AVPflEG · Hessen

Verordnung zur Ausführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (AVPflEG) Vom 16. Dezember 2003

Ausfertigungsdatum:
16.12.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 491
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist in den kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss. (2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers des niedrigschwelligen Betreuungsangebots. Dem Antrag ist das Konzept der angebotenen Betreuungsleistung und deren Qualitätssicherung beizufügen, das Auskunft über die Zielgruppe, den Umfang, die Betreuungsmethode und die geforderte Vergütung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gibt. Ändern sich die Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Anerkennung des niedrigschwelligen Betreuungsangebots, ist das Vorliegen der neuen Voraussetzungen innerhalb eines Jahres nach deren Veröffentlichung nachzuweisen. (3) Die Anerkennung, die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung erfolgen im Benehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen. Sie sind den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. von der zuständigen Behörde umgehend schriftlich mitzuteilen. (4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist in den kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss. (2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers des niedrigschwelligen Betreuungsangebots. Dem Antrag ist das Konzept der angebotenen Betreuungsleistung und deren Qualitätssicherung beizufügen, das Auskunft über die Zielgruppe, den Umfang, die Betreuungsmethode und die geforderte Vergütung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gibt. Ändern sich die Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Anerkennung des niedrigschwelligen Betreuungsangebots, ist das Vorliegen der neuen Voraussetzungen innerhalb eines Jahres nach deren Veröffentlichung nachzuweisen. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt im Benehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Sie sind den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. umgehend schriftlich mitzuteilen. (4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Eingangsformel AVPflEG

Aufgrund des § 45b Abs. 3 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist in den kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss. (2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers des niedrigschwelligen Betreuungsangebots. Dem Antrag ist das Konzept der angebotenen Betreuungsleistung und deren Qualitätssicherung beizufügen, das Auskunft über die Zielgruppe, den Umfang, die Betreuungsmethode und die geforderte Vergütung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gibt. Ändern sich die Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Anerkennung des niedrigschwelligen Betreuungsangebots, ist das Vorliegen der neuen Voraussetzungen innerhalb eines Jahres nach deren Veröffentlichung nachzuweisen. (3) Die Anerkennung, die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung erfolgen im Benehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen. Sie sind den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. von der zuständigen Behörde umgehend schriftlich mitzuteilen. (4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.