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title: "WPO-Pflege — Hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege (WPO-Pflege) Vom 6. Dezember 2010"
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updated: "2026-05-13T19:02:20+00:00"
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# WPO-Pflege — Hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege (WPO-Pflege) Vom 6. Dezember 2010

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 06.12.2010
*Fundstelle:* GVBl. I 2010, 654


### Anlage 7 — Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care)

Anlage 7 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care) Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt zur kompetenten Sterbebegleitung und pflegerischen Versorgung von schwerstkranken Menschen, die unheilbar erkrankt sind. Sie führt zum Abschluss staatlich anerkannte Fachpflegerin bzw. Fachpfleger Palliative Care. Theorie Fachmodul Palliative Versorgung (Palliative Care) (FMP) 200 Std. Praxis Berufspraktischer Anteil 80 Std. Umfang der Stunden insgesamt 280 Std. Prüfung Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte Fachpflegerin oder Fachpfleger für Palliative Versorgung (Palliative Care) nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieFachmodul Palliative Versorgung (Palliative Care) (FMP) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, schwerstkranke und sterbende Menschen in ihrer spezifischen Situation mit ihrem spezifischen Lebensumfeld unter Einbeziehung ihrer Bezugspersonen fachkundig, individuell und einfühlsam unterstützend zu begleiten und zu pflegen. Umfang: 200 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FMP 1Grundlagen der Palliativen Versorgung (Palliative Care) und Hospizarbeit a) Nationale und internationale Entwicklung b) Organisationsformen und Versorgungskonzepte c) Forschung d) Palliative Versorgung als Tertiärprävention e) Bedeutung der Bedürfnisse und Wünsche des Patienten als Handlungsgrundlage FMP 2Körperliche/medizinische Aspekte der Pflege: a) Symptom-orientiertes Handeln anhand exemplarischer Krankheitsbilder b) Möglichkeiten und Grenzen von Schmerztherapie und Symptomkontrolle c) Palliative Sedierung d) Medikamenten- und Nebenwirkungsmanagement e) Komplementäre Konzepte (zum Beispiel Basale Stimulation, Kinästhetik) f) Spezielle Mundpflege g) Ernährung und Flüssigkeitsgabe h) Verdauungsstörungen i) Respiratorische Symptome j) Dekubiti und ulzerierende Tumore k) Wahrnehmung und Berührung des Körpers l) Verabreichung und Überwachung enteraler und parenteraler Lösungen m) Überwachung und Pflege von Kathetersystemen (z.B. zentralvenöser Port, zentraler Venenkatheter, Peridual- und Spinalkatheter) n) Umgang mit Herzschrittmacher und Defibrillator in Palliativsituation und Sterbephase FMP 3Psychosoziale Aspekte der Pflege: a) Kommunikation und Beratung b) psychische Reaktionen und Copingstrategien c) Familie und häusliches und soziales Umfeld d) Umgang mit existentiellen Fragestellungen und sozialberatende Maßnahmen e) Körperbild, Lebensende - Einfluss auf die Sexualität f) Trauer und pathologische Trauer FMP 4Spirituelle und kulturelle Aspekte der Pflege a) Lebensbilanz/Lebensintensität b) Religiosität und Spiritualität c) Krankheit, Leid, Sterben und Tod d) Trauer und Verlust e) Bedeutung und Symbolik von Ritualen f) Bedeutung von Jenseitsvorstellungen FMP 5Ethische Aspekte der Pflege a) Grundlagen der Ethik b) Wunsch nach lebensverkürzenden Maßnahmen c) Tötung auf Verlangen d) Beihilfe zur Selbsttötung e) Sterben zulassen f) Umgang mit Futility g) Geschichte der Euthanasie in Deutschland h) Wahrheit am Krankenbett i) Umgang mit Sterbenden und Verstorbenen und deren Angehörigen und Bezugspersonen FMP 6Organisatorische Aspekte und das Team a) Zentrale Aspekte der Teamarbeit b) Selbstschutz, Stressmanagement, Bewältigungsstrategien c) Burnout-Prophylaxe d) Qualitätssicherung, Dokumentation, Standards FMP 7Recht a) Betreuungsrecht b) Vorsorgevollmacht c) Patientenverfügung d) Vertreterverfügung e) Delegationsrecht f) Gesetzliche und vertragliche Grundlagen der hospizlichen und palliativen Versorgung Praxis Berufspraktische Anteile Qualifizierte Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4 im Umfang von 10% des Praxiseinsatzes im Hospizbereich oder in der ambulanten oder stationären Palliativpflege.

### Anlage 8

Anlage 8 (zu § 8 Abs. 1)

### Anlage 9

Anlage 9 (zu § 11 Abs. 3)

### Anlage 10

Anlage 10 (zu § 15 Abs. 3)

### Anlage 10

Anlage 10 (zu § 11 Abs. 3)

### Anlage 11

Anlage 11 (zu § 15 Abs. 2)

### Anlage 2 — Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt dazu, in stationären Einrichtungen der Langzeitpflege den Funktionsdienst der Gruppen- und Wohnbereichsleitung qualifiziert wahrzunehmen. Die Absolventinnen und Absolventen beherrschen die Grundsätze der Personalführung und kennen verschiedene Organisationsmodelle. Sie setzen die Instrumente der Planung, Steuerung und Koordination und des Qualitätsmanagements ein. Sie fördern die Zusammenarbeit im Team und kennen die Grundsätze von Bewältigungsstrategien im Spannungsfeld von Personalführung und Teamarbeit. Theorie Grundmodul (GM) 1 60 Std. Grundmodul (GM) 3 60 Std. Grundmodul (GM) 4 60 Std. Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA) 100 Std. Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ) 60 Std. Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO) 60 Std. Umfang der Stunden insgesamt 400 Std. Prüfungen Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte Gruppen- oder Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieGrundmodule 1, 3 und 4 nach Anlage 1Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, das eigene Führungsverhalten auf der Grundlage von Führungsmodellen, -stilen und -rollen zu reflektieren und ihr Handeln entsprechend ihres Arbeitsbereiches auszurichten.Sie wissen um verschiedene Organisationsmodelle und sind in der Lage, grundlegende Organisationsaufgaben zu strukturieren.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf professioneller Basis Beziehungen gestalten, kommunizieren, kooperieren sowie Konflikte bewältigen. Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FFA 1Führungsrolle - Führungskompetenzen - Führungsstile a) Grundsätze b) Individuelle Auseinandersetzung mit der eigenen Führungsrolle FFA 2Führungsaufgaben und -instrumente a) Vertrauen und Motivation b) Delegation c) Kritik und Anerkennung d) Führen mit Zielen e) Zielerfolg evaluieren FFA 3Organisation und Organisationsmodelle a) Aufbau- und Ablauforganisation b) Pflegesysteme (Funktions-, Bezugs- und Bereichspflege, Primary Nursing) c) Organisation von intersektoralen Versorgungsprozessen• Planen und Moderieren von Versorgungs-, Unterstützungs- und Managementprozessen• Aufnahme- und Entlassungsmanagement; Pflegeüberleitungen (Casemanagement) d) Dienstbesprechungen e) Dienstplangestaltung f) Organisation und Dokumentation des Pflegeprozesses FFA 4Beziehungen gestalten, Kommunikation und Konfliktbewältigung unter Berücksichtigung von gender-, diversitäts- und sprachsensiblen Vorgehensweisen a) Kommunikationsmodelle und -formen b) Sensibilisierung für Kommunikations- und sprachliche Einschränkungen wie zum Beispiel verminderte Hör- oder Sehfähigkeit oder eingeschränkte Ausdrucksmöglichkeiten c) Gestaltung von Beziehungen d) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationen e) Rollen und Rollenkonflikte f) Konfliktmanagement Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen Instrumente zur Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle in Pflege- und Behinderteneinrichtungen kennen und anzuwenden.Sie verstehen und benutzen Instrumente des Qualitätsmanagements.Sie können betriebswirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmens nachvollziehen und für den eigenen Arbeitsbereich umsetzen. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FGQ 1Grundlagen des Qualitätsmanagements a) Der Qualitätsbegriff b) PDCA-Zyklus FGQ 2Instrumente des Qualitätsmanagements a) Qualitätsmanagementsysteme, z.B. DIN EN ISO 9001.ff b) Risikomanagement (z.B. CIRS) c) Beschwerdemanagement d) Fehlermanagement e) Verfahrensanweisungen f) Fallbesprechungen g) Fortbildungsplanung Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die gegenüber dem Grundmodul 4 vertieften rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die für eine Führungsposition im Pflegebereich grundlegend notwendig sind und können diese in der Praxis berücksichtigen.Die Methoden der Teamsteuerung können zielgerichtet und situationsorientiert eingesetzt werden. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FRO 1Gesetzliche Vorgaben für die Personalführung - Vertiefung gegenüber GM 4 - a) Persönliche Rechte• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz• Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)• Haftungsrecht, Strafrecht• Selbstbestimmungsrecht b) Berufsrecht z.B.• Pflegeberufegesetz• Hessisches Altenpflegegesetz• Hessisches Krankenpflegehilfegesetz c) Arbeitsschutz• Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung)• Arbeitszeitgesetz• Gefahrstoffverordnung• Infektionsschutzgesetz• Jugendarbeitsschutzgesetz• Medizinproduktegesetz• Mutterschutzgesetz d) Arbeitsrecht• Beschäftigtenvertretungsrecht (z.B. Beteiligungsverfahren nach Betriebsverfassungsgesetz, Mitarbeitervertretungsrecht, Personalvertretungsrecht)• Schwerbehindertenvertretung FRO 2Betriebliche Vorgaben und Konzepte a) Stellenpläne b) Stellenbeschreibungen c) Einschätzung und Beurteilung von Leistungen d) Teambesprechungen e) Teamentwicklung FRO 3Förderung der Zusammenarbeit im Team a) Teambuilding b) Stressbewältigung c) Burnout d) Mobbing e) Konfliktmanagement

### Anlage 3 — Weiterbildung leitende Pflegefachkraft

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung leitende Pflegefachkraft Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung zur leitenden Pflegefachkraft befähigt dazu, die Anforderungen des § 71 Abs. 3 SGB XI zu erfüllen und für den Pflegedienst in stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegediensten die Verantwortung zu tragen. Theorie Grundmodul 1 60 Std. Grundmodul 3 60 Std. Grundmodul 4 60 Std. Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA) 100 Std. Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ) 60 Std. Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO) 60 Std. Fachmodul Personalmanagement (FMP) 60 Std. Umfang der Stunden insgesamt 460 Std. Prüfungen Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte leitende Pflegefachkraft nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieGrundmodule 1, 3 und 4 nach Anlage 1Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, das eigene Führungsverhalten auf der Grundlage von Führungsmodellen, -stilen und -rollen zu reflektieren und ihr Handeln entsprechend ihres Arbeitsbereiches auszurichten.Sie wissen um verschiedene Organisationsmodelle und sind in der Lage, grundlegende Organisationsaufgaben zu strukturieren.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf professioneller Basis Beziehungen gestalten, kommunizieren, kooperieren sowie Konflikte bewältigen. Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FFA 1Führungsrolle - Führungskompetenzen - Führungsstile a) Grundsätze b) Individuelle Auseinandersetzung mit der eigenen Führungsrolle FFA 2Führungsaufgaben und -instrumente a) Vertrauen und Motivation b) Delegation c) Kritik und Anerkennung d) Führen mit Zielen e) Zielerfolg evaluieren FFA 3Organisation und Organisationsmodelle a) Aufbau- und Ablauforganisation b) Pflegesysteme (Funktions-, Bezugs- und Bereichspflege, Primary Nursing) c) Organisation von intersektoralen Versorgungsprozessen• Planen und Moderieren von Versorgungs-, Unterstützungs- und Managementprozessen• Aufnahme- und Entlassungsmanagement; Pflegeüberleitungen (Casemanagement) d) Dienstbesprechungen e) Dienstplangestaltung f) Organisation und Dokumentation des Pflegeprozesses FFA 4Beziehungen gestalten, Kommunikation und Konfliktbewältigung unter Berücksichtigung von gender-, diversitäts- und sprachsensiblen Vorgehensweisen a) Kommunikationsmodelle und -formen b) Sensibilisierung für Kommunikations- und sprachliche Einschränkungen wie zum Beispiel verminderte Hör- bzw. Sehfähigkeit oder eingeschränkte Ausdrucksmöglichkeiten c) Gestaltung von Beziehungen d) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationen e) Rollen und Rollenkonflikte f) Konfliktmanagement Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen Instrumente zur Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle in Pflege- und Behinderteneinrichtungen kennen und anzuwenden.Sie verstehen und benutzen Instrumente des Qualitätsmanagements.Sie können betriebswirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmens nachvollziehen und für den eigenen Arbeitsbereich umsetzen. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FGQ 1 Grundlagen des Qualitätsmanagements a) Der Qualitätsbegriff b) PDCA-Zyklus FGQ 2 Instrumente des Qualitätsmanagements a) Qualitätsmanagementsysteme, z.B. DIN EN ISO 9001.ff b) Risikomanagement (z.B. CIRS) c) Beschwerdemanagement d) Fehlermanagement e) Verfahrensanweisungen f) Fallbesprechungen g) Fortbildungsplanung Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die gegenüber dem Grundmodul 4 vertieften rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die für eine Führungsposition im Pflegebereich grundlegend notwendig sind und können diese in der Praxis berücksichtigen.Die Methoden der Teamsteuerung können zielgerichtet und situationsorientiert eingesetzt werden. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FRO 1Gesetzliche Vorgaben für die Personalführung - Vertiefung gegenüber GM 4 - a) Persönliche Rechte• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz• Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)• Haftungsrecht, Strafrecht• Selbstbestimmungsrecht b) Berufsrecht z.B.• Pflegeberufegesetz• Hessisches Altenpflegegesetz• Hessisches Krankenpflegehilfegesetz c) Arbeitsschutz• Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung)• Arbeitszeitgesetz• Gefahrstoffverordnung• Infektionsschutzgesetz• Jugendarbeitsschutzgesetz• Medizinproduktegesetz• Mutterschutzgesetz d) Arbeitsrecht• Beschäftigtenvertretungsrecht (z.B. Beteiligungsverfahren nach Betriebsverfassungsgesetz, Mitarbeitervertretungsrecht, Personalvertretungsrecht)• Schwerbehindertenvertretung FRO 2Betriebliche Vorgaben und Konzepte a) Stellenpläne b) Stellenbeschreibungen c) Einschätzung und Beurteilung von Leistungen d) Teambesprechungen e) Teamentwicklung FRO 3Förderung der Zusammenarbeit im Team a) Teambuilding b) Stressbewältigung c) Burnout d) Mobbing e) Konfliktmanagement Fachmodul Personalmanagement (FMP) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermitteln Personalbedarfe und wenden Instrumente der Personalentwicklung und -gewinnung an.Sie kennen die Möglichkeiten und Instrumente zur Personalentwicklung und können diese für die Praxis nutzbar machen.Sie setzen sich mit Macht und Verantwortung und deren ethischer Bedeutung auseinander.Sie kennen Grundlagen des Rechnungswesens und sind in der Lage ein Budget zu verwalten. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FMP 1Personalbedarfsermittlung und -berechnung a) Pflegesatzvereinbarungen nach dem SGB XI b) Andere Personalbemessungssysteme FMP 2Personalentwicklung / Organisationsentwicklung a) Strategische Dimension von Personal- und Organisationsentwicklung b) Mitarbeitergespräche als Führungsinstrument c) Mitarbeitercoaching d) Mitarbeiter- / Leistungsbeurteilung e) Entlohnungssysteme f) Kollegiale Beratung g) Ideenmanagement h) Betriebliches Gesundheitsmanagement i) Betriebliche Gesundheitsförderung FMP 3Umgang mit Macht und Verantwortung a) Definition b) Kennzeichen c) Ethische Reflexion d) Individuelle Reflexion e) Handlungsstrategien FMP 4Grundlagen des Rechnungswesens a) Buchführung b) Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz c) Kosten- und Leistungsrechnung d) Einführung Budget, Produkt e) Kennzahlen

### Anlage 4 — Weiterbildung Praxisanleiter/-in

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Praxisanleiter/-in Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt dazu, Auszubildende systematisch, kompetenzorientiert und qualifiziert anzuleiten. Die Absolventen sind in der Lage, den praktischen Ausbildungsprozess auf Grundlage des jeweiligen Ausbildungsplans zu planen, zu koordinieren, zu gestalten, zu dokumentieren und zu evaluieren. Praxisanleiter benoten die Praxiseinsätze und nehmen die staatlichen praktischen Prüfungen ab. Theorie Grundmodul 2 60 Std. Fachmodul Lernende in der Pflege anleiten (FLA) 150 Std. Fachmodul Lernende bei der Anwendung wissenschaftlicher Instrumente und theoretischer Konzepte in der Praxis anleiten (FWT) 60 Std. Praxis Berufspraktischer Anteil 30 Std. Umfang der Stunden insgesamt 300 Std. Prüfungen Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieGrundmodul 2 nach Anlage 1Fachmodul Lernende in der Pflege anleiten (FLA) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entwickeln ein beruflich-pädagogisches Selbstverständnis als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter und bewältigen Anforderungen fach- und situationsgerecht.Sie sind befähigt, Lernende in den Pflege- und Gesundheitsberufen qualifiziert einzuschätzen, zu beurteilen und zu benoten, sowie ihr Handeln zu reflektieren.Sie sind in der Lage, rechtliche Rahmenbestimmungen, Leitlinien und berufliche Entwicklungen zu reflektieren und diese bei ihrem Handeln zu berücksichtigen und ihr Handeln daran auszurichten.Sie sind befähigt, Praxiseinsätze fach- und situationsgerecht zu gestalten und konzeptionell bei der Sicherstellung des Theorie-/Praxistransfers mitzuwirken. Sie leiten sprachsensibel und sprachförderlich an und berücksichtigen gender- und diversitätssensible Kommunikationsformen.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer handeln diversitätssensibel, integrativ und ethisch reflektiert.Sie sind in der Lage, eine Anleitung zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren, zu reflektieren, zu benoten und zu evaluieren. Umfang: 150 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FLA 1Pädagogische Grundlagen a) Pädagogik und (Pflege-) Didaktik b) Linguistische Grundlagen des Fachsprachenerwerbs c) Vertiefung von Methoden und Didaktik sprachsensiblen und sprachförderlichen Anleitens d) Entwicklung der Rolle als Anleitende/Anleitender im beruflichen Alltag e) Mit den berufspolitischen Entwicklungen auseinandersetzen und sich positionieren f) Das berufspädagogische Konzept der Handlungskompetenzbildung (Sach- und Methodenkompetenz, Sozialkompetenz, Selbstkompetenz) g) Schlüsselqualifikationen (z.B. Lebenslanges Lernen) h) Methoden des selbstverantwortlichen Lernens FLA 2Theorie/Praxistransfer sowie Lernortkooperationen gestalten a) Formen und Gestaltung der Lernortkooperation (zwischen Schule und Praxis) b) Praxisanleitungssituationen im Hinblick auf theoretische Lerninhalte und Lernangebote des Einsatzbereiches auswählen, strukturieren und kompetenzorientiert gestalten c) Die Anwendung und Dokumentation des Pflegeprozessmodells in der Praxis anleiten FLA 3Beurteilen und Benoten a) Kriterien zur Beurteilung und Benotung in unterschiedlichen Praxisphasen b) Selbst- und Fremdreflexion als Kompetenz und Methode c) Praktische Prüfungen vorbereiten, durchführen, benoten und dokumentieren d) Beurteilungen und Benotungen erstellen FLA 4Rechtliche Rahmenbedingungen / Ethik und Berufspolitik a) Berufsgesetze b) Arbeitsrecht c) Haftungsrecht d) Freiraum für aktuelle berufliche Fragestellungen und Entwicklungen FLA 5Ethisch reflektiert und integrativ handeln a) Z.B. Menschenrechte, Ethikkodizes, Ethik-Komitee b) Berufsethische Haltung c) Diversity Management (z.B. Dimensionen Diversity, Diversitätssensibilität, das interkulturelle Team) Fachmodul Lernende bei der Anwendung wissenschaftlicher Instrumente und theoretischer Konzepte in der Praxis anleiten (FWT) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, die Auswahl und Anwendung wissenschaftlicher Instrumente in der Praxis am praktischen Beispiel zu begründen und zu vermitteln.Sie sind befähigt, die begründete Anwendung theoretischer Konzepte in der Praxis aufzuzeigen und zu vermitteln.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wenden Prozesse, Maßnahmen und Instrumente des Qualitätsmanagements an. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FWT 1Wissenschaftliche Instrumente in der Praxis anwenden und umsetzen a) Expertenstandards Pflege, z.B. chronische Wunden, Dekubitus, Schmerzmanagement b) Fachliche Leitlinien und Skalen c) Assessmentinstrumente d) Evidence Based (EBN, EBM,OP-Journal) FWT 2Theoretische Konzepte in der Praxis a) Grundlagen pflegerischer Konzepte b) Beispiele Pflegerischer Konzepte (z.B. Basale Stimulation, Kinästhetik) FWT 3Qualitätsmanagement a) Maßstäbe und Grundsätze der Qualitätssicherung b) Ausgewählte QM-Modelle c) Instrumente des Qualitätsmanagements (z.B. Fehler- und Risikomanagement, Notfallmanagement, Besprechungswesen, Kundenbefragung, Patientensicherheit, Zählkontrolle, Team Time Out) d) Recherche nach aktuellen Wissens- und Forschungsergebnissen (Datenbanken) Praxis Berufspraktische Anteile 30 Stunden, davon 10% unter qualifizierter Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4Beispielsweise: für eine Pflegesituation die Anleitung planen, strukturieren, unter Supervision durchführen, dokumentieren und mit dem Auszubildenden nachbereiten (Reflexion).

### Anlage 9

Anlage 9 (zu § 8 Abs. 1)

### § 1 — Anwendungsbereich und Weiterbildungsziel

§ 1 Anwendungsbereich und Weiterbildungsziel(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildungen in der Pflege und den Gesundheitsberufen für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung1. Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359),2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,3. Altenpflegerin und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,4.a) Hebamme und Entbindungspfleger nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 73 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359),b) Hebamme nach § 5 Abs. 1 des Hebammengesetzes,5. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,6. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,7. Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent nach § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1, des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174),8. Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1, des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes,besitzen. Satz 1 gilt auch für Personen mit einer abgeschlossenen Weiterbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin, zum Anästhesietechnischen Assistenten, zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten nach der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen und Assistenten in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Weiterbildungen sollen theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten zur Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenzen vermitteln.

### § 11 — Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung

§ 11 Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.(2) Die Gesamtnote ist der Mittelwert aus der Note für die Abschlussprüfung und dem Mittelwert der Noten für die einzelnen Modulprüfungen. Bei der Bildung der Mittelwerte bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtnote werden Stellen nach dem Komma bis 0,49 auf volle Noten abgerundet, Stellen nach dem Komma ab 0,50 auf volle Noten aufgerundet.(3) Die zuständige Behörde stellt über die bestandene Weiterbildung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus. In dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 wird der Mittelwert ergänzend aufgeführt.(4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsbelehrung versehenen Bescheid.(5) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Prüfung abgeschlossen werden. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen im Benehmen mit der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung zulassen.

### § 13 — Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

§ 13 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße, so kann das vorsitzende Mitglied die Prüfung für nicht bestanden erklären.(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied innerhalb von drei Jahren nach der Abschlussprüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 15 Abs. 1 entziehen und die Urkunde nach § 15 Abs. 2 einziehen.

### § 15 — Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung

§ 15 Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung(1) Die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung als1. staatlich anerkannte Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,2. staatlich anerkannte leitende Pflegefachkraft nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,3. staatlich anerkannte Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,4. staatlich anerkannte Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,5. staatlich anerkannte Fachkraft für Krankenhaushygiene nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,6. staatlich anerkannte Fachpflegerin oder Fachpfleger für Palliative Versorgung (Palliative Care) nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,7. staatlich anerkannte Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflegeneben der Berufsbezeichnung erhält auf Antrag, wer die hierfür nach den Anlagen 2 bis 8 vorgeschriebene Weiterbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat.(2) Über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnungen nach Abs. 1 stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 11 aus.(3) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und eine in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1, sofern die Weiterbildung gleichwertig ist.(4) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1.(5) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und nachweist, dass er vor dem 3. Oktober 1990 eine gleichwertige Weiterbildung nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1.(6) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Weiterbildung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641), in der jeweils geltenden Fassung.

### § 16 — Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 16 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 und unbeschadet der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 der Kommission vom 4. März 2024 (ABl. 2024 L Nr. 782), den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.(4) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.

### § 17 — Überleitungs- und Übergangsvorschriften

§ 17 Überleitungs- und Übergangsvorschriften(1) Wer vor dem 31. Dezember 2006 eine Weiterbildung1. nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Stations- oder Gruppenleiterin/zum Stations- und Gruppenleiter im Pflegedienst vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1974) oder2. nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin/zum Praxisanleiter für Pflegeberufe und Entbindungspflege vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1973)an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung begonnen hat und den erfolgreichen Abschluss nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung, im Fall der Nr. 1 nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und im Fall der Nr. 2 nach § 15 Abs. 1 Nr. 4. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt sein.(2) Eine nach dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gilt als Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 fort.(3) Eine nach dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2020 geltenden Fassung begonnene Weiterbildung wird nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht abgeschlossen. Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird in diesen Fällen nach dem bisherigen Recht erteilt.(4) Weiterbildungseinrichtungen, die am 15. Dezember 2020 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der am 15. Dezember 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt. Dabei gilt die staatliche Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung in den Bereichen1. Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung als staatliche Anerkennung für die Durchführung der Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Anlage 2 und2. Leitende Pflegefachkraft und Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung als staatliche Anerkennung für die Durchführung der Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Anlage 2 sowie als staatliche Anerkennung für die die Durchführung der Weiterbildung Leitende Pflegefachkraft nach der Anlage 3.(5) Staatliche Anerkennungen von Weiterbildungseinrichtungen nach Abs. 4 sind zu widerrufen, falls die Änderungen, die im Rahmen der Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 8 umzusetzen sind, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen werden.

### § 2 — Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen

§ 2 Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen(1) Die Weiterbildungen bestehen aus Grundmodulen nach der Anlage 1, den nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 8 jeweils erforderlichen Fachmodulen sowie berufspraktischen Anteilen und sind mit einer staatlichen Abschlussprüfung abzuschließen. Organisation und Koordination der gesamten Weiterbildung obliegen der Weiterbildungseinrichtung.(2) Jedes Modul nach Abs. 1 kann einzeln absolviert werden und enthält theoretische und praktische Unterrichtstunden. Der theoretische und praktische Unterricht umfasst die in den Anlagen 1 bis 8 jeweils angegebene Zahl an Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten und ist an staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen nach § 5 Abs. 1 durchzuführen.(3) Die berufspraktischen Anteile umfassen die in den Anlagen 1 bis 8 jeweils angegebenen Einsatzgebiete und Praxisstunden. Eine Praxisstunde umfasst jeweils 60 Minuten. In berufsbegleitenden Weiterbildungen werden die berufspraktischen Einsätze der Weiterbildung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit absolviert. In vollschulischen Weiterbildungen sind die berufspraktischen Anteile in der Form von Praktika in Einrichtungen zu absolvieren, die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt sind.(4) Zur Sicherstellung des Ziels der Weiterbildung sind berufspraktische Stunden in dem in den Anlagen 4 bis 8 festgelegten Umfang in Form einer qualifizierten Praxisanleitung durch geeignete Personen durchzuführen. Zur Praxisanleitung für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin und zum Praxisanleiter nach Anlage 4 geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, die über Berufserfahrung und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation1. nach Anlage 4,2. nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin und zum Praxisanleiter für Pflegeberufe und Entbindungspflege vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1973),3. nach § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),4. nach § 2 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder5. nach § 4 Abs. 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360),verfügen. Für die Weiterbildungen Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen nach der Anlage 5 und Fachkraft für Krankenhaushygiene nach der Anlage 6 bestimmt die zuständige Behörde abhängig vom Einsatzort der berufspraktischen Einsätze die für die Praxisanleitung geeigneten Personen. Zur Praxisanleitung für die Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care) nach der Anlage 7 geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, die über Berufserfahrung und eine Zusatzqualifikation in Palliativer Versorgung verfügen.(5) Die berufspraktischen Einsätze sind durch die Lehrkräfte der Weiterbildungseinrichtung fachlich und pädagogisch zu begleiten.(6) Eine Weiterbildung kann in Voll- oder Teilzeitform durch Präsenzunterricht, E-Learning oder selbstorganisiertes Lernen erfolgen. E-Learning im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Videokonferenzsysteme für eine zeitsynchrone ortsunabhängige Interaktion mit der Lehrkraft nutzen, um definierte Lernziele zu erreichen. Selbstorganisiertes Lernen im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihren Lernprozess individuell oder in Kooperation mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbständig sowie orts- und zeitunabhängig strukturieren, um definierte Lernziele zu erreichen. Es dürfen höchstens 30 Prozent der theoretischen Unterrichtsstunden in der Lernform des selbstorganisierten Lernens absolviert werden.(7) Eine Weiterbildung einschließlich der staatlichen Abschlussprüfung muss in Vollzeitform in einem Zeitraum von insgesamt drei Jahren und in Teilzeitform in einem Zeitraum von insgesamt vier Jahren abgeschlossen sein. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den in Satz 1 genannten Anforderungen zulassen.(8) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten kann nach Entscheidung der zuständigen Behörde mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums von den in Abs. 2, 3 und 4 genannten Anforderungen abgewichen werden, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.

### § 3 — Teilnahme an den Modulen

§ 3 Teilnahme an den Modulen(1) An Modulen nach den Anlagen 1 bis 8 dürfen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 nur Personen teilnehmen, die eine Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 besitzen.(2) Angehörige der folgenden Berufe des Gesundheitswesens1. Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer,2. Diätassistentinnen und Diätassistenten,3. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,4. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer,5. Logopädinnen und Logopäden,6. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister,7. Medizinischtechnische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischtechnische Assistenten für Funktionsdiagnostik,8. Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten,9. Medizinischtechnische Radiologieassistentinnen und Medizinischtechnische Radiologieassistenten,10. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,11. Orthoptistinnen und Orthoptisten,12. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten,13. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,14. Podologinnen und Podologen,15. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistentenkönnen an den Modulen nach den Anlagen 1 bis 8 teilnehmen, wenna) das Modul geeignet ist, ihre fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erweitern undb) hierdurch die Durchführung der Weiterbildung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht beeinträchtigt wird.Eine Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung nach § 9 ist nicht gestattet. Über die Teilnahme an den Modulen nach den Anlagen 1 bis 8 entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung, die das Modul durchführt.(3) Personen, die eine Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 besitzen, dürfen auch zum Zwecke und im Rahmen einer Fachweiterbildung aufgrund einer Qualitätssicherungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses an den Modulen nach den Anlagen 1 bis 8 teilnehmen.

### § 4 — Anerkennung anderer Weiterbildungszeiten

§ 4 Anerkennung anderer WeiterbildungszeitenDie zuständige Behörde kann auf Antrag im Umfang ihrer oder seiner Gleichwertigkeit1.a) Unterricht in einer anderen Weiterbildung und Inhalte von Studiengängen als erforderlichen Unterricht für ein Modul nach den Anlagen 1 bis 8,b) berufspraktische Anteile einer anderen Weiterbildung oder eines Studienganges als berufspraktische Anteile nach den Anlagen 4 bis 8anerkennen, wenn die anzuerkennenden Maßnahmen innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert wurden oder eine Anwendung der Weiterbildungsinhalte in der beruflichen Praxis nachgewiesen ist,2. die in Studiengängen erfolgreich absolvierten Module als Module nach den Anlagen 1 bis 8 anerkennen.In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 ist eine Teilanerkennung nicht möglich und ist noch eine entsprechende Modulprüfung nach § 6 abzulegen. In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 bedarf es keiner Modulprüfung, wenn das Modul innerhalb der letzten 5 Jahre absolviert wurde.

### § 5 — Staatliche Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen

§ 5 Staatliche Anerkennung von WeiterbildungseinrichtungenDie staatliche Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung für die Durchführung einer Weiterbildung oder mehrerer Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 8 ist durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn1. die Leitung der Weiterbildungseinrichtung einer fachlich geeigneten Person obliegt,2. ausreichend fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung stehen,3. dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind und4. für die Fachmodule die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens sichergestellt ist.Die Anerkennung kann auf einzelne Module einer Weiterbildung beschränkt werden.

### § 6 — Modulprüfungen

§ 6 Modulprüfungen(1) Jedes Modul nach den Anlagen 1 bis 8 schließt mit einer Prüfungsleistung ab. Dabei sind alle Modulinhalte eines Moduls vor der Modulprüfung zu absolvieren. Die Modulprüfungen sind nichtstaatliche Prüfungen und werden von den Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt.(2) Eine Modulprüfung darf nur abgelegt werden, wenn höchstens 20 Prozent des Präsenzunterrichts versäumt wurden oder bei Weiterbildungen mit E-Learning höchstens 20 Prozent der Lerneinheiten versäumt wurden. Die Weiterbildungseinrichtung kann, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Modulziels nicht gefährdet wird, den Teilnehmer auch dann zur Modulprüfung zulassen, wenn darüber hinausgehende Fehlzeiten oder nicht erbrachte Lernleistungen vorliegen. Dabei dürfen die Fehlzeiten oder versäumten Lerneinheiten 50 Prozent des betreffenden Moduls nicht überschreiten.(3) Die Modulprüfungen sind in Form1. einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer oder2. einer schriftlichen Hausarbeit von mindestens zehn Seiten sowie einer zusätzlichen mündlichen Prüfung über die Inhalte des Moduls von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten Dauerdurchzuführen.(4) Die Prüfungsleistungen sind nach Maßgabe des § 10 zu bewerten. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde.(5) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der ersten Prüfung abgeschlossen werden. In begründeten Fällen kann die Weiterbildungseinrichtung Ausnahmen zulassen.(6) Der Ablauf und die Ergebnisse der Modulprüfungen sind schriftlich zu dokumentieren und sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

### § 7 — Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung

§ 7 Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung(1) An staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen, die eine staatliche Anerkennung für die gesamte Weiterbildung oder für alle erforderlichen Fachmodule besitzen, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung verantwortlich ist. Er besteht aus:1. einer von der zuständigen Behörde beauftragten fachkundigen Person als vorsitzendes Mitglied,2. je einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grundmodule und dem Bereich der Fachmodule in den Fällen der Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 6 und 8; im Fall der Weiterbildung nach Anlage 7 aus zwei Lehrkräften aus dem Bereich des Fachmoduls.Für jedes Mitglied nach Satz 2 Nr. 2 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 Satz 2 und 3, diejenigen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und deren Stellvertretung auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung.

