen Bereich und den Bereich sonstiger öffentlicher Stellen, soweit sie nicht unter Buchst. a bis d fallen, beim Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst, 2. nach § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel beim Regierungspräsidium Gießen -Pflanzenschutzdienst. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Zum Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nur berufen werden, wer für die Mitwirkung bei den Prüfungen fachlich und persönlich geeignet ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen jeweils die für die Prüfungsgebiete erforderliche Sachkunde besitzen. (3) In jedem Prüfungsausschuß soll je ein Mitglied 1. Beamter des höheren Dienstes aus den Fachbereichen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau oder Forstwirtschaft oder des Pflanzenschutzdienstes, 2. Fachkraft für Pflanzenschutz, 3. Leiter oder Mitarbeiter eines Betriebes aus dem jeweiligen Fachbereich sein. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Regierungspräsidium Gießen berufen. Vorschlagsberechtigt sind: 1. der Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz -, 2. der Gebietsagrarausschuss, 3. das Regierungspräsidium, 4. der Landesverband der Lohnunternehmer in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Weinbau Hessen e.V., 5. die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern und 6. das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz. (5) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, beruft das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft für den Rest der Amtsdauer einen Stellvertreter zum Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter. (6) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (7) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Reisekosten, bare Auslagen und sonstige Auslagen für Zeitversäumnis werden vom Regierungspräsidium Gießen erstattet. (9) § 3 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 6 Satz 1, §§ 17 bis 21 und §§ 25 und 26 der Prüfungsordnung für Abschlußprüfungen nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes vom 28. Januar 1998 (StAnz. S. 493) finden für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfung, die Bewertung, die Feststellung und die Beurkundung des Prüfungsergebnisses entsprechende Anwendung.

§ 3

Anmeldung zur Prüfung

§ 3 Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der von den Prüfungsausschüssen bestimmten Anmeldefristen zu erfolgen. Die Anmeldefrist beträgt in der Regel vier Wochen.

§ 4

Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 4 Pflanzenschutzmaßnahmen (1) Nadelderbholz, das durch Holzeinschlag oder infolge von Naturereignissen angefallen ist, darf in der Zeit vom 1. April bis 30. September im Wald oder außerhalb des Waldes in einer Entfernung von weniger als zwei Kilometern von der Waldgrenze nur verbleiben, wenn durch von der oberen Forstbehörde bestimmte Forstschutzmaßnahmen sichergestellt wird, daß sich von diesem Holzrinden und holzbrütende forstschädliche Insekten nicht ausbreiten können. (2) Von rinden- und holzbrütenden Insekten befallene Bäume sind unverzüglich einzuschlagen und zu entrinden oder mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu behandeln, soweit nicht Abs. 3 Anwendung findet. (3) Abs. 2 gilt nicht 1. für den von den Forstbehörden aus forstwissenschaftlichen oder ökologischen Gründen ausgewiesene Bäume oder Baumgruppen, 2. für Käferfangbäume und 3. für Holz, das im Wasser lagert. (4) In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist für die Anordnung von Maßnahmen die obere Forstbehörde zuständig.

§ 5

Kontrollstellen

§ 5 Kontrollstellen Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt.

§ 6

Anerkennung der Kontrollstellen

§ 6 Anerkennung der Kontrollstellen Gewerbliche Betriebe, die Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen, werden auf Antrag vom Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst - als Kontrollstelle anerkannt, wenn 1. der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die "Kontrollordnung Pflanzenschutzgeräte" vom 18. Februar 2003 (StAnz. S. 1489) anerkennt, 2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die in der Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten besonders fachlich geeignet sind, 3. der Betrieb über die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung verfügt und 4. der Betrieb einvernehmlich mit dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft -Pflanzenschutzdienst - Kontrollbereitschaft sicherstellt. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1 .

§ 7

Berechtigung der Kontrollstellen

§ 7 Berechtigung der Kontrollstellen Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt, 1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen, 2. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 2 zu vergeben und 3. Schilder über die Anerkennung als Kontrollstelle nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.

§ 8

Verpflichtung der Kontrollstellen

§ 8 Verpflichtung der Kontrollstellen Die Kontrollstellen verpflichten sich, 1. den Beauftragten des Regierungspräsidiums Gießen - Pflanzenschutzdienst - während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -arbeiten zu gestatten, 2. auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen, 3. personelle Änderungen beim Kontrollpersonal dem Regierungspräsidiums Gießen - Pflanzenschutzdienst - anzuzeigen, 4. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Land der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen und 5. das Kontrollpersonal an regelmäßigen Schulungen, deren Abstände fünf Jahre nicht überschreiten dürfen und deren Inhalte sich an der Kontrollordnung nach § 6 Satz 1 Nr. 1 orientieren, teilnehmen zu lassen.

§ 9

Widerruf der Anerkennung

§ 9 Widerruf der Anerkennung Die Anerkennung nach § 6 kann außer in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle ihren Verpflichtungen nach § 8 nicht nachkommt oder eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 6 nachträglich weggefallen ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.