PflEinrV HE · Hessen

Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen Vom 2. Mai 1996

Ausfertigungsdatum:
02.05.1996
Fundstelle:
GVBl. I 1996, 170
58 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch umfassen 1. die tatsächlich angefallenen marktüblichen Zinsen,2. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung von anfänglich 2 Prozent bei Kapitalmarktdarlehen,3. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung von bis zu 5 Prozent bei Darlehen aus dem Hessischen Investitionsfonds Abteilung A,4. angefallene Kosten, die betriebsnotwendig und angemessen sind,5. Zinsen in Höhe von bis zu 5 Prozent für eingesetztes Eigenkapital außer für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken. Als gesondert berechenbare Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 4 können insbesondere berücksichtigt werden für die Instandhaltung und Instandsetzung 1. der Gebäude 0,6 Prozent des Herstellungswertes und2. der Betriebs- und Geschäftsausstattung 2,5 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Der Herstellungswert nach Satz 2 Nr. 1 und der Wiederbeschaffungswert nach Satz 2 Nr. 2 werden von der zuständigen Landesbehörde nach der tatsächlichen durchschnittlichen Preisentwicklung auf Antrag des Trägers festgesetzt. Für die Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind dieser die Aufwendungen schriftlich zu erläutern und nachzuweisen. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Berechnung von gesondert berechenbaren Aufwendungen, die von Pflegeeinrichtungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern erhoben werden. Keine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen sind insbesondere fiktive Eigenkapitalzinsen, Rückstellungen für Ersatzinvestitionen und kalkulatorische Gewinne. (3) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen werden jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse im vorangegangen Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der tatsächlichen jährlichen Belegungsquote. Die Zugrundelegung des in der Pflegesatzvereinbarung nach den §§ 84 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Auslastungsfaktors ist zulässig. (4) Die nach Abs. 1 Satz 1 bestimmten, gesondert berechenbaren Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle in einer Einrichtung lebenden Pflegebedürftigen als eigenständiger Bestandteil des Entgelts zu verteilen.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 10

§ 10(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind als Tagessätze zu gleichen Teilen auf die Zahl der Pflegeplätze zu verteilen. (2) Zugrunde zu legen ist die tatsächliche Belegungsquote des Vorjahres, jedoch mindestens eine Belegung von 1. 98 Prozent für vollstationäre Einrichtungen,2. 85 Prozent für teilstationäre Einrichtungen,3. 80 Prozent für Einrichtungen der Kurzzeitpflege. (3) Abweichend von Abs. 2 kann nach der Durchführung neuer Maßnahmen während der Anlauf- und Umstellungsphase in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger eine entsprechend niedrigere Belegungsquote als die Mindestbelegungsquote zugrunde gelegt werden.

§ 11

§ 11(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen werden jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen. (2) Mit dem Antrag auf Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind die Aufwendungen der zuständigen Behörde schriftlich zu erläutern und zum Nachweis 1. der Versorgungsvertrag,2. der Vordruck der zuständigen Behörde mit Angaben zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen,3. der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b der Pflege-Buchführungsverordnung,4. Darlehensverträge mit aktuellen Zahlungsplänen,5. Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge in den Fällen des § 5 Nr. 5,6. Unterlagen, die für die Vergleichsberechnung nach § 9 Satz 2 erforderlich sind, vorzulegen, soweit diese Unterlagen nicht bereits der zuständigen Behörde in aktueller und vollständiger Form vorliegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die notwendig sind, um die Berechnung nachzuvollziehen, verlangen. (3) Die zuständige Behörde kann von demjenigen, der der Einrichtungsträgerin oder dem Einrichtungsträger die Einrichtung im Wege eines Miet-, Pacht-, Erbbau- oder Nutzungsverhältnisses überlässt, die Vorlage von Unterlagen, die für die Vergleichsberechnung erforderlich sind, verlangen. (4) Die Höhe der betriebsnotwendigen Aufwendungen wird durch die zuständige Behörde nach der Anhörung des örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe festgestellt.

§ 12

§ 12Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 bis 4 ist das Regierungspräsidium Gießen, für die Durchführung der Verordnung im Übrigen das für Altenhilfe zuständige Ministerium.