### § 8 — Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist sechs Wochen vor Beginn der Prüfung über die Weiterbildungseinrichtung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:1. eine beglaubigte Abschrift des Personalausweises, des Reisepasses, der Geburtsurkunde oder eines Auszuges aus dem Familienstammbuch der Eltern und aller Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,2. eine Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung nach dem Muster der Anlage 9,3. eine Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8.(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt den Prüfungstermin im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung fest. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn die Prüfungen in den nach den Anlagen 2 bis 8 erforderlichen Modulen bestanden worden sind und die erforderlichen berufspraktischen Anteile nach den Anlagen 4 bis 8 absolviert worden sind. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

### § 9 — Durchführung der Abschlussprüfung

§ 9 Durchführung der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen fallbasierten Prüfung. Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer für einen Prüfling beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Die Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet und von den Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgenommen. Der Prüfling erhält 60 Minuten vor Beginn der Prüfung das Fallbeispiel zur Vorbereitung.(2) Die Fallbeispiele und Hilfsmittel werden von der Weiterbildungseinrichtung aus allen Themenbereichen der jeweiligen Weiterbildung nach den Anlagen 2 bis 8 der erforderlichen Module vorgeschlagen und von dem vorsitzenden Mitglied einschließlich der zu benutzenden Hilfsmittel genehmigt.(3) Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bewerten nach Maßgabe des § 10 die Leistung des Prüflings. Im Falle einer abweichenden Bewertung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note der Prüfung.(4) Die zuständige Behörde kann von ihr beauftragte Personen zur Beobachtung der Abschlussprüfung mit Ausnahme der Beratung entsenden.(5) Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Aus der Prüfungsniederschrift müssen sich ergeben:1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen der Prüflinge und der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,3. die Gegenstände der Prüfung und die erteilte Note,4. die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,5. außergewöhnliche Vorkommnisse.

### § 8a — Nachteilsausgleich in der Abschlussprüfung

§ 8a Nachteilsausgleich in der Abschlussprüfung(1) Menschen mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Abschlussprüfung auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt.(2) Der Antrag ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung in elektronischer oder in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen, das die Behinderung oder Beeinträchtigung und die daraus resultierenden leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung bescheinigt. Die zuständige Behörde entscheidet, ob für den Antrag zum Nachteilsausgleich auch andere Unterlagen als geeignet anzusehen sind.(3) Die Weiterbildungseinrichtung wird über den Antrag auf Nachteilsausgleich angehört und soll eine Stellungnahme dazu abgeben.(4) Die zuständige Behörde bestimmt Art und Umfang des Nachteilsausgleichs insbesondere durch Verlängerung der Schreib- und Bearbeitungszeit der Prüfungsleistungen. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.(5) Die zuständige Behörde gibt der zu prüfenden Person in geeigneter Weise die Entscheidung zum Nachteilsausgleich bekannt.

### Anlage 8 — Weiterbildung Gerontopsychiatrische Fachpflege

Anlage 8(zu § 2 Abs.1)Weiterbildung Gerontopsychiatrische Fachpflege Beschreibung der Weiterbildung: Die Weiterbildung befähigt dazu, Menschen mit gerontopsychiatrischen Phänomenen fachgerecht zu begleiten, zu beraten und zu pflegen und dabei spezifische pflegerische Interventionen in das interprofessionelle Handeln zu integrieren. Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen zudem, Ressourcen der betroffenen Menschen zu aktivieren und im Casemanagement mitzuwirken. Theorie Grundmodul 1 60 Std. Fachmodul Psychopathologie und Diagnostik; Psychiatrische und gerontopsychiatrische Erkrankungen; Therapeutische und pflegerische Konzepte (FEP) 120 Std. Fachmodul Professionelle Gestaltung von Beziehungen, Kommunikations- und Beratungsprozessen; Konfliktbewältigung (FBK) 150 Std. Fachmodul Psychiatrische Versorgungsstrukturen kennen und einbeziehen; Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen (FVW) 90 Std. Praxis Berufspraktischer Anteil 80 Std. Umfang der Stunden insgesamt 500 Std.Prüfungen Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieGrundmodul 1nach Anlage 1Fachmodul Psychopathologie und Diagnostik; psychiatrische und gerontopsychiatrische Erkrankungen; therapeutische und pflegerische Konzepte (FEP) Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wissen um die Bedeutung des menschlichen Bewusstseins. Sie kennen die besondere Bedeutung diagnostischer Maßnahmen und ziehen die professionellen Rückschlüsse für ihre Beratungen und weiteren pflegerischen Maßnahmen. Sie bringen ihre pflegerischen Kompetenzen in die interprofessionelle Zusammenarbeit und Initiierung weiterer Behandlungsschritte ein. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entwickeln ein differenziertes Gesundheits- und Krankheitsverständnis und setzen sich mit psychiatrischen Krankheitsbildern und ihren spezifischen Ausprägungen im höheren Lebensalter auseinander. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen therapeutische Interventionen und haben spezielles Wissen über pflegerische Methoden und Konzepte und wenden diese in den spezifischen Pflegesituationen an. Sie integrieren spezifische pflegerische Interventionen und pflegerische Gruppenangebote in ihr professionelles Handeln. Umfang: Modulprüfung: 120 Std. Prüfung nach § 6 Abs. 3 FEP 1Psychopathologie a) Psychische Funktionen b) Beeinträchtigungen psychischer Funktionen z.B. aa) Kognitive Störungen z.B. • Bewusstseins- und Orientierungsstörungen • Denkstörungen • Gedächtnisstörungen bb) Affektive Störungen FEP 2Diagnostik a) Informationsquellen und Erfassungsmethoden u.a.: Fremdanamnese, Eigenanamnese, Sozialanamnese b) Somatische Untersuchung Blutuntersuchung, allgemeiner körperlicher Befund c) Bildgebende Verfahren d) Liquoruntersuchung FEP 3Assessment-Instrumente a) Kognitiver Funktionen, z.B. Mini-Mental Status-Test, Demtect b) Psychischer Verhaltenssymptome, z.B. NOSGER c) Alltagsrelevante Aktivitäten, z.B. Bartelindex, IADL-Skala d) Schmerz und Ernährung, z.B. BESD, MNA FEP 4Psychiatrische Erkrankungen und Psychosomatik in ihren spezifischen Ausprägungen im Alter a) Psychosen (Schizophrenie, Bipolare Störungen, Schizoaffektive Störungen) b) Depressionen c) Angst- und Zwangserkrankungen d) Borderline-Persönlichkeitsstörung e) Geistige Behinderung f) Posttraumatische Belastungsstörungen g) Demenzerkrankungen z.B. • Vaskuläre Demenzen • Morbus Alzheimer • Lewy-Körperchen-Demenz • Morbus Pick (Frontotemporale Demenz) • Korsakow-Syndrom • Chronische traumatische Enzephalopathie (CTE) • Morbus Parkinson h) Delir i) Suchterkrankungen j) Psychosomatik k) Weitere Erkrankungen z.B. Chorea Huntington FEP 5Therapeutische und pflegerische Konzepte a) Antidepressiva b) Neuroleptika c) Tranquilizer d) Hypnotika e) Psychostimulantien f) Nootropika g) Lithium h) Antiepileptika i) Psychotherapie j) Verhaltenstherapie k) Physiotherapeutische Interventionen l) Weitere therapeutische und pflegerische Konzepte FEP 6Pflegerische Konzepte und Methoden im Umgang mit gerontopsychiatrisch veränderten Menschen a) Milieutherapie (Soziale Umgebung, Tagestrukturierung, räumliche Umgebung gestalten) b) Validation (nach N. Feil) c) Integrative Validation (nach N. Richard) d) Methoden der Biografiearbeit z.B. Lebensrückblick, Erinnerungsarbeit, Arbeit mit Musik in der Pflege und Betreuung e) Entspannungsmethoden f) Personenzentrierter Ansatz nach Kidwood (Grundsätze, Organisation, Dementia Care Mapping) g) Psychobiografisches Pflegemodell nach Böhm h) Expertenstandard Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz i) Zusammenhang von Multimorbidität und psychischer Erkrankung - Pflegerische Beobachtung und Blick auf somatische Symptome j) Weitere Konzepte und Methoden FEP 7Psychiatrische Notfälle a) Psychomotorische Erregungszustände b) Selbstverletzendes Verhalten c) Suizidales Verhalten d) Schwere Intoxikation e) Aggressivität/Gewalttätigkeit f) Delir g) Weitere psychiatrische NotfallsituationenFachmodul Professionelle Gestaltung von Beziehungen, Kommunikations- und Beratungsprozessen; Konfliktbewältigung (FBK) Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestalten Beziehungen professionell, leisten fachliche Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags und fördern die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Sie entwickeln unter ethischen Gesichtspunkten ihre Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit weiter und setzen diese situationsgerecht ein. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verhalten sich in Krisen angemessen und sachgerecht und tragen zur Krisenbewältigung bei. Dabei nutzen sie theoriegeleitetes Wissen zur konstruktiven Bearbeitung und Lösung von Konflikten und setzen Deeskalationsstrategien ein. Umfang: Modulprüfung: 150 Std. Prüfung nach § 6 Abs. 3 FBK 1Beziehungen gestalten a) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationen b) Gestaltung von Beziehungen c) Sensibilisierung für Kommunikationseinschränkungen (z.B. Sinneseinschränkungen, Konzentrationsbeeinträchtigungen) d) Weitere Formen der Beziehungsgestaltung FBK 2Beratung und Anleitung in unterschiedlichen Settings a) Beratungsprozess b) Beratungsansätze und Prinzipien c) Beratungskonzepte und -modelle d) Beratung unterschiedlicher Zielgruppen e) Schwierige Beratungssituationen professionell gestalten f) Anleitungsmethoden und -inhalte FBK 3Reflexion a) Fallbesprechungen b) Balintarbeit c) Supervision / Coaching d) Kollegiale Beratung e) Weitere Reflexionsmethoden FBK 4Konfliktmanagement und Deeskalationsstrategien a) Konfliktanalyse, strukturelle Konfliktpotenziale, Konfliktprävention, Konfliktlösungsstrategien b) respektvolle Grundhaltung c) Bedeutung von z.B.: Berührungen, Bewegungen, Körperhaltung und -position, Time-out d) Metakommunikation e) Deeskalationstraining FBK 5Ethische Dimensionen a) ethische Fragestellungen b) Selbstbestimmung und Fürsorge c) ethische FallbesprechungenFachmodul Psychiatrische Versorgungsstrukturen kennen und einbeziehen; Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen (FVW) Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verstehen sich als Vermittler der Bedarfe der ihnen anvertrauten Menschen und kennen die (geronto)psychiatrischen Versorgungsstrukturen. Sie sind in der Lage, die Ressourcen der betroffenen Menschen zu aktivieren und wirken bei weitergehenden Hilfeplanungen im Sinne des Casemanagement mit. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer reflektieren die Bedeutung und Struktur des Gesundheitswesens. Sie verstehen grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge und integrieren betriebswirtschaftliche Instrumente und Verfahrensweisen in ihr professionelles Handeln. Sie kennen die relevanten rechtlichen Grundlagen und berücksichtigen diese in ihrer Fachtätigkeit in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Umfang: Modulprüfung: 90 Std. Prüfung nach § 6 Abs. 3 FVW 1(geronto-)psychiatrische Versorgungsbereiche und -dienste sowie Beratungsangebote in der interdisziplinären und interprofessionellen Zusammenarbeit a) Ambulante Versorgungsstrukturen b) Ambulante Psychotherapie c) Tageskliniken d) Ambulanzen e) Wohngruppen f) Selbsthilfegruppen g) Sozialpsychiatrischer Dienst h) Integrierte Versorgungsmodelle und Aufgaben der Vernetzung unter systemischen Gesichtspunkten i) Beratungsangebote für Angehörige und Betroffene j) Weitere Beratungs- und Versorgungsangebote FVW 2Management der (geronto-)psychiatrischen Versorgung a) Konzepte des Casemanagement b) Pflegeüberleitung, Instrumente der Entlassungsplanung c) Entlassungsmanagement - Expertenstandard d) Verantwortliche Planung und Organisation des eigenen Arbeitsbereiches e) Projektmanagement f) Fallsteuerung in der Verantwortung der gerontopsychiatrischen Fachkraft g) Veränderungsmanagement, Implementierung gesundheitspolitischer Entwicklungen im Arbeitsbereich und im Team h) Qualitätssicherung (Qualitätszirkel, Qualitätsprozesse kennen und steuern, Instrumente des QM) FVW 3Bedeutung des Gesundheitswesens für die Volkswirtschaft a) Markt und Wettbewerb im Gesundheitswesen b) Anteil des Gesundheitswesens an der Volkswirtschaft (z.B. Sozialprodukt, Beschäftigtenzahlen) c) Demografischer Wandel FVW 4Struktur und Gliederung des Gesundheitswesens und dessen spezielle Aufgaben a) Gemeinsamer Bundesausschuss der GKV b) Organe der Selbstverwaltung c) Die Rolle der Leistungserbringer und der Kostenträger d) Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung FVW 5Gesundheitliche Versorgungsleistungen (am Beispiel Pflege) als personenbezogene Dienstleistungen a) Abwägung von individuellen Bedürfnislagen und gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots b) Dienstleistung Gesundheitsversorgung als Koproduktion FVW 6Wirtschaften im Gesundheitswesen a) Ressourcenschonendes Handeln b) Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen im Spannungsfeld wirtschaftlicher Vorgaben FVW 7Vergütungsformen im Gesundheitswesen a) Einzelleistungsvergütung b) Fallpauschalen (z.B. DRG's) c) Pflegegrade d) Leistungskataloge FVW 8Anwendung der gesetzlichen Vorgaben für den eigenen Arbeitsbereich und Einschätzung der Auswirkungen in verschiedenen Situationen a) Grundgesetz b) Bürgerliches Gesetzbuch c) Persönliche Rechte z.B. • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz • Betreuungsrecht (Freiheitsentzug) • Haftungsrecht, Strafrecht • Selbstbestimmungsrecht • Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz d) Berufsrechtliche Regelungen e) Leistungsrecht, z.B. • Sozialgesetzbuch V, IX und XI und ggf. damit verbundene landesrechtliche Umsetzungen (Rahmenverträge etc.) • Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen mit Ausführungsverordnung • Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst • Präventionsgesetz • Palliativgesetz f) DatenschutzPraxis Berufspraktische Anteile 80 Stunden, davon 10 % unter qualifizierter Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4. Mögliche Einsatzbereiche: a) Stationäre Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern ältere psychisch erkrankte Personen versorgt werden, b) Ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sofern geronto-psychiatrisch erkrankte Personen versorgt werden, c) Tagespflegeeinrichtungen nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die im Schwerpunkt die Betreuung von demenziell erkrankten Personen und anderen geronto-psychiatrisch erkrankten Personen anbieten, d) Selbstverwaltete ambulant betreute oder durch Träger betriebene Wohn- oder Hausgemeinschaften für demenziell erkrankte Personen, e) Angebote nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die nach der Pflegeunterstützungsverordnung anerkannt sind und insbesondere der sozialen Betreuung demenziell erkrankter Personen dienen, f) Einrichtungen oder Wohngruppen zur Versorgung und Betreuung von Personen mit seelischen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, g) Gerontopsychiatrische Fachabteilungen der Psychiatrie oder Krankenhäuser mit gerontopsychiatrischer Fachabteilung, h) Psychiatrische häusliche Krankenpflegedienste nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, i) Psychiatrische Kliniken nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch j) Kliniken für Psychosomatik nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, k) Rehakliniken und Kliniken für Psychotherapie oder Psychosomatik nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

### Anlage 5 — Weiterbildung Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen

Anlage 5 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt dazu, die Funktion des Hygienebeauftragten in ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen selbstverantwortlich auszuüben. Dabei stehen sie den Leitungskräften und den anderen Berufsgruppen beratend zur Seite. Sie sind in der Lage, die Belange der Hygiene zu vermitteln, deren Einhaltung zu kontrollieren und Hygienepläne zu entwickeln, umzusetzen und auszuwerten. Theorie Grundmodul 2 60 Std. Grundmodul 4 60 Std. Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI) 90 Std. Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH) 100 Std. Praxis Berufspraktischer Anteil 110 Std. Umfang der Stunden insgesamt 420 Std. Prüfungen Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieGrundmodule 2 und 4nach Anlage 1Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterscheiden die verschiedenen Arten von Mikroorganismen hinsichtlich ihrer Pathogenität und integrieren dieses Wissen in ihr professionelles Handeln. Sie setzen notwendige Untersuchungsmethoden zielgerichtet ein.Sie erarbeiten präventive und kurative Maßnahmen, setzen diese um und überprüfen deren Wirksamkeit. Umfang: 90 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FMI 1Einführung in die berufliche Praxis der Hygiene a) Einsatzmöglichkeiten b) Geschichte der Hygiene c) Eigenschutzmaßnahmen d) Personalhygiene FMI 2Grundlagen in der Hygiene a) Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie) b) Epidemiologie, Infektionen und Infektionskrankheiten c) Keimarten, Vermehrung und Resistenzen d) Wasser- und Lebensmittelmikrobiologie e) Immunologie f) Meldepflichtige Krankheiten (Infektionsschutzgesetz, Meldeweg) FMI 3Untersuchungsmethoden in der Hygiene a) Überblick über verschiedene Untersuchungsmethoden b) Gewinnung von Untersuchungsmaterial c) Erregernachweis/Testung d) Patientenscreening FMI 4Kurative Maßnahmen a) Formen der Isolation b) Konflikte zu rechtlichen Grundlagen z.B. Selbstbestimmung, Freiheitsentziehung (Isolation) c) Andere kurative Maßnahmen FMI 5Präventive Maßnahmen a) Methoden der Keimreduktion b) Sozialhygiene c) Infektionsprävention Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH) KompetenzenDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen und bewerten organisatorische, technische und betriebliche Notwendigkeiten und überführen diese in ein strukturiertes Hygienemanagement. Sie wenden entsprechende Maßnahmen an und evaluieren diese.Sie analysieren die speziellen Gegebenheiten der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und setzen adäquate Lösungen um. Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FOH 1Organisation der Hygiene a) Pläne, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen b) Informationsquellen kennen und beurteilen c) Organigramm und Management d) Pflegestandards und Verfahrensanweisungen e) Kontrolle der Umsetzung von Empfehlungen in der Pflegepraxis f) Konzeption und praktische Umsetzung von Hygiene- und Desinfektionsplänen g) Beratung und Schulung des Personals h) Schnittstellenmanagement FOH 2Reinigungs- und Desinfektionsmethoden sowie -mittel a) Manuelle Dosierung b) Maschinelle Dosierung (Dosieranlage) c) Zusammensetzung von Produkten und Wirksamkeit FOH 3Medizinprodukte a) Gesetzlicher Rahmen (Medizinproduktegesetz - MPG) b) Aufbereitung von Medizinprodukten, insbesondere KRINKO/BfArM-Empfehlung c) Medizinschrank d) Lagerung von Verbandsmaterial e) Lagerung von Arzneimitteln, Infusionen, Infusionsbesteck f) Ver- und Entsorgung (auch von infizierten Materialen) FOH 4Besonderheiten von Hygieneplänen in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten a) Hygiene in der Behandlungspflege b) Datenschutz c) Umgang mit Externen z.B. Angehörige und andere Berufsgruppen d) Informationen für Besucher und der zu betreuenden Bewohner/Patienten e) Hygienemaßnahmen im Privathaushalt in Hinblick auf mögliche Konflikte zwischen Hygienevorgaben und persönlichem Wohnumfeld f) Umgang mit Verstorbenen allgemein und unter Beachtung von Religion und Infektionsschutz g) Patientenscreening h) Kooperationspartner/Servicedienstleister FOH 5Spezielle Hygienemaßnahmen in der ambulanten und stationären Pflege a) Hauswirtschaftliche Versorgung z.B.• Wäsche (Interne/Externe Wäscherei, Mietwäsche, Umgang mit infizierter Kleidung z. B. bei Krätze, Wäsche waschen in der Wohngruppe)• Bettenaufbereitung (bei Auszug und Ableben, bei Infektionen mit Blick auf die Reinigungspläne)• Küche (HACCP- Hazard Analysis Critical Control Points, Wohnküche, Großküche, Essen auf Rädern, Rückstellproben) b) Tierhaltung in der stationären Pflegeeinrichtung und im ambulanten Dienst c) Abfallmanagement FOH 6 Interne und externe Begehungen a) Definition b) gesetzliche und sonstige Verpflichtungen c) Durchführung interne Begehung d) Durchführung externe Begehung Praxis Berufspraktische Anteile 110 Stunden, davon 10 % unter qualifizierter Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4Mögliche Einsatzbereiche:• Einrichtung der stationären Langzeitpflege• Einrichtung der ambulanten Langzeitpflege• Hospitation bei einer Hygienefachkraft im Krankenhaus

### Anlage 6 — Weiterbildung Hygienefachkraft im Krankenhaus

Anlage 6 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Hygienefachkraft im Krankenhaus Beschreibung der Weiterbildung:Hygienefachkräfte sind zentrale Ansprechpartner für alle Berufsgruppen. Sie sind verantwortlich für alle Themen zur Hygiene / Infektionsprävention auf den Stationen, aber auch in den Funktionsbereichen. Sie vermitteln Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen und tragen somit im pflegerischen Bereich zur Umsetzung aller infektionspräventiven Maßnahmen bei. Angestellt sind Hygienefachkräfte vor allem in Krankenhäusern, können aber auch freiberuflich verschiedene Krankenhäuser beraten. Theorie Grundmodul 2 60 Std. Grundmodul 4 60 Std. Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI) 90 Std. Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH) 100 Std. Fachmodul Spezielle Krankenhaushygiene (FSK) 210 Std. Fachmodul Technik und Umwelt, Ver- und Entsorgung (FTU) 120 Std. Fachmodul EDV gestütztes empirisches Arbeiten, Krankenhausbetriebslehre (FEA) 80 Std. Praxis Berufspraktischer Anteil 1200 Std. Umfang der Stunden insgesamt 1920 Std. Prüfungen Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte Fachkraft für Krankenhaushygiene nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieGrundmodul 2 und 4nach Anlage 1Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterscheiden die verschiedenen Arten von Mikroorganismen hinsichtlich ihrer Pathogenität und integrieren dieses Wissen in ihr professionelles Handeln. Sie setzen notwendige Untersuchungsmethoden zielgerichtet ein.Sie erarbeiten präventive und kurative Maßnahmen, setzen diese um und überprüfen deren Wirksamkeit. Umfang: 90 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FMI 1Einführung in die berufliche Praxis der Hygiene a) Einsatzmöglichkeiten b) Geschichte der Hygiene c) Eigenschutzmaßnahmen d) Personalhygiene FMI 2Grundlagen in der Hygiene a) Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie) b) Epidemiologie, Infektionen und Infektionskrankheiten c) Keimarten, Vermehrung und Resistenzen d) Wasser- und Lebensmittelmikrobiologie e) Immunologie f) Meldepflichtige Krankheiten (Infektionsschutzgesetz, Meldeweg) FMI 3Untersuchungsmethoden in der Hygiene a) Überblick über verschiedene Untersuchungsmethoden b) Gewinnung von Untersuchungsmaterial c) Erregernachweis/Testung d) Patientenscreening FMI 4Kurative Maßnahmen a) Formen der Isolation b) Konflikte zu rechtlichen Grundlagen z.B. Selbstbestimmung, Freiheitsentziehung (Isolation) c) Andere kurative Maßnahmen FMI 5Präventive Maßnahmen a) Methoden der Keimreduktion b) Sozialhygiene c) Infektionsprävention Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen und bewerten organisatorische, technische und betriebliche Notwendigkeiten und überführen diese in ein strukturiertes Hygienemanagement. Sie wenden entsprechende Maßnahmen an und evaluieren diese.Außerdem analysieren sie die speziellen Gegebenheiten der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und setzen adäquate Lösungen um. Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FOH 1Organisation der Hygiene a) Pläne, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen b) Informationsquellen kennen und beurteilen c) Organigramm und Management d) Pflegestandards und Verfahrensanweisungen e) Kontrolle der Umsetzung von Empfehlungen in der Pflegepraxis f) Konzeption und praktische Umsetzung von Hygiene- und Desinfektionsplänen g) Beratung und Schulung des Personals h) Schnittstellenmanagement FOH 2Reinigungs- und Desinfektionsmethoden sowie -mittel a) Manuelle Dosierung b) Maschinelle Dosierung (Dosieranlage) c) Zusammensetzung von Produkten und Wirksamkeit FOH 3Medizinprodukte a) Gesetzlicher Rahmen (Medizinproduktegesetz - MPG) b) Aufbereitung von Medizinprodukten, insbesondere KRINKO/BfArM-Empfehlung c) Medizinschrank d) Lagerung von Verbandsmaterial e) Lagerung von Arzneimitteln, Infusionen, Infusionsbesteck f) Ver- und Entsorgung (auch von infizierten Materialien) FOH 4Besonderheiten von Hygieneplänen in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten a) Hygiene in der Behandlungspflege b) Datenschutz c) Umgang mit Externen z.B. Angehörige und andere Berufsgruppen d) Informationen für Besucher und der zu betreuenden Bewohner/Patienten e) Hygienemaßnahmen im Privathaushalt in Hinblick auf mögliche Konflikte zwischen Hygienevorgaben und persönlichem Wohnumfeld f) Umgang mit Verstorbenen allgemein und unter Beachtung von Religion und Infektionsschutz g) Patientenscreening h) Kooperationspartner/Servicedienstleister FOH 5Spezielle Hygienemaßnahmen in der ambulanten und stationären Pflege a) Hauswirtschaftliche Versorgung z.B.• Wäsche (Interne/Externe Wäscherei, Mietwäsche, Umgang mit infizierter Kleidung z. B. bei Krätze, Wäsche waschen in der Wohngruppe)• Bettenaufbereitung (bei Auszug und Ableben, bei Infektionen mit Blick auf die Reinigungspläne)• Küche (HACCP- Hazard Analysis Critical Control Points, Wohnküche, Großküche, Essen auf Rädern, Rückstellproben) b) Tierhaltung in der stationären Pflegeeinrichtung und im ambulanten Dienst c) Abfallmanagement FOH 6Interne und externe Begehungen a) Definition b) Gesetzliche und sonstige Verpflichtungen c) Durchführung interne Begehung d) Durchführung externe Begehung Fachmodul Spezielle Krankenhaushygiene (FSK) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer integrieren in ihr professionelles Arbeiten die individuellen Anforderungen der Hygiene in den unterschiedlichen Bereichen des Krankenhauses unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorgaben. Sie können Konzepte erarbeiten, diese in den zuständigen Gremien vertreten und in die Betriebsabläufe integrieren. Umfang: 210 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FSK 1Spezielle Anforderungen an die Hygiene in den Fach-, Funktions-, Pflege- und Diagnostikbereichen a) Erfassung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen in Zusammenarbeit mit dem Hygieneteam b) Konzeption von Hygiene- und Desinfektionsplänen FSK 2Besondere Anforderung an die Hygiene im Krankenhaus a) Besondere Hygieneanforderung bei Patienten in der Chemotherapie b) Besondere Hygieneanforderungen bei Patienten mit multiresistenten Keimen; Patientenscreening c) Pharmakologie FSK 3Arbeitssicherheit und Personenschutz a) Umsetzung der technischen Regeln biologischer Arbeitsstoffe (TRBA 250) b) Fürsorgepflichten des Arbeitgebers c) Selbst- und Fremdschutz d) Persönliche Schutzausrüstung e) Personalschulung und Weiterbildung f) Berücksichtigung hygienischer und arbeitsablauftechnischer Anforderungen bei Baumaßnahmen im Gesundheitswesen FSK 4Hygienemanagement als Teil des Qualitätsmanagements a) Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheitswesen (KTQ) b) European Foundation for Quality Management (EFQM) c) PDCA- Zyklus d) Risikomanagement e) Schnittstellenmanagement Fachmodul Technik und Umwelt, Ver- und Entsorgung (FTU) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen bei der Versorgung und Entsorgung wissenschaftliche Erkenntnisse und rechtliche Vorgaben zum Schutz der Umwelt und berücksichtigen die technischen und örtlichen Gegebenheiten. Umfang: 120 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FTU 1Technik und Hygiene a) Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene b) Zentrale und dezentrale Luftaufbereitung (Raumlufttechnische Anlagen, Luftbefeuchtung) c) Wassertechnische Einrichtungen (Wasseraufbereitungsanlagen, Filtertechniken) d) Zentrale und dezentrale Dosieranlagen e) Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit technischen Anlagen, die Hygienemaßnahmen notwendig machen FTU 2Ver- und Entsorgung a) Abfallmanagement b) Entsorgung und Kennzeichnung von infizierten Abfällen c) Mülltrennung im Krankenhaus unter Berücksichtigung der Ressourcen d) Umgang mit Materiallieferungen (z.B. steriles Material erhalten und lagern, Temperatur und Feuchtigkeit) e) Organisation rund um das Mindesthaltbarkeitsdatum (z.B. Konflikt zwischen Vorhaltung von Materialien und Ressourcenschonung) FTU 3Besondere Anforderung an die Hygiene im Krankenhaus a) Bettenaufbereitung, Bettenzentrale b) Automatische Transportanlagen/ Transportbänder c) Techniken der Sterilisationsabteilung d) Aufbereitung von Medizinprodukten e) Wäscheversorgung f) Lebensmittelhygiene (Lieferung, Zubereitung, Verteilung, Umgang mit infiziertem Geschirr und Lebensmittelresten) Fachmodul EDV gestütztes empirisches Arbeiten (FEA) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen EDV gestützte Systeme bei der Datenerfassung ein.Sie greifen bei Ausbruch nosokomialer Infektionen steuernd ein, wobei externe Expertise genutzt und wirtschaftlich gehandelt wird. Umfang: 80 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FEA 1Statistik a) Grundlagen der Statistik b) Elektronische Statistikprogramme c) Arbeiten mit Studien und externen Expertengremien (zum Beispiel KISS, Nationales Referenzzentrum, Robert-Koch-Institut) d) Erstellung von Infektionsstatistiken FEA 2Formularwesen Überblick über erforderliche Formulare FEA 3Methoden der Infektionsepidemiologie a) Grundlagen b) Methoden c) Erfassung und Auswertung FEA 4Wirtschaftliches Handeln in der Hygiene a) Budgetierung b) Kostenplanung, -überwachung und -steuerung c) Controlling Praxis Berufspraktische Anteile 1200 Stunden, davon 10 % unter qualifizierter Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4Vorgeschriebene Einsatzbereiche:• Mikrobiologisches Labor oder Hygieneinstitut• Intensivpflegeeinheit• Operativer oder chirurgischer Bereich• Bereich der Inneren Medizin• Küche• Krankenhaustechnische Abteilung• Zentralsterilisation• Hospitation bei einer Hygienefachkraft

### Anlage 7 — Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care)

Anlage 7 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care) Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt zur kompetenten Sterbebegleitung und pflegerischen Versorgung von schwerstkranken Menschen, die unheilbar erkrankt sind. Sie führt zum Abschluss staatlich anerkannte Fachpflegerin bzw. Fachpfleger Palliative Care. Theorie Fachmodul Palliative Versorgung (Palliative Care) (FMP) 200 Std. Praxis Berufspraktischer Anteil 80 Std. Umfang der Stunden insgesamt 280 Std. Prüfung Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte Fachpflegerin oder Fachpfleger für Palliative Versorgung (Palliative Care) nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieFachmodul Palliative Versorgung (Palliative Care) (FMP) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, schwerstkranke und sterbende Menschen in ihrer spezifischen Situation mit ihrem spezifischen Lebensumfeld unter Einbeziehung ihrer Bezugspersonen fachkundig, individuell und einfühlsam unterstützend zu begleiten und zu pflegen. Umfang: 200 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FMP 1Grundlagen der Palliativen Versorgung (Palliative Care) und Hospizarbeit a) Nationale und internationale Entwicklung b) Organisationsformen und Versorgungskonzepte c) Forschung d) Palliative Versorgung als Tertiärprävention e) Bedeutung der Bedürfnisse und Wünsche des Patienten als Handlungsgrundlage FMP 2Körperliche/medizinische Aspekte der Pflege: a) Symptom-orientiertes Handeln anhand exemplarischer Krankheitsbilder b) Möglichkeiten und Grenzen von Schmerztherapie und Symptomkontrolle c) Palliative Sedierung d) Medikamenten- und Nebenwirkungsmanagement e) Komplementäre Konzepte (zum Beispiel Basale Stimulation, Kinästhetik) f) Spezielle Mundpflege g) Ernährung und Flüssigkeitsgabe h) Verdauungsstörungen i) Respiratorische Symptome j) Dekubiti und ulzerierende Tumore k) Wahrnehmung und Berührung des Körpers l) Verabreichung und Überwachung enteraler und parenteraler Lösungen m) Überwachung und Pflege von Kathetersystemen (z.B. zentralvenöser Port, zentraler Venenkatheter, Peridual- und Spinalkatheter) n) Umgang mit Herzschrittmacher und Defibrillator in Palliativsituation und Sterbephase FMP 3Psychosoziale Aspekte der Pflege: a) Kommunikation und Beratung b) psychische Reaktionen und Copingstrategien c) Familie und häusliches und soziales Umfeld d) Umgang mit existentiellen Fragestellungen und sozialberatende Maßnahmen e) Körperbild, Lebensende - Einfluss auf die Sexualität f) Trauer und pathologische Trauer FMP 4Spirituelle und kulturelle Aspekte der Pflege a) Lebensbilanz/Lebensintensität b) Religiosität und Spiritualität c) Krankheit, Leid, Sterben und Tod d) Trauer und Verlust e) Bedeutung und Symbolik von Ritualen f) Bedeutung von Jenseitsvorstellungen FMP 5Ethische Aspekte der Pflege a) Grundlagen der Ethik b) Wunsch nach lebensverkürzenden Maßnahmen c) Tötung auf Verlangen d) Beihilfe zur Selbsttötung e) Sterben zulassen f) Umgang mit Futility g) Geschichte der Euthanasie in Deutschland h) Wahrheit am Krankenbett i) Umgang mit Sterbenden und Verstorbenen und deren Angehörigen und Bezugspersonen FMP 6Organisatorische Aspekte und das Team a) Zentrale Aspekte der Teamarbeit b) Selbstschutz, Stressmanagement, Bewältigungsstrategien c) Burnout-Prophylaxe d) Qualitätssicherung, Dokumentation, Standards FMP 7Recht a) Betreuungsrecht b) Vorsorgevollmacht c) Patientenverfügung d) Vertreterverfügung e) Delegationsrecht f) Gesetzliche und vertragliche Grundlagen der hospizlichen und palliativen Versorgung Praxis Berufspraktische Anteile 80 Stunden, davon 10 % unter qualifizierter Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4. Mögliche Einsatzbereiche: a) Hospizbereich b) Ambulante Palliativpflege c) Stationäre Palliativpflege

### Anlage 1 — Grundmodule (GM) Übersicht

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)Grundmodule (GM) Übersicht GM 1Pflegewissenschaft und Pflegeforschung GM 2Kommunikation, Anleitung und Beratung GM 3Gesundheitswissenschaft, Prävention und Rehabilitation GM 4Wirtschaftliche und rechtliche GrundlagenGrundmodul (GM) 1: Pflegewissenschaft und Pflegeforschung Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit der aktuellen Entwicklung der Pflegewissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene auseinander.Sie erhalten einen Überblick über pflegewissenschaftliche Entwicklungen, Erkenntnisse und Konzepte. Sie reflektieren die Bedeutung von Ergebnissen der Pflegeforschung für ihre berufliche Praxis und setzen ihr Wissen in ihrem professionellen pflegerischen Handeln um. Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 Inhalt: GM 1.1.Pflegewissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene mit ihren unterschiedlichen Ansätzen und Konzepten a) Geschichte der Pflegewissenschaft - national und international b) Theoriebildung (Grundlagen) c) Theorien und Modelle der Pflege im historischen Kontext GM 1.2.Pflegeforschung verstehen und anwenden a) Qualitative Forschung b) Quantitative Forschung c) Epidemiologie d) kritische Beurteilung von Studien und Forschungsergebnissen e) Umsetzung der Erkenntnisse in der Praxis GM 1.3.Pflegewissenschaftliche Konzepte in Anwendung und Umsetzung a) Assessmentinstrumente b) Evaluationsmethoden c) Handlungskonzepte d) Leitlinien, Expertenstandards Grundmodul (GM) 2: Kommunikation, Anleitung und Beratung Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf professioneller Basis Beziehungen gestalten, kommunizieren, kooperieren sowie Konflikte bewältigen.Sie sind in der Lage zu Pflegende, ihre Bezugspersonen sowie lernende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter professionell zu informieren, anzuleiten und zu schulen und zu beraten. Dabei berücksichtigen sie gender- und diversitätssensible Vorgehensweisen.Sie sind befähigt dazu, Anleitungen und Beratungen professionell anzubahnen und durchzuführen. Dabei gehen sie sprachsensibel und sprachförderlich vor. Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 Inhalt: GM 2.1.Beziehungen gestalten, Kommunikation und Konfliktbewältigung unter Berücksichtigung von gender-, diversitäts- und sprachförderlichen Vorgehensweisen a) Kommunikationsmodelle und -formen b) Sensibilisierung für Kommunikations- und sprachliche Einschränkungen wie z.B. verminderte Hör- oder Sehfähigkeit oder eingeschränkte Ausdrucksmöglichkeiten c) Gestaltung von Beziehungen d) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationen e) Rollen und Rollenkonflikte f) Konfliktmanagement GM 2.2.Information, Anleitung, Schulung und Beratung unter Berücksichtigung von gender-, diversitäts- und sprachförderlichen Vorgehensweisen a) Motivation und Erwartungen b) Lernen in verschiedenen Lebensaltern und -situationen unter Berücksichtigung von Generationsunterschieden c) Präsentations- und Moderationstechniken d) Beratung unterschiedlicher Zielgruppen e) Konzepte, Methoden und Didaktiken des sprachsensiblen Anleitens Grundmodul (GM) 3: Gesundheitswissenschaft, Prävention und Rehabilitation Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Überblick über die aktuelle Gesundheitspolitik, entwickeln ein umfassendes Verständnis der Strategien und Disziplinen der Gesundheitswissenschaften und setzen ihr Wissen in ihrem pflegerischen professionellen Handeln ein.Sie erwerben vertiefende Kenntnisse der verschiedenen Ebenen und Konzepte der Prävention und Gesundheitsförderung und sind in der Lage, die Möglichkeiten gesundheitlichen Handelns in die Pflege zu integrieren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die Aspekte der Rehabilitation und integrieren sie in ihr pflegerisches Handeln. Sie wissen um die Notwendigkeit der Interdisziplinarität innerhalb der unterschiedlichen Versorgungsstrukturen. Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 Inhalt: GM 3.1.Einführung und Überblick in die nationale und internationale Gesundheitspolitik a) Nationale und internationale Gesundheitssysteme, ihre Zielstellungen und Versorgungsansätze b) Das deutsche Gesundheitssystem und Grundzüge der Gesundheitspolitik c) Integrierte Gesundheitsversorgung GM 3.2.Prävention und Gesundheitsförderung a) Definitionen b) Gesetzliche Grundlagen z.B. § 5 SGB XI c) Stufen der Prävention (primäre, sekundäre und tertiäre Prävention d) Modelle und Konzepte (Mehrebenen Modell, Konzept der Salutogenese) e) Programme und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung GM 3.3.Gesundheit, Krankheit und Behinderung a) Definitionen b) Konzepte c) Einstellungen GM 3.4.Rehabilitation a) Definition b) Rechtliche Grundlagen c) Psychosoziale Aspekte d) Selbsthilfe und Rehabilitation e) Spezifische pflegerische Beratung und rehabilitative Konzepte f) Frührehabilitation und Langzeitbehandlung in den unterschiedlichen Versorgungssettings, interdisziplinäre Zusammenarbeit Grundmodul (GM) 4: Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer reflektieren die Bedeutung und Struktur des Gesundheitswesens.Sie verstehen grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge und integrieren betriebswirtschaftliche Instrumente und Verfahrensweisen in ihr professionelles Handeln.Sie kennen die relevanten rechtlichen Grundlagen und berücksichtigen diese in ihrer Fach- und Führungstätigkeit in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 Inhalt: GM 4.1.Bedeutung des Gesundheitswesens für die Volkswirtschaft a) Markt und Wettbewerb im Gesundheitswesen b) Anteil des Gesundheitswesens an der Volkswirtschaft (zum Beispiel Sozialprodukt, Beschäftigtenzahlen) c) Demografischer Wandel GM 4.2.Struktur und Gliederung des Gesundheitswesens und dessen spezielle Aufgaben a) Gemeinsamer Bundesausschuss der GKV b) Organe der Selbstverwaltung c) Die Rolle der Leistungserbringer und der Kostenträger d) Die Bedeutung von Rahmenverträgen, Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen e) Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung GM 4.3.Gesundheitliche Versorgungsleistungen (am Beispiel Pflege) als personenbezogene Dienstleistungen a) Abwägung von individuellen Bedürfnislagen und gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit b) Dienstleistung Gesundheitsversorgung als Koproduktion GM 4.4.Wirtschaften im Gesundheitswesen a) Ressourcenschonendes Handeln b) Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen im Spannungsfeld wirtschaftlicher Vorgaben GM 4.5.Einführung in die Betriebswirtschaftslehre a) Sozioökonomische Funktionen von Betrieben der Gesundheitswirtschaft b) Betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren und ihre Bedeutung im Gesundheitswesen c) Betriebliche Grundfunktionen: Beschaffung, Produktion, Absatz/Marketing, Materialwirtschaft, Organisation, Personal d) Grundstruktur der betrieblichen Leistungserstellung (In-, Through- und Output, Kosten und Erlöse, Effizienz) e) Besonderheiten der Produktion von Dienstleistungen (integrative Leistungserstellung): Leistungspotenzial, Leistungserstellungsprozess und -ergebnis, Bedeutung des Patienten bei der Leistungserstellung (externer Faktor/Co-Produzent), Bedeutung der Effektivität/Wirksamkeit (Outcomes) im Gesundheitswesen GM 4.6.Vergütungsformen im Gesundheitswesen a) Einzelleistungsvergütung b) Fallpauschalen (z.B. DRG’s) c) Pflegegrade d) Leistungskataloge GM 4.7.Anwendung der gesetzlichen Vorgaben für den eigenen Arbeitsbereich und Einschätzung der Auswirkungen bei verschiedenen Situationen a) Grundgesetz b) Bürgerliches Gesetzbuch c) Persönliche Rechte, z.B.• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz• Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)• Haftungsrecht, Strafrecht• Selbstbestimmungsrecht d) Berufsrechtliche Regelungen e) Leistungsrecht, z.B.• Sozialgesetzbuch V, IX und XI• Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen mit Ausführungsverordnung• Hessisches Krankenhausgesetz• Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst• Kindergesundheitsschutzgesetz• Präventionsgesetz• Palliativgesetz f) Arbeitsschutzrecht, z.B.• Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung)• Arbeitszeitgesetz• Gefahrstoffverordnung• Infektionsschutzgesetz• Jugendarbeitsschutzgesetz• Medizinproduktegesetz• Mutterschutzgesetz g) Arbeitsrecht, z.B.• Beschäftigtenvertretungsrecht (z.B. Beteiligungsverfahren nach Betriebsverfassungsgesetz, Mitarbeitervertretungsrecht, Personalvertretungsrecht)• Schwerbehindertenvertretungh) Datenschutz

### § 8 — Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist sechs Wochen vor Beginn der Prüfung über die Weiterbildungseinrichtung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:1. eine Kopie des Personalausweises, des Reisepasses, der Geburtsurkunde oder eines Auszuges aus dem Familienstammbuch der Eltern und aller Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,2. eine Kopie der Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung nach dem Muster der Anlage 9,3. eine Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8.Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt den Prüfungstermin im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung fest. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn die Prüfungen in den nach den Anlagen 2 bis 8 erforderlichen Modulen bestanden worden sind und die erforderlichen berufspraktischen Anteile nach den Anlagen 4 bis 8 absolviert worden sind. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) 1. Übersicht der erforderlichen Grundmodule für die Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 9 Grundmodule Grundmodul 1: Pflegewissenschaft und Pflegeforschung 60 Unterrichtsstunden Grundmodul 2: Kommunikation, Anleitung und Beratung 60 Unterrichtsstunden Grundmodul 3: Gesundheitswissenschaft, Prävention und Rehabilitation 60 Unterrichtsstunden Grundmodul 4: Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen 60 Unterrichtsstunden2. Grundmodul 1 Pflegewissenschaft und Pflegeforschung2.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Pflegewissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene mit ihren unterschiedlichen Ansätzen und Konzepten2.2.2 Theorieentwicklung und theoretische Konzepte, induktive und deduktive Ansätze2.2.3 Pflegewissenschaftliche Konzepte in Anwendung und Umsetzung, zum Beispiel: a) Assessmentinstrumenteb) Evaluationsmethodenc) Handlungskonzepte 2.2.4 Pflegeforschung a) nationale und internationale Voraussetzungenb) Bedeutung, Methodik und Analyse der Pflegeforschungc) kritische Beurteilung von Studien und Forschungsergebnissend) Umsetzung der Erkenntnisse in der Praxis 2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit der aktuellen Entwicklung der Pflegewissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene auseinander. Sie erhalten einen Überblick über pflegewissenschaftliche Erkenntnisse und Konzepte. Sie reflektieren die Bedeutung von Ergebnissen der Pflegeforschung für ihre berufliche Praxis und setzen ihr Wissen in ihrem professionellen pflegerischen Handeln um.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Grundmodul 2 Kommunikation, Anleitung und Beratung3.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Beziehungen gestalten, Kommunikation und Konfliktbewältigung: a) Kommunikationsmodelle und -formenb) Sensibilisierung für Kommunikationseinschränkungen wie zum Beispiel verminderte Hör- bzw. Sehfähigkeit sowie Ausdrucksmöglichkeitenc) Gestaltung von Beziehungend) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationene) Rollen und Rollenkonfliktef) Konfliktmanagement 3.2.2 Information, Anleitung, Schulung und Beratung a) Konzepte, Methodenb) Motivation und Erwartungenc) Lernen in verschiedenen Lebensaltern und -situationend) Präsentations- und Moderationstechnikene) Beratung unterschiedlicher Zielgruppen 3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf professioneller Basis Beziehungen gestalten, kommunizieren, kooperieren sowie Konflikte bewältigen. Sie sind in der Lage zu Pflegende, ihre Bezugspersonen sowie Lernende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter professionell zu informieren, anzuleiten und zu schulen. Sie sind befähigt Anleitungen und Beratungen professionell anzubahnen und gegebenenfalls in Teilbereichen durchzuführen.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Grundmodul 3 Gesundheitswissenschaft, Prävention und Rehabilitation4.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Einführung und Überblick in die nationale und internationale Gesundheitspolitik: a) nationale und internationale Gesundheitszieleb) Gesundheitssysteme 4.2.2 Prävention und Gesundheitsförderung a) Definitionenb) Stufen der Prävention:c) primäre Präventiond) sekundäre Präventione) tertiäre Präventionf) Modelle und Konzepte:g) Mehrebenen Modellh) Konzept der Salutogenesei) Programme und Maßnahmen 4.2.3 Gesundheit, Krankheit und Behinderung a) Definitionenb) Konzeptec) Einstellungen 4.2.4 Rehabilitation a) Definitionb) Rechtliche Grundlagenc) Psychosoziale Aspekted) Selbsthilfe und Rehabilitatione) Spezifische pflegerische Beratung und rehabilitative Konzepte 4.2.5 Frührehabilitation und Langzeitbehandlung in den unterschiedlichen Versorgungssettings, interdisziplinäre Zusammenarbeit4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Überblick über die aktuelle Gesundheitspolitik, entwickeln ein umfassendes Verständnis der Strategien und Disziplinen der Gesundheitswissenschaften und setzen ihr Wissen in ihrem pflegerischen professionellen Handeln ein. Sie erwerben vertiefende Kenntnisse der verschiedenen Ebenen und Konzepte der Prävention und Gesundheitsförderung und sind in der Lage, die Möglichkeiten gesundheitlichen Handelns in die Pflege zu integrieren. Sie integrieren die rechtlichen Aspekte der Rehabilitation sowie deren Aufgabe und rehabilitative Pflegekonzepte in ihr pflegerisches Handeln und Wissen um die Notwendigkeit der Interdisziplinarität innerhalb der unterschiedlichen Versorgungsstrukturen.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Grundmodul 4 Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen5.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt:5.2.1 Anteil des Gesundheitswesens an der Volkswirtschaft (zum Beispiel Sozialprodukt, Beschäftigtenzahl)5.2.2 Struktur und Gliederung des Gesundheitswesens und dessen spezielle Aufgaben5.2.3 Gesundheitswesen und demografische Entwicklung5.2.4 Gesundheitliche Versorgungsleistungen (zum Beispiel Pflege) als personenbezogene Dienstleistungen5.2.5 Wirtschaften im Gesundheitswesen5.2.6 Markt und Wettbewerb im Gesundheitswesen5.2.7 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre: a) sozio-ökonomische Funktionen von Betrieben der Gesundheitswirtschaft:b) betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren und ihre Bedeutung im Gesundheitswesen;c) betriebliche Grundfunktionen: Beschaffung, Produktion, Absatz/Marketing, Materialwirtschaft, Organisation, Personal;d) Grundstruktur der betrieblichen Leistungserstellung (In-, Through- und Output, Kosten und Erlöse, Effizienz),e) Besonderheiten der Produktion von Dienstleistungen (integrative Leistungserstellung): Leistungspotenzial, -erstellungsprozess und -ergebnis, Bedeutung des Patienten bei der Leistungserstellung (externer Faktor/Co-Produzent), Bedeutung der Effektivität/Wirksamkeit (Outcomes) im Gesundheitswesen; 5.2.8 Vergütungsformen im Gesundheitswesen: a) Einzelleistungsvergütung;b) Fallpauschalen (DRG's);c) Pflegestufen;d) Leistungskataloge; 5.2.9 Anwendung der gesetzlichen Vorgaben für den eigenen Arbeitsbereich und Einschätzung der Auswirkungen bei verschiedenen Situationen: a) Grundgesetzb) Bürgerliches Gesetzbuchc) Haftungsrecht, Strafrechtd) Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)e) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzf) Altenpflegegesetzg) Krankenpflegegesetzh) Sozialgesetzbuch V, IX und XIi) Infektionsschutzgesetzj) Gefahrenstoffverordnungk) Medizinproduktegesetzl) Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienstm) Kindergesundheitsschutzgesetz 5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer reflektieren die Bedeutung und Struktur des Gesundheitswesens. Sie verstehen grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge und integrieren betriebswirtschaftliche Instrumente und Verfahrensweisen in ihr professionelles Handeln. Sie kennen die relevanten rechtlichen Grundlagen und berücksichtigen diese in ihrer Fach- und Führungstätigkeit in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 11

Anlage 11 (zu § 11 Abs. 3)

### Anlage 12

Anlage 12 (zu § 11 Abs. 3)

### Anlage 13

Anlage 13 (zu § 15 Abs. 3)

### Anlage 2 — Weiterbildung Führen und Leiten

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Führen und Leiten 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodule 1 bis 4 nach Anlage 1 240 Unterrichtsstunden Fachmodule 1 bis 3 nach Nr. 2 bis 4 240 Unterrichtsstunden 240 Stunden Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung zusätzlich Fachmodul 4 und 5 nach Nr. 5 und 6 240 Unterrichtsstunden 160 Stunden Leitende Pflegefachkraft zusätzlich Fachmodul 6 und 7 nach Nr. 7 und 8 180 Unterrichtsstunden 160 Stunden Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung 2. Fachmodul 1: Führungsrolle und -aufgaben2.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden2.1 Inhalt:2.2.1 Führungsrolle - Führungskompetenzen - Führungsstile a) Grundsätzeb) individuelle Auseinandersetzung 2.2.2 Führungsaufgaben und -instrumente a) Vertrauen und Motivationb) Delegationc) Kritik und Anerkennungd) Führen mit Zielene) Zielerfolg evaluieren 2.2.3 Organisation und Organisationsmodelle a) Aufbau- und Ablauforganisationb) Prozessmanagementc) Pflegemodelled) Pflegesysteme (Funktions-, Bezugs- und Bereichspflege, Primary Nursing)e) Aufnahme- und Entlassungsmanagement; Pflegeüberleitungen (Casemanagement)f) Dienstbesprechungeng) Dienstplangestaltungh) Organisation der Pflegeplanung und -dokumentation 2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, das eigene Führungsverhalten auf der Grundlage von Führungsmodellen, -stilen und -rollen zu reflektieren und ihr Handeln entsprechend ihres Arbeitsbereiches auszurichten. Sie wissen um verschiedene Organisationsmodelle und sind in der Lage, grundlegende Organisationsaufgaben zu strukturieren.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Prozesssteuerung, Qualität und Instrumente des wirtschaftlichen Handelns3.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Prozessorientierung: a) Ziele und Aktivitätenb) Planen und Moderieren von Versorgungs-, Unterstützungs- und Managementprozessen 3.2.2 Qualitätsmanagement: a) Qualitätsbegriffeb) Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV))c) Werkzeuge des Qualitätsmanagements (Pareto, Fischgrätendiagramm, Paarvergleiche, Portfolio-Analyse)d) Externe Qualitätssicherung 3.2.3 Beschwerdemanagement3.2.4 Risikomanagement a) Verfahrensanweisungen 3.2.5 Grundlagen des Rechnungswesens: a) Buchführungb) Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzc) Kosten- und Leistungsrechnungd) Einführung Budget, Produkte) Kennzahlen 3.3. Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen Instrumente zur Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle in Pflege- und Behinderteneinrichtungen kennen und anzuwenden. Sie verstehen und benutzen Konzepte des Qualitätsmanagements. Sie können betriebswirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmens nachvollziehen und für den eigenen Arbeitsbereich umsetzen.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung4.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Gesetzliche Vorgaben für die Personalführung a) Haftungsrecht, Strafrechtb) Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)c) Arbeitszeitgesetzd) Tarifrechte) Bundesurlaubsgesetzf) Mutterschutzgesetzg) Jugendschutzgesetzh) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 4.2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen im Pflegebereich für Führungskräfte a) Altenpflegegesetzb) Krankenpflegegesetzc) Sozialgesetzbuch V, IX und XI 4.2.3 Betriebliche Vorgaben und Konzepte a) Stellenpläneb) Stellenbeschreibungenc) Einschätzung und Beurteilung von Leistungend) Teambesprechungene) Teamentwicklung 4.2.4 Förderung der Zusammenarbeit, a) Stressbewältigungb) Burnoutc) Mobbingd) Konfliktmanagement 4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die für eine Führungsposition im Pflegebereich grundlegend notwendig sind und können diese in der Praxis berücksichtigen. Die Methoden der Teamsteuerung können zielgerichtet und situationsorientiert eingesetzt werden.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Fachmodul 4: Management und Organisation5.1 Umfang: 150 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt:5.2.1 Macht und Verantwortung: a) Definitionb) Kennzeichenc) Ethische Reflexiond) Individuelle Reflexione) Handlungsstrategien 5.2.2 Organisationsentwicklungskonzepte/Changemanagement5.2.3 Arbeitszeitmanagement5.2.4 Fluktuations- und Fehlzeitenmanagement5.2.5 Führungsprobleme aus der Praxis (Kollegiale Beratung)5.2.6 Projektarbeit: a) Auftragb) Planungc) Durchführungd) Controlling und Bericht 5.2.7 Nutzung moderner Technologien5.2.8 Budgets und deren Kalkulation5.2.9 Controlling5.2.10 Kostenträgerrechnung5.2.11 Personalkostenrechnung5.2.12 Einführung Bilanz5.2.13 Grundlagen der Finanzwirtschaft: a) Rentabilitätb) Liquiditätc) Finanzplanung 5.2.14 Einkauf und Lagerhaltung5.2.15 Wirtschaftliche Steuerung des Pflegedienstes5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit der ethischen Bedeutung von Macht und Verantwortung auseinander. Sie kennen verschiedene Organisationsentwicklungs-Konzepte und können Veränderungsprozesse gestalten. Sie kennen verschiedene Arbeitszeitsysteme, nutzen ihre Anwendungsmöglichkeiten und sind in der Lage, knappe Ressourcen zu managen. Sie können einen ambulanten Pflegedienst wirtschaftlich führen und kennen alle dazu relevanten Faktoren. Sie sind weiterhin in der Lage, den Pflegedienst einer stationären Pflegeeinrichtung nach zeitgemäßen wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und in der Unternehmensführung einer stationären Pflegeeinrichtung mitzuarbeiten.5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 26. Fachmodul 5: Personalmanagement6.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden6.2 Inhalt:6.2.1 Personalbedarfsermittlung und -berechnung6.2.2 Personalentwicklung6.2.3 Personalgewinnung: a) Soll/Istb) Personalentwicklungskonzeptec) Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeitd) Zukunftssicherung 6.2.4 Motivation a) Mitarbeiter-/Leistungsbeurteilungb) Ideenmanagementc) Entlohnungssystemed) Kollegiale Beratunge) Mitarbeitercoaching 6.2.5 Rechtliche Rahmenbedingungen a) Krankenhausgesetzb) Heimgesetzc) Heimpersonalverordnungd) Heimmindestbauverordnunge) Kündigungsschutzgesetz und Rechtsprechungf) Schwerbehindertengesetzg) Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungh) Arbeitszeitgesetzi) Allgemeines Gleichstellungsgesetz - Vertiefungj) Vorteilsnahme/Veruntreuung/Erben/Schenkung/Geschenke/Spenden/Begünstigung 6.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermitteln Personalbedarfe und wenden Instrumente der Personalentwicklung und -gewinnung an. Sie kennen die Möglichkeiten von Coaching und kollegialer Beratung, und können diese für die Praxis nutzbar machen. Sie vertiefen ihre rechtlichen Kenntnisse im Pflegerecht und im Arbeitsrecht.6.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 27. Fachmodul 6: Unternehmens- und Geschäftsführung7.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden7.2 Inhalt:7.2.1 Unternehmenspolitik und Führungsgrundsätze7.2.2 Strategisches Management (Balanced Score Card)7.2.3 Umwelt- und Unternehmensanalyse7.2.4 Managementkonzepte (zum Beispiel St. Gallener Managementmodell)7.2.5 Kundenbedarfe erkennen und in Unternehmensziele umsetzen7.2.6 Servicegedanke - Beschwerdemanagement7.2.7 Prozessentwicklung anhand: a) Qualifikationenb) Organisationc) Marktmöglichkeitend) Unternehmenskultur (Corporate Identity)e) Betriebsklima/Arbeitszufriedenheitf) Förderung und Vernetzung 7.2.8 Wettbewerb, Außendarstellung/Marketing7.2.9 Kooperationen7.2.10 Formen der Personalbindung7.2.11 Zukunftsfelder entwickeln7.2.12 Organisation und Umwelt7.2.13 Projektdurchführung7.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen Faktoren des strategischen Managements und sind in der Lage Unternehmenspolitik zu formulieren. Sie bewegen sich zwischen betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich benötigtem Wissen zur Unternehmensführung im Gesundheitswesen, und lernen die Voraussetzungen einer marktwirtschaftlichen Betriebsführung kennen und anzuwenden.7.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 28. Fachmodul 7: Wirtschaftlich managen8.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden8.2 Inhalt:8.2.1 Unternehmensformen8.2.2 Existenzgründung8.2.3 Umgang mit Stiftungen, Vereinen und anderen Organisationen8.2.4 Pflegesatzverhandlungen und -abrechnung, Budgetverhandlungen8.2.5 Personal- und Finanzbudget: a) Erstellenb) Abrechnenc) Dokumentieren 8.2.6 Gesamtkalkulationen8.2.7 Investition und Finanzierung a) Projektfinanzierungenb) Gewinn- und Verlustrechnungenc) Bilanzen erstellen 8.2.8 Steuerrecht, Wirtschaftsprüfung8.2.9 Gebäudeinstandhaltung, -renovierung, Umweltschutz8.2.10 Vertragsrecht: a) Vertragsartenb) Gültigkeitc) Verjährungd) Haftunge) Besitzf) Eigentum 8.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nutzen die Inhalte für ihr Handeln als Einrichtungsleitung im Rahmen des Heimkonzeptes und den Vorgaben des Trägers. Sie sind in der Lage, eine ausgewogene Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner zwischen individuellen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Erfordernissen sicherzustellen.8.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 3 — Weiterbildung Praxisanleitung

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Praxisanleitung 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodul 2 nach Anlage 160 Unterrichtstunden Fachmodul 1 nach Nr. 2 150 Unterrichtsstunden 160 Stunden Praxisanleiterin/Praxisanleiter nach der WPO-Pflege Hessen 2. Fachmodul 1: Lernende in der Pflege anleiten2.1 Umfang: 150 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Pädagogische Grundlagen a) Pädagogik und (Pflege-) Didaktikb) Entwicklung der Rolle als Anleitende/Anleitender im beruflichen Alltagc) Mit den berufspolitischen Entwicklungen auseinandersetzen und sich positionierend) Kompetenzbildunge) Schlüsselqualifikationen 2.2.2 Theorie/Praxistransfer sowie Lernortkooperationen gestalten2.2.3 Beurteilen und Benoten a) Kriterien zur Beurteilung und Benotung in unterschiedlichen Praxisphasenb) Selbst- und Fremdreflexion als Kompetenz und Methodec) Praktische Prüfungend) Beurteilungen erstellen2.2.4 Rechtliche Rahmenbedingungen/Berufspolitik a) Berufsgesetzeb) Arbeitsrechtc) Haftungsrechtd) Freiraum für aktuelle berufliche Fragestellungen und Entwicklungen2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entwickeln ein beruflich-pädagogisches Selbstverständnis als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter und bewältigen Anforderungen fach- und situationsgerecht. Sie sind befähigt, Lernende in den Pflege- und Gesundheitsberufen qualifiziert einzuschätzen, zu beurteilen und zu benoten, sowie ihr Handeln zu reflektieren. Sie sind in der Lage, rechtliche Rahmenbestimmungen und berufliche Entwicklungen zu reflektieren und diese bei ihrem Handeln zu berücksichtigen und ihr Handeln daran auszurichten. Sie sind befähigt, Praxiseinsätze fach- und situationsgerecht zu gestalten und konzeptionell bei der Sicherstellung des Theorie-/Praxistransfers mitzuwirken. Sie sind in der Lage, eine Anleitung zu planen, zu dokumentieren und durchzuführen.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 4 — Weiterbildung Hygiene

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Hygiene 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodul 2 und 4 nach Anlage 1 120 Unterrichtsstunden Fachmodul 1 und 2 nach Nr. 2 und 3 180 Unterrichtsstunden 120 Stunden Ambulante und stationäre Einrichtungen Hygienebeauftragte/Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen zusätzlich Fachmodule 3 bis 5 nach Nr. 4 bis 6 420 Unterrichtsstunden 1200 Stunden mikrobiologisches Labor/Hygieneinstitut, Intensivpflegeeinheit, operativer/chirurgischer Bereich, Bereich der Inneren Medizin, Küche, krankenhaustechnische Abteilung, Zentralsterilisation, Hospitation bei einer Hygienefachkraft Fachkraft für Krankenhaushygiene 2. Fachmodul 1: Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention2.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Einführung in die berufliche Praxis2.2.2 Mikrobiologie, Infektiologie und Bakteriologie2.2.3 Epidemiologie von Infektionen2.2.4 Immunologie2.2.5 Untersuchungen: a) Methodenb) Gewinnung von Untersuchungsmaterialc) Erregernachweis 2.2.6 Isolierungsformen und Maßnahmen2.2.7 Pharmakokinetik2.2.8 Maßnahmen der Prävention: a) Methoden der Keimreduktionb) Eigenschutzmaßnahmenc) Sozialhygiene 2.2.9 Sterilisation und Lagerung2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterscheiden die verschiedenen Arten von Mikroorganismen hinsichtlich ihrer Pathogenität und integrieren dieses Wissen in ihr professionelles Handeln und setzen notwendige Untersuchungsmethoden zielgerichtet ein. Sie erarbeiten präventive und kurative Maßnahmen, setzen diese um und überprüfen deren Wirksamkeit.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten3.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 EDV-Statistik3.2.2 Organisation der Hygiene a) Pläne, Richtlinien, Gesetze, Verordnungen,b) Organigramm und Management,c) Pflegestandards, Verfahrensanweisungend) Kontrolle der Umsetzung von Empfehlungen in der Pflegepraxise) Beratung und Schulung des Personals 3.2.3 Mitarbeit in interdisziplinären Kommissionen wie zum Beispiel Hygienekommission und Baukommission3.2.4 Dosieranlagen3.2.5 Gerätetechnik3.2.6 Medizinprodukte a) gesetzlicher Rahmen (Medizinproduktegesetz - MPG)b) Aufbereitungc) Ver- und Entsorgung 3.2.7 Küchen-Risikoanalyse (HACCP - Hazard Analysis Critical Points), Wäscherei und Bettenaufbereitung3.2.8 Tierhaltung in stationären Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen und bewerten organisatorische, technische und betriebliche Notwendigkeiten und überführen diese in ein strukturiertes Hygienemanagement, wenden entsprechende Maßnahmen an und evaluieren diese. Sie analysieren die speziellen Gegebenheiten der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und setzen adäquate Lösungen um.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Spezielle Krankenhaushygiene4.1 Umfang: 210 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Spezielle Anforderungen an die Hygiene in den Fach-, Funktions-, Pflege- und Diagnostikbereichen: a) Erfassung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen in Zusammenarbeit mit dem Hygieneteamb) Erstellung von Infektionsstatistiken 4.2.2 Chemotherapie/Pharamakobinetik4.2.3 Arbeitssicherheit und Personalschutz4.2.4 Konzeptionelles Arbeiten: a) Umsetzung der technischen Regeln biologischer Arbeitsstoffe (TRBA 250) 4.2.5 Berücksichtigung hygienischer und arbeitsablauftechnischer Anforderungen bei Baumaßnahmen im Gesundheitswesen4.2.6 Hygienemanagement als Teil eins Qualitätsmanagements: a) Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheitswesen (KTQ)b) European Foundation for Quality Management (EFQM) 4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer integrieren in ihr professionelles Arbeiten die individuellen Anforderungen der Hygiene in den unterschiedlichen Bereichen des Krankenhauses unter Berücksichtigung der jeweils gültigen rechtlichen Vorgaben. Sie können Konzepte erarbeiten, diese in den zuständigen Gremien vertreten und in die Betriebsläufe integrieren.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Fachmodul 4: Technik und Umwelt, Ver- und Entsorgung5.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt: 5.2.1 Zentrale und dezentrale Luftaufbereitung: a) raumlufttechnische Anlagenb) lufttechnische Anlagenc) Luftbefeuchtung 5.2.2 Ver- und Entsorgung5.2.3 Arbeitssicherheit und Personalschutz5.2.4 Wassertechnische Einrichtungen5.2.5 Zentrale und dezentrale Dosieranlagen5.2.6 Bettenaufbereitung, Bettenzentrale5.2.7 Automatische Transportanlagen, Transportbänder5.2.8 Technik der Sterilisationsabteilung5.2.9 Aufbereitung von Medizinprodukten5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen bei der Versorgung und Entsorgung wissenschaftliche Erkenntnisse und rechtliche Vorgaben zum Schutz der Umwelt und berücksichtigen die technischen und örtlichen Gegebenheiten.5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 26. Fachmodul 5: EDV gestütztes empirisches Arbeiten, Krankenhausbetriebslehre6.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden6.2 Inhalt:6.2.1 Statistische EDV-Programme6.2.2 Formularwesen6.2.3 Methoden der Infektionsepidemiologie6.2.4 Erfassung und Auswertung6.2.5 Interne Begehungen6.2.6 Externe Begehungen6.2.7 Arbeiten mit Studien und externen Expertengremien (zum Beispiel KISS, Nationales Referenzentrum, Robert-Koch-Institut)6.2.8 Budgetierung6.2.9 Kostenplanung, -überwachung und -steuerung6.2.10 Controlling6.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen EDV gestützte Systeme bei der Datenerfassung ein. Sie greifen bei Ausbruch nosokomialer Infektionen steuernd ein, wobei externe Expertise genutzt und wirtschaftlich gehandelt wird.6.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 5 — Weiterbildung Psychiatrische Pflege