§ 13

§ 13Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 4

§ 4(1) Die Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz setzt voraus, dass 1. die zuständige Landesbehörde auf der Grundlage der Planung nach § 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz für die betreffende Maßnahme den Bedarf festgestellt hat und2. der Träger schriftlich sein Einverständnis mit der Festlegung der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach §§ 5 bis 11 erklärt hat. (2) Die Höhe der Förderung beträgt für 1. vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bis zu 75 Prozent,2. teilstationäre Einrichtungen bis zu 90 Prozent und3. Seniorenbegegnungsstätten und Altenpflegeschulen bis zu 50 Prozent der von dem für die Altenhilfe zuständigen Ministerium unter Beteiligung der Kostenträger festgelegten förderfähigen Investitionskosten, in den Fällen der Nr. 3 jedoch höchstens 150 000 Euro. (3) Die Erhaltung der Betriebsfähigkeit vorhandener Einrichtungen, für die der Bedarf festgestellt ist, hat neben der Sicherstellung einer unabweisbar erforderlichen Grundversorgung in allen Landesteilen Vorrang. Darüber hinaus gelten als vordringlich: 1. Tages- und Kurzzeitpflege sowie2. Rehabilitationsangebote im Verbund mit Pflegeeinrichtungen.

§ 5

§ 5Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch umfassen 1. Abschreibungen auf die Kosten zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter,2. Zinsen für Fremdkapital für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,3. kalkulatorische Zinsen für eingesetztes Eigenkapital für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,4. Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,5. Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen.

§ 6

§ 6(1) Die Abschreibungen nach § 5 Nr. 1 erfolgen linear in gleich bleibenden Jahresraten entsprechend einer angemessenen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. (2) Als Sonderposten bilanzierte Zuschüsse nach § 5 Abs. 2 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076), sind mit jahresgleichen Ertragsraten abschreibungsmindernd zu berücksichtigen.

§ 7

§ 7 In den Fällen des § 51. Nr. 2 werden die tatsächlich gezahlten marktüblichen Zinsen für die aufgenommenen Darlehen,2. Nr. 3 werden kalkulatorische Zinsen in Höhe von 3 Prozent jährlichberücksichtigt. Das eingesetzte Eigenkapital nach § 5 Nr. 3 wird durch Abzug der Restwerte der Darlehen und der Zuwendungen von den Restbuchwerten für die betriebsnotwendigen Gebäude, technischen Anlagen sowie Einrichtung und Ausstattung nach dem Anlageverzeichnis ermittelt.

§ 8

§ 8(1) Als Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung nach § 5 Nr. 4 können 1. für Gebäude 0,9 Prozent des Herstellungswertes und2. für die Betriebs- und Geschäftsausstattung 2,5 Prozent des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt werden.(2) Der Herstellungswert und der Wiederbeschaffungswert werden von der zuständigen Behörde nach der tatsächlichen durchschnittlichen Preisentwicklung auf Antrag des Trägers festgesetzt.

§ 9

§ 9Aufwendungen nach § 5 Nr. 5 sind nur bis zur Höhe der nach § 5 Nr. 1 bis 4 berücksichtigungsfähigen gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Eigeneinrichtungen zu berücksichtigen. Der jeweils anzusetzende Betrag nach Satz 1 wird in einer Vergleichsrechnung ermittelt.

§ 1

§ 1Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch umfassen 1. Abschreibungen auf die Kosten zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter,2. Zinsen für Fremdkapital für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,3. kalkulatorische Zinsen für eingesetztes Eigenkapital für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,4. Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,5. Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen.

§ 2

§ 2(1) Die Abschreibungen nach § 1 Nr. 1 erfolgen linear in gleich bleibenden Jahresraten entsprechend einer angemessenen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. (2) Als Sonderposten bilanzierte Zuschüsse nach § 5 Abs. 2 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076), sind mit jahresgleichen Ertragsraten abschreibungsmindernd zu berücksichtigen.

§ 3

§ 3 In den Fällen des § 11. Nr. 2 werden die tatsächlich gezahlten marktüblichen Zinsen für die aufgenommenen Darlehen,2. Nr. 3 werden kalkulatorische Zinsen in Höhe von 3 Prozent jährlichberücksichtigt. Das eingesetzte Eigenkapital nach § 1 Nr. 3 wird durch Abzug der Restwerte der Darlehen und der Zuwendungen von den Restbuchwerten für die betriebsnotwendigen Gebäude, technischen Anlagen sowie Einrichtung und Ausstattung nach dem Anlageverzeichnis ermittelt.

§ 4

§ 4(1) Als Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Nr. 4 können 1. für Gebäude 0,9 Prozent des Herstellungswertes und2. für die Betriebs- und Geschäftsausstattung 2,5 Prozent des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt werden.(2) Der Herstellungswert und der Wiederbeschaffungswert werden von der zuständigen Behörde nach der tatsächlichen durchschnittlichen Preisentwicklung auf Antrag des Trägers festgesetzt.

§ 5

§ 5Aufwendungen nach § 1 Nr. 5 sind nur bis zur Höhe der nach § 1 Nr. 1 bis 4 berücksichtigungsfähigen gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Eigeneinrichtungen zu berücksichtigen. Der jeweils anzusetzende Betrag nach Satz 1 wird in einer Vergleichsrechnung ermittelt.

§ 6

§ 6(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind als Tagessätze zu gleichen Teilen auf die Zahl der Pflegeplätze zu verteilen. (2) Zugrunde zu legen ist die tatsächliche Belegungsquote des Vorjahres, jedoch mindestens eine Belegung von 1. 98 Prozent für vollstationäre Einrichtungen,2. 85 Prozent für teilstationäre Einrichtungen,3. 80 Prozent für Einrichtungen der Kurzzeitpflege. (3) Abweichend von Abs. 2 kann nach der Durchführung neuer Maßnahmen während der Anlauf- und Umstellungsphase in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger eine entsprechend niedrigere Belegungsquote als die Mindestbelegungsquote zugrunde gelegt werden.

§ 7

§ 7(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen werden jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen. (2) Mit dem Antrag auf Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind die Aufwendungen der zuständigen Behörde schriftlich zu erläutern und zum Nachweis 1. der Versorgungsvertrag,2. der Vordruck der zuständigen Behörde mit Angaben zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen,3. der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b der Pflege-Buchführungsverordnung,4. Darlehensverträge mit aktuellen Zahlungsplänen,5. Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge in den Fällen des § 1 Nr. 5,6. Unterlagen, die für die Vergleichsberechnung nach § 5 Satz 2 erforderlich sind, vorzulegen, soweit diese Unterlagen nicht bereits der zuständigen Behörde in aktueller und vollständiger Form vorliegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die notwendig sind, um die Berechnung nachzuvollziehen, verlangen. (3) Die zuständige Behörde kann von demjenigen, der der Einrichtungsträgerin oder dem Einrichtungsträger die Einrichtung im Wege eines Miet-, Pacht-, Erbbau- oder Nutzungsverhältnisses überlässt, die Vorlage von Unterlagen, die für die Vergleichsberechnung erforderlich sind, verlangen. (4) Die Höhe der betriebsnotwendigen Aufwendungen wird durch die zuständige Behörde nach der Anhörung des örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe festgestellt.

§ 8

§ 8Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis 4 ist das Regierungspräsidium Gießen, für die Durchführung der Verordnung im Übrigen das für Altenhilfe zuständige Ministerium.

§ 9

§ 9Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 1

§ 1Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch umfassen1. Abschreibungen auf die Kosten zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter,2. Zinsen für Fremdkapital für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,3. kalkulatorische Zinsen für eingesetztes Eigenkapital für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,4. Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,5. nachgewiesene Kosten für die Tilgung von anfänglich 2 Prozent bei Kapitalmarktdarlehen und von bis zu 5 Prozent bei Darlehen aus dem Hessischen Investitionsfonds Abteilung A für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,6. Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers oder der Einrichtungsträgerin stehen.

§ 10

§ 10Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

§ 2

§ 2(1) Die Abschreibungen nach § 1 Nr. 1 erfolgen linear in gleich bleibenden Jahresraten entsprechend einer angemessenen wirtschaftlichen Nutzungsdauer.(2) Als Sonderposten zu bilanzierende Zuwendungen nach § 5 Abs. 2 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311), sind mit jahresgleichen Ertragsraten abschreibungsmindernd zu berücksichtigen.

§ 5

§ 5Kosten für die Tilgungen nach § 1 Nr. 5 dürfen nur gesondert berechnet werden, wenn 1. die gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen auf der Grundlage von § 1 Nr. 1 nicht ausreicht, um die Tilgungsraten für die Darlehen im Sinne des § 1 Nr. 5 aufbringen zu können und 2. im jeweiligen Zeitraum, für den die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt (Zustimmungszeitraum), keine Aufwendungen nach § 1 Nr. 1 gesondert berechnet werden.§ 2 Abs. 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

§ 6

§ 6(1) Aufwendungen nach § 1 Nr. 6 sind nur bis zur Höhe der nach § 1 Nr. 1 bis 5 berücksichtigungsfähigen gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Eigeneinrichtungen zu berücksichtigen. Der jeweils anzusetzende Betrag nach Satz 1 wird in einer Vergleichsrechnung ermittelt. Eine erneute Vergleichsrechnung ist durchzuführen, wenn eine Änderung des vertraglich vereinbarten Zinses oder Entgeltes nach § 1 Nr. 6 erfolgt, spätestens jedoch nach sechs Jahren.(2) Vereinbaren die Parteien eines Vertrages im Sinne des § 1 Nr. 6, dass die Einrichtungsträgerin oder der Einrichtungsträger ganz oder teilweise Aufwendungen nach § 1 Nr. 4 zu tragen hat, können diese Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit das Ergebnis der Vergleichsrechnung nach Abs. 1 den vertraglich vereinbarten Zins oder das vertraglich vereinbarte Entgelt übersteigt. § 4 gilt entsprechend.