Anlage 5 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Psychiatrische Pflege 1. Übersicht der erforderlichen und optionalen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodule 1 bis 4 nach Anlage 1 240 Unterrichtsstunden Fachmodule 1 bis 5 nach Nr. 2 bis 6 570 Unterrichtsstunden 1800 Stunden Psychosomatik, Rehabilitation, stationäre, ambulante und komplementäre Bereiche der psychiatrischen Versorgung Fachpflegerin/ Fachpfleger für Psychiatrische Pflege optional optionales Modul 1 nach Nr. 7 90 Unterrichtsstunden 320 Stunden stationäre, ambulante und komplementäre Bereiche der Gerontopsychiatrie Fachpflegerin/ Fachpfleger für Psychiatrische Pflege und Gerontopsychiatrie optional optionales Modul 2 nach Nr. 8 90 Unterrichtsstunden 320 Stunden stationäre, ambulante und komplementäre Bereiche der Kinder- und Jugendpsychiatrie Fachpflegerin/ Fachpfleger für Psychiatrische Pflege und Kinder- und Jugendpsychiatrie optional optionales Modul 3 nach Nr. 9 90 Unterrichtsstunden 320 Stunden forensische Bereiche Fachpflegerin/ Fachpfleger für Psychiatrische Pflege und Forensik 2. Fachmodul 1: Spezifisches psychiatrisches Pflegewissen2.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Ethische Aspekte der Psychiatrie: a) Werte und Einstellungen, individuell und gesellschaftlichb) rechtliche Grundlagenc) Internationale Vereinbarungend) Prozess der Entscheidungsfindung 2.2.2 Milieugestaltung und Alltagsbewältigung: a) Individuelle und familiäre Passungb) Rahmenbedingungen 2.2.3 Krisen und Krisenmanagement: a) Wiedererkrankungen und sich zuspitzende Situationen zum Beispiel Hilfe gegen den Willen, Suizidalität, Aggressionen und Gewaltb) Anspannung und Konflikte im sozialen Umfeld 2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entwickeln ihre Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit weiter und setzen diese professionell ein. Sie leisten fachliche Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags und fördern die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verhalten sich in Krisen angemessen und sachgerecht und tragen zur Krisenbewältigung bei.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Aufgaben und Rolle der psychiatrischen Pflege im psychosozialen Netzwerk3.1 Umfang: 150 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Versorgungsstrukturen: a) Kooperation, Koordination, Kommunikation, Kontinuität und Zusammenarbeit, Gremienarbeitb) Pflegerische Konzepte der Gesundheitsförderung und Krankheitsbewältigung im psychiatrischen Alltagc) Berufsgruppen und Rolle der Pflege im Versorgungsnetz 3.2.2 Gesundheitsförderung: a) Prävention, Gesundheitsberatung und Krankheitsbewältigung bei psychischen Krisen und Erkrankungenb) Konzepte wie Empowerment, Psychoedukation, Recovery, Resilienz 3.2.3 Recht: a) Psychiatrische Versorgung im Zusammenhang mit politischen, rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen 3.2.4 Anwaltschaft von Betroffenen3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit den speziellen Versorgungsstrukturen, den pflegerischen Konzepten der Gesundheitsförderung und Krankheitsbewältigung auseinander und integrieren dies in ihr professionelles pflegerisches Handeln. Sie kennen die für die Psychiatrie relevanten Rechtsgrundlagen und reflektieren die politischen Zusammenhänge. Sie wahren die Rechte der Betroffenen und ihrer Angehörigen.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Psychiatrische Erkrankungen und psychiatrische Pflegekonzepte4.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Gesundheits- und Krankheitsverständnis, Erklärungsmodelle und Konzepte in der psychiatrischen Pflege4.2.2 Spezielle Pflegephänomene: a) Angstb) Wahrnehmungc) Antriebd) Orientierung 4.2.3 Psychiatrische Krankheitsbilder und Diagnostik4.2.4 Pflegerische Gruppenangebote und individuelle Förderung4.2.5 Spezifische pflegerische Interventionen: a) Biographiearbeitb) Validation 4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entwickeln ein differenziertes Gesundheits- und Krankheitsverständnis, setzen sich mit den psychiatrischen Krankheitsbildern auseinander und kennen die Erklärungsmodelle und Konzepte und wenden diese in spezifischen Pflegesituationen an. Sie integrieren, spezifische pflegerische Interventionen und pflegerische Gruppenangebote in ihr professionelles Handeln.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Fachmodul 4: Spezifische psychiatrische Pflege in unterschiedlichen Handlungsfeldern5.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt:5.2.1 Bereiche und Schwerpunkte in der psychiatrischen Versorgung und Betreuung: a) Rechtliche und finanzielle sowie wirtschaftliche Aspekteb) Kooperation, Koordination, Kontinuität in der Betreuung und Zusammenarbeit 5.2.2 Spezifische pflegerische Schwerpunkte: a) Versorgungsstrukturen hinsichtlich Altersgruppenb) Spezifische Rahmenbedingungen 5.2.3 Rehabilitation und rechtliche Aspekte der Psychiatrie und Psychosomatik als integrative Bestandteile mit besonderen Anforderungen5.2.4 Vorbereitung für die praktischen Einsätze: a) Alte Menschen, Kinder und Jugendliche, Erwachseneb) Ambulant und komplementär 5.2.5 Psychosomatik, Forensik und spezifische Rehabilitation5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen alle Bereiche und Schwerpunkte der psychiatrischen Versorgung mit ihren spezifischen pflegerischen, rehabilitativen und rechtlichen Aspekten. Sie sind in der Lage, ihr spezifisches Wissen in ihr professionelles Handeln zu integrieren und zu evaluieren.5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 26. Fachmodul 5: Reflexionsverfahren in der psychiatrischen Pflege6.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden6.2 Inhalt:6.2.1 Verschiedene Verfahren der bezogenen Selbsterfahrung und Reflexion: a) Teilnahme bzw. (Mit-) Leiten von Psychose-Seminarenb) Angehörigen- und Psychoseedukationsgruppenc) Fallbesprechungen, Balintgruppen und Supervisiond) Kollegiale Beratung 6.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen mithilfe der bezogenen Selbsterfahrung und des Reflexionsverfahrens Möglichkeiten der Konfliktlösung sowie Möglichkeiten eines professionellen Umgangs mit allen Beteiligten.6.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 27. Optionales Modul: Gerontopsychiatrie7.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden7.2 Inhalt:7.2.1 Psychiatrische und gerontopsychiatrische Krankheitsbilder: a) Verschiedene Formen dementieller Erkrankungen in Abgrenzung zu anderen Krankheitsbildernb) Anwendung von Methoden zur Erfassung dementieller und gerontopsychiatrischer Veränderungen (zum Beispiel Mini Mental Status Test) 7.2.2 Spezifisches Gerontopsychiatrisches Pflegewissen: a) Gesellschaftliche Aspekte alter psychisch kranker Menschenb) Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Alterc) Bedeutung von psychiatrischen Erkrankungen im Alter und Multimorbidität und ethische Fragend) Begleitende Behandlungsformene) Schulung der eigenen Wahrnehmung und Beobachtung 7.2.3 Spezifische Aufgaben der Pflege im Umgang mit alten Menschen: a) Pflegerische Konzepte für alte Menschen (zum Beispiel personenzentrierte Pflege nach Tom Kitwood, türöffnende und türschließende Zugänge, Konzeptionen zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen)b) Palliative Pflege, Umgang mit Sterben und Todc) Spezifische pflegerische Methoden für psychisch kranke alte Menschend) Angehörigenarbeit und spezifische Pflegekursee) Kultursensible Pflege (andere kulturelle und religiöse Hintergründe) 7.2.4 Spezifische Pflegemethoden in der Arbeit mit alten Menschen: a) Milieugestaltung und Tagesstrukturierung mit alten Menschenb) Gruppen- und Einzelarbeit mit alten Menschen(beispielsweise ROT, Biografiearbeit, basale Stimulation, biografieorientierte Kommunikation)c) Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen 7.2.5 Reflexion der Besonderheiten7.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die spezifischen Aspekte des Alters und nehmen die Rechte von Betroffenen und Angehörigen wahr, beraten und handeln entsprechend. Sie stellen ihr fachliches spezifisches Wissen allen Beteiligten zur Verfügung und sind konsiliarisch und beratend tätig. Sie wenden individuell sach- und fachgerecht die spezifischen Pflegemethoden an und überdenken ihr Handeln. Sie erkennen die Notwendigkeit von Vernetzung und Zusammenarbeit in der Versorgung alter Menschen.7.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 28. Optionales Modul: Kinder- und Jugendpsychiatrie8.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden8.2 Inhalt:8.2.1 Spezifisches Pflegewissen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie: a) Gesellschaft, Bildung, Entwicklung und Hilfen für Kinder und Jugendliche mit psychischen Problemen und Störungenb) Kinder und Jugendliche im Zusammenspiel von Jugendhilfe und Psychiatriec) Pflege und Erziehung 8.2.2 Spezifische Aufgaben der Pflege im Umgang mit Kindern und Jugendlichen: a) Pflegerische Rollen in Abwägung von Fürsorge, Beziehung, Behandlung, Erziehung und Elternarbeitb) Individuelle Situation von Kindern und Jugendlichen, ihren Familien und ihr soziales Umfeldc) Konzepte individueller Entwicklungsmöglichkeiten und sozialen Lernens 8.2.3 Spezifische pflegerisch-erzieherische Fragen und Aspekte: a) Milieugestaltung und „Therapeutische Gemeinschaft“b) Freizeit- und Alltagsbewältigung in Gruppen- und Einzelarbeit, Zusammenarbeit mit dem sozialen Umfeld 8.2.4 Reflexion der Besonderheiten und präventive Maßnahmen8.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die spezifischen Aspekte der Kinder- und Jugendpsychiatrie und nehmen die Rechte von Kindern und Jugendlichen und deren Bezugspersonen wahr. Sie stellen ihr fachliches spezifisches Wissen allen Beteiligten zur Verfügung und fördern die individuelle Entwicklung. Sie wenden individuell sach- und fachgerecht das pflegerisch-pädagogische Wissen an und handeln entsprechend. Sie erkennen die Notwendigkeit von Vernetzung und Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe, Schule oder Kindergarten und psychiatrischer Einrichtung.8.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 29. Optionales Modul: Forensik9.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden9.2 Inhalt:9.2.1 Spezifisches Pflegewissen im Maßregelvollzug: a) Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Normen, dem individuellen Rechtsempfinden und dem öffentlichen Bildb) Spannungsfeld zwischen Behandlung, Pflege und Sicherung in der Forensikc) sich mit der Straftat im Kontext der vielfältigen Zusammenhänge von Biografie , sozialem Umfeld und persönlicher Entwicklung befassen 9.2.2 Spezifische Aufgaben der Pflege im Umgang mit psychisch kranken Straftätern: a) kurz- und langfristige Planung von Zielen, verbindliche Zusammenarbeit und Absprachen mit anderen Berufsgruppen unter Einbeziehung der rechtlichen Vorgabenb) Beziehungsgestaltung unter schwierigen Rahmenbedingungen wie Unfreiwilligkeit, fehlende Motivation usw.c) Milieu- und Alltagsgestaltung als entwicklungsförderndes Lernfeld im Sinne von Soziotherapie 9.2.3 Spezifische Aspekte von Pflege, Maßregelvollzug und Öffentlichkeit: a) Vertiefung der Rechtsnormen hinsichtlich des Maßregelvollzugsgesetzes und Jugendgerichtsbarkeitb) Besonderheiten der Nachsorge und Versorgungsstrukturc) Reflexion der Besonderheiten wie Risikofaktoren und Einschätzung von Gewalt, Prognose, Rückfällen9.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit der spezifischen Situation im Maßregelvollzug auseinander und reflektieren die eigene Haltung. Sie integrieren die spezifischen Aufgaben der Pflege im Umgang mit psychisch kranken Straftätern in ihr professionelles Pflegehandeln und sind in der Lage dieses zu reflektieren und evaluieren. Sie handeln sach- und fachgerecht nach den spezifischen Aspekten und Rechtsnormen im Maßregelvollzug und reflektieren die Besonderheiten. Sie erkennen die Notwendigkeit von Vernetzung und Zusammenarbeit in der Versorgung von psychisch kranken Straftätern sowie die Wichtigkeit von Beobachtung und rechtlich fundiertem Handeln in Krisen.9.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 6 — Weiterbildung Intensivpflege und Anästhesie

Anlage 6 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Intensivpflege und Anästhesie 1. Übersicht der erforderlichen und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodule 1 bis 4 nach Anlage 1 Fachmodule 1 bis 5 nach Nr. 2 bis 6 1 800 Stunden Anästhesieabteilungen verschiedener Fachgebiete, Aufwachraum, Intensiv- und anästhesienaher Bereich, Intensivbehandlungsstationen verschiedener Fachgebiete Intensivüberwachungsstation / Intermediate Care Fachpflegerin/ Fachpfleger für Intensiv pflege und Anästhesie 240 Unterrichts- stunden 480 Unterrichtsstunden 2. Fachmodul 1: Atmung2.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Vertiefende Kenntnisse der Atmung und Beatmung2.2.2 Pflegetherapeutische Unterstützung der Atmung und Beatmung2.2.3 Pflegerische Intervention unter Berücksichtigung von Vorbeugung, Überwachung und Behandlung kritischer pulmonologischer Erkrankungen2.2.4 Spezielle Kommunikationsformen unter Einbeziehung von Einschränkungen und unter besonderer Belastung2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie haben vertiefte Kenntnisse der Atmung und Beatmung, kennen deren pflegetherapeutische Unterstützung und sind daher in der Lage, pflegerische Interventionen vorbeugend und überwachend in ihr professionelles Handeln zu integrieren. Sie arbeiten mit den beteiligten Berufsgruppen im therapeutischen Team.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Herz-Kreislauf3.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Vertiefende Kenntnisse des Herz-Kreislaufsystems und des blutbildenden Systems3.2.2 Pflegerische Intervention unter Berücksichtigung von Vorbeugung, Überwachung und Behandlung kritischer Erkrankungen des Herz-Kreislauf- und des blutbildenden Systems3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie können Menschen mit Störungen des Herz-Kreislaufsystems unter den besonderen Bedingungen der Intensivtherapie individuell überwachen und unterstützen. Sie planen die Pflege, führen sie aus und bewerten sie. Sie arbeiten mit den beteiligten Berufsgruppen im therapeutischen Team.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Stoffwechselfunktion und Ernährung4.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Vertiefende Kenntnisse der Physiologie und Pathophysiologie von stoffaufnehmenden, -verarbeitenden und -ausscheidenden Systemen4.2.2 Pflegerische Intervention unter Berücksichtigung von Vorbeugung, Überwachung und Behandlung kritischer Erkrankungen der stoffaufnehmenden, -verarbeitenden und -ausscheidenden Systeme4.2.3 Pflegetherapeutische Unterstützung bei blutreinigenden Verfahren4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie können Menschen mit Störungen der stoffaufnehmenden, -verarbeitenden und -ausscheidenden Systeme unter den besonderen Bedingungen der Intensivtherapie individuell überwachen und unterstützen. Sie planen die Pflege, führen sie aus und bewerten sie. Sie arbeiten mit den beteiligten Berufsgruppen im therapeutischen Team.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Fachmodul 4: Bewusstsein, Wahrnehmung und Bewegung5.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt:5.2.1 Vertiefende Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des zentralen und peripheren Nervensystems im Rahmen diagnostischer Aspekte5.2.2 Komplementäre Pflegekonzepte: a) Basale Stimulationb) Kinästhetikc) Bobath 5.2.3 Pflegerische Intervention unter Berücksichtigung von Vorbeugung, Überwachung und Behandlung kritischer Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems5.2.4 Spezielle pflegerische Interventionen zur Vorbeugung, Unterstützung und Behandlung von Bewegungs- und Wahrnehmungseinschränkungen5.2.5 Pflege und Begleitung sterbender Menschen und ihrer Bezugspersonen5.2.6 Organspende5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie können Menschen mit Störungen des Bewusstseins, der Wahrnehmung und Bewegung unter den besonderen Bedingungen der Intensivtherapie individuell überwachen und unterstützen. Sie planen die Pflege, führen sie aus und bewerten sie. Sie arbeiten mit den beteiligten Berufsgruppen im therapeutischen Team. Sie können ihre Handlungen unter ethischen und kulturellen Gesichtspunkten planen, begründen, durchführen und auswerten. Sie können mit psychischen und physischen Anforderungen umgehen und sich vor Überlastung schützen.5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 26. Fachmodul 5: Anästhesiepflege6.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden6.2 Inhalt:6.2.1 Anästhesieverfahren6.2.2 Spezielle Anforderungen der verschiedenen chirurgischen Disziplinen6.2.3 Vorbereitung und Überwachung des Patienten und Assistenz in allen Phasen der Anästhesie6.2.4 Basisreanimationsmaßnahmen6.2.5 Erweiterte Reanimationsmaßnahmen6.2.6 Schmerzerfassung, -therapie, -management, Standardverfahren6.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie kennen die verschiedenen Anästhesieverfahren und können auf der Basis dieses Wissens die pflegerischen Vor- und Nachbereitungen und die Assistenzmaßnahmen durchführen. Sie überwachen und begleiten Menschen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anästhesieverfahren und medizinischen Anforderungen sowie individueller Bedürfnisse. Sie können in Notfall- und Krisensituationen angemessen reagieren. Sie sind in der Lage, Schmerzen des Patienten individuell und in Anlehnung an bestehende Standards zu erfassen, zu bewerten und notwendige Maßnahmen einzuleiten.6.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 7 — Weiterbildung Operationsdienst

Anlage 7 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Operationsdienst 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodule 1 bis 4 nach Anlage 1 240 Unterrichtsstunden Fachmodule 1 bis 3 nach Nr. 2 bis 4 480 Unterrichtsstunden 1800 Stunden Viszeralchirurgie, Unfallchirurgie/orthopädische Chirurgie, Gynäkologie/operative Geburtshilfe, ambulanter Operationsbereich, Sterilisation Fachpflegerin/Fachpfleger im Operationsdienst 2. Fachmodul 1: Berufsprofil und Aufgabenbereich2.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Steuerung des Pflegeprozesses: a) Begleiten des Patienten vor, während und nach der Operationb) Prä- und postoperative Pflegevisite 2.2.2 Disziplinäre und interdisziplinäre Managementaufgaben2.2.3 Spezielle betriebswirtschaftliche Anforderungen2.2.4 Qualitätsmanagement im Arbeitsbereich2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wenden den Pflegeprozess patientenbezogen und unter Berücksichtigung der besonderen Situation vor, während und nach der Operation an und integrieren dabei die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse in ihr professionelles Handeln. Sie kennen die Prinzipien des Operations- und Qualitätsmanagements und setzen ihre Verantwortlichkeit für ein situations- und fachgerechtes sowie ökonomisches pflegerisches Handeln zielgerichtet ein.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Hygienische und technische Erfordernisse im Operationsbereich3.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Prä-, intra- und postoperatives Hygieneverhalten: a) Patientenhygieneb) Mitarbeiterhygienec) Präventionsmaßnahmend) Hygienekonformes Verhalten bei Infektionen 3.2.2 Aufbereitung vom Medizinprodukten (MPG)3.2.3 Material- und Gerätekunde3.2.4 Hygienische und bauliche Anforderungen an Operationsabteilungen, Sterilisationseinrichtungen und Ambulanzen: a) raumlufttechnische Anlagenb) Sterilisationsanlagen 3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen präventive und hygienische Maßnahmen gezielt ein und überprüfen deren Wirkung und Wirksamkeit. Sie setzen alle technischen Geräte sach- und fachgerecht ein und gewährleisten deren Funktion. Sie kennen die baulichen und hygienischen Anforderungen ihres Arbeitsgebietes und bringen diese im interdisziplinären Team mit ein. Sie setzen alle Materialien sach- und fachgerecht unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ein.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Medizinische und naturwissenschaftliche Inhalte4.1 Umfang: 240 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Indikationen, Methoden und Techniken diagnostischer und therapeutischer Operationen und minimalinvasiver Eingriffe der operativ tätigen Fachgebiete: a) Viszeralchirurgieb) Traumatologie/Orthopädiec) Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgied) Neurochirurgiee) Gynäkologief) Urologieg) HNOh) Mund-Kiefer-Gesichtschirurgiei) Ophthalmologiej) Kinderchirurgiek) Transplantationsmedizinl) Organspende 4.2.2 Methoden und Arbeitsweisen der pflegerischen Mitwirkung in einem Operationsteam: a) Springertätigkeitb) Instrumentationstätigkeit 4.2.3 OP relevante Pharmakologie4.2.4 OP relevante Anästhesie und Reanimation.4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bringen ihr fachliches Wissen vor, während und nach der Operation ein und sind Teil eines professionell handelnden interdisziplinären Teams. Sie kennen alle Erfordernisse der Vorbereitung und Mitwirkung an diagnostischen und therapeutischen Eingriffen bis hin zum selbständigen Ausführen übertragener Tätigkeiten. Sie werden das Wissen und die Verantwortlichkeit für ein situations- und fachgerechtes pflegerisches Handeln im Gesamtteam einbringen. Sie werden Arbeitsziele systematisch und planmäßig erarbeiten und geeignete Methoden und Techniken zur Lösung praktischer und theoretischer Arbeiten im OP entwickeln. Das Handeln der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist in Notfallsituationen der Situation angepasst und erfolgt auf dem aktuell gültigen Wissensstand.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 8 — Weiterbildung Onkologische Pflege

Anlage 8 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Onkologische Pflege 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodule 1 bis 4 nach Anlage 1 Fachmodule 1 bis 4 Nach Nr. 2 bis 5 1 800 Stunden Abteilungen der Inneren Medizin mit überwiegend Tumorkranken, operative Abteilungen mit überwiegend Tumorkranken, ambulante und stationäre Bereiche der Strahlentherapie, ambulanter Bereich, Tageskliniken, Stammzellentransplantationseinheit, Palliativstation, Hospiz Fachpflegerin/ Fachpfleger für Onkologische Pflege 240 Unterrichts- stunden 510 Unterrichtsstunden 2. Fachmodul 1: Besonderheiten onkologischer Diagnostik und Therapie2.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Onkogenese2.2.2 Ausgewählte Tumorentitäten (zum Beispiel Mammakarzinom, Bronchialkarzinom, Kolonkarzinom, Prostatakarzinom, Leukämien, Lymphome, Hirntumore)2.2.3 Diagnostische Verfahren: a) Screeningb) Staging 2.2.4 Kurative und palliative Therapieziele2.2.5 Therapiemodalitäten: a) systemischb) operativc) radiologischd) Supportive Therapiene) Komplementäre Therapien 2.2.6 Notfallsituationen in der Onkologie: a) obere Einflussstauungb) Hypercalziämiec) Tumoreinbrüched) Paravasate 2.2.7 Verabreichung und Überwachung systemischer Therapien (zum Beispiel Zytostatika) gemäß ärztlicher Anordnung (Delegation)2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie kennen die Prinzipien der Tumorentstehung, der medizinischen Diagnostik und Therapie, Tumorerkrankungen und deren Verlauf, um Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen individuell zu unterstützen und zu pflegen sowie bei Diagnostik und Therapie mitzuwirken.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Symptom und Nebenwirkungsmanagement3.1 Umfang: 180 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Symptome und Nebenwirkungen: a) Schmerzenb) Schwächec) Kachexied) Übelkeit und Erbrechene) Mukositisf) Pruritusg) Dyspnoeh) Diarrhö und Obstipation 3.2.2 Assessmentinstrumente zu onkologiespezifischen Symptomen und Nebenwirkungen: a) Nutritional Risk Screeningb) Subjective Global Assessmentc) Oral Assessment Guided) Distress-Thermometere) Schmerzeinschätzung bei Kindern, Erwachsenen und kognitiv eingeschränkten Patienten 3.2.3 Interventionen zur sekundären und tertiären Prävention von Symptomen und Nebenwirkungen:a) alters- und situationsgerechte Informationen zu spezifischen Nebenwirkungen von Therapienb) Motivation und Anleitung zu speziellen Prophylaxen 3.2.4 Pflege- und komplementäre Konzepte: a) Basale Stimulationb) Bewegungskonzeptec) Wickel und Auflagen 3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie berücksichtigen grundsätzlich die Autonomie der Patientinnen und Patienten sowie das Bestimmungsrecht der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Sie integrieren die relevanten körperlichen, altersspezifischen, sozialen, kulturellen, psychologischen, mentalen Aspekte sowie Umweltfaktoren in ihr pflegerisches Handeln. Sie schätzen das Risiko krebs- und therapiebedingter Auswirkungen umfassend ein, formulieren den Pflegebedarf, leiten gegebenenfalls vorbeugende Maßnahmen ein, erkennen auftretende Symptome und Nebenwirkungen und beeinflussen sie zielorientiert.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Menschen mit einer Krebserkrankung individuell wahrnehmen und unterstützen4.1 Umfang: 150 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Spezielle Bedürfnisse und Erwartungen krebskranker Menschen bezüglich Information und Beratung4.2.2 Begleitung während und nach der Überbringung schlechter Nachrichten4.2.3 Copingstrategien4.2.4 Probleme und Ressourcen von Krebskranken im Krankheitsverlauf: a) ethische Entscheidungsfindungb) fürsorgende Wahrnehmung und Unterstützungc) Krisenintervention 4.2.5 Soziale und ökonomische Auswirkungen einer Krebserkrankung: a) Leben mit einer Krebserkrankungb) Leben nach einer Krebserkrankung 4.2.6 Verlust und Trauer4.2.7 Sterben und Tod4.2.8 Symbolsprache, Rituale4.2.9 Selbsthilfegruppen4.2.10 Spirituelle Auseinandersetzung mit Krankheit, Leid, Sterben, Tod und Trauer4.2.11 Sexualität und Krebs4.2.12 Komplementäre Interventionen4.2.13 Selbstpflege4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, Menschen mit Krebserkrankungen und deren Bezugspersonen altersspezifisch und individuell wahrzunehmen und in allen Phasen der Erkrankung zu unterstützen und zu begleiten.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Fachmodul 4: Koordinieren und organisieren der Versorgung krebskranker Menschen5.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt:5.2.1 Case-Management5.2.2 Behandlungspfade in der Onkologie5.2.3 Überleitungspflege5.2.4 Formulierung und/oder Anpassung onkologischer Pflegekonzepte und ihre Bewertung hinsichtlich Effektivität und Effizienz5.2.5 Umgang mit Verstorbenen und deren Angehörigen5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie koordinieren und organisieren onkologische Pflege im multiprofessionellen Team.5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 9 — Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care)

Anlage 9 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care) 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Fachmodul nach Nr. 2 160 Unterrichtsstunden 120 Stunden Hospizbereich, ambulante oder stationäre Palliativpflege Fachpflegerin/Fachpfleger für Palliative Versorgung 2. Modul: Palliative Versorgung (Palliative Care)2.1 Umfang: 160 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Grundlagen der Palliativen Versorgung (Palliativ Care) und Hospizarbeit a) Nationale und internationale Entwicklungb) Organisationsformen und Versorgungskonzeptec) Forschung 2.2.2 Körperliche/medizinische Aspekte der Pflege: a) Symptom-orientiertes Handeln anhand exemplarischer Krankheitsbilderb) Schmerztherapiec) Medikamenten- und Nebenwirkungsmanagementd) Komplementäre Konzepte (zum Beispiel Basale Stimulation, Kinästhetik)e) Spezielle Mundpflegef) Ernährung und Flüssigkeitsgabeg) Verdauungsstörungenh) Respiratorische Symptomei) Dekubitus und ulzerierende/entstellende Tumorej) Wahrnehmung und Berührung des Körpersk) Verabreichung und Überwachung enteraler und parenteraler Lösungenl) Überwachung und Pflege von Kathetersystemen (zum Beispiel Port, zentraler Venenkatheter, Peridualkatheter) 2.2.3 Psychosoziale Aspekte der Pflege: a) Kommunikation und Beratungb) psychische Reaktionen und Copingstrategienc) Familie und häusliches und soziales Umfeldd) Umgang mit existentiellen Fragestellungen und sozialberatende Maßnahmene) Körperbild, Lebensende - Einfluss auf die Sexualitätf) Trauer 2.2.4 Spirituelle und kulturelle Aspekte der Pflege: a) Lebensbilanz/Lebensintensitätb) Religiösität und Spiritualitätc) Krankheit, Leid, Sterben und Todd) Trauer und Verluste) Symbolsprache und Bedeutung von Ritualenf) Vorstellungen über ein Leben nach dem Tod 2.2.5 Ethische Aspekte der Pflege: a) Grundlagen der Ethikb) Euthanasiec) Sterbebegleitung/Sterbehilfed) Wahrheit am Krankenbette) Umgang mit Sterbenden und Verstorbenen und deren Angehörigen und Bezugspersonen 2.2.6 Organisatorische Aspekte und das Team: a) Zentrale Aspekte der Teamarbeitb) Selbstpflege, Stressmanagement, Bewältigungsstrategienc) Burnout-Prophylaxed) Qualitätssicherung, Dokumentation, Standards 2.2.7 Recht: a) Betreuungsrecht und Vorsorgevollmachtenb) Patientenverfügungc) Delegationsrechtd) Gesetzliche und vertragliche Grundlagen der hospizlichen und palliativen Versorgung 2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, schwerstkranke und sterbende Menschen altersspezifisch unter Einbeziehung ihrer Bezugspersonen fachkundig, individuell und einfühlsam unterstützend zu begleiten und zu pflegen.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### § 1 — Anwendungsbereich und Weiterbildungsziel

§ 1 Anwendungsbereich und Weiterbildungsziel(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildungen in der Pflege und Entbindungspflege für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211),2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes,3. Altenpflegerin oder Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211), oder4. Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), besitzen.(2) Die Weiterbildungen sollen theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten zur Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenzen vermitteln.

### § 11 — Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung

§ 11 Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist. (2) Die Gesamtnote ist der Mittelwert aus der Note für die Abschlussprüfung und dem Mittelwert der Noten für die einzelnen Modulprüfungen. Bei der Bildung der Mittelwerte bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtnote werden Stellen nach dem Komma bis 0,49 auf volle Noten abgerundet, Stellen nach dem Komma ab 0,50 auf volle Noten aufgerundet. (3) Die zuständige Behörde stellt über die bestandene Weiterbildung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 und über eine darüber hinaus erfolgte Zusatzqualifikation durch ein erfolgreich absolviertes optionales Modul nach Anlage 5 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 aus. In dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 wird der Mittelwert ergänzend aufgeführt. (4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsbelehrung versehenen Bescheid. (5) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Prüfung abgeschlossen werden. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen im Benehmen mit der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung zulassen.

### § 15 — Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung

§ 15 Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung(1) Die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung 1. Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung,2. leitende Pflegefachkraft,3. Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung,4. Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege und Entbindungspflege,5. Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen,6. Fachkraft für Krankenhaushygiene,7. Fachpflegerin oder Fachpfleger für Psychiatrische Pflege,8. Fachpflegerin oder Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie,9. Fachpflegerin oder Fachpfleger im Operationsdienst,10. Fachpflegerin oder Fachpfleger für Onkologische Pflege,11. Fachpflegerin oder Fachpfleger für Palliative Versorgung neben der Berufsbezeichnung erhält auf Antrag, wer die hierfür nach den Anlagen 2 bis 9 vorgeschriebene Weiterbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat. (2) Die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Fachpflegerin oder Fachpfleger für Psychiatrische Pflege“ mit dem Zusatz 1. „und Gerontopsychiatrie“2. „und Kinder- und Jugendpsychiatrie“3. „und Forensik“ neben der Berufsbezeichnung erhält auf Antrag, wer die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Abs. 1 Nr. 7 erfüllt oder diese besitzt und als Zusatzqualifikation im Fall der Nr. 1 das optionale Modul 1 nach Anlage 5 Nr. 1, im Fall der Nr. 2 das optionale Modul 2 nach Anlage 5 Nr. 1 und im Fall der Nr. 3 das optionale Modul 3 nach Anlage 5 Nr. 1 erfolgreich bestanden hat. (3) Über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnungen nach Abs. 1 oder 2 stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus.(4) Eine in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung gilt als Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1, sofern die Weiterbildung oder das Studium gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag durch die zuständige Behörde festgestellt. (5) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung oder eines gleichwertigen Studiums im Lande Hessen oder in einem anderen Bundesland nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1. (6) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und nachweist, dass er vor dem 3. Oktober 1990 eine gleichwertige Weiterbildung nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1. (7) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Weiterbildung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), in der jeweils geltenden Fassung.

### § 16 — Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 16 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 und unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132) den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. (2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. (3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit. (4) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.