§ 7

§ 7(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind als Tagessätze zu gleichen Teilen auf die Zahl der Pflegeplätze im Zustimmungszeitraum zu verteilen.(2) Zugrunde zu legen ist die durchschnittliche Belegung in den letzten drei Kalenderjahren vor der Antragstellung oder, wenn die Antragstellung erst nach Beginn des Zustimmungszeitraums erfolgt, der drei Kalenderjahre vor Beginn des Zustimmungszeitraumes, jedoch mindestens eine Belegung von1. 98 Prozent für vollstationäre Einrichtungen,2. 85 Prozent für teilstationäre Einrichtungen,3. 80 Prozent für Einrichtungen der Kurzzeitpflege.(3) Abweichend von Abs. 2 kann nach der Durchführung neuer Maßnahmen während der Anlauf- und Umstellungsphase in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger eine entsprechend niedrigere Belegungsquote als die Mindestbelegungsquote zugrunde gelegt werden.

§ 8

§ 8(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen werden jeweils für drei Kalenderjahre festgelegt. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Festlegung in den Fällen des § 7 Abs. 3 für ein Kalenderjahr. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. Erfolgt die Antragstellung erst nach Beginn des Zustimmungszeitraumes, ist auf das Kalenderjahr vor Beginn des Zustimmungszeitraumes abzustellen. Vor Ablauf des Zustimmungszeitraumes kann eine erneute Zustimmung nur beantragt werden, wenn sich der Betrag der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen um mindestens 5 Prozent erhöhen soll.(2) Der Antrag auf Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist jeweils bis zum 30. September des Jahres vor Beginn des Zustimmungszeitraumes zu stellen. Mit dem Antrag sind die Aufwendungen der zuständigen Behörde schriftlich zu erläutern und zum Nachweis1. der Versorgungsvertrag,2. der Vordruck der zuständigen Behörde mit Angaben zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen,3. der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b der Pflege-Buchführungsverordnung,4. Darlehensverträge mit aktuellen Zahlungsplänen,5. Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge in den Fällen des § 1 Nr. 6,6. Unterlagen, die für die Vergleichsberechnung nach § 6 Satz 2 erforderlich sind,7. eine Aufstellung aller ausgezahlten Zuwendungen und einen Kontoauszug über die Sonderposten nach § 5 Abs. 2 der Pflege-Buchführungsverordnung und deren Ertragsraten,8. Belegungsstatistiken für die Zeiträume nach § 7 Abs. 2vorzulegen, soweit diese Unterlagen nicht bereits der zuständigen Behörde in aktueller und vollständiger Form vorliegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die notwendig sind, um die Berechnung nachzuvollziehen, verlangen.(3) Die zuständige Behörde kann von demjenigen, der der Einrichtungsträgerin oder dem Einrichtungsträger die Einrichtung im Wege eines Miet-, Pacht-, Erbbau- oder Nutzungsverhältnisses überlässt, die Vorlage von Unterlagen oder andere Beweismittel, die für die Vergleichsberechnung erforderlich sind, verlangen. Die zuständige Behörde kann von der Person, die der Einrichtungsträgerin oder dem Einrichtungsträger die Einrichtung im Wege eines Miet-, Pacht-, Erbbau- oder Nutzungsverhältnisses überlässt, verlangen, Unterlagen oder andere Beweismittel beizubringen, die für die Vergleichsberechnung erforderlich sind. Satz 1 findet im Fall der Untervermietung auf die Vermieterin oder den Vermieter entsprechende Anwendung, wenn die Hauptmieterin oder der Hauptmieter nicht über die erforderlichen Unterlagen oder Beweismittel verfügt.(4) Bei einem Übergang der Einrichtung auf eine andere Einrichtungsträgerin oder einen anderen Einrichtungsträger kann die zuständige Behörde die Vorlage von Unterlagen oder anderen Beweismitteln von der Rechtsvorgängerin oder von dem Rechtsvorgänger verlangen, die notwendig sind, um die Berechnung nachzuvollziehen, wenn dies der neuen Einrichtungsträgerin oder dem neuen Einrichtungsträger nicht möglich ist. Abs. 3 gilt entsprechend.(5) Die Höhe der betriebsnotwendigen Aufwendungen wird durch die zuständige Behörde nach der Anhörung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe festgestellt.(6) Die zuständige Behörde kann die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen abweichend von Abs. 1 schätzen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in den Zeiträumen nach Abs. 1 Satz 3 und 4 nicht ermittelt werden können, insbesondere bei Einrichtungen, die neu in Betrieb genommen oder mindestens 6 Monate geschlossen waren. Dabei soll auf die Angaben in dem Zuwendungsbescheid oder dem Verwendungsnachweis für die durch das Land geförderte Maßnahme abgestellt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9

§ 9Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Aufgaben nach dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Gießen, für die Durchführung der Verordnung im Übrigen das für Altenhilfe zuständige Ministerium.

§ 4

§ 4(1) Als Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Nr. 4 können 1 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten der in § 1 Nr. 1 genannten Anlagegüter berücksichtigt werden. (2) Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind jährlich an die Preisentwicklung anzupassen und fortzuschreiben. Bei Gebäuden sind die Preisindizes des Statistischen Landesamtes für Bauwerke in Hessen, für alle anderen Anlagegüter der Verbraucherpreisindex zugrunde zu legen. Soweit keine Daten des Statistischen Landesamtes vorliegen, sind vergleichbare Daten des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen.

§ 9

§ 9Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Aufgaben nach dieser Verordnung ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege, für die Durchführung der Verordnung im Übrigen das für Altenhilfe zuständige Ministerium.

Eingangsformel PflEinrV

Aufgrund des 1. § 7 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 794), geändert durch Gesetz vom 30. April 1997 (GVBl. I S. 74), verordnet die Landesregierung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und 2. § 8 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz verordnet der Sozialminister:

§ 1

§ 1Die Planung von Pflegeeinrichtungen hat dem Vorrang ambulanter vor stationären Hilfen sowie dem Vorrang von Prävention und Rehabilitation vor der Pflege Rechnung zu tragen. Das Angebot und die erforderlichen Hilfen sollen in der Weise aufeinander abgestimmt werden, dass sie jederzeit bedarfsorientiert verfügbar sind. Dabei ist die stationäre Dauerpflege nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sonstige Hilfen einschließlich Rehabilitationsangeboten nicht mehr ausreichen.

§ 2

§ 2(1) Die Planung von Pflegeheimen orientiert sich unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und an pflegefachlichen Erkenntnissen. Soweit eine wirtschaftliche Größe der Einrichtung nicht möglich ist, ist ihre Einbindung in ein Verbundsystem anzustreben. Bei Neubau- und Instandsetzungsmaßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass Einrichtungen mit mehr als 100 Pflegeplätzen möglichst vermieden werden. (2) Der Bedarf an Pflegeheimen ist nach Maßgabe des landesweiten Rahmenplans entsprechend der Wohnbevölkerung im Alter von 65 und mehr Jahren zu ermitteln. Dabei sollen Altersgruppen mit erhöhtem Pflegebedarf sowie Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur, die infolge getroffener planerischer Entscheidungen der kommunalen Gebietskörperschaften zu erwarten sind, berücksichtigt werden.

§ 3

§ 3Die Förderung nach § 4 umfasst 1. die Modernisierung sowie den Bau, Umbau und den Ersatzneubau von Pflegeeinrichtungen, Seniorenbegegnungsstätten und Altenpflegeschulen und2. die Durchführung von Modellprojekten und deren wissenschaftliche Begleitung.

§ 4

§ 4(1) Die Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz setzt voraus, dass 1. die zuständige Landesbehörde auf der Grundlage der Planung nach § 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz für die betreffende Maßnahme den Bedarf festgestellt hat und2. der Träger schriftlich sein Einverständnis mit der Festlegung der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 5 erklärt hat. (2) Die Höhe der Förderung beträgt für 1. vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bis zu 75 Prozent,2. teilstationäre Einrichtungen bis zu 90 Prozent und3. Seniorenbegegnungsstätten und Altenpflegeschulen bis zu 50 Prozent der von dem für die Altenhilfe zuständigen Ministerium unter Beteiligung der Kostenträger festgelegten förderfähigen Investitionskosten, in den Fällen der Nr. 3 jedoch höchstens 150 000 Euro. (3) Die Höhe der betriebsnotwendigen Aufwendungen wird durch die zuständige Landesbehörde nach der Anhörung des örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe festgestellt. (4) Die Erhaltung der Betriebsfähigkeit vorhandener Einrichtungen, für die der Bedarf festgestellt ist, hat neben der Sicherstellung einer unabweisbar erforderlichen Grundversorgung in allen Landesteilen Vorrang. Darüber hinaus gelten als vordringlich: 1. Tages- und Kurzzeitpflege sowie2. Rehabilitationsangebote im Verbund mit Pflegeeinrichtungen.