### § 17 — Überleitungs- und Übergangsvorschriften

§ 17 Überleitungs- und Übergangsvorschriften(1) Wer vor dem 31. Dezember 2006 eine Weiterbildung 1. nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Stations- oder Gruppenleiterin/zum Stations- und Gruppenleiter im Pflegedienst vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1974) oder2. nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin/zum Praxisanleiter für Pflegeberufe und Entbindungspflege vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1973) an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung begonnen hat und den erfolgreichen Abschluss nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung, im Fall der Nr. 1 nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und im Fall der Nr. 2 nach § 15 Abs. 1 Nr. 4. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt sein. (2) Eine nach der in § 18 aufgehobenen Verordnung sowie eine nach dieser Verordnung in der bis zum [16. Dezember 2015]1) geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gilt als Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 fort. (3) Eine nach dieser Verordnung in der bis zum [16. Dezember 2015]1) geltenden Fassung begonnene Weiterbildung kann nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht abgeschlossen werden. Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird in diesen Fällen nach dem bisherigen Recht erteilt.

### § 18 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 18 Aufhebung bisherigen RechtsDie Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 24. Mai 1996 (GVBl. I S. 284)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), wird aufgehoben.

### § 19 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

### § 2 — Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen

§ 2 Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen(1) Die Weiterbildungen bestehen aus Grundmodulen nach der Anlage 1, den nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 9 jeweils erforderlichen Fachmodulen sowie berufspraktischen Anteilen und sind mit einer staatlichen Abschlussprüfung abzuschließen. Organisation und Koordination der gesamten Weiterbildung obliegen der Weiterbildungseinrichtung. (2) Jedes Modul nach Abs. 1 kann einzeln absolviert werden und enthält theoretische und praktische Unterrichtstunden. Der theoretische und praktische Unterricht umfasst die in den Anlagen 1 bis 9 jeweils angegebene Zahl an Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten und ist an staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen nach § 5 Abs. 1 durchzuführen. (3) Die optionalen Module nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 können zusätzlich im Rahmen der entsprechenden Weiterbildung oder nach Abschluss einer Weiterbildung absolviert werden. (4) Die berufspraktischen Anteile umfassen die in den Anlagen 1 bis 9 jeweils angegebenen Einsatzgebiete und Praxisstunden. Eine Praxisstunde umfasst jeweils 60 Minuten. In berufsbegleitenden Weiterbildungen werden die berufspraktischen Einsätze der Weiterbildung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit absolviert. In vollschulischen Weiterbildungen sind die berufspraktischen Anteile in der Form von Praktika in Einrichtungen zu absolvieren, die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt sind. (5) Zur Sicherstellung des Ziels der Weiterbildung sind mindestens 10 von Hundert der berufspraktischen Stunden in Form einer qualifizierten Praxisanleitung durch geeignete Personen durchzuführen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, die über Berufserfahrung und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation 1. nach Anlage 3,2. nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin/zum Praxisanleiter für Pflegeberufe und Entbindungspflege vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1973),3. nach § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005), oder4. nach § 2 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), verfügen. Für nicht-pflegerische Bereiche kann die zuständige Behörde fachlich und pädagogisch geeignete Personen zur Praxisanleitung bestimmen. (6) Die berufspraktischen Einsätze sind durch die Lehrkräfte der Weiterbildungseinrichtung fachlich und pädagogisch zu begleiten. (7) Eine Weiterbildung kann in Voll- oder Teilzeitform durch Präsenzunterricht, Fernunterricht oder E- Learning erfolgen. (8) Eine Weiterbildung einschließlich der staatlichen Abschlussprüfung muss in Vollzeitform in einem Zeitraum von insgesamt drei Jahren und in Teilzeitform in einem Zeitraum von insgesamt vier Jahren abgeschlossen sein. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den in Satz 1 genannten Anforderungen zulassen. (9) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten kann nach Entscheidung der zuständigen Behörde mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums von den in Abs. 2, 4 und 5 genannten Anforderungen abgewichen werden, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.

### § 3 — Teilnahme an den Modulen

§ 3 Teilnahme an den Modulen(1) An Modulen nach den Anlagen 1 bis 9 dürfen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 nur Personen teilnehmen, die eine Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 besitzen. (2) Angehörige anderer als der in § 1 genannten Fachberufe des Gesundheitswesens können an den Modulen nach den Anlagen 1 bis 9 teilnehmen, wenn 1. das Modul geeignet ist, ihre fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erweitern und2. hierdurch die Durchführung der Weiterbildung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Über die Teilnahme entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung, die das Modul durchführt. (3) Personen, die eine Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 besitzen, dürfen auch zum Zwecke und im Rahmen einer Fachweiterbildung aufgrund einer Qualitätssicherungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses an den Modulen nach den Anlagen 1 bis 9 teilnehmen.

### § 4 — Anerkennung anderer Weiterbildungszeiten

§ 4 Anerkennung anderer WeiterbildungszeitenDie zuständige Behörde kann auf Antrag im Umfang ihrer oder seiner Gleichwertigkeit 1.a) Unterricht in einer anderen Weiterbildung und Inhalte von Studiengängen als erforderlichen Unterricht für ein Modul nach den Anlagen 1 bis 9,b) berufspraktische Anteile einer anderen Weiterbildung oder eines Studienganges als berufspraktische Anteile nach den Anlagen 2 bis 9 anerkennen, wenn die anzuerkennenden Maßnahmen innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert wurden oder eine Anwendung der Weiterbildungsinhalte in der beruflichen Praxis nachgewiesen ist, 2. die in Studiengängen erfolgreich absolvierten Module als Module nach den Anlagen 1 bis 9 anerkennen. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 ist eine Teilanerkennung nicht möglich und ist noch eine entsprechende Modulprüfung nach § 6 abzulegen. In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 bedarf es keiner Modulprüfung, wenn das Modul innerhalb der letzten 5 Jahre absolviert wurde.

### § 5 — Staatliche Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen

§ 5 Staatliche Anerkennung von WeiterbildungseinrichtungenDie staatliche Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung für die Durchführung einer Weiterbildung oder mehrerer Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 9 ist durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn 1. die Leitung der Weiterbildungseinrichtung einer fachlich geeigneten Person obliegt,2. ausreichend fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung stehen,3. dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind und4. für die Fachmodule die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens sichergestellt ist. Die Anerkennung kann auf einzelne Module einer Weiterbildung beschränkt werden.

### § 6 — Modulprüfungen

§ 6 Modulprüfungen(1) Jedes Modul nach den Anlagen 1 bis 9 schließt mit einer Prüfungsleistung ab. Die Modulprüfungen sind nichtstaatliche Prüfungen und werden von den Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt. (2) Als Prüfungsform bestimmen die Weiterbildungseinrichtungen 1. eine schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer oder eine schriftliche Hausarbeit von mindestens 10 Seiten,2. eine praktische Prüfung von mindestens 60 und höchstens 180 Minuten Dauer, bestehend aus einer Praxissituation mit einem anschließenden Reflexionsgespräch oder3. eine mündliche Prüfung von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten Dauer. Soll für die praktische Prüfung eine Pflegeplanung erstellt werden, so ist diese Bestandteil der Prüfung und muss innerhalb der Prüfungszeit gefertigt werden. (3) Die Prüfungsleistungen sind nach Maßgabe des § 10 zu bewerten. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde. (4) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der ersten Prüfung abgeschlossen werden. In begründeten Fällen kann die Weiterbildungseinrichtung Ausnahmen zulassen. (5) Der Ablauf und die Ergebnisse der Modulprüfungen sind schriftlich zu dokumentieren und sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

### § 7 — Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung

§ 7 Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung(1) An staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen, die eine staatliche Anerkennung für die gesamte Weiterbildung oder für alle erforderlichen Fachmodule besitzen, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung verantwortlich ist. Er besteht aus: 1. einer von der zuständigen Behörde beauftragten fachkundigen Person als vorsitzendes Mitglied,2. je einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grundmodule und dem Bereich der Fachmodule in den Fällen der Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 8; im Fall der Weiterbildung nach Anlage 9 aus zwei Lehrkräften aus dem Bereich des Fachmoduls. Für jedes Mitglied nach Satz 2 Nr. 2 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 Satz 2 und 3, diejenigen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und deren Stellvertretung auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung.

### § 8 — Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist sechs Wochen vor Beginn der Prüfung über die Weiterbildungseinrichtung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Abschrift des Personalausweises, des Reisepasses, der Geburtsurkunde oder eines Auszuges aus dem Familienstammbuch der Eltern und aller Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,2. eine Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung nach dem Muster der Anlage 10,3. eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. (2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt den Prüfungstermin im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung fest. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn die Prüfungen in den nach den Anlagen 2 bis 9 erforderlichen Modulen bestanden worden sind und die erforderlichen berufspraktischen Anteile absolviert worden sind. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

### § 9 — Durchführung der Abschlussprüfung

§ 9 Durchführung der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer für einen Prüfling beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Die Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet und von den Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgenommen. Der Prüfling erhält 60 Minuten vor Beginn der Prüfung die Prüfungsaufgabe zur Vorbereitung. (2) Die Prüfungsaufgaben und Hilfsmittel werden von der Weiterbildungseinrichtung aus allen Themenbereichen der jeweiligen Weiterbildung nach den Anlagen 2 bis 9 der erforderlichen Module vorgeschlagen und von dem vorsitzenden Mitglied einschließlich der zu benutzenden Hilfsmittel genehmigt. (3) Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bewerten nach Maßgabe des § 10 die Leistung des Prüflings. Im Falle einer abweichenden Bewertung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note der Prüfung. (4) Die zuständige Behörde kann von ihr beauftragte Personen zur Beobachtung der Abschlussprüfung mit Ausnahme der Beratung entsenden. (5) Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Aus der Prüfungsniederschrift müssen sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen der Prüflinge und der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,3. die Gegenstände der Prüfung und die erteilte Note,4. die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,5. außergewöhnliche Vorkommnisse.

### § 1 — Anwendungsbereich und Weiterbildungsziel

§ 1 Anwendungsbereich und Weiterbildungsziel(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildungen in der Pflege und den Gesundheitsberufen für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung1. Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018),2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,3. Altenpflegerin und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,4.a) Hebamme und Entbindungspfleger nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 73 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),b) Hebamme nach § 5 Abs. 1 des Hebammengesetzes,5. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,6. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,7. Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent nach § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1, des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),8. Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1, des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes,besitzen. Satz 1 gilt auch für Personen mit einer abgeschlossenen Weiterbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin, zum Anästhesietechnischen Assistenten, zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten nach der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen und Assistenten in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Weiterbildungen sollen theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten zur Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenzen vermitteln.

### § 11 — Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung

§ 11 Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.(2) Die Gesamtnote ist der Mittelwert aus der Note für die Abschlussprüfung und dem Mittelwert der Noten für die einzelnen Modulprüfungen. Bei der Bildung der Mittelwerte bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtnote werden Stellen nach dem Komma bis 0,49 auf volle Noten abgerundet, Stellen nach dem Komma ab 0,50 auf volle Noten aufgerundet.(3) Die zuständige Behörde stellt über die bestandene Weiterbildung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9 aus. In dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9 wird der Mittelwert ergänzend aufgeführt.(4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsbelehrung versehenen Bescheid.(5) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Prüfung abgeschlossen werden. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen im Benehmen mit der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung zulassen.

### § 15 — Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung

§ 15 Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung(1) Die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung als1. staatlich anerkannte Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,2. staatlich anerkannte leitende Pflegefachkraft nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,3. staatlich anerkannte Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,4. staatlich anerkannte Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,5. staatlich anerkannte Fachkraft für Krankenhaushygiene nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,6. staatlich anerkannte Fachpflegerin oder Fachpfleger für Palliative Versorgung (Palliative Care) nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflegeneben der Berufsbezeichnung erhält auf Antrag, wer die hierfür nach den Anlagen 2 bis 7 vorgeschriebene Weiterbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat.(2) Über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnungen nach Abs. 1 stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 10 aus.(3) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und eine in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1, sofern die Weiterbildung gleichwertig ist.(4) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1.(5) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und nachweist, dass er vor dem 3. Oktober 1990 eine gleichwertige Weiterbildung nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1.(6) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Weiterbildung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), in der jeweils geltenden Fassung.

### § 16 — Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 16 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 und unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131) den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.(4) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.

### § 17 — Überleitungs- und Übergangsvorschriften

§ 17 Überleitungs- und Übergangsvorschriften(1) Wer vor dem 31. Dezember 2006 eine Weiterbildung1. nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Stations- oder Gruppenleiterin/zum Stations- und Gruppenleiter im Pflegedienst vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1974) oder2. nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin/zum Praxisanleiter für Pflegeberufe und Entbindungspflege vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1973)an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung begonnen hat und den erfolgreichen Abschluss nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung, im Fall der Nr. 1 nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und im Fall der Nr. 2 nach § 15 Abs. 1 Nr. 4. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt sein.(2) Eine nach dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gilt als Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 fort.(3) Eine nach dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2020 geltenden Fassung begonnene Weiterbildung wird nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht abgeschlossen. Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird in diesen Fällen nach dem bisherigen Recht erteilt.(4) Weiterbildungseinrichtungen, die am 15. Dezember 2020 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der am X. Dezember 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt. Dabei gilt die staatliche Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung in den Bereichen1. Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung als staatliche Anerkennung für die Durchführung der Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Anlage 2 und2. Leitende Pflegefachkraft und Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung als staatliche Anerkennung für die Durchführung der Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Anlage 2 sowie als staatliche Anerkennung für die die Durchführung der Weiterbildung Leitende Pflegefachkraft nach der Anlage 3.(5) Staatliche Anerkennungen von Weiterbildungseinrichtungen nach Abs. 3 sind zu widerrufen, falls die Änderungen, die im Rahmen der Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 7 umzusetzen sind, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen werden.

### § 2 — Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen

§ 2 Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen(1) Die Weiterbildungen bestehen aus Grundmodulen nach der Anlage 1, den nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 7 jeweils erforderlichen Fachmodulen sowie berufspraktischen Anteilen und sind mit einer staatlichen Abschlussprüfung abzuschließen. Organisation und Koordination der gesamten Weiterbildung obliegen der Weiterbildungseinrichtung.(2) Jedes Modul nach Abs. 1 kann einzeln absolviert werden und enthält theoretische und praktische Unterrichtstunden. Der theoretische und praktische Unterricht umfasst die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils angegebene Zahl an Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten und ist an staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen nach § 5 Abs. 1 durchzuführen.(3) Die berufspraktischen Anteile umfassen die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils angegebenen Einsatzgebiete und Praxisstunden. Eine Praxisstunde umfasst jeweils 60 Minuten. In berufsbegleitenden Weiterbildungen werden die berufspraktischen Einsätze der Weiterbildung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit absolviert. In vollschulischen Weiterbildungen sind die berufspraktischen Anteile in der Form von Praktika in Einrichtungen zu absolvieren, die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt sind.(4) Zur Sicherstellung des Ziels der Weiterbildung sind berufspraktische Stunden in dem in den Anlagen 4 bis 7 festgelegten Umfang in Form einer qualifizierten Praxisanleitung durch geeignete Personen durchzuführen. Zur Praxisanleitung für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin und zum Praxisanleiter nach Anlage 4 geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, die über Berufserfahrung und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation1. nach Anlage 4,2. nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin und zum Praxisanleiter für Pflegeberufe und Entbindungspflege vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1973),3. nach § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),4. nach § 2 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder5. nach § 4 Abs. 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018),verfügen. Für die Weiterbildungen Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen nach der Anlage 5 und Fachkraft für Krankenhaushygiene nach der Anlage 6 bestimmt die zuständige Behörde abhängig vom Einsatzort der berufspraktischen Einsätze die für die Praxisanleitung geeigneten Personen. Zur Praxisanleitung für die Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care) nach der Anlage 7 geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, die über Berufserfahrung und eine Zusatzqualifikation in Palliativer Versorgung verfügen.(5) Die berufspraktischen Einsätze sind durch die Lehrkräfte der Weiterbildungseinrichtung fachlich und pädagogisch zu begleiten.(6) Eine Weiterbildung kann in Voll- oder Teilzeitform durch Präsenzunterricht, Fernunterricht, E-Learning oder selbstorganisiertes Lernen erfolgen. Es dürfen höchstens 10 Prozent der theoretischen Unterrichtsstunden in der Lernform des selbstorganisierten Lernens absolviert werden.(7) Eine Weiterbildung einschließlich der staatlichen Abschlussprüfung muss in Vollzeitform in einem Zeitraum von insgesamt drei Jahren und in Teilzeitform in einem Zeitraum von insgesamt vier Jahren abgeschlossen sein. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den in Satz 1 genannten Anforderungen zulassen.(8) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten kann nach Entscheidung der zuständigen Behörde mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums von den in Abs. 2, 3 und 4 genannten Anforderungen abgewichen werden, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.

### § 3 — Teilnahme an den Modulen

§ 3 Teilnahme an den Modulen(1) An Modulen nach den Anlagen 1 bis 7 dürfen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 nur Personen teilnehmen, die eine Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 besitzen.(2) Angehörige der folgenden Berufe des Gesundheitswesens1. Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer,2. Diätassistentinnen und Diätassistenten,3. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,4. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer,5. Logopädinnen und Logopäden,6. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister,7. Medizinischtechnische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischtechnische Assistenten für Funktionsdiagnostik,8. Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten,9. Medizinischtechnische Radiologieassistentinnen und Medizinischtechnische Radiologieassistenten,10. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,11. Orthoptistinnen und Orthoptisten,12. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten,13. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,14. Podologinnen und Podologen,15. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistentenkönnen an den Modulen nach den Anlagen 1 bis 7 teilnehmen, wenna) das Modul geeignet ist, ihre fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erweitern undb) hierdurch die Durchführung der Weiterbildung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht beeinträchtigt wird.Eine Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung nach § 9 ist nicht gestattet. Über die Teilnahme an den Modulen nach den Anlagen 1 bis 7 entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung, die das Modul durchführt.(3) Personen, die eine Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 besitzen, dürfen auch zum Zwecke und im Rahmen einer Fachweiterbildung aufgrund einer Qualitätssicherungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses an den Modulen nach den Anlagen 1 bis 7 teilnehmen.

### § 4 — Anerkennung anderer Weiterbildungszeiten

§ 4 Anerkennung anderer WeiterbildungszeitenDie zuständige Behörde kann auf Antrag im Umfang ihrer oder seiner Gleichwertigkeit1.a) Unterricht in einer anderen Weiterbildung und Inhalte von Studiengängen als erforderlichen Unterricht für ein Modul nach den Anlagen 1 bis 7,b) berufspraktische Anteile einer anderen Weiterbildung oder eines Studienganges als berufspraktische Anteile nach den Anlagen 4 bis 7anerkennen, wenn die anzuerkennenden Maßnahmen innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert wurden oder eine Anwendung der Weiterbildungsinhalte in der beruflichen Praxis nachgewiesen ist,2. die in Studiengängen erfolgreich absolvierten Module als Module nach den Anlagen 1 bis 7 anerkennen.In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 ist eine Teilanerkennung nicht möglich und ist noch eine entsprechende Modulprüfung nach § 6 abzulegen. In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 bedarf es keiner Modulprüfung, wenn das Modul innerhalb der letzten 5 Jahre absolviert wurde.

### § 5 — Staatliche Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen

§ 5 Staatliche Anerkennung von WeiterbildungseinrichtungenDie staatliche Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung für die Durchführung einer Weiterbildung oder mehrerer Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 7 ist durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn1. die Leitung der Weiterbildungseinrichtung einer fachlich geeigneten Person obliegt,2. ausreichend fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung stehen,3. dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind und4. für die Fachmodule die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens sichergestellt ist.Die Anerkennung kann auf einzelne Module einer Weiterbildung beschränkt werden.

### § 6 — Modulprüfungen

§ 6 Modulprüfungen(1) Jedes Modul nach den Anlagen 1 bis 7 schließt mit einer Prüfungsleistung ab. Dabei sind alle Modulinhalte eines Moduls vor der Modulprüfung zu absolvieren. Die Modulprüfungen sind nichtstaatliche Prüfungen und werden von den Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt.(2) Eine Modulprüfung darf nur abgelegt werden, wenn höchstens 20 Prozent des Präsenzunterrichts versäumt wurden oder bei Weiterbildungen mit Fernunterricht oder E-Learning höchstens 20 Prozent der Lerneinheiten versäumt wurden. Die Weiterbildungseinrichtung kann, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Modulziels nicht gefährdet wird, den Teilnehmer auch dann zur Modulprüfung zulassen, wenn darüber hinausgehende Fehlzeiten oder nicht erbrachte Lernleistungen vorliegen. Dabei dürfen die Fehlzeiten oder versäumten Lerneinheiten 50 Prozent des betreffenden Moduls nicht überschreiten.(3) Die Modulprüfungen sind in Form1. einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer oder2. einer schriftlichen Hausarbeit von mindestens zehn Seiten sowie einer zusätzlichen mündlichen Prüfung über die Inhalte des Moduls von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten Dauerdurchzuführen.(4) Die Prüfungsleistungen sind nach Maßgabe des § 10 zu bewerten. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde.(5) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der ersten Prüfung abgeschlossen werden. In begründeten Fällen kann die Weiterbildungseinrichtung Ausnahmen zulassen.(6) Der Ablauf und die Ergebnisse der Modulprüfungen sind schriftlich zu dokumentieren und sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

### § 7 — Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung

§ 7 Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung(1) An staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen, die eine staatliche Anerkennung für die gesamte Weiterbildung oder für alle erforderlichen Fachmodule besitzen, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung verantwortlich ist. Er besteht aus:1. einer von der zuständigen Behörde beauftragten fachkundigen Person als vorsitzendes Mitglied,2. je einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grundmodule und dem Bereich der Fachmodule in den Fällen der Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 6; im Fall der Weiterbildung nach Anlage 7 aus zwei Lehrkräften aus dem Bereich des Fachmoduls.Für jedes Mitglied nach Satz 2 Nr. 2 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 Satz 2 und 3, diejenigen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und deren Stellvertretung auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung.

### § 8 — Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist sechs Wochen vor Beginn der Prüfung über die Weiterbildungseinrichtung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:1. eine beglaubigte Abschrift des Personalausweises, des Reisepasses, der Geburtsurkunde oder eines Auszuges aus dem Familienstammbuch der Eltern und aller Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,2. eine Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung nach dem Muster der Anlage 8,3. eine Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8.(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt den Prüfungstermin im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung fest. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn die Prüfungen in den nach den Anlagen 2 bis 7 erforderlichen Modulen bestanden worden sind und die erforderlichen berufspraktischen Anteile nach den Anlagen 4 bis 7 absolviert worden sind. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

### § 9 — Durchführung der Abschlussprüfung

§ 9 Durchführung der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer für einen Prüfling beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Die Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet und von den Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgenommen. Der Prüfling erhält 60 Minuten vor Beginn der Prüfung die Prüfungsaufgabe zur Vorbereitung.(2) Die Prüfungsaufgaben und Hilfsmittel werden von der Weiterbildungseinrichtung aus allen Themenbereichen der jeweiligen Weiterbildung nach den Anlagen 2 bis 7 der erforderlichen Module vorgeschlagen und von dem vorsitzenden Mitglied einschließlich der zu benutzenden Hilfsmittel genehmigt.(3) Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bewerten nach Maßgabe des § 10 die Leistung des Prüflings. Im Falle einer abweichenden Bewertung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note der Prüfung.(4) Die zuständige Behörde kann von ihr beauftragte Personen zur Beobachtung der Abschlussprüfung mit Ausnahme der Beratung entsenden.(5) Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Aus der Prüfungsniederschrift müssen sich ergeben:1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen der Prüflinge und der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,3. die Gegenstände der Prüfung und die erteilte Note,4. die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,5. außergewöhnliche Vorkommnisse.

### § 18 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

### Anlage 1 — Grundmodule (GM) Übersicht

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)Grundmodule (GM) Übersicht GM 1Pflegewissenschaft und Pflegeforschung GM 2Kommunikation, Anleitung und Beratung GM 3Gesundheitswissenschaft, Prävention und Rehabilitation GM 4Wirtschaftliche und rechtliche GrundlagenGrundmodul (GM) 1: Pflegewissenschaft und Pflegeforschung Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit der aktuellen Entwicklung der Pflegewissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene auseinander.Sie erhalten einen Überblick über pflegewissenschaftliche Entwicklungen, Erkenntnisse und Konzepte. Sie reflektieren die Bedeutung von Ergebnissen der Pflegeforschung für ihre berufliche Praxis und setzen ihr Wissen in ihrem professionellen pflegerischen Handeln um. Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 Inhalt: GM 1.1.Pflegewissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene mit ihren unterschiedlichen Ansätzen und Konzepten a) Geschichte der Pflegewissenschaft - national und international b) Theoriebildung (Grundlagen) c) Theorien und Modelle der Pflege im historischen Kontext GM 1.2.Pflegeforschung verstehen und anwenden a) Qualitative Forschung b) Quantitative Forschung c) Epidemiologie d) kritische Beurteilung von Studien und Forschungsergebnissen e) Umsetzung der Erkenntnisse in der Praxis GM 1.3.Pflegewissenschaftliche Konzepte in Anwendung und Umsetzung a) Assessmentinstrumente b) Evaluationsmethoden c) Handlungskonzepte d) Leitlinien, Expertenstandards Grundmodul (GM) 2: Kommunikation, Anleitung und Beratung Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf professioneller Basis Beziehungen gestalten, kommunizieren, kooperieren sowie Konflikte bewältigen.Sie sind in der Lage zu Pflegende, ihre Bezugspersonen sowie lernende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter professionell zu informieren, anzuleiten und zu schulen und zu beraten. Dabei berücksichtigen sie gender- und kultursensible Vorgehensweisen.Sie sind befähigt dazu, Anleitungen und Beratungen professionell anzubahnen und durchzuführen. Dabei gehen sie sprachsensibel und sprachförderlich vor. Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 Inhalt: GM 2.1.Beziehungen gestalten, Kommunikation und Konfliktbewältigung unter Berücksichtigung von gender-, kultur- und sprachförderlichen Vorgehensweisen a) Kommunikationsmodelle und -formen b) Sensibilisierung für Kommunikations- und sprachliche Einschränkungen wie z.B. verminderte Hör- oder Sehfähigkeit oder eingeschränkte Ausdrucksmöglichkeiten c) Gestaltung von Beziehungen d) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationen e) Rollen und Rollenkonflikte f) Konfliktmanagement g) Konzepte, Methoden und Didaktiken des sprachsensiblen Anleitens GM 2.2.Information, Anleitung, Schulung und Beratung unter Berücksichtigung von gender-, kultur- und sprachförderlichen Vorgehensweisen a) Motivation und Erwartungen b) Lernen in verschiedenen Lebensaltern und -situationen unter Berücksichtigung von Generationsunterschieden c) Präsentations- und Moderationstechniken d) Beratung unterschiedlicher Zielgruppen Grundmodul (GM) 3: Gesundheitswissenschaft, Prävention und Rehabilitation Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Überblick über die aktuelle Gesundheitspolitik, entwickeln ein umfassendes Verständnis der Strategien und Disziplinen der Gesundheitswissenschaften und setzen ihr Wissen in ihrem pflegerischen professionellen Handeln ein.Sie erwerben vertiefende Kenntnisse der verschiedenen Ebenen und Konzepte der Prävention und Gesundheitsförderung und sind in der Lage, die Möglichkeiten gesundheitlichen Handelns in die Pflege zu integrieren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die Aspekte der Rehabilitation und integrieren sie in ihr pflegerisches Handeln. Sie wissen um die Notwendigkeit der Interdisziplinarität innerhalb der unterschiedlichen Versorgungsstrukturen. Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 Inhalt: GM 3.1.Einführung und Überblick in die nationale und internationale Gesundheitspolitik a) Nationale und internationale Gesundheitssysteme, ihre Zielstellungen und Versorgungsansätze b) Das deutsche Gesundheitssystem und Grundzüge der Gesundheitspolitik c) Integrierte Gesundheitsversorgung GM 3.2.Prävention und Gesundheitsförderung a) Definitionen b) Gesetzliche Grundlagen z.B. § 5 SGB XI c) Stufen der Prävention (primäre, sekundäre und tertiäre Prävention d) Modelle und Konzepte (Mehrebenen Modell, Konzept der Salutogenese) e) Programme und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung GM 3.3.Gesundheit, Krankheit und Behinderung a) Definitionen b) Konzepte c) Einstellungen GM 3.4.Rehabilitation a) Definition b) Rechtliche Grundlagen c) Psychosoziale Aspekte d) Selbsthilfe und Rehabilitation e) Spezifische pflegerische Beratung und rehabilitative Konzepte f) Frührehabilitation und Langzeitbehandlung in den unterschiedlichen Versorgungssettings, interdisziplinäre Zusammenarbeit Grundmodul (GM) 4: Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer reflektieren die Bedeutung und Struktur des Gesundheitswesens.Sie verstehen grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge und integrieren betriebswirtschaftliche Instrumente und Verfahrensweisen in ihr professionelles Handeln.Sie kennen die relevanten rechtlichen Grundlagen und berücksichtigen diese in ihrer Fach- und Führungstätigkeit in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 Inhalt: GM 4.1.Bedeutung des Gesundheitswesens für die Volkswirtschaft a) Markt und Wettbewerb im Gesundheitswesen b) Anteil des Gesundheitswesens an der Volkswirtschaft (zum Beispiel Sozialprodukt, Beschäftigtenzahlen) c) Demografischer Wandel GM 4.2.Struktur und Gliederung des Gesundheitswesens und dessen spezielle Aufgaben a) Gemeinsamer Bundesausschuss der GKV b) Organe der Selbstverwaltung c) Die Rolle der Leistungserbringer und der Kostenträger d) Die Bedeutung von Rahmenverträgen, Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen e) Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung GM 4.3.Gesundheitliche Versorgungsleistungen (am Beispiel Pflege) als personenbezogene Dienstleistungen a) Abwägung von individuellen Bedürfnislagen und gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit b) Dienstleistung Gesundheitsversorgung als Koproduktion GM 4.4.Wirtschaften im Gesundheitswesen a) Ressourcenschonendes Handeln b) Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen im Spannungsfeld wirtschaftlicher Vorgaben GM 4.5.Einführung in die Betriebswirtschaftslehre a) Sozioökonomische Funktionen von Betrieben der Gesundheitswirtschaft b) Betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren und ihre Bedeutung im Gesundheitswesen c) Betriebliche Grundfunktionen: Beschaffung, Produktion, Absatz/Marketing, Materialwirtschaft, Organisation, Personal d) Grundstruktur der betrieblichen Leistungserstellung (In-, Through- und Output, Kosten und Erlöse, Effizienz) e) Besonderheiten der Produktion von Dienstleistungen (integrative Leistungserstellung): Leistungspotenzial, Leistungserstellungsprozess und -ergebnis, Bedeutung des Patienten bei der Leistungserstellung (externer Faktor/Co-Produzent), Bedeutung der Effektivität/Wirksamkeit (Outcomes) im Gesundheitswesen GM 4.6.Vergütungsformen im Gesundheitswesen a) Einzelleistungsvergütung b) Fallpauschalen (z.B. DRG’s) c) Pflegegrade d) Leistungskataloge GM 4.7.Anwendung der gesetzlichen Vorgaben für den eigenen Arbeitsbereich und Einschätzung der Auswirkungen bei verschiedenen Situationen a) Grundgesetz b) Bürgerliches Gesetzbuch c) Persönliche Rechte, z.B.• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz• Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)• Haftungsrecht, Strafrecht• Selbstbestimmungsrecht d) Berufsrechtliche Regelungen e) Leistungsrecht, z.B.• Sozialgesetzbuch V, IX und XI• Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen mit Ausführungsverordnung• Hessisches Krankenhausgesetz• Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst• Kindergesundheitsschutzgesetz• Präventionsgesetz• Palliativgesetz f) Arbeitsschutzrecht, z.B.• Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung)• Arbeitszeitgesetz• Gefahrstoffverordnung• Infektionsschutzgesetz• Jugendarbeitsschutzgesetz• Medizinproduktegesetz• Mutterschutzgesetz g) Arbeitsrecht, z.B.• Beschäftigtenvertretungsrecht (z.B. Beteiligungsverfahren nach Betriebsverfassungsgesetz, Mitarbeitervertretungsrecht, Personalvertretungsrecht)• Schwerbehindertenvertretungh) Datenschutz

### Anlage 2 — Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt dazu, in stationären Einrichtungen der Langzeitpflege den Funktionsdienst der Gruppen- und Wohnbereichsleitung qualifiziert wahrzunehmen. Die Absolventinnen und Absolventen beherrschen die Grundsätze der Personalführung und kennen verschiedene Organisationsmodelle. Sie setzen die Instrumente der Planung, Steuerung und Koordination und des Qualitätsmanagements ein. Sie fördern die Zusammenarbeit im Team und kennen die Grundsätze von Bewältigungsstrategien im Spannungsfeld von Personalführung und Teamarbeit. Theorie Grundmodul (GM) 1 60 Std. Grundmodul (GM) 3 60 Std. Grundmodul (GM) 4 60 Std. Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA) 100 Std. Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ) 60 Std. Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO) 60 Std. Umfang der Stunden insgesamt 400 Std. Prüfungen Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte Gruppen- oder Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieGrundmodule 1, 3 und 4nach Anlage 1Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, das eigene Führungsverhalten auf der Grundlage von Führungsmodellen, -stilen und -rollen zu reflektieren und ihr Handeln entsprechend ihres Arbeitsbereiches auszurichten.Sie wissen um verschiedene Organisationsmodelle und sind in der Lage, grundlegende Organisationsaufgaben zu strukturieren.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf professioneller Basis Beziehungen gestalten, kommunizieren, kooperieren sowie Konflikte bewältigen. Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FFA 1Führungsrolle - Führungskompetenzen - Führungsstile a) Grundsätze b) Individuelle Auseinandersetzung mit der eigenen Führungsrolle FFA 2Führungsaufgaben und -instrumente a) Vertrauen und Motivation b) Delegation c) Kritik und Anerkennung d) Führen mit Zielen e) Zielerfolg evaluieren FFA 3Organisation und Organisationsmodelle a) Aufbau- und Ablauforganisation b) Pflegesysteme (Funktions-, Bezugs- und Bereichspflege, Primary Nursing) c) Organisation von intersektoralen Versorgungsprozessen• Planen und Moderieren von Versorgungs-, Unterstützungs- und Managementprozessen• Aufnahme- und Entlassungsmanagement; Pflegeüberleitungen (Casemanagement) d) Dienstbesprechungen e) Dienstplangestaltung f) Organisation und Dokumentation des Pflegeprozesses FFA 4Beziehungen gestalten, Kommunikation und Konfliktbewältigung unter Berücksichtigung von gender-, kultur- und sprachsensiblen Vorgehensweisen a) Kommunikationsmodelle und -formen b) Sensibilisierung für Kommunikations- und sprachliche Einschränkungen wie zum Beispiel verminderte Hör- oder Sehfähigkeit oder eingeschränkte Ausdrucksmöglichkeiten c) Gestaltung von Beziehungen d) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationen e) Rollen und Rollenkonflikte f) Konfliktmanagement Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen Instrumente zur Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle in Pflege- und Behinderteneinrichtungen kennen und anzuwenden.Sie verstehen und benutzen Instrumente des Qualitätsmanagements.Sie können betriebswirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmens nachvollziehen und für den eigenen Arbeitsbereich umsetzen. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FGQ 1Grundlagen des Qualitätsmanagements a) Der Qualitätsbegriff b) PDCA-Zyklus FGQ 2Instrumente des Qualitätsmanagements a) Qualitätsmanagementsysteme, z.B. DIN EN ISO 9001.ff b) Risikomanagement (z.B. CIRS) c) Beschwerdemanagement d) Fehlermanagement e) Verfahrensanweisungen f) Fallbesprechungen g) Fortbildungsplanung Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die gegenüber dem Grundmodul 4 vertieften rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die für eine Führungsposition im Pflegebereich grundlegend notwendig sind und können diese in der Praxis berücksichtigen.Die Methoden der Teamsteuerung können zielgerichtet und situationsorientiert eingesetzt werden. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FRO 1Gesetzliche Vorgaben für die Personalführung - Vertiefung gegenüber GM 4 - a) Persönliche Rechte• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz• Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)• Haftungsrecht, Strafrecht• Selbstbestimmungsrecht b) Berufsrecht z.B.• Pflegeberufegesetz• Hessisches Altenpflegegesetz• Hessisches Krankenpflegehilfegesetz c) Arbeitsschutz• Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung)• Arbeitszeitgesetz• Gefahrstoffverordnung• Infektionsschutzgesetz• Jugendarbeitsschutzgesetz• Medizinproduktegesetz• Mutterschutzgesetz d) Arbeitsrecht• Beschäftigtenvertretungsrecht (z.B. Beteiligungsverfahren nach Betriebsverfassungsgesetz, Mitarbeitervertretungsrecht, Personalvertretungsrecht)• Schwerbehindertenvertretung FRO 2Betriebliche Vorgaben und Konzepte a) Stellenpläne b) Stellenbeschreibungen c) Einschätzung und Beurteilung von Leistungen d) Teambesprechungen e) Teamentwicklung FRO 3Förderung der Zusammenarbeit im Team a) Teambuilding b) Stressbewältigung c) Burnout d) Mobbing e) Konfliktmanagement

### Anlage 3 — Weiterbildung leitende Pflegefachkraft

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung leitende Pflegefachkraft Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung zur leitenden Pflegefachkraft befähigt dazu, die Anforderungen des § 71 Abs. 3 SGB XI zu erfüllen und für den Pflegedienst in stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegediensten die Verantwortung zu tragen. Theorie Grundmodul 1 60 Std. Grundmodul 3 60 Std. Grundmodul 4 60 Std. Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA) 100 Std. Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ) 60 Std. Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO) 60 Std. Fachmodul Personalmanagement (FMP) 60 Std. Umfang der Stunden insgesamt 460 Std. Prüfungen Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte leitende Pflegefachkraft nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieGrundmodule 1, 3 und 4nach Anlage 1Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, das eigene Führungsverhalten auf der Grundlage von Führungsmodellen, -stilen und -rollen zu reflektieren und ihr Handeln entsprechend ihres Arbeitsbereiches auszurichten.Sie wissen um verschiedene Organisationsmodelle und sind in der Lage, grundlegende Organisationsaufgaben zu strukturieren.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf professioneller Basis Beziehungen gestalten, kommunizieren, kooperieren sowie Konflikte bewältigen. Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FFA 1Führungsrolle - Führungskompetenzen - Führungsstile a) Grundsätze b) Individuelle Auseinandersetzung mit der eigenen Führungsrolle FFA 2Führungsaufgaben und -instrumente a) Vertrauen und Motivation b) Delegation c) Kritik und Anerkennung d) Führen mit Zielen e) Zielerfolg evaluieren FFA 3Organisation und Organisationsmodelle a) Aufbau- und Ablauforganisation b) Pflegesysteme (Funktions-, Bezugs- und Bereichspflege, Primary Nursing) c) Organisation von intersektoralen Versorgungsprozessen• Planen und Moderieren von Versorgungs-, Unterstützungs- und Managementprozessen• Aufnahme- und Entlassungsmanagement; Pflegeüberleitungen (Casemanagement) d) Dienstbesprechungen e) Dienstplangestaltung f) Organisation und Dokumentation des Pflegeprozesses FFA 4Beziehungen gestalten, Kommunikation und Konfliktbewältigung unter Berücksichtigung von gender-, kultur- und sprachsensiblen Vorgehensweisen a) Kommunikationsmodelle und -formen b) Sensibilisierung für Kommunikations- und sprachliche Einschränkungen wie zum Beispiel verminderte Hör- bzw. Sehfähigkeit oder eingeschränkte Ausdrucksmöglichkeiten c) Gestaltung von Beziehungen d) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationen e) Rollen und Rollenkonflikte f) Konfliktmanagement Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen Instrumente zur Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle in Pflege- und Behinderteneinrichtungen kennen und anzuwenden.Sie verstehen und benutzen Instrumente des Qualitätsmanagements.Sie können betriebswirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmens nachvollziehen und für den eigenen Arbeitsbereich umsetzen. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FGQ 1 Grundlagen des Qualitätsmanagements a) Der Qualitätsbegriff b) PDCA-Zyklus FGQ 2 Instrumente des Qualitätsmanagements a) Qualitätsmanagementsysteme, z.B. DIN EN ISO 9001.ff b) Risikomanagement (z.B. CIRS) c) Beschwerdemanagement d) Fehlermanagement e) Verfahrensanweisungen f) Fallbesprechungen g) Fortbildungsplanung Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die gegenüber dem Grundmodul 4 vertieften rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die für eine Führungsposition im Pflegebereich grundlegend notwendig sind und können diese in der Praxis berücksichtigen.Die Methoden der Teamsteuerung können zielgerichtet und situationsorientiert eingesetzt werden. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FRO 1Gesetzliche Vorgaben für die Personalführung - Vertiefung gegenüber GM 4 - a) Persönliche Rechte• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz• Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)• Haftungsrecht, Strafrecht• Selbstbestimmungsrecht b) Berufsrecht z.B.• Pflegeberufegesetz• Hessisches Altenpflegegesetz• Hessisches Krankenpflegehilfegesetz c) Arbeitsschutz• Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung)• Arbeitszeitgesetz• Gefahrstoffverordnung• Infektionsschutzgesetz• Jugendarbeitsschutzgesetz• Medizinproduktegesetz• Mutterschutzgesetz d) Arbeitsrecht• Beschäftigtenvertretungsrecht (z.B. Beteiligungsverfahren nach Betriebsverfassungsgesetz, Mitarbeitervertretungsrecht, Personalvertretungsrecht)• Schwerbehindertenvertretung FRO 2Betriebliche Vorgaben und Konzepte a) Stellenpläne b) Stellenbeschreibungen c) Einschätzung und Beurteilung von Leistungen d) Teambesprechungen e) Teamentwicklung FRO 3Förderung der Zusammenarbeit im Team a) Teambuilding b) Stressbewältigung c) Burnout d) Mobbing e) Konfliktmanagement Fachmodul Personalmanagement (FMP) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermitteln Personalbedarfe und wenden Instrumente der Personalentwicklung und -gewinnung an.Sie kennen die Möglichkeiten und Instrumente zur Personalentwicklung und können diese für die Praxis nutzbar machen.Sie setzen sich mit Macht und Verantwortung und deren ethischer Bedeutung auseinander.Sie kennen Grundlagen des Rechnungswesens und sind in der Lage ein Budget zu verwalten. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FMP 1Personalbedarfsermittlung und -berechnung a) Pflegesatzvereinbarungen nach dem SGB XI b) Andere Personalbemessungssysteme FMP 2Personalentwicklung / Organisationsentwicklung a) Strategische Dimension von Personal- und Organisationsentwicklung b) Mitarbeitergespräche als Führungsinstrument c) Mitarbeitercoaching d) Mitarbeiter- / Leistungsbeurteilung e) Entlohnungssysteme f) Kollegiale Beratung g) Ideenmanagement h) Betriebliches Gesundheitsmanagement i) Betriebliche Gesundheitsförderung FMP 3Umgang mit Macht und Verantwortung a) Definition b) Kennzeichen c) Ethische Reflexion d) Individuelle Reflexion e) Handlungsstrategien FMP 4Grundlagen des Rechnungswesens a) Buchführung b) Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz c) Kosten- und Leistungsrechnung d) Einführung Budget, Produkt e) Kennzahlen

### Anlage 4 — Weiterbildung Praxisanleiter/-in

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Praxisanleiter/-in Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt dazu, Auszubildende systematisch, kompetenzorientiert und qualifiziert anzuleiten. Die Absolventen sind in der Lage, den praktischen Ausbildungsprozess auf Grundlage des jeweiligen Ausbildungsplans zu planen, zu koordinieren, zu gestalten, zu dokumentieren und zu evaluieren. Praxisanleiter benoten die Praxiseinsätze und nehmen die staatlichen praktischen Prüfungen ab. Theorie Grundmodul 2 60 Std. Fachmodul Lernende in der Pflege anleiten (FLA) 150 Std. Fachmodul Lernende bei der Anwendung wissenschaftlicher Instrumente und theoretischer Konzepte in der Praxis anleiten (FWT) 60 Std. Praxis Berufspraktischer Anteil 30 Std. Umfang der Stunden insgesamt 300 Std. Prüfungen Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieGrundmodul 2nach Anlage 1Fachmodul Lernende in der Pflege anleiten (FLA) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entwickeln ein beruflich-pädagogisches Selbstverständnis als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter und bewältigen Anforderungen fach- und situationsgerecht.Sie sind befähigt, Lernende in den Pflege- und Gesundheitsberufen qualifiziert einzuschätzen, zu beurteilen und zu benoten, sowie ihr Handeln zu reflektieren.Sie sind in der Lage, rechtliche Rahmenbestimmungen, Leitlinien und berufliche Entwicklungen zu reflektieren und diese bei ihrem Handeln zu berücksichtigen und ihr Handeln daran auszurichten.Sie sind befähigt, Praxiseinsätze fach- und situationsgerecht zu gestalten und konzeptionell bei der Sicherstellung des Theorie-/Praxistransfers mitzuwirken. Sie leiten sprachsensibel und sprachförderlich an und berücksichtigen gender- und kultursensible Kommunikationsformen.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer handeln kultursensibel, integrativ und ethisch reflektiert.Sie sind in der Lage, eine Anleitung zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren, zu reflektieren, zu benoten und zu evaluieren. Umfang: 150 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FLA 1Pädagogische Grundlagen a) Pädagogik und (Pflege-) Didaktik b) Linguistische Grundlagen des Fachsprachenerwerbs c) Vertiefung von Methoden und Didaktik sprachsensiblen und sprachförderlichen Anleitens d) Entwicklung der Rolle als Anleitende/Anleitender im beruflichen Alltag e) Mit den berufspolitischen Entwicklungen auseinandersetzen und sich positionieren f) Das berufspädagogische Konzept der Handlungskompetenzbildung (Sach- und Methodenkompetenz, Sozialkompetenz, Selbstkompetenz) g) Schlüsselqualifikationen (z.B. Lebenslanges Lernen) h) Methoden des selbstverantwortlichen Lernens FLA 2Theorie/Praxistransfer sowie Lernortkooperationen gestalten a) Formen und Gestaltung der Lernortkooperation (zwischen Schule und Praxis) b) Praxisanleitungssituationen im Hinblick auf theoretische Lerninhalte und Lernangebote des Einsatzbereiches auswählen, strukturieren und kompetenzorientiert gestalten c) Die Anwendung und Dokumentation des Pflegeprozessmodells in der Praxis anleiten FLA 3Beurteilen und Benoten a) Kriterien zur Beurteilung und Benotung in unterschiedlichen Praxisphasen b) Selbst- und Fremdreflexion als Kompetenz und Methode c) Praktische Prüfungen vorbereiten, durchführen, benoten und dokumentieren d) Beurteilungen und Benotungen erstellen FLA 4Rechtliche Rahmenbedingungen / Ethik und Berufspolitik a) Berufsgesetze b) Arbeitsrecht c) Haftungsrecht d) Freiraum für aktuelle berufliche Fragestellungen und Entwicklungen FLA 5Ethisch reflektiert und integrativ handeln a) Z.B. Menschenrechte, Ethikkodizes, Ethik-Komitee b) Berufsethische Haltung c) Diversity Management (z.B. Dimensionen Diversity, Kultursensibilität, das interkulturelle Team) Fachmodul Lernende bei der Anwendung wissenschaftlicher Instrumente und theoretischer Konzepte in der Praxis anleiten (FWT) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, die Auswahl und Anwendung wissenschaftlicher Instrumente in der Praxis am praktischen Beispiel zu begründen und zu vermitteln.Sie sind befähigt, die begründete Anwendung theoretischer Konzepte in der Praxis aufzuzeigen und zu vermitteln.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wenden Prozesse, Maßnahmen und Instrumente des Qualitätsmanagements an. Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FWT 1Wissenschaftliche Instrumente in der Praxis anwenden und umsetzen a) Expertenstandards Pflege, z.B. chronische Wunden, Dekubitus, Schmerzmanagement b) Fachliche Leitlinien und Skalen c) Assessmentinstrumente d) Evidence Based (EBN, EBM,OP-Journal) FWT 2Theoretische Konzepte in der Praxis a) Grundlagen pflegerischer Konzepte b) Beispiele Pflegerischer Konzepte (z.B. Basale Stimulation, Kinästhetik) FWT 3Qualitätsmanagement a) Maßstäbe und Grundsätze der Qualitätssicherung b) Ausgewählte QM-Modelle c) Instrumente des Qualitätsmanagements (z.B. Fehler- und Risikomanagement, Notfallmanagement, Besprechungswesen, Kundenbefragung, Patientensicherheit, Zählkontrolle, Team Time Out) d) Recherche nach aktuellen Wissens- und Forschungsergebnissen (Datenbanken) Praxis Berufspraktische Anteile 30 Stunden, davon 10% unter qualifizierter Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4Beispielsweise: für eine Pflegesituation die Anleitung planen, strukturieren, unter Supervision durchführen, dokumentieren und mit dem Auszubildenden nachbereiten (Reflexion).

### Anlage 5 — Weiterbildung Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen

Anlage 5 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt dazu, die Funktion des Hygienebeauftragten in ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen selbstverantwortlich auszuüben. Dabei stehen sie den Leitungskräften und den anderen Berufsgruppen beratend zur Seite. Sie sind in der Lage, die Belange der Hygiene zu vermitteln, deren Einhaltung zu kontrollieren und Hygienepläne zu entwickeln, umzusetzen und auszuwerten. Theorie Grundmodul 2 60 Std. Grundmodul 4 60 Std. Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI) 90 Std. Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH) 100 Std. Praxis Berufspraktischer Anteil 110 Std. Umfang der Stunden insgesamt 420 Std. Prüfungen Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieGrundmodule 2 und 4nach Anlage 1Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterscheiden die verschiedenen Arten von Mikroorganismen hinsichtlich ihrer Pathogenität und integrieren dieses Wissen in ihr professionelles Handeln. Sie setzen notwendige Untersuchungsmethoden zielgerichtet ein.Sie erarbeiten präventive und kurative Maßnahmen, setzen diese um und überprüfen deren Wirksamkeit. Umfang: 90 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FMI 1Einführung in die berufliche Praxis der Hygiene a) Einsatzmöglichkeiten b) Geschichte der Hygiene c) Eigenschutzmaßnahmen d) Personalhygiene FMI 2Grundlagen in der Hygiene a) Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie) b) Epidemiologie, Infektionen und Infektionskrankheiten c) Keimarten, Vermehrung und Resistenzen d) Wasser- und Lebensmittelmikrobiologie e) Immunologie f) Meldepflichtige Krankheiten (Infektionsschutzgesetz, Meldeweg) FMI 3Untersuchungsmethoden in der Hygiene a) Überblick über verschiedene Untersuchungsmethoden b) Gewinnung von Untersuchungsmaterial c) Erregernachweis/Testung FMI 4Kurative Maßnahmen a) Formen der Isolation b) Konflikte zu rechtlichen Grundlagen z.B. Selbstbestimmung, Freiheitsentziehung (Isolation) c) Andere kurative Maßnahmen FMI 5Präventive Maßnahmen a) Methoden der Keimreduktion b) Sozialhygiene c) Infektionsprävention Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH) KompetenzenDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen und bewerten organisatorische, technische und betriebliche Notwendigkeiten und überführen diese in ein strukturiertes Hygienemanagement. Sie wenden entsprechende Maßnahmen an und evaluieren diese.Sie analysieren die speziellen Gegebenheiten der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und setzen adäquate Lösungen um. Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FOH 1Organisation der Hygiene a) Pläne, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen b) Informationsquellen kennen und beurteilen c) Organigramm und Management d) Pflegestandards und Verfahrensanweisungen e) Kontrolle der Umsetzung von Empfehlungen in der Pflegepraxis f) Konzeption und praktische Umsetzung von Hygiene- und Desinfektionsplänen g) Beratung und Schulung des Personals FOH 2Reinigungs- und Desinfektionsmethoden sowie -mittel a) Manuelle Dosierung b) Maschinelle Dosierung (Dosieranlage) c) Zusammensetzung von Produkten und Wirksamkeit FOH 3Medizinprodukte a) Gesetzlicher Rahmen (Medizinproduktegesetz - MPG) b) Aufbereitung von Medizinprodukten, insbesondere KRINKO/BfArM-Empfehlung c) Medizinschrank d) Lagerung von Verbandsmaterial e) Lagerung von Arzneimitteln, Infusionen, Infusionsbesteck f) Ver- und Entsorgung (auch von infizierten Materialen) FOH 4Besonderheiten von Hygieneplänen in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten a) Hygiene in der Behandlungspflege b) Datenschutz c) Umgang mit Externen z.B. Angehörige und andere Berufsgruppen d) Informationen für Besucher und der zu betreuenden Bewohner/Patienten e) Hygienemaßnahmen im Privathaushalt in Hinblick auf mögliche Konflikte zwischen Hygienevorgaben und persönlichem Wohnumfeld f) Umgang mit Verstorbenen allgemein und unter Beachtung von Religion und Infektionsschutz FOH 5Spezielle Hygienemaßnahmen in der ambulanten und stationären Pflege a) Hauswirtschaftliche Versorgung z.B.• Wäsche (Interne/Externe Wäscherei, Mietwäsche, Umgang mit infizierter Kleidung z. B. bei Krätze, Wäsche waschen in der Wohngruppe)• Bettenaufbereitung (bei Auszug und Ableben, bei Infektionen mit Blick auf die Reinigungspläne)• Küche (HACCP- Hazard Analysis Critical Control Points, Wohnküche, Großküche, Essen auf Rädern, Rückstellproben) b) Tierhaltung in der stationären Pflegeeinrichtung und im ambulanten Dienst c) Abfallmanagement d) Interne und externe Begehung Praxis: Berufspraktische Anteile 120 Stunden, davon 10 % unter qualifizierter Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4Mögliche Einsatzbereiche:• Einrichtung der stationären Langzeitpflege• Einrichtung der ambulanten Langzeitpflege• Hospitation bei einer Hygienefachkraft im Krankenhaus

### Anlage 6 — Weiterbildung Hygienefachkraft im Krankenhaus

Anlage 6 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Hygienefachkraft im Krankenhaus Beschreibung der Weiterbildung:Hygienefachkräfte sind zentrale Ansprechpartner für alle Berufsgruppen. Sie sind verantwortlich für alle Themen zur Hygiene / Infektionsprävention auf den Stationen, aber auch in den Funktionsbereichen. Sie vermitteln Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen und tragen somit im pflegerischen Bereich zur Umsetzung aller infektionspräventiven Maßnahmen bei. Angestellt sind Hygienefachkräfte vor allem in Krankenhäusern, können aber auch freiberuflich verschiedene Krankenhäuser beraten. Theorie Grundmodul 2 60 Std. Grundmodul 4 60 Std. Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI) 90 Std. Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH) 100 Std. Fachmodul Spezielle Krankenhaushygiene (FSK) 210 Std. Fachmodul Technik und Umwelt, Ver- und Entsorgung (FTU) 120 Std. Fachmodul EDV gestütztes empirisches Arbeiten, Krankenhausbetriebslehre (FEA) 80 Std. Praxis Berufspraktischer Anteil 1200 Std. Umfang der Stunden insgesamt 1920 Std. Prüfungen Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3 Abschlussprüfung Prüfung nach § 9 Abschluss Staatlich anerkannte Fachkraft für Krankenhaushygiene nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die PflegeTheorieGrundmodul 2 und 4nach Anlage 1Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterscheiden die verschiedenen Arten von Mikroorganismen hinsichtlich ihrer Pathogenität und integrieren dieses Wissen in ihr professionelles Handeln. Sie setzen notwendige Untersuchungsmethoden zielgerichtet ein.Sie erarbeiten präventive und kurative Maßnahmen, setzen diese um und überprüfen deren Wirksamkeit. Umfang: 90 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FMI 1Einführung in die berufliche Praxis der Hygiene a) Einsatzmöglichkeiten b) Geschichte der Hygiene c) Eigenschutzmaßnahmen d) Personalhygiene FMI 2Grundlagen in der Hygiene a) Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie) b) Epidemiologie, Infektionen und Infektionskrankheiten c) Keimarten, Vermehrung und Resistenzen d) Wasser- und Lebensmittelmikrobiologie e) Immunologie f) Meldepflichtige Krankheiten (Infektionsschutzgesetz, Meldeweg) FMI 3Untersuchungsmethoden in der Hygiene a) Überblick über verschiedene Untersuchungsmethoden b) Gewinnung von Untersuchungsmaterial c) Erregernachweis/Testung FMI 4Kurative Maßnahmen a) Formen der Isolation b) Konflikte zu rechtlichen Grundlagen z.B. Selbstbestimmung, Freiheitsentziehung (Isolation) c) Andere kurative Maßnahmen FMI 5Präventive Maßnahmen a) Methoden der Keimreduktion b) Sozialhygiene c) Infektionsprävention Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen und bewerten organisatorische, technische und betriebliche Notwendigkeiten und überführen diese in ein strukturiertes Hygienemanagement. Sie wenden entsprechende Maßnahmen an und evaluieren diese.Außerdem analysieren sie die speziellen Gegebenheiten der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und setzen adäquate Lösungen um. Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FOH 1Organisation der Hygiene a) Pläne, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen b) Informationsquellen kennen und beurteilen c) Organigramm und Management d) Pflegestandards und Verfahrensanweisungen e) Kontrolle der Umsetzung von Empfehlungen in der Pflegepraxis f) Konzeption und praktische Umsetzung von Hygiene- und Desinfektionsplänen g) Beratung und Schulung des Personals FOH 2Reinigungs- und Desinfektionsmethoden sowie -mittel a) Manuelle Dosierung b) Maschinelle Dosierung (Dosieranlage) c) Zusammensetzung von Produkten und Wirksamkeit FOH 3Medizinprodukte a) Gesetzlicher Rahmen (Medizinproduktegesetz - MPG) b) Aufbereitung von Medizinprodukten, insbesondere KRINKO/BfArM-Empfehlung c) Medizinschrank d) Lagerung von Verbandsmaterial e) Lagerung von Arzneimitteln, Infusionen, Infusionsbesteck f) Ver- und Entsorgung (auch von infizierten Materialien) FOH 4Besonderheiten von Hygieneplänen in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten a) Hygiene in der Behandlungspflege b) Datenschutz c) Umgang mit Externen z.B. Angehörige und andere Berufsgruppen d) Informationen für Besucher und der zu betreuenden Bewohner/Patienten e) Hygienemaßnahmen im Privathaushalt in Hinblick auf mögliche Konflikte zwischen Hygienevorgaben und persönlichem Wohnumfeld f) Umgang mit Verstorbenen allgemein und unter Beachtung von Religion und Infektionsschutz FOH 5Spezielle Hygienemaßnahmen in der ambulanten und stationären Pflege a) Hauswirtschaftliche Versorgung z.B.• Wäsche (Interne/Externe Wäscherei, Mietwäsche, Umgang mit infizierter Kleidung z. B. bei Krätze, Wäsche waschen in der Wohngruppe)• Bettenaufbereitung (bei Auszug und Ableben, bei Infektionen mit Blick auf die Reinigungspläne)• Küche (HACCP- Hazard Analysis Critical Control Points, Wohnküche, Großküche, Essen auf Rädern, Rückstellproben) b) Tierhaltung in der stationären Pflegeeinrichtung und im ambulanten Dienst c) Abfallmanagement FOH 6Interne und externe Begehungen a) Definition b) Gesetzliche und sonstige Verpflichtungen c) Durchführung interne Begehung d) Durchführung externe Begehung Fachmodul Spezielle Krankenhaushygiene (FSK) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer integrieren in ihr professionelles Arbeiten die individuellen Anforderungen der Hygiene in den unterschiedlichen Bereichen des Krankenhauses unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorgaben. Sie können Konzepte erarbeiten, diese in den zuständigen Gremien vertreten und in die Betriebsabläufe integrieren. Umfang: 210 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FSK 1Spezielle Anforderungen an die Hygiene in den Fach-, Funktions-, Pflege- und Diagnostikbereichen a) Erfassung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen in Zusammenarbeit mit dem Hygieneteam b) Konzeption von Hygiene- und Desinfektionsplänen FSK 2Besondere Anforderung an die Hygiene im Krankenhaus a) Besondere Hygieneanforderung bei Patienten in der Chemotherapie b) Besondere Hygieneanforderungen bei Patienten mit multiresistenten Keimen c) Pharmakologie FSK 3Arbeitssicherheit und Personenschutz a) Umsetzung der technischen Regeln biologischer Arbeitsstoffe (TRBA 250) b) Fürsorgepflichten des Arbeitgebers c) Selbst- und Fremdschutz d) Persönliche Schutzausrüstung e) Personalschulung und Weiterbildung f) Berücksichtigung hygienischer und arbeitsablauftechnischer Anforderungen bei Baumaßnahmen im Gesundheitswesen FSK 4Hygienemanagement als Teil des Qualitätsmanagements a) Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheitswesen (KTQ) b) European Foundation for Quality Management (EFQM) c) PDCA- Zyklus d) Risikomanagement Fachmodul Technik und Umwelt, Ver- und Entsorgung (FTU) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen bei der Versorgung und Entsorgung wissenschaftliche Erkenntnisse und rechtliche Vorgaben zum Schutz der Umwelt und berücksichtigen die technischen und örtlichen Gegebenheiten. Umfang: 120 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FTU 1Technik und Hygiene a) Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene b) Zentrale und dezentrale Luftaufbereitung (Raumlufttechnische Anlagen, Luftbefeuchtung) c) Wassertechnische Einrichtungen (Wasseraufbereitungsanlagen, Filtertechniken) d) Zentrale und dezentrale Dosieranlagen e) Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit technischen Anlagen, die Hygienemaßnahmen notwendig machen FTU 2Ver- und Entsorgung a) Abfallmanagement b) Entsorgung und Kennzeichnung von infizierten Abfällen c) Mülltrennung im Krankenhaus unter Berücksichtigung der Ressourcen d) Umgang mit Materiallieferungen (z.B. steriles Material erhalten und lagern, Temperatur und Feuchtigkeit) e) Organisation rund um das Mindesthaltbarkeitsdatum (z.B. Konflikt zwischen Vorhaltung von Materialien und Ressourcenschonung) FTU 3Wirtschaftliches Handeln in der Hygiene a) Budgetierung b) Kostenplanung, -überwachung und -steuerung c) Controlling FTU 4Besondere Anforderung an die Hygiene im Krankenhaus a) Bettenaufbereitung, Bettenzentrale b) Automatische Transportanlagen/ Transportbänder c) Techniken der Sterilisationsabteilung d) Aufbereitung von Medizinprodukten e) Wäscheversorgung f) Lebensmittelhygiene (Lieferung, Zubereitung, Verteilung, Umgang mit infiziertem Geschirr und Lebensmittelresten) Fachmodul EDV gestütztes empirisches Arbeiten (FEA) Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen EDV gestützte Systeme bei der Datenerfassung ein.Sie greifen bei Ausbruch nosokomialer Infektionen steuernd ein, wobei externe Expertise genutzt und wirtschaftlich gehandelt wird. Umfang: 80 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3 FEA 1Statistik a) Grundlagen der Statistik b) Elektronische Statistikprogramme c) Arbeiten mit Studien und externen Expertengremien (zum Beispiel KISS, Nationales Referenzzentrum, Robert-Koch-Institut) d) Erstellung von Infektionsstatistiken FEA 2Formularwesen Überblick über erforderliche Formulare FEA 3Methoden der Infektionsepidemiologie a) Grundlagen b) Methoden c) Erfassung und Auswertung Praxis Berufspraktische Anteile 1200 Stunden, davon 10 % unter qualifizierter Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4Vorgeschriebene Einsatzbereiche:• Mikrobiologisches Labor oder Hygieneinstitut• Intensivpflegeeinheit• Operativer oder chirurgischer Bereich• Bereich der Inneren Medizin• Küche• Krankenhaustechnische Abteilung• Zentralsterilisation• Hospitation bei einer Hygienefachkraft

### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) 1. Übersicht der erforderlichen Grundmodule für die Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 9 Grundmodule Grundmodul 1: Pflegewissenschaft und Pflegeforschung 60 Unterrichtsstunden Grundmodul 2: Kommunikation, Anleitung und Beratung 60 Unterrichtsstunden Grundmodul 3: Gesundheitswissenschaft, Prävention und Rehabilitation 60 Unterrichtsstunden Grundmodul 4: Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen 60 Unterrichtsstunden2. Grundmodul 1 Pflegewissenschaft und Pflegeforschung2.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Pflegewissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene mit ihren unterschiedlichen Ansätzen und Konzepten2.2.2 Theorieentwicklung und theoretische Konzepte, induktive und deduktive Ansätze2.2.3 Pflegewissenschaftliche Konzepte in Anwendung und Umsetzung, zum Beispiel: a) Assessmentinstrumenteb) Evaluationsmethodenc) Handlungskonzepte 2.2.4 Pflegeforschung a) nationale und internationale Voraussetzungenb) Bedeutung, Methodik, Analyse und der Pflegeforschungc) kritische Beurteilung von Studien und Forschungsergebnissend) Umsetzung der Erkenntnisse in der Praxis 2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit der aktuellen Entwicklung der Pflegewissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene auseinander. Sie erhalten einen Überblick über pflegewissenschaftliche Erkenntnisse und Konzepte. Sie reflektieren die Bedeutung von Ergebnissen der Pflegeforschung für ihre berufliche Praxis und setzen ihr Wissen in ihrem professionellen pflegerischen Handeln um.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Grundmodul 2 Kommunikation, Anleitung und Beratung3.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Beziehungen gestalten, Kommunikation und Konfliktbewältigung: a) Kommunikationsmodelle und -formenb) Sensibilisierung für Kommunikationseinschränkungen wie zum Beispiel verminderte Hör- bzw. Sehfähigkeit sowie Ausdrucksmöglichkeitenc) Gestaltung von Beziehungend) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationene) Rollen und Rollenkonfliktef) Konfliktmanagement 3.2.2 Information, Anleitung, Schulung und Beratung a) Konzepte, Methodenb) Motivation und Erwartungenc) Lernen in verschiedenen Lebensaltern und -situationend) Präsentations- und Moderationstechnikene) Beratung unterschiedlicher Zielgruppen 3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf professioneller Basis Beziehungen gestalten, kommunizieren, kooperieren sowie Konflikte bewältigen. Sie sind in der Lage zu Pflegende, ihre Bezugspersonen sowie Lernende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter professionell zu informieren, anzuleiten und zu schulen. Sie sind befähigt Anleitungen und Beratungen professionell anzubahnen und gegebenenfalls in Teilbereichen durchzuführen.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Grundmodul 3 Gesundheitswissenschaft, Prävention und Rehabilitation4.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Einführung und Überblick in die nationale und internationale Gesundheitspolitik: a) nationale und internationale Gesundheitszieleb) Gesundheitssysteme 4.2.2 Prävention und Gesundheitsförderung a) Definitionenb) Stufen der Prävention:c) primäre Präventiond) sekundäre Präventione) tertiäre Präventionf) Modelle und Konzepte:g) Mehrebenen Modellh) Konzept der Salutogenesei) Programme und Maßnahmen 4.2.3 Gesundheit, Krankheit und Behinderung a) Definitionenb) Konzeptec) Einstellungen 4.2.4 Rehabilitation a) Definitionb) Rechtliche Grundlagenc) Psychosoziale Aspekted) Selbsthilfe und Rehabilitatione) Spezifische pflegerische Beratung und rehabilitative Konzepte 4.2.5 Frührehabilitation und Langzeitbehandlung in den unterschiedlichen Versorgungssettings, interdisziplinäre Zusammenarbeit4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Überblick über die aktuelle Gesundheitspolitik, entwickeln ein umfassendes Verständnis der Strategien und Disziplinen der Gesundheitswissenschaften und setzen ihr Wissen in ihrem pflegerischen professionellen Handeln ein. Sie erwerben vertiefende Kenntnisse der verschiedenen Ebenen und Konzepte der Prävention und Gesundheitsförderung und sind in der Lage, die Möglichkeiten gesundheitlichen Handelns in die Pflege zu integrieren. Sie integrieren die rechtlichen Aspekte der Rehabilitation sowie deren Aufgabe und rehabilitative Pflegekonzepte in ihr pflegerisches Handeln und Wissen um die Notwendigkeit der Interdisziplinarität innerhalb der unterschiedlichen Versorgungsstrukturen.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Grundmodul 4 Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen5.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt:5.2.1 Anteil des Gesundheitswesens an der Volkswirtschaft (zum Beispiel Sozialprodukt, Beschäftigtenzahl)5.2.2 Struktur und Gliederung des Gesundheitswesens und dessen spezielle Aufgaben5.2.3 Gesundheitswesen und demografische Entwicklung5.2.4 Gesundheitliche Versorgungsleistungen (zum Beispiel Pflege) als personenbezogene Dienstleistungen5.2.5 Wirtschaften im Gesundheitswesen5.2.6 Markt und Wettbewerb im Gesundheitswesen5.2.7 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre: a) sozio-ökonomische Funktionen von Betrieben der Gesundheitswirtschaft:b) betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren und ihre Bedeutung im Gesundheitswesen;c) betriebliche Grundfunktionen: Beschaffung, Produktion, Absatz/Marketing, Materialwirtschaft, Organisation, Personal;d) Grundstruktur der betrieblichen Leistungserstellung (In-, Through- und Output, Kosten und Erlöse, Effizienz),e) Besonderheiten der Produktion von Dienstleistungen (integrative Leistungserstellung): Leistungspotenzial, -erstellungsprozess und -ergebnis, Bedeutung des Patienten bei der Leistungserstellung (externer Faktor/Co-Produzent), Bedeutung der Effektivität/Wirksamkeit (Outcomes) im Gesundheitswesen; 5.2.8 Vergütungsformen im Gesundheitswesen: a) Einzelleistungsvergütung;b) Fallpauschalen (DRG's);c) Pflegestufen;d) Leistungskataloge; 5.2.9 Anwendung der gesetzlichen Vorgaben für den eigenen Arbeitsbereich und Einschätzung der Auswirkungen bei verschiedenen Situationen: a) Grundgesetzb) Bürgerliches Gesetzbuchc) Haftungsrecht, Strafrechtd) Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)e) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzf) Altenpflegegesetzg) Krankenpflegegesetzh) Sozialgesetzbuch V, IX und XIi) Infektionsschutzgesetzj) Gefahrenstoffverordnungk) Medizinproduktegesetzl) Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienstm) Kindergesundheitsschutzgesetz 5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer reflektieren die Bedeutung und Struktur des Gesundheitswesens. Sie verstehen grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge und integrieren betriebswirtschaftliche Instrumente und Verfahrensweisen in ihr professionelles Handeln. Sie kennen die relevanten rechtlichen Grundlagen und berücksichtigen diese in ihrer Fach- und Führungstätigkeit in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 10