§ 5

§ 5(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), umfassen 1. die tatsächlich angefallenen marktüblichen Zinsen,2. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung von anfänglich 2 Prozent bei Kapitalmarktdarlehen,3. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung von bis zu 5 Prozent bei Darlehen aus dem Hessischen Investitionsfonds Abteilung A,4. angefallene Kosten, die betriebsnotwendig und angemessen sind,5. Zinsen in Höhe von bis zu 5 Prozent für eingesetztes Eigenkapital außer für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken. Für die Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind dieser die Aufwendungen schriftlich zu erläutern und nachzuweisen. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Berechnung von gesondert berechenbaren Aufwendungen, die von Pflegeeinrichtungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern erhoben werden. Keine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen sind insbesondere fiktive Eigenkapitalzinsen, Rückstellungen für Ersatzinvestitionen sowie Pauschalen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und kalkulatorische Gewinne. (3) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen werden jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse im vorangegangen Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der tatsächlichen jährlichen Belegungsquote. Die Zugrundelegung des in der Pflegesatzvereinbarung nach den §§ 84 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Auslastungsfaktors ist zulässig. (4) Die nach Abs. 1 Satz 1 bestimmten, gesondert berechenbaren Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle in einer Einrichtung lebenden Pflegebedürftigen als eigenständiger Bestandteil des Entgelts zu verteilen.

§ 6

§ 6Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 5 ist das Regierungspräsidium Gießen, für die Durchführung der Verordnung im Übrigen das für Altenhilfe zuständige Ministerium.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 1

§ 1 Die Planung von Pflegeeinrichtungen hat dem Vorrang ambulanter vor stationären Hilfen sowie dem Vorrang von Prävention und Rehabilitation vor der Pflege Rechnung zu tragen. Das Angebot und die erforderlichen Hilfen sollen in der Weise aufeinander abgestimmt werden, daß sie jederzeit bedarfsorientiert verfügbar sind. Dabei ist die stationäre Dauerpflege nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sonstige Hilfen einschließlich Rehabilitationsangeboten nicht mehr ausreichen.

§ 2

§ 2 Sozialstationen nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz und sonstige zugelassene Pflegedienste werden nicht in die Bedarfsplanung nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz einbezogen.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 5

§ 5 (1) Die Förderung von Pflegeheimen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz setzt voraus, dass 1. die zuständige Landesbehörde auf der Grundlage der Planung nach § 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz für die betreffende Maßnahme den Bedarf festgestellt hat, 2. der Träger schriftlich sein Einverständnis mit der Festlegung der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 6 erklärt hat. (2) Die Höhe der Förderung beträgt für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bis zu 75 vom Hundert, für Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege bis zu 90 vom Hundert der Aufwendungen für die Herstellung der für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und die Anschaffung der sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . Einrichtungen, die im Rahmen von Verbundsystemen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geschaffen werden, können mit bis zu 75 vom Hundert der betriebsnotwendigen Aufwendungen gefördert werden. Dies gilt auch für Einrichtungen, bei denen die Kosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 in die gesondert berechenbaren Aufwendungen einbezogen werden. (3) Die Höhe der betriebsnotwendigen Aufwendungen wird durch die zuständige Landesbehörde festgestellt. (4) Die Erhaltung der Betriebsfähigkeit vorhandener Einrichtungen, für die der Bedarf festgestellt ist, hat neben der Sicherstellung einer unabweisbar erforderlichen Grundversorgung in allen Landesteilen Vorrang. Darüber hinaus gelten als vordringlich: 1. Tages- und Kurzzeitpflege, 2. Rehabilitationsangebote im Verbund mit Pflegeeinrichtungen.

§ 6

§ 6 (1) Gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind bei Neubau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Pflegeheimen durchgeführt werden: 1. die tatsächlich anfallenden marktüblichen Zinsen in nachgewiesener Höhe für aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von bis zu 30 vom Hundert der nach § 5 Abs. 3 festgestellten betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Herstellung der für den Betrieb des Pflegeheimes notwendigen Gebäude und die Herstellung oder Anschaffung der erforderlichen sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen, von bis zu 10 vom Hundert bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege und von bis zu 25 vom Hundert bei Einrichtungen im Rahmen von Verbundsystemen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 , 2. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung dieser Darlehen bis zur Höhe einer anfänglichen Tilgungsleistung von 2 vom Hundert der ursprünglichen Darlehenssumme, 3. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung von Darlehen nach dem Investitionsfondsgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1987 (GVBl. 1988 I S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 22). Der zuständige Träger der Sozialhilfe ist anzuhören. Zinsen und Tilgungsleistungen für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, können in tatsächlich entstandener Höhe als gesondert berechenbare Aufwendungen berechnet werden. (2) Im übrigen können nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden: 1. für die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden 0,6 vom Hundert des Herstellungswertes, 2. für die Instandhaltung und Instandsetzung der Betriebs- und Geschäftsausstattung 2,5 vom Hundert des Wiederbeschaffungswertes, 3. für die Wiederbeschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung 10 vom Hundert des Wiederbeschaffungswertes. Der Herstellungswert nach Satz 1 Nr. 1 und der Wiederbeschaffungswert nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der zuständigen Landesbehörde entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Preisentwicklung auf Antrag des Trägers festgestellt. Die zweckentsprechende Verwendung oder Vorhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 gesondert berechneten Aufwendungen ist gegenüber der zuständigen Landesbehörde auf Antrag nachzuweisen. (3) Sinken die Zinsen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die Tilgung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder werden der Herstellungswert nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder der Wiederbeschaffungswert nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 niedriger festgesetzt als bisher, sind die gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anzupassen. Im übrigen können die gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend angepaßt werden. Die Veränderungen sind der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. (4) Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Pflegeheimen entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern (Modernisierungsmaßnahmen), gelten als Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 . Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 gelten nicht als Modernisierungsmaßnahmen. (5) Eigenmittel des Trägers sollen vorrangig zur Begrenzung der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach Abs. 1 eingesetzt und können mit einem Zinssatz von bis zu 5 vom Hundert in die gesondert berechenbaren Aufwendungen einbezogen werden. Über die Verwendung sonstiger Zuschüsse entscheidet die zuständige Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Träger und den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften. (6) Gesondert berechenbare Aufwendungen sind allen in einer Einrichtung lebenden Pflegebedürftigen in gleicher Weise zu berechnen. (7) Die Berechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen erfolgt als eigenständiger Bestandteil des Entgelts für die Pflegeleistung. Sie muß in allen Teilen nachvollziehbar und belegbar sein. Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde oder von Pflegebedürftigen ist sie zu belegen und zu erläutern. (8) Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für die Berechnung von gesondert berechenbaren Aufwendungen, die von Pflegeeinrichtungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern erhoben werden.

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

§ 8 Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Gießen, für die Durchführung dieser Verordnung im Übrigen das für Altenhilfe zuständige Ministerium.

§ 9

§ 9 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 9

§ 9 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Eingangsformel PflEinrV

Auf Grund des § 7 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 794) wird nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände verordnet:

§ 1

§ 1 Die Planung von Pflegeeinrichtungen und von Sozialstationen hat dem Vorrang ambulanter vor stationären Hilfen sowie dem Vorrang von Prävention und Rehabilitation vor der Pflege Rechnung zu tragen. Das Angebot und die erforderlichen Hilfen sollen in der Weise aufeinander abgestimmt werden, daß sie jederzeit bedarfsorientiert verfügbar sind. Dabei ist die stationäre Dauerpflege nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sonstige Hilfen einschließlich Rehabilitationsangeboten nicht mehr ausreichen.

§ 2

§ 2 (1) Sozialstationen nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz und sonstige zugelassene Pflegedienste werden nicht in die Bedarfsplanung nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz einbezogen. (2) Im übrigen geht die Planung von Sozialstationen in der Regel von den bestehenden Grenzen der Landkreise und kreisfreien Städte aus. Sie orientiert sich an den Grundsätzen einer regional gegliederten und ortsnahen sowie aufeinander abgestimmten Versorgung unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturen. (3) Die Planung von Sozialstationen soll mit den in ihrem Einzugsbereich tätigen sonstigen Pflegediensten abgestimmt werden.

§ 3

§ 3 Die Förderung von Sozialstationen nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz dient vorrangig der Koordinierung der Pflegeleistungen mit sonstigen Sozialleistungen, insbesondere solchen der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte, sowie einer entsprechenden Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Pflegepersonen. Dabei ist auf den Aufbau trägerübergreifender Beratungs- und Koordinierungsangebote hinzuwirken.

§ 4

§ 4 (1) Die Planung von Pflegeheimen orientiert sich unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und an pflegefachlichen Erkenntnissen. Soweit die erforderliche Ortsnähe der Versorgung eine wirtschaftliche Größe der Einrichtung nicht zuläßt, ist ihre Einbindung in ein Verbundsystem anzustreben. Bei Neubau- und Instandsetzungsmaßnahmen ist darauf hinzuwirken, daß Einrichtungen mit mehr als 100 Pflegeplätzen möglichst vermieden werden. (2) Der Bedarf an Pflegeheimen ist nach Maßgabe des landesweiten Rahmenplans entsprechend der Wohnbevölkerung im Alter von 65 und mehr Jahren ortsnah zu ermitteln. Dabei sollen Altersgruppen mit erhöhtem Pflegebedarf sowie Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur, die infolge getroffener planerischer Entscheidungen der kommunalen Gebietskörperschaften zu erwarten sind, berücksichtigt werden.