Anlage 10 (zu § 8 Abs. 1)

### Anlage 11

Anlage 11 (zu § 11 Abs. 3)

### Anlage 12

Anlage 12 (zu § 11 Abs. 3)

### Anlage 13

Anlage 13 (zu § 11 Abs. 3)

### Anlage 14

Anlage 14 (zu § 15 Abs. 3)

### Anlage 2 — Weiterbildung Führen und Leiten

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Führen und Leiten 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodule 1 bis 4 nach Anlage 1 240 Unterrichtsstunden Fachmodule 1 bis 3 nach Nr. 2 bis 4 240 Unterrichtsstunden 240 Stunden Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung zusätzlich Fachmodul 4 und 5 nach Nr. 5 und 6 240 Unterrichtsstunden 160 Stunden Leitende Pflegefachkraft zusätzlich Fachmodul 6 und 7 nach Nr. 7 und 8 180 Unterrichtsstunden 160 Stunden Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung 2. Fachmodul 1: Führungsrolle und -aufgaben2.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden2.1 Inhalt:2.2.1 Führungsrolle - Führungskompetenzen - Führungsstile a) Grundsätzeb) individuelle Auseinandersetzung 2.2.2 Führungsaufgaben und -instrumente a) Vertrauen und Motivationb) Delegationc) Kritik und Anerkennungd) Führen mit Zielene) Zielerfolg evaluieren 2.2.3 Organisation und Organisationsmodelle a) Aufbau- und Ablauforganisationb) Prozessmanagementc) Pflegemodelled) Pflegesysteme (Funktions-, Bezugs- und Bereichspflege, Primary Nursing)e) Aufnahme- und Entlassungsmanagement; Pflegeüberleitungen (Casemanagement)f) Dienstbesprechungeng) Dienstplangestaltungh) Organisation der Pflegeplanung und -dokumentation 2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, das eigene Führungsverhalten auf der Grundlage von Führungsmodellen, -stilen und -rollen zu reflektieren und ihr Handeln entsprechend ihres Arbeitsbereiches auszurichten. Sie wissen um verschiedene Organisationsmodelle und sind in der Lage, grundlegende Organisationsaufgaben zu strukturieren.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Prozesssteuerung, Qualität und Instrumente des wirtschaftlichen Handelns3.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Prozessorientierung: a) Ziele und Aktivitätenb) Planen und Moderieren von Versorgungs-, Unterstützungs- und Managementprozessen 3.2.2 Qualitätsmanagement: a) Qualitätsbegriffeb) Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV))c) Werkzeuge des Qualitätsmanagements (Pareto, Fischgrätendiagramm, Paarvergleiche, Portfolio-Analyse)d) Externe Qualitätssicherung 3.2.3 Beschwerdemanagement3.2.4 Risikomanagement a) Verfahrensanweisungen 3.2.5 Grundlagen des Rechnungswesens: a) Buchführungb) Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzc) Kosten- und Leistungsrechnungd) Einführung Budget, Produkte) Kennzahlen 3.3. Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen Instrumente zur Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle in der Pflege- und Behinderteneinrichtungen kennen und anzuwenden; Sie verstehen und benutzen Konzepte des Qualitätsmanagements. Sie können betriebswirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmens nachvollziehen und für den eigenen Arbeitsbereich umsetzen.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung4.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Gesetzliche Vorgaben für die Personalführung a) Haftungsrecht, Strafrechtb) Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)c) Arbeitszeitgesetzd) Tarifrechte) Bundesurlaubsgesetzf) Mutterschutzgesetzg) Jugendschutzgesetzh) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 4.2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen im Pflegebereich für Führungskräfte a) Altenpflegegesetzb) Krankenpflegegesetzc) Sozialgesetzbuch V, IX und XI 4.2.3 Betriebliche Vorgaben und Konzepte a) Stellenpläneb) Stellenbeschreibungenc) Einschätzung und Beurteilung von Leistungend) Teambesprechungene) Teamentwicklung 4.2.4 Förderung der Zusammenarbeit, a) Stressbewältigungb) Burnoutc) Mobbingd) Konfliktmanagement 4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die für eine Führungsposition im Pflegebereich grundlegend notwendig sind und können diese in der Praxis berücksichtigen. Die Methoden der Teamsteuerung können zielgerichtet und situationsorientiert eingesetzt werden.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Fachmodul 4: Management und Organisation5.1 Umfang: 150 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt:5.2.1 Macht und Verantwortung: a) Definitionb) Kennzeichenc) Ethische Reflexiond) Individuelle Reflexione) Handlungsstrategien 5.2.2 Organisationsentwicklungskonzepte/Changemanagement5.2.3 Arbeitszeitmanagement5.2.4 Fluktuations- und Fehlzeitenmanagement5.2.5 Führungsprobleme aus der Praxis (Kollegiale Beratung)5.2.6 Projektarbeit: a) Auftragb) Planungc) Durchführungd) Controlling und Bericht 5.2.7 Nutzung moderner Technologien5.2.8 Budgets und deren Kalkulation5.2.9 Controlling5.2.10 Kostenträgerrechnung5.2.11 Personalkostenrechnung5.2.12 Einführung Bilanz5.2.13 Grundlagen der Finanzwirtschaft: a) Rentabilitätb) Liquiditätc) Finanzplanung 5.2.14 Einkauf und Lagerhaltung5.2.15 Wirtschaftliche Steuerung des Pflegedienstes5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit der ethischen Bedeutung von Macht und Verantwortung auseinander. Sie kennen verschiedene Organisationsentwicklungs-Konzepte und können Veränderungsprozesse gestalten. Sie kennen verschiedene Arbeitszeitsysteme, nutzen ihre Anwendungsmöglichkeiten und sind in der Lage knappe Ressourcen zu managen. Sie können einen ambulanten Pflegedienst wirtschaftlich führen und kennen alle dazu relevanten Faktoren. Sie sind weiterhin in der Lage, den Pflegedienst einer stationären Pflegeeinrichtung nach zeitgemäßen wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und in der Unternehmensführung einer stationären Pflegeeinrichtung mitzuarbeiten5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 26. Fachmodul 5: Personalmanagement6.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden6.2 Inhalt:6.2.1 Personalbedarfsermittlung und -berechnung6.2.2 Personalentwicklung6.2.3 Personalgewinnung: a) Soll/Istb) Personalentwicklungskonzeptec) Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeitd) Zukunftssicherung 6.2.4 Motivation a) Mitarbeiter-/Leistungsbeurteilungb) Ideenmanagementc) Entlohnungssystemed) Kollegiale Beratunge) Mitarbeitercoaching 6.2.5 Rechtliche Rahmenbedingungen a) Krankenhausgesetzb) Heimgesetzc) Heimpersonalverordnungd) Heimmindestbauverordnunge) Kündigungsschutzgesetz und Rechtsprechungf) Schwerbehindertengesetzg) Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungh) Arbeitszeitgesetzi) Allgemeines Gleichstellungsgesetz - Vertiefungj) Vorteilsnahme/Veruntreuung/Erben/Schenkung/Geschenke/Spenden/Begünstigung 6.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermitteln Personalbedarfe und wenden Instrumente der Personalentwicklung und -gewinnung an. Sie kennen die Möglichkeiten von Coaching und kollegialer Beratung, und können diese für die Praxis nutzbar machen. Sie vertiefen ihre rechtlichen Kenntnisse im Pflegerecht und im Arbeitsrecht.6.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 27. Fachmodul 6: Unternehmens- und Geschäftsführung7.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden7.2 Inhalt:7.2.1 Unternehmenspolitik und Führungsgrundsätze7.2.2 Strategisches Management (Balanced Score Card)7.2.3 Umwelt- und Unternehmensanalyse7.2.4 Managementkonzepte (zum Beispiel St. Gallener Managementmodell)7.2.5 Kundenbedarfe erkennen und in Unternehmensziele umsetzen7.2.6 Servicegedanke - Beschwerdemanagement7.2.7 Prozessentwicklung anhand: a) Qualifikationenb) Organisationc) Marktmöglichkeitend) Unternehmenskultur (Corporate Identity)e) Betriebsklima/Arbeitszufriedenheitf) Förderung und Vernetzung 7.2.8 Wettbewerb, Außendarstellung/Marketing7.2.9 Kooperationen7.2.10 Formen der Personalbindung7.2.11 Zukunftsfelder entwickeln7.2.12 Organisation und Umwelt7.2.13 Projektdurchführung7.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen Faktoren des strategischen Managements und sind in der Lage Unternehmenspolitik zu formulieren. Sie bewegen sich zwischen dem betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich benötigtem Wissen zur Unternehmensführung im Gesundheitswesen, und lernen die Voraussetzungen einer marktwirtschaftlichen Betriebsführung kennen und anzuwenden.7.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 28. Fachmodul 7: Wirtschaftlich managen8.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden8.2 Inhalt:8.2.1 Unternehmensformen8.2.2 Existenzgründung8.2.3 Umgang mit Stiftungen, Vereinen und anderen Organisationen8.2.4 Pflegesatzverhandlungen und -abrechnung, Budgetverhandlungen8.2.5 Personal- und Finanzbudget: a) Erstellenb) Abrechnenc) Dokumentieren 8.2.6 Gesamtkalkulationen8.2.7 Investition und Finanzierung a) Projektfinanzierungenb) Gewinn- und Verlustrechnungenc) Bilanzen erstellen 8.2.8 Steuerrecht, Wirtschaftsprüfung8.2.9 Gebäudeinstandhaltung, -renovierung, Umweltschutz8.2.10 Vertragsrecht: a) Vertragsartenb) Gültigkeitc) Verjährungd) Haftunge) Besitzf) Eigentum 8.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nutzen die Inhalte für ihr Handeln als Einrichtungsleitung im Rahmen des Heimkonzeptes und den Vorgaben des Trägers. Sie sind in der Lage eine ausgewogene Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner zwischen individuellen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Erfordernissen sicherzustellen.8.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 3 — Weiterbildung Praxisanleitung

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Praxisanleitung 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodul 2 nach Anlage 160 Unterrichtstunden Fachmodul 1 nach Nr. 2 150 Unterrichtsstunden 160 Stunden Praxisanleiterin/Praxisanleiter 2. Fachmodul 1: Lernende in der Pflege anleiten2.1 Umfang: 150 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Pädagogische Grundlagen a) Pädagogik und (Pflege-) Didaktikb) Entwicklung der Rolle als Anleitende/Anleitender im beruflichen Alltagc) Mit den berufspolitischen Entwicklungen auseinandersetzen und sich positionierend) Kompetenzbildunge) Schlüsselqualifikationen 2.2.2 Theorie/Praxistransfer sowie Lernortkooperationen gestalten2.2.3 Beurteilen und Benoten a) Kriterien zur Beurteilung und Benotung in unterschiedlichen Praxisphasenb) Selbst- und Fremdreflexion als Kompetenz und Methodec) Praktische Prüfungend) Beurteilungen erstellen2.2.4 Rechtliche Rahmenbedingungen/Berufspolitik a) Berufsgesetzeb) Arbeitsrechtc) Haftungsrechtd) Freiraum für aktuelle berufliche Fragestellungen und Entwicklungen2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entwickeln ein beruflich-pädagogisches Selbstverständnis als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter und bewältigen Anforderungen fach- und situationsgerecht. Sie sind befähigt, Lernende in den Pflege- und Gesundheitsberufen qualifiziert einzuschätzen, zu beurteilen und zu benoten, sowie ihr Handeln zu reflektieren. Sie sind in der Lage, rechtliche Rahmenbestimmungen und berufliche Entwicklungen zu reflektieren und diese bei ihrem Handeln zu berücksichtigen und ihr Handeln daran auszurichten. Sie sind befähigt Praxiseinsätze fach- und situationsgerecht zu gestalten und konzeptionell bei der Sicherstellung des Theorie-/Praxistransfers mitzuwirken. Sie sind in der Lage eine Anleitung zu planen, zu dokumentieren und durchzuführen.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 4 — Weiterbildung Hygiene

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Hygiene 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodul 2 und 4 nach Anlage 1 120 Unterrichtsstunden Fachmodul 1 und 2 nach Nr. 2 und 3 180 Unterrichtsstunden 120 Stunden Ambulante und stationäre Einrichtungen Hygienebeauftragte/Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen zusätzlich Fachmodule 3 bis 5 nach Nr. 4 bis 6 420 Unterrichtsstunden 1200 Stunden mikrobiologisches Labor/Hygieneinstitut, Intensivpflegeeinheit, operativer/chirurgischer Bereich, Bereich der Inneren Medizin, Küche, krankenhaustechnische Abteilung, Zentralsterilisation, Hospitation bei einer Hygienefachkraft Fachkraft für Krankenhaushygiene 2. Fachmodul 1: Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention2.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Einführung in die berufliche Praxis2.2.2 Mikrobiologie, Infektiologie und Bakteriologie2.2.3 Epidemiologie von Infektionen2.2.4 Immunologie2.2.5 Untersuchungen: a) Methodenb) Gewinnung von Untersuchungsmaterialc) Erregernachweis 2.2.6 Isolierungsformen und Maßnahmen2.2.7 Pharmakokinetik2.2.8 Maßnahmen der Prävention: a) Methoden der Keimreduktionb) Eigenschutzmaßnahmenc) Sozialhygiene 2.2.9 Sterilisation und Lagerung2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterscheiden die verschiedenen Arten von Mikroorganismen hinsichtlich ihrer Pathogenität und integrieren dieses Wissen in ihr professionelles Handeln und setzen notwendige Untersuchungsmethoden zielgerichtet ein. Sie erarbeiten präventive und kurative Maßnahmen, setzen diese um und überprüfen deren Wirksamkeit.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten3.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 EDV-Statistik3.2.2 Organisation der Hygiene a) Pläne, Richtlinien, Gesetze, Verordnungen,b) Organigramm und Management,c) Pflegestandards, Verfahrensanweisungend) Kontrolle der Umsetzung von Empfehlungen in der Pflegepraxise) Beratung und Schulung des Personals 3.2.3 Mitarbeit in interdisziplinären Kommissionen wie zum Beispiel Hygienekommission und Baukommission3.2.4 Dosieranlagen3.2.5 Gerätetechnik3.2.6 Medizinprodukte a) gesetzlicher Rahmen (Medizinproduktegesetz - MPG)b) Aufbereitungc) Ver- und Entsorgung 3.2.7 Küchen-Risikoanalyse (HACCP - Hazard Analysis Critical Points), Wäscherei und Bettenaufbereitung3.2.8 Tierhaltung in stationären Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen und bewerten organisatorische, technische und betriebliche Notwendigkeiten und überführen diese in ein strukturiertes Hygienemanagement, wenden entsprechende Maßnahmen an und evaluieren diese. Sie analysieren die speziellen Gegebenheiten der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und setzen adäquate Lösungen um.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Spezielle Krankenhaushygiene4.1 Umfang: 210 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Spezielle Anforderungen an die Hygiene in den Fach-, Funktions-, Pflege- und Diagnostikbereichen: a) Erfassung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen in Zusammenarbeit mit dem Hygieneteamb) Erstellung von Infektionsstatistiken 4.2.2 Chemotherapie/Pharamakobinetik4.2.3 Arbeitssicherzeit und Personalschutz4.2.4 Konzeptionelles Arbeiten: a) Umsetzung der technischen Regeln biologischer Arbeitsstoffe (TRBA 250) 4.2.5 Berücksichtigung hygienischer und arbeitsablauftechnische Anforderungen bei Baumaßnahmen im Gesundheitswesen4.2.6 Hygienemanagement als Teil eins Qualitätsmanagements: a) Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheitswesen (KTQ)b) European Foundation for Quality Management (EFQM) 4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer integrieren in ihr professionelles Arbeiten die individuellen Anforderungen der Hygiene in den unterschiedlichen Bereichen des Krankenhauses unter Berücksichtigung der jeweils gültigen rechtlichen Vorgaben. Sie können Konzepte erarbeiten, diese in den zuständigen Gremien vertreten und in die Betriebsläufe integrieren.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Fachmodul 4: Technik und Umwelt, Ver- und Entsorgung5.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt: 5.2.1 Zentrale und dezentrale Luftaufbereitung: a) raumlufttechnische Anlagenb) lufttechnische Anlagenc) Luftbefeuchtung 5.2.2 Ver- und Entsorgung5.2.3 Arbeitssicherheit und Personalschutz5.2.4 Wassertechnische Einrichtungen5.2.5 Zentrale und dezentrale Dosieranlagen5.2.6 Bettenaufbereitung, Bettenzentrale5.2.7 Automatische Transportanlagen, Transportbänder5.2.8 Technik der Sterilisationsabteilung5.2.9 Aufbereitung von Medizinprodukten5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen bei der Versorgung und Entsorgung wissenschaftliche Erkenntnisse und rechtliche Vorgaben zum Schutz der Umwelt und berücksichtigen die technischen und örtlichen Gegebenheiten5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 26. Fachmodul 5: EDV gestütztes empirisches Arbeiten, Krankenhausbetriebslehre6.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden6.2 Inhalt:6.2.1 Statistische EDV-Programme6.2.2 Formularwesen6.2.3 Methoden der Infektionsepidemiologie6.2.4 Erfassung und Auswertung6.2.5 Interne Begehungen6.2.6 Externe Begehungen6.2.7 Arbeiten mit Studien und externen Expertengremien (zum Beispiel KISS, Nationales Referenzentrum, Robert-Koch-Institut)6.2.8 Budgetierung6.2.9 Kostenplanung, -überwachung und -steuerung6.2.10 Controlling6.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen EDV gestützte Systeme bei der Datenerfassung ein. Sie greifen bei Ausbruch nosokomialer Infektionen steuernd ein, wobei externe Expertise genutzt und wirtschaftlich gehandelt wird.6.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 5 — Weiterbildung Psychiatrische Pflege

Anlage 5 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Psychiatrische Pflege 1. Übersicht der erforderlichen und optionalen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodule 1 bis 4 nach Anlage 1 240 Unterrichtsstunden Fachmodule 1 bis 5 nach Nr. 2 bis 6 570 Unterrichtsstunden 1800 Stunden Psychosomatik, Rehabilitation, stationäre, ambulante und komplementäre Bereiche der psychiatrischen Versorgung Fachpflegerin/ Fachpfleger für Psychiatrische Pflege optional optionales Modul 1 nach Nr. 7 90 Unterrichtsstunden 320 Stunden stationäre, ambulante und komplementäre Bereiche der Gerontopsychiatrie Fachpflegerin/ Fachpfleger für Psychiatrische Pflege und Gerontopsychiatrie optional optionales Modul 2 nach Nr. 8 90 Unterrichtsstunden 320 Stunden stationäre, ambulante und komplementäre Bereiche der Kinder- und Jugendpsychiatrie Fachpflegerin/ Fachpfleger für Psychiatrische Pflege und Kinder- und Jugendpsychiatrie optional optionales Modul 3 nach Nr. 9 90 Unterrichtsstunden 320 Stunden forensische Bereiche Fachpflegerin/ Fachpfleger für Psychiatrische Pflege und Forensik 2. Fachmodul 1: Spezifisches psychiatrisches Pflegewissen2.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Ethische Aspekte der Psychiatrie: a) Werte und Einstellungen, individuell und gesellschaftlichb) rechtliche Grundlagenc) Internationale Vereinbarungend) Prozess der Entscheidungsfindung 2.2.2 Milieugestaltung und Alltagsbewältigung: a) Individuelle und familiäre Passungb) Rahmenbedingungen 2.2.3 Krisen und Krisenmanagement: a) Wiedererkrankungen und sich zuspitzende Situationen zum Beispiel Hilfe gegen den Willen, Suizidalität, Aggressionen und Gewaltb) Anspannung und Konflikte im sozialen Umfeld 2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entwickeln ihre Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit weiter und setzen diese professionell ein. Sie leisten fachliche Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags und fördern die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verhalten sich in Krisen angemessen und sachgerecht und tragen zur Krisenbewältigung bei.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Aufgaben und Rolle der psychiatrischen Pflege im psychosozialen Netzwerk3.1 Umfang: 150 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Versorgungsstrukturen: a) Kooperation, Koordination, Kommunikation, Kontinuität und Zusammenarbeit, Gremienarbeitb) Pflegerische Konzepte der Gesundheitsförderung und Krankheitsbewältigung im psychiatrischen Alltagc) Berufsgruppen und Rolle der Pflege im Versorgungsnetz 3.2.2 Gesundheitsförderung: a) Prävention, Gesundheitsberatung und Krankheitsbewältigung bei psychischen Krisen und Erkrankungenb) Konzepte wie Empowerment, Psychoedukation, Recovery, Resilienz 3.2.3 Recht: a) Psychiatrische Versorgung im Zusammenhang mit politischen, rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen 3.2.4 Anwaltschaft von Betroffenen3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit den speziellen Versorgungsstrukturen, den pflegerischen Konzepten der Gesundheitsförderung und Krankheitsbewältigung auseinander und integrieren dies in ihr professionelles pflegerisches Handeln. Sie kennen die für die Psychiatrie relevanten Rechtsgrundlagen und reflektieren die politischen Zusammenhänge. Sie wahren die Rechte der Betroffenen und deren Angehörige.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Psychiatrische Erkrankungen und psychiatrische Pflegekonzepte4.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Gesundheits- und Krankheitsverständnis, Erklärungsmodelle und Konzepte in der psychiatrischen Pflege4.2.2 Spezielle Pflegephänomene: a) Angstb) Wahrnehmungc) Antriebd) Orientierung 4.2.3 Psychiatrische Krankheitsbilder und Diagnostik4.2.4 Pflegerische Gruppenangebote und individuelle Förderung4.2.4 Spezifische pflegerische Interventionen: a) Biographiearbeitb) Validation 4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entwickeln ein differenziertes Gesundheits- und Krankheitsverständnis, setzen sich mit den psychiatrischen Krankheitsbildern auseinander und kennen die Erklärungsmodelle und Konzepte und wenden diese in spezifischen Pflegesituationen an. Sie integrieren, spezifische pflegerische Interventionen und pflegerische Gruppenangebote in ihr professionelles Handeln4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Fachmodul 4: Spezifische psychiatrische Pflege in unterschiedlichen Handlungsfeldern5.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt:5.2.1 Bereiche und Schwerpunkte in der psychiatrischen Versorgung und Betreuung: a) Rechtliche und finanzielle sowie wirtschaftliche Aspekteb) Kooperation, Koordination, Kontinuität in der Betreuung und Zusammenarbeit 5.2.2 Spezifische pflegerische Schwerpunkte: a) Versorgungsstrukturen hinsichtlich Altersgruppenb) Spezifische Rahmenbedingungen 5.2.3 Rehabilitation und rechtliche Aspekte der Psychiatrie und Psychosomatik als integrative Bestandteile mit besonderen Anforderungen5.2.4 Vorbereitung für die praktischen Einsätze: a) Alte Menschen, Kinder und Jugendliche, Erwachseneb) Ambulant und komplementär 5.2.5 Psychosomatik, Forensik und spezifische Rehabilitation5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen alle Bereiche und Schwerpunkten der psychiatrischen Versorgung mit ihren spezifischen pflegerischen, rehabilitativen und rechtlichen Aspekten. Sie sind in der Lage ihr spezifisches Wissen in ihr professionelles Handeln zu integrieren und zu evaluieren5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 26. Fachmodul 5: Reflexionsverfahren in der psychiatrischen Pflege6.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden6.2 Inhalt:6.2.1 Verschiedene Verfahren der bezogenen Selbsterfahrung und Reflexion: a) Teilnahme bzw. (Mit-) Leiten von Psychose Seminarenb) Angehörigen- und Psychoseedukationsgruppenc) Fallbesprechungen, Balintgruppen und Supervisiond) Kollegiale Beratung 6.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen mithilfe der bezogenen Selbsterfahrung und des Reflexionsverfahrens Möglichkeiten der Konfliktlösung sowie Möglichkeiten eines professionellen Umgangs mit allen Beteiligten.6.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 27. Optionales Modul: Gerontopsychiatrie7.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden7.2 Inhalt:7.2.1 Psychiatrische und gerontopsychiatrische Krankheitsbilder: a) Verschiedene Formen dementieller Erkrankungen in Abgrenzung zu anderen Krankheitsbildernb) Anwendung von Methoden zur Erfassung dementieller und gerontopsychiatrischer Veränderungen (zum Beispiel Mini Mental Status Test) 7.2.2 Spezifisches Gerontopsychiatrisches Pflegewissen: a) Gesellschaftliche Aspekte alter psychisch kranker Menschenb) Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Alterc) Bedeutung von psychiatrischen Erkrankungen im Alter und Multimorbidität und ethische Fragend) Begleitende Behandlungsformene) Schulung der eigenen Wahrnehmung und Beobachtung 7.2.3 Spezifische Aufgaben der Pflege im Umgang mit alten Menschen: a) Pflegerische Konzepte für alte Menschen (zum Beispiel personenzentrierte Pflege nach Tom Kitwood, türöffnende und türschließende Zugänge, Konzeptionen zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen)b) Palliative Pflege, Umgang mit Sterben und Todc) Spezifische pflegerische Methoden für psychisch kranke alte Menschend) Angehörigenarbeit und spezifische Pflegekursee) Kultursensible Pflege (andere kulturelle und religiöse Hintergründe) 7.2.4 Spezifische Pflegemethoden in der Arbeit mit alten Menschen: a) Milieugestaltung und Tagesstrukturierung mit alten Menschenb) Gruppen- und Einzelarbeit mit alten Menschen(beispielsweise ROT, Biografiearbeit, basale Stimulation, biografieorientierte Kommunikation)c) Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen 7.2.5 Reflexion der Besonderheiten7.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die spezifischen Aspekte des Alters und nehmen die Rechte von Betroffenen und Angehörigen wahr, beraten und handeln entsprechend. Sie stellen ihr fachliches spezifisches Wissen allen Beteiligten zur Verfügung und sind konsiliarisch und beratend tätig. Sie wenden individuell sach- und fachgerecht die spezifischen Pflegemethoden an und überdenken ihr handeln Sie erkennen die Notwendigkeit von Vernetzung und Zusammenarbeit in der Versorgung alter Menschen.7.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 28. Optionales Modul: Kinder- und Jugendpsychiatrie8.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden8.2 Inhalt:8.2.1 Spezifisches Pflegewissen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie: a) Gesellschaft, Bildung, Entwicklung und Hilfen für Kinder und Jugendliche mit psychischen Problemen und Störungenb) Kinder und Jugendliche im Zusammenspiel von Jugendhilfe und Psychiatriec) Pflege und Erziehung 8.2.2 Spezifische Aufgaben der Pflege im Umgang mit Kinder und Jugendlichen: a) Pflegerische Rollen in Abwägung von Fürsorge, Beziehung, Behandlung, Erziehung und Elternarbeitb) Individuelle Situation von Kinder und Jugendlichen, deren Familien und sozialen Umfeldc) Konzepte individueller Entwicklungsmöglichkeiten und sozialen Lernens 8.2.3 Spezifische pflegerisch-erzieherische Frage und Aspekte: a) Milieugestaltung und „Therapeutische Gemeinschaft“b) Freizeit- und Alltagsbewältigung in Gruppen- und Einzelarbeit, Zusammenarbeit mit dem sozialen Umfeld 8.2.4 Reflexion der Besonderheiten und präventive Maßnahmen8.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die spezifischen Aspekte der Kinder- und Jugendpsychiatrie und nehmen die Rechte von Kinder- und Jugendlichen und deren Bezugspersonen wahr. Sie stellen ihr fachliches spezifisches Wissen allen Beteiligten zur Verfügung und fördern die individuelle Entwicklung. Sie wenden individuell sach- und fachgerecht das pflegerisch-pädagogische Wissen an und handeln entsprechend. Sie erkennen die Notwendigkeit von Vernetzung und Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe, Schule oder Kindergarten und psychiatrischer Einrichtung.8.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 29. Optionales Modul: Forensik9.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden9.2 Inhalt:9.2.1 Spezifisches Pflegewissen im Maßregelvollzug: a) Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Normen, dem individuellen Rechtsempfinden und dem öffentlichen Bildb) Spannungsfeld zwischen Behandlung, Pflege und Sicherung in der Forensikc) sich mit der Straftat im Kontext der vielfältigen Zusammenhänge von Biografie , sozialem Umfeld und persönlicher Entwicklung befassen 9.2.2 Spezifische Aufgaben der Pflege im Umgang mit psychisch kranken Straftätern: a) kurz- und langfristige Planung von Zielen, verbindliche Zusammenarbeit und Absprachen mit anderen Berufsgruppen unter Einbeziehung der rechtlichen Vorgabenb) Beziehungsgestaltung unter schwierigen Rahmenbedingungen wie Unfreiwilligkeit, fehlende Motivation usw.c) Milieu- und Alltagsgestaltung als entwicklungsförderndes Lernfeld im Sinne von Soziotherapie 9.2.3 Spezifische Aspekte von Pflege, Maßregelvollzug und Öffentlichkeit: a) Vertiefung der Rechtsnormen hinsichtlich des Maßregelvollzugsgesetzes und Jugendgerichtsbarkeitb) Besonderheiten der Nachsorge und Versorgungsstruktur Reflexion der Besonderheiten wie Risikofaktoren und Einschätzung von Gewalt, Prognose, Rückfällen9.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit der spezifischen Situation im Maßregelvollzug auseinander und reflektieren die eigene Haltung. Sie integrieren die spezifischen Aufgaben der Pflege im Umgang mit psychisch kranken Straftätern in ihr professionelles Pflegehandeln und sind in der Lage dieses zu reflektieren und evaluieren. Sie handeln sach- und fachgerecht nach den spezifischen Aspekten und Rechtsnormen im Maßregelvollzug und reflektieren die Besonderheiten. Sie erkennen die Notwendigkeit von Vernetzung und Zusammenarbeit in der Versorgung von psychisch kranken Straftätern sowie die Wichtigkeit von Beobachtung und rechtlich fundiertem Handeln in Krisen.9.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 6 — Weiterbildung Intensivpflege und Anästhesie