§ 5

§ 5 (1) Die Förderung von Pflegeheimen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz setzt voraus, dass 1. die zuständige Landesbehörde auf der Grundlage der Planung nach § 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz für die betreffende Maßnahme den Bedarf festgestellt hat, 2. der Träger schriftlich sein Einverständnis mit der Festlegung der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 6 erklärt hat. (2) Die Höhe der Förderung beträgt für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bis zu 70 vom Hundert, für Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege bis zu 90 vom Hundert der Aufwendungen für die Herstellung der für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und die Anschaffung der sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . Einrichtungen, die im Rahmen von Verbundsystemen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geschaffen werden, können mit bis zu 75 vom Hundert der betriebsnotwendigen Aufwendungen gefördert werden. (3) Die Höhe der betriebsnotwendigen Aufwendungen wird durch die zuständige Landesbehörde festgestellt. (4) Die Erhaltung der Betriebsfähigkeit vorhandener Einrichtungen, für die der Bedarf festgestellt ist, hat neben der Sicherstellung einer unabweisbar erforderlichen Grundversorgung in allen Landesteilen Vorrang. Darüber hinaus gelten als vordringlich: 1. Tages- und Kurzzeitpflege, 2. Rehabilitationsangebote im Verbund mit Pflegeeinrichtungen.

§ 6

§ 6 (1) Gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind bei Neubau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Pflegeheimen durchgeführt werden: 1. die tatsächlich anfallenden marktüblichen Zinsen in nachgewiesener Höhe für aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von bis zu 30 vom Hundert der nach § 5 Abs. 3 festgestellten betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Herstellung der für den Betrieb des Pflegeheimes notwendigen Gebäude und die Herstellung oder Anschaffung der erforderlichen sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen, von bis zu 10 vom Hundert bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege und von bis zu 25 vom Hundert bei Einrichtungen im Rahmen von Verbundsystemen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 , 2. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung dieser Darlehen bis zur Höhe einer anfänglichen Tilgungsleistung von 2 vom Hundert der ursprünglichen Darlehenssumme. Zinsen und Tilgungsleistungen für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, können in tatsächlich entstandener Höhe als gesondert berechenbare Aufwendungen berechnet werden. (2) Im übrigen können nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden: 1. für die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden 0,6 vom Hundert des Herstellungswertes, 2. für die Instandhaltung und Instandsetzung der Betriebs- und Geschäftsausstattung 2,5 vom Hundert des Wiederbeschaffungswertes, 3. für die Wiederbeschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung 10 vom Hundert des Wiederbeschaffungswertes. Der Herstellungswert nach Satz 1 Nr. 1 und der Wiederbeschaffungswert nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der zuständigen Landesbehörde entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Preisentwicklung alle zwei Jahre allgemein neu festgestellt. Für den Fall, daß die Preisentwicklung dies unabweisbar erfordert, kann die Feststellung auch entsprechend früher erfolgen. Die Feststellung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die zweckentsprechende Verwendung oder Vorhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 gesondert berechneten Aufwendungen ist gegenüber der zuständigen Landesbehörde auf Antrag nachzuweisen. (3) Sinken die Zinsen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die Tilgung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder werden der Herstellungswert nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder der Wiederbeschaffungswert nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 niedriger festgesetzt als bisher, sind die gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anzupassen. Im übrigen können die gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend angepaßt werden. Die Veränderungen sind der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. (4) Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Pflegeheimen entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern (Modernisierungsmaßnahmen), gelten als Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 . Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 gelten nicht als Modernisierungsmaßnahmen. (5) Eigenmittel des Trägers sollen vorrangig zur Begrenzung der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach Abs. 1 eingesetzt und können mit einem Zinssatz von bis zu 5 vom Hundert in die gesondert berechenbaren Aufwendungen einbezogen werden. Über die Verwendung sonstiger Zuschüsse entscheidet die zuständige Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Träger und den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften. (6) Gesondert berechenbare Aufwendungen sind allen in einer Einrichtung lebenden Pflegebedürftigen in gleicher Weise zu berechnen. (7) Die Berechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen erfolgt als eigenständiger Bestandteil des Entgelts für die Pflegeleistung. Sie muß in allen Teilen nachvollziehbar und belegbar sein. Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde oder von Pflegebedürftigen ist sie zu belegen und zu erläutern. (8) Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für die Berechnung von gesondert berechenbaren Aufwendungen, die von Pflegeeinrichtungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern erhoben werden.

§ 7

§ 7 Pflegedienste können gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in tatsächlich entstandener Höhe berechnen. § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 8

§ 8 Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Gießen, für die Durchführung dieser Verordnung im Übrigen das für Altenhilfe zuständige Ministerium.

§ 9

§ 9 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.