Anlage 6 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Intensivpflege und Anästhesie 1. Übersicht der erforderlichen und optionalen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodule 1 bis 4 nach Anlage 1 240 Unterrichtsstunden Fachmodule 1 bis 5 nach Nr. 2 bis 6 480 Unterrichtsstunden 1800 Stunden Anästhesieabteilungen verschiedener Fachgebiete, Aufwachraum, Intensiv- und anästhesienaher Bereich, Intensivbehandlungsstationen verschiedener Fachgebiete, Intensivüberwachungsstation/Intermediate Care Fachpflegerin/Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie optional optionales Modul nach Nr. 7 440 Stunden neonatologische Intensivbehandlungsstation, interdisziplinäre Kinderintensivbehandlungsstation Fachpflegerin/Fachpfleger für Intensivpflege, Anästhesie und Neonatologie 2. Fachmodul 1: Atmung2.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Vertiefende Kenntnisse der Atmung und Beatmung2.2.2 Pflegetherapeutische Unterstützung der Atmung und Beatmung2.2.3 Pflegerische Intervention unter Berücksichtigung von Vorbeugung, Überwachung und Behandlung kritischer pulmonologischer Erkrankungen2.2.4 Spezielle Kommunikationsformen unter Einbeziehung von Einschränkungen und unter besonderer Belastung2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie haben vertiefte Kenntnisse der Atmung und Beatmung, kennen deren pflegetherapeutische Unterstützung und sind daher in der Lage pflegerische Interventionen, vorbeugend und überwachend in ihr professionelles Handeln zu integrieren. Sie arbeiten mit den beteiligten Berufsgruppen im therapeutischen Team.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Herz-Kreislauf3.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Vertiefende Kenntnisse des Herz-Kreislaufsystems und des blutbildenden Systems3.2.2 Pflegerische Intervention unter Berücksichtigung von Vorbeugung, Überwachung und Behandlung kritischer Erkrankungen des Herz-Kreislauf- und des blutbildenden Systems3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie können Menschen mit Störungen des Herz-Kreislaufsystems unter den besonderen Bedingungen der Intensivtherapie individuell überwachen und unterstützen. Sie planen die Pflege, führen sie aus und bewerten sie. Sie arbeiten mit den beteiligten Berufsgruppen im therapeutischen Team.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Stoffwechselfunktion und Ernährung4.1 Umfang: 90 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Vertiefende Kenntnisse der Physiologie und Pathophysiologie von stoffaufnehmenden, -verarbeitenden und -ausscheidenden Systemen4.2.2 Pflegerische Intervention unter Berücksichtigung von Vorbeugung, Überwachung und Behandlung kritischer Erkrankungen der stoffaufnehmenden, -verarbeitenden und -ausscheidenden Systeme4.2.3 Pflegetherapeutische Unterstützung bei blutreinigenden Verfahren4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie können Menschen mit Störungen der stoffaufnehmenden, -verarbeitenden und -ausscheidenden Systeme unter den besonderen Bedingungen der Intensivtherapie individuell überwachen und unterstützen. Sie planen die Pflege, führen sie aus und bewerten sie. Sie arbeiten mit den beteiligten Berufsgruppen im therapeutischen Team.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Fachmodul 4: Bewusstsein, Wahrnehmung und Bewegung5.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt:5.2.1 Vertiefende Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des zentralen und peripheren Nervensystems im Rahmen diagnostischer Aspekte5.2.2 Komplementäre Pflegekonzepte: a) Basale Stimulationb) Kinästhetikc) Bobath 5.2.3 Pflegerische Intervention unter Berücksichtigung von Vorbeugung, Überwachung und Behandlung kritischer Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems5.2.4 Spezielle pflegerische Interventionen zur Vorbeugung, Unterstützung und Behandlung von Bewegungs- und Wahrnehmungseinschränkungen5.2.5 Pflege und Begleitung sterbender Menschen und ihrer Bezugspersonen5.2.6 Organspende5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie können Menschen mit Störungen des Bewusstseins, der Wahrnehmung und Bewegung unter den besonderen Bedingungen der Intensivtherapie individuell überwachen und unterstützen. Sie planen die Pflege, führen sie aus und bewerten sie. Sie arbeiten mit den beteiligten Berufsgruppen im therapeutischen Team. Sie können ihre Handlungen unter ethischen und kulturellen Gesichtspunkten planen, begründen, durchführen und auswerten. Sie können mit psychischen und physischen Anforderungen umgehen, sich vor Überlastung schützen.5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 26. Fachmodul 5: Anästhesiepflege6.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden6.2 Inhalt:6.2.1 Anästhesieverfahren6.2.2 Spezielle Anforderungen der verschiedenen chirurgischen Disziplinen6.2.3 Vorbereitung und Überwachung des Patienten und Assistenz in allen Phasen der Anästhesie6.2.4 Basisreanimationsmaßnahmen6.2.5 Erweiterte Reanimationsmaßnahmen6.2.6 Schmerzerfassung, -therapie, -management, Standardverfahren6.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie kennen die verschiedenen Anästhesieverfahren und können auf der Basis dieses Wissens die pflegerischen Vor- und Nachbereitungen und die Assistenzmaßnahmen durchführen. Sie überwachen und begleiten Menschen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anästhesieverfahren und medizinischen Anforderungen sowie individueller Bedürfnisse. Sie können in Notfall- und Krisensituationen angemessen reagieren. Sie sind in der Lage, Schmerzen des Patienten individuell und in Anlehnung an bestehende Standards zu erfassen, zu bewerten und notwendige Maßnahmen einzuleiten.6.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 27. Optionales Modul: Neonatologie7.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden7.2 Inhalt:7.2.1 Spezifische Interventionen in der neonatologischen Intensivpflege: a) Primäre Versorgung im Kreißsaal, Reanimation von Früh- und Neugeborenen und Durchführung des Risikotransportes 7.2.2 Überwachung und Bewertung der Vitalität hinsichtlich der kardiorespiratorischen Situation bzw. Adaptation, des Energie- und Wärmehaushaltes, des Wasser- und Elektrolythaushaltes (Ausscheidung)7.2.3 Ausgewählte invasive Maßnahmen: a) Nabelarterien- und -venenkatheterb) Intubation und Beatmung eines Früh- und Neugeborenen, Belastende Situationen und pflegerische Interventionen einschl. Schmerzerfassung und -behandlung 7.2.4 Ernährung des Früh- und Neugeborenen und deren Komplikationen7.2.5 Beraten und Anleiten von Eltern am Beispiel von ausgewählten Situationen, zum Beispiel Laktations- und Stillberatung bei Frühgeborenen7.2.6 Früh- und Neugeborene nach den Konzepten von Kinaesthetics-Infant-Handling und Basaler Stimulation, pflegen und fördern.7.2.7 Känguru-Methode7.2.8 Begleitung von Eltern in Grenzsituationen: a) belastende Geburtserfahrungen,b) sterbende Kinder und ihre Angehörigen begleiten 7.2.9 Ausgewählte komplexe Pflegesituationen in der Neonatologie: a) mit beeinträchtigter Atmungb) mit Herz-Kreislaufbeeinträchtigungc) mit Stoffwechselbeeinträchtigungd) mit angeborenen Fehlbildungen und nach chirurgischen Eingriffene) mit neurologischen und neurochirurgischen Erkrankungenf) mit angeborenen und perinatal erworbenen schweren Infektionen 7.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage das Ausmaß und die Vielschichtigkeit neonatologischer intensivmedizinischer Situationen zu analysieren, vorurteilsfrei zu bewerten und entsprechende Maßnahmen zu planen, durchzuführen und zu evaluieren. Sie beziehen Eltern und Angehörige mit ein und erkennen Beratungs- und Unterstützungsbedarf Sie arbeiten mit den beteiligten Berufsgruppen im therapeutischen Team.7.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 7 — Weiterbildung Operationsdienst

Anlage 7 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Operationsdienst 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodule 1 bis 4 nach Anlage 1 240 Unterrichtsstunden Fachmodule 1 bis 3 nach Nr. 2 bis 4 480 Unterrichtsstunden 1800 Stunden Viszeralchirurgie, Unfallchirurgie/orthopädische Chirurgie, Gynäkologie/operative Geburtshilfe, ambulanter Operationsbereich, Sterilisation Fachpflegerin/Fachpfleger im Operationsdienst 2. Fachmodul 1: Berufsprofil und Aufgabenbereich2.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Steuerung des Pflegeprozesses: a) Begleiten des Patienten vor, während und nach der Operationb) Prä- und postoperative Pflegevisite 2.2.2 Disziplinäre und interdisziplinäre Managementaufgaben2.2.3 Spezielle betriebswirtschaftliche Anforderungen2.2.4 Qualitätsmanagement im Arbeitsbereich2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wenden den Pflegeprozess patientenbezogen und unter Berücksichtigung der besonderen Situation vor, während und nach der Operation an und integrieren dabei die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse in ihr professionelles Handeln. Sie kennen die Prinzipien des Operations- und Qualitätsmanagements und setzen ihre Verantwortlichkeit für ein situations- und fachgerechtes sowie ökonomisches pflegerisches Handeln zielgerichtet ein.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Hygienische und technische Erfordernisse im Operationsbereich3.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Prä-, intra- und postoperatives Hygieneverhalten: a) Patientenhygieneb) Mitarbeiterhygienec) Präventionsmaßnahmend) Hygienekonformes Verhalten bei Infektionen 3.2.2 Aufbereitung vom Medizinprodukten (MPG)3.2.3 Material- und Gerätekunde3.2.4 Hygienische, und bauliche Anforderungen an Operationsabteilungen, Sterilisationseinrichtungen und Ambulanzen: a) raumlufttechnische Anlagenb) Sterilisationsanlagen 3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen präventive und hygienische Maßnahmen gezielt ein und überprüfen deren Wirkung und Wirksamkeit. Sie setzen alle technischen Geräte sach- und fachgerecht ein und gewährleisten deren Funktion. Sie kennen die baulichen und hygienischen Anforderungen ihres Arbeitsgebietes und bringen diese im interdisziplinären Team mit ein. Sie setzen alle Materialien sach- und fachgerecht unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ein.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Medizinische und naturwissenschaftliche Inhalte4.1 Umfang: 240 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Indikationen, Methoden und Techniken diagnostischer und therapeutischer Operationen und minimalinvasiver Eingriffe der operativ tätigen Fachgebiete: a) Viszeralchirurgieb) Traumatologie/Orthopädiec) Herz-, Thorax und Gefäßchirurgied) Neurochirurgiee) Gynäkologief) Urologieg) HNOh) Mund-Kiefer-Gesichtschirurgiei) Ophthalmologiej) Kinderchirurgiek) Transplantationsmedizinl) Organspende 4.2.2 Methoden und Arbeitsweisen der pflegerischen Mitwirkung in einem Operationsteam: a) Springertätigkeitb) Instrumentationstätigkeit 4.2.3 OP relevante Pharmakologie4.2.4 OP relevante Anästhesie und Reanimation.4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bringen ihr fachliches Wissen, vor, während und nach der Operation ein und sind Teil eines professionell handelnden interdisziplinären Teams. Sie kennen alle Erfordernisse der Vorbereitung und Mitwirkung an diagnostischen und therapeutischen Eingriffen bis hin zum selbständigen Ausführen übertragener Tätigkeiten. Sie werden das Wissen und die Verantwortlichkeit für ein situations- und fachgerechtes pflegerisches Handeln im Gesamtteam einbringen. Sie werden Arbeitsziele systematisch und planmäßig erarbeiten und geeignete Methoden und Techniken zur Lösung praktischer und theoretischer Arbeiten im OP entwickeln. Das Handeln der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist in Notfallsituationen der Situation angepasst und erfolgt auf dem aktuell gültigen Wissensstand.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 8 — Weiterbildung Onkologische Pflege und Palliative Versorgung

Anlage 8 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Onkologische Pflege und Palliative Versorgung 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Grundmodule 1 bis 4 nach Anlage 1 240 Unterrichtsstunden Fachmodule 1 bis 4 nach Nr. 2 bis 5 510 Unterrichtsstunden Modul nach Anlage 9 Nr. 2 200 Unterrichtsstunden 1800 Stunden Abteilungen der Inneren Medizin mit überwiegend Tumorkranken, operative Abteilungen mit überwiegend Tumorkranken, ambulante und stationäre Bereiche der Strahlentherapie, ambulanter Bereich, Tageskliniken, Stammzellentransplantationseinheit, Palliativstation, Hospiz Fachpflegerin/Fachpfleger für Onkologische Pflege und Palliative Versorgung 2. Fachmodul 1: Besonderheiten onkologischer Diagnostik und Therapie2.1 Umfang: 120 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Onkogenese2.2.2 Ausgewählte Tumorentitäten (zum Beispiel Mammakarzinom, Bronchialkarzinom, Kolonkarzinom, Prostatakarzinom, Leukämien, Lymphome, Hirntumore)2.2.3 Diagnostische Verfahren: a) Screeningb) Staging 2.2.4 Kurative und palliative Therapieziele2.2.5 Therapiemodalitäten: a) systemischb) operativc) radiologischd) Supportive Therapiene) Komplementäre Therapien 2.2.6 Notfallsituationen in der Onkologie: a) obere Einflussstauungb) Hypercalziämiec) Tumoreinbrüched) Paravasate 2.2.7 Verabreichung und Überwachung systemischer Therapien (zum Beispiel Zytostatika) gemäß ärztlicher Anordnung (Delegation)2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie kennen die Prinzipien der Tumorentstehung, der medizinischen Diagnostik und Therapie, Tumorerkrankungen und deren Verlauf, um Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen individuell zu unterstützen und zu pflegen sowie bei Diagnostik und Therapie mitzuwirken.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 23. Fachmodul 2: Symptom und Nebenwirkungsmanagement3.1 Umfang: 180 Unterrichtsstunden3.2 Inhalt:3.2.1 Symptome und Nebenwirkungen: a) Schmerzenb) Schwächec) Kachexied) Übelkeit und Erbrechene) Mukositisf) Pruritusg) Dyspnoeh) Diarrhö und Obstipation 3.2.2 Assessmentinstrumente zu onkologiespezifischen Symptomen und Nebenwirkungen: a) Nutritional Risk Screeningb) Subjective Global Assessmentc) Oral Assessment Guided) Distress-Thermometere) Schmerzeinschätzung bei Kindern, Erwachsenen und kognitiv eingeschränkten Patienten 3.2.3 Interventionen zur sekundären und tertiären Prävention von Symptomen und Nebenwirkungen:a) alters- und situationsgerechte Informationen zu spezifischen Nebenwirkungen von Therapienb) Motivation und Anleitung zu speziellen Prophylaxen 3.2.4 Pflege- und komplementäre Konzepte: a) Basale Stimulationb) Bewegungskonzeptec) Wickel und Auflagen 3.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie berücksichtigen grundsätzlich die Autonomie der Patientinnen und Patienten sowie das Bestimmungsrecht der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Sie integrieren die relevanten körperlichen, altersspezifischen, sozialen, kulturellen, psychologischen, mentalen Aspekte sowie Umweltfaktoren in ihr pflegerisches Handeln. Sie schätzen das Risiko krebs- und therapiebedingter Auswirkungen umfassend ein, formulieren den Pflegebedarf, leiten gegebenenfalls vorbeugende Maßnahmen ein, erkennen auftretende Symptome und Nebenwirkungen und beeinflussen sie zielorientiert.3.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 24. Fachmodul 3: Menschen mit einer Krebserkrankung individuell wahrnehmen und unterstützen4.1 Umfang: 150 Unterrichtsstunden4.2 Inhalt:4.2.1 Spezielle Bedürfnisse und Erwartungen krebskranker Menschen bezüglich Information und Beratung4.2.2 Begleitung während und nach der Überbringung schlechter Nachrichten4.2.3 Copingstrategien4.2.4 Probleme und Ressourcen von Krebskranken im Krankheitsverlauf: a) ethische Entscheidungsfindungb) fürsorgende Wahrnehmung und Unterstützungc) Krisenintervention 4.2.5 Soziale und ökonomische Auswirkungen einer Krebserkrankung: a) Leben mit einer Krebserkrankungb) Leben nach einer Krebserkrankung 4.2.6 Verlust und Trauer4.2.7 Sterben und Tod4.2.8 Symbolsprache, Rituale4.2.9 Selbsthilfegruppen4.2.10 Spirituelle Auseinandersetzung mit Krankheit, Leid, Sterben, Tod und Trauer4.2.11 Sexualität und Krebs4.2.12 Komplementäre Interventionen4.2.13 Selbstpflege4.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, Menschen mit Krebserkrankungen und deren Bezugspersonen altersspezifisch und individuell wahrzunehmen und in allen Phasen der Erkrankung zu unterstützen und zu begleiten.4.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 25. Fachmodul 4: Koordinieren und organisieren der Versorgung krebskranker Menschen5.1 Umfang: 60 Unterrichtsstunden5.2 Inhalt:5.2.1 Case-Management5.2.2 Behandlungspfade in der Onkologie5.2.3 Überleitungspflege5.2.4 Formulierung und/oder Anpassung onkologischer Pflegekonzepte und ihre Bewertung hinsichtlich Effektivität und Effizienz5.2.5 Umgang mit Verstorbenen und deren Angehörigen5.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt die Pflege individuell und altersspezifisch zu gestalten. Sie koordinieren und organisieren onkologische Pflege im multiprofessionellen Team.5.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Anlage 9 — Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care)

Anlage 9 (zu § 2 Abs. 1)Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care) 1. Übersicht der erforderlichen Module und berufspraktischen Anteile Grundmodule Fachmodule Berufspraktische Anteile Abschluss Fachmodul nach Nr. 2 200 Unterrichtsstunden 80 Stunden Hospizbereich, ambulante und stationäre Palliativpflege Fachpflegerin/Fachpfleger für Palliative Versorgung 2. Modul: Palliative Versorgung (Palliative Care)2.1 Umfang: 200 Unterrichtsstunden2.2 Inhalt:2.2.1 Grundlagen der Palliativen Versorgung (Palliativ Care) und Hospizarbeit a) Nationale und internationale Entwicklungb) Organisationsformen und Versorgungskonzeptec) Forschung 2.2.2 Körperliche/medizinische Aspekte der Pflege: a) Symptom-orientiertes Handeln anhand exemplarischer Krankheitsbilderb) Schmerztherapiec) Medikamenten- und Nebenwirkungsmanagementd) Komplementäre Konzepte (zum Beispiel Basale Stimulation, Kinästhetik)e) Spezielle Mundpflegef) Ernährung und Flüssigkeitsgabeg) Verdauungsstörungenh) Respiratorische Symptomei) Dekubitus und ulzerierende/entstellende Tumorej) Wahrnehmung und Berührung des Körpersk) Verabreichung und Überwachung enteraler und parenteraler Lösungenl) Überwachung und Pflege von Kathetersystemen (zum Beispiel Port, zentraler Venenkatheter, Peridualkatheter) 2.2.3 Psychosoziale Aspekte der Pflege: a) Kommunikation und Beratungb) psychische Reaktionen und Copingstrategienc) Familie und häusliches und soziales Umfeldd) Umgang mit existentiellen Fragestellungen und sozialberatende Maßnahmene) Körperbild, Lebensende - Einfluss auf die Sexualitätf) Trauer 2.2.4 Spirituelle und kulturelle Aspekte der Pflege: a) Lebensbilanz/Lebensintensitätb) Religiösität und Spiritualitätc) Krankheit, Leid, Sterben und Todd) Trauer und Verluste) Symbolsprache und Bedeutung von Ritualenf) Vorstellungen über ein Leben nach dem Tod 2.2.5 Ethische Aspekte der Pflege: a) Grundlagen der Ethikb) Euthanasiec) Sterbebegleitung/Sterbehilfed) Wahrheit am Krankenbette) Umgang mit Sterbenden und Verstorbenen und deren Angehörigen und Bezugspersonen 2.2.6 Organisatorische Aspekte und das Team: a) Zentrale Aspekte der Teamarbeitb) Selbstpflege, Stressmanagement, Bewältigungsstrategienc) Burnout-Prophylaxed) Qualitätssicherung, Dokumentation, Standards 2.2.7 Recht: a) Betreuungsrecht und Vorsorgevollmachtenb) Patientenverfügungc) Delegationsrechtd) Gesetzliche und vertragliche Grundlagen der hospizlichen und palliativen Versorgung 2.3 Kompetenzen: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, schwerstkranke und sterbende Menschen altersspezifisch unter Einbeziehung ihrer Bezugspersonen fachkundig, individuell und einfühlsam unterstützend zu begleiten und zu pflegen.2.4 Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 2

### Eingangsformel WPO-Pflege

Aufgrund des § 16 Abs. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich und Weiterbildungsziel

§ 1 Anwendungsbereich und Weiterbildungsziel(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildungen in der Pflege und Entbindungspflege für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983),2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes,3. Altenpflegerin oder Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), oder4. Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), besitzen.(2) Die Weiterbildungen sollen theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten zur Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenzen vermitteln.

### § 10 — Benotung

§ 10 BenotungDie Prüfungsleistungen werden wie folgt benotet: „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

### § 11 — Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung

§ 11 Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist. (2) Die Gesamtnote setzt sich zu gleichen Teilen aus dem Mittel der Noten für die einzelnen Modulprüfungen (Modulnoten) und der Note für die Abschlussprüfung zusammen. Für die Bildung des Mittels der Modulnoten wird deren Summe durch die Anzahl der Modulprüfungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Bildung des Mittelwertes nach Satz 3 und der Gesamtnote werden Stellen nach dem Komma bis 0,49 auf volle Noten abgerundet, Stellen nach dem Komma ab 0,50 auf volle Noten aufgerundet. (3) Die zuständige Behörde stellt über die bestandene Weiterbildung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 oder 12 aus. Wird nach erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung nachträglich eine Zusatzqualifikation durch das Ableisten eines optionalen Moduls erworben, stellt die zuständige Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 13 aus.(4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsbelehrung versehenen Bescheid. (5) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Prüfung abgeschlossen werden. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen im Benehmen mit der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung zulassen.

### § 12 — Rücktritt und Säumnis

§ 12 Rücktritt und Säumnis(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Abschlussprüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied den Rücktritt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen kann. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Abschlussprüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. (2) Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund, so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese nachzuholen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied. Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, gilt diese als nicht bestanden. (3) Im Falle des Rücktritts oder der Säumnis aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

### § 13 — Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

§ 13 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße, so kann das vorsitzende Mitglied die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied innerhalb von drei Jahren nach der Abschlussprüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 15 Abs. 1 oder 2 entziehen und die Urkunde nach § 15 Abs. 3 einziehen.

### § 14 — Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

§ 14 Aufbewahrung der PrüfungsunterlagenAnträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind, beginnend mit dem Ablauf des Jahres in dem die Prüfung abgeschlossen wurde, zehn Jahre durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

### § 15 — Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung

§ 15 Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung(1) Die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung 1. Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung,2. leitende Pflegefachkraft,3. Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung,4. Praxisanleiterin oder Praxisanleiter,5. Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen,6. Fachkraft für Krankenhaushygiene,7. Fachpflegerin oder Fachpfleger für Psychiatrische Pflege,8. Fachpflegerin oder Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie,9. Fachpflegerin oder Fachpfleger im Operationsdienst,10. Fachpflegerin oder Fachpfleger für Onkologische Pflege und Palliative Versorgung,11. Fachpflegerin oder Fachpfleger für Palliative Versorgung neben der Berufsbezeichnung erhält auf Antrag, wer die hierfür nach den Anlagen 2 bis 9 vorgeschriebene Weiterbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat. (2) Wer über eine nach den Anlagen 2 bis 9 vorgeschriebene Weiterbildung hinaus ein dort genanntes optionales Modul erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1 mit dem in der jeweiligen Anlage genannten Zusatz. (3) Über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnungen nach Abs. 1 oder 2 stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 14 aus.(4) Eine in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung gilt als Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1, sofern die Weiterbildung oder das Studium gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag durch die zuständige Behörde festgestellt. (5) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland oder eines gleichwertigen Studiums nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs.1.

### § 16 — Erlaubniserteilung für im Ausland abgeschlossene Weiterbildungen

§ 16 Erlaubniserteilung für im Ausland abgeschlossene Weiterbildungen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. (2) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und die eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 als erfüllt, wenn 1. sie über einen anderen Weiterbildungsnachweis verfügen und dieser Weiterbildungsnachweis in einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittland) ist, ausgestellt wurde,2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes diesen Weiterbildungsnachweis als entsprechend § 15 Abs. 1 weitergebildet anerkannt hat,3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in einem Weiterbildungsbereich nach dieser Verordnung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und4. der Mitgliedstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt und5. die Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach dieser Verordnung aufweist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. der nachgewiesene Weiterbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in dieser Verordnung geregelten Weiterbildungsumfang liegt,2. die Weiterbildung sich auf Fächer oder Module bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,3. die Weiterbildungstätigkeit eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des der Weiterbildung entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einem Bestandteil der Weiterbildung besteht, der nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Fächer oder Module bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden. Fächer und Module unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Weiterbildung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegenüber der Weiterbildung nach dieser Verordnung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der Weiterbildung nach dieser Verordnung aufweist. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis in dem jeweiligen Weiterbildungsbereich erworben haben, müssen sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufes in dem entsprechenden Weiterbildungsbereich erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Über die wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monaten nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Sofern die in Nummer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden, ist Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden. (3) Die Führung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 15 Abs. 1 ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls zu gestatten, wenn dieser Beruf in Weiterbildung vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt wurde und ein oder mehrere Befähigungsnachweise vorgelegt werden. (4) Für Antragstellerinnen oder Antragsteller gelten die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Weiterbildung absolviert hat, die in diesem Staat für die Weiterbildung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S.4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), die dem in Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen.(5) Abs. 4 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Weiterbildung dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs nach dieser Weiterbildungsordnung vorbereiten. (6) Abs. 4 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. (7) Antragstellerinnen oder Antragsteller mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn 1. ihr nachgewiesener Weiterbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in dieser Verordnung geregelten Weiterbildungsumfang liegt,2. ihre Weiterbildung sich auf Fächer oder Module bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,3. die Weiterbildungstätigkeit eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des der Weiterbildung entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einem Bestandteil der Weiterbildung besteht, die nach dieser Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung gefordert wird und sich auf Fächer oder Module bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt oder4. ihr Weiterbildungsnachweis lediglich eine Weiterbildung auf dem in Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nr. 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sind unter Fächern oder Modulen, die sich wesentlich unterscheiden, solche zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach dieser Verordnung geforderten Weiterbildung aufweist. (8) Die Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. (9) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG zu gestatten.

### § 17 — Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 17 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde(1) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d und e genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Weiterbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden. (2) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und sie oder ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat die Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abzuschließen und diese Entscheidung zu begründen. (3) Die zuständigen Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. L 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S.1), einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde Auskünfte von der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit nach dieser Weiterbildungsordnung auswirken könnten, so prüft sie deren Richtigkeit, befindet über Art und Umfang der Konsequenzen und teilt diese dem Aufnahmemitgliedstaat mit.

### § 18 — Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 18 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. (2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. (3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit. (4) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.

### § 19 — Überleitungs- und Übergangsvorschriften

§ 19 Überleitungs- und Übergangsvorschriften(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der in § 20 aufgehobenen Verordnung erteilte Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gilt als Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 oder 2 fort. (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der in § 20 aufgehobenen Verordnung begonnene Weiterbildung kann nach dem bisherigen Recht abgeschlossen werden. Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird in diesen Fällen nach dem bisherigen Recht erteilt. (3) Eine staatliche Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung auf der Grundlage der in § 20 aufgehobenen Verordnung gilt als staatliche Anerkennung nach dieser Verordnung fort. (4) In den Fällen des Abs. 3 ist die Anerkennung zu widerrufen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen wird. Die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn als Leitung eine Person eingesetzt ist, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in dieser Funktion an einer Weiterbildungseinrichtung tätig war. Die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, soweit als Lehrkräfte Personen tätig sind, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Lehrkräfte an einer Weiterbildungseinrichtung unterrichtet haben.

### § 2 — Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen

§ 2 Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen(1) Die Weiterbildungen bestehen aus Grundmodulen nach der Anlage 1, den nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 9 jeweils erforderlichen Fachmodulen sowie berufspraktischen Anteilen und sind mit einer staatlichen Abschlussprüfung abzuschließen. Organisation und Koordination der gesamten Weiterbildung obliegen der Weiterbildungseinrichtung. (2) Jedes Modul nach Abs. 1 kann einzeln absolviert werden und enthält theoretische und praktische Unterrichtstunden. Der theoretische und praktische Unterricht umfasst die in den Anlagen 1 bis 9 jeweils angegebene Zahl an Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten und ist an staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen nach § 5 Abs. 1 durchzuführen. (3) Die optionalen Module nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 können zusätzlich im Rahmen der entsprechenden Weiterbildung oder nach Abschluss einer Weiterbildung absolviert werden. (4) Die berufspraktischen Anteile umfassen die in den Anlagen 1 bis 9 jeweils angegebenen Einsatzgebiete und Praxisstunden. Eine Praxisstunde umfasst jeweils 60 Minuten. In berufsbegleitenden Weiterbildungen werden die berufspraktischen Einsätze der Weiterbildung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit absolviert. In vollschulischen Weiterbildungen sind die berufspraktischen Anteile in der Form von Praktika in Einrichtungen zu absolvieren, die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt sind. (5) Zur Sicherstellung des Ziels der Weiterbildung sind mindestens 10 von Hundert der berufspraktischen Stunden in Form einer qualifizierten Praxisanleitung durch geeignete Personen durchzuführen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, die über Berufserfahrung und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation 1. nach Anlage 3,2. nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin/zum Praxisanleiter für Pflegeberufe und Entbindungspflege vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1973),3. nach § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), oder4. nach § 2 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), verfügen. Für nicht-pflegerische Bereiche kann die zuständige Behörde fachlich und pädagogisch geeignete Personen zur Praxisanleitung bestimmen. Die erforderliche Praxisbegleitung ist während der berufspraktischen Einsätze durch die Lehrkräfte der Weiterbildungseinrichtung sicherzustellen. (6) Die berufspraktischen Einsätze sind durch die Lehrkräfte der Weiterbildungseinrichtung fachlich und pädagogisch zu begleiten. (7) Eine Weiterbildung kann in Vollzeit- oder Teilzeitform, auch durch Fernunterricht oder E-Learning, erfolgen. (8) Eine Weiterbildung einschließlich der staatlichen Abschlussprüfung muss in Vollzeitform in einem Zeitraum von insgesamt drei Jahren und in Teilzeitform in einem Zeitraum von insgesamt vier Jahren abgeschlossen sein. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den in Satz 1 genannten Anforderungen zulassen. (9) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten kann nach Entscheidung der zuständigen Behörde mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums von den in Abs. 2, 4 und 5 genannten Anforderungen abgewichen werden, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.

### § 20 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 20 Aufhebung bisherigen RechtsDie Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 24. Mai 1996 (GVBl. I S. 284)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), wird aufgehoben.

### § 21 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### § 3 — Teilnahme an den Modulen

§ 3 Teilnahme an den ModulenAn Modulen nach den Anlagen 1 bis 9 dürfen nur Personen teilnehmen, die eine Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 besitzen.

### § 4 — Anerkennung anderer Weiterbildungszeiten

§ 4 Anerkennung anderer Weiterbildungszeiten(1) Die in akkreditierten Studiengängen absolvierten Module können auf Antrag von der zuständigen Behörde im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Module nach den Anlagen 1 bis 9 angerechnet werden.(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Unterricht in einer anderen Weiterbildung als für ein Modul nach den Anlagen 1 bis 9 erforderlichen Unterricht anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt werden kann; eine Teilanrechnung ist nicht möglich. In den Fällen des Satz 1 ist noch die entsprechende Modulprüfung abzulegen. Berufspraktische Anteile einer anderen Weiterbildung kann die zuständige Behörde als berufspraktische Anteile nach den Anlagen 2 bis 9 im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anerkennen. (3) Unterricht und berufspraktische Anteile einer anderen Weiterbildung können nach Abs. 2 nur anerkannt werden, wenn sie 1. innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert wurden oder2. eine Anwendung der Weiterbildungsinhalte in der beruflichen Praxis nachgewiesen wird.

### § 5 — Staatliche Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen

§ 5 Staatliche Anerkennung von WeiterbildungseinrichtungenDie staatliche Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung für die Durchführung einer Weiterbildung oder mehrerer Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 9 ist durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn 1. die Leitung der Weiterbildungseinrichtung einer fachlich und persönlich geeigneten Person obliegt,2. ausreichend fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung stehen,3. dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind und4. für die Fachmodule die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens sichergestellt ist. Die Anerkennung kann auf einzelne Module einer Weiterbildung beschränkt werden.

### § 6 — Modulprüfungen

§ 6 Modulprüfungen(1) Jedes Modul nach den Anlagen 1 bis 9 schließt mit einer Prüfungsleistung ab. Die Modulprüfungen sind nichtstaatliche Prüfungen und werden von den Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt. (2) Die Weiterbildungseinrichtungen bestimmen die Prüfungsform nach den Nr. 1 bis 3 1. eine schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer oder eine schriftliche Hausarbeit von mindestens 10 Seiten,2. eine praktische Prüfung besteht aus einer Praxissituation mit einem anschließenden Reflexionsgespräch von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten Dauer,3. eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer. (3) Die Prüfungsleistungen sind nach Maßgabe des § 10 zu bewerten. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde. (4) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der ersten Prüfung abgeschlossen werden. In begründeten Fällen kann die Weiterbildungseinrichtung Ausnahmen zulassen. (5) Der Ablauf und die Ergebnisse der Modulprüfungen sind schriftlich zu dokumentieren und sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

### § 7 — Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung

§ 7 Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung(1) An staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen, die eine staatliche Anerkennung für die gesamte Weiterbildung oder für alle erforderlichen Fachmodule besitzen, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung verantwortlich ist. Er besteht aus: 1. einer von der zuständigen Behörde beauftragten fachkundigen Person als vorsitzendes Mitglied,2. je einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grundmodule und dem Bereich der Fachmodule der jeweiligen Weiterbildung. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 Satz 2 und 3, diejenigen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und deren Stellvertretung auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung.

### § 8 — Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist sechs Wochen vor Beginn der Prüfung über die Weiterbildungseinrichtung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,2. eine Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung nach dem Muster der Anlage 10. (2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt den Prüfungstermin im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung fest. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn die Prüfungen in den nach den Anlagen 2 bis 9 erforderlichen Modulen bestanden worden sind und die erforderlichen berufspraktischen Anteile absolviert worden sind. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

### § 9 — Durchführung der Abschlussprüfung

§ 9 Durchführung der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer für einen Prüfling soll 30 Minuten betragen. Die Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet und von den Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgenommen. Der Prüfling erhält 60 Minuten vor Beginn der Prüfung die Prüfungsaufgabe zur Vorbereitung. (2) Die Prüfungsaufgaben werden von der Weiterbildungseinrichtung aus den Themenbereichen nach den Anlagen 2 bis 9 der erforderlichen Module vorgeschlagen und von dem vorsitzenden Mitglied einschließlich der zu benutzenden Hilfsmittel genehmigt. (3) Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bewerten nach Maßgabe des § 10 die Leistung des Prüflings. Im Falle einer abweichenden Bewertung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note der Prüfung. (4) Die zuständige Behörde kann von ihr beauftragte Personen zur Beobachtung der Abschlussprüfung mit Ausnahme der Beratung entsenden. (5) Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Aus der Prüfungsniederschrift müssen sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen der Prüflinge und der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,3. die Gegenstände der Prüfung und die erteilte Note,4. die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,5. außergewöhnliche Vorkommnisse.

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— Hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege (WPO-Pflege) Vom 6. Dezember 2010
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PflegeWeitBiPrOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
