Hessische Ausführungsverordnung zum PflegeberufegesetzVom 10. Januar 2019*)
- Ausfertigungsdatum:
- 10.01.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2918, 14
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Pflegeberufegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend hiervon ist1. das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium zuständig füra) den Erlass eines verbindlichen Lehrplans nach § 6 Abs. 2 Satz 3,b) die Ausübung der Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 6 Satz 3 undc) die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters des Landes nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,2. das Regierungspräsidium Gießen zuständigea) Stelle nach § 26 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 62 Abs. 2,b) Behörde nach den §§ 30 und 31des Pflegeberufegesetzes.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Bestellung
§ 3 Bestellung(1) Die in § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes genannten Organisationen und die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c zuständige Behörde haben der Geschäftsstelle die Namen und Anschriften1. der von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder und2. des gemeinsam bestellten vorsitzenden Mitgliedes und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds oder im Fall der Nichteinigung der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidatenmitzuteilen. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind erstmals bis zum 28. Februar 2019 und die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. März 2019 mitzuteilen.(2) Ein Losentscheid nach § 36 Abs. 2 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes ist durch die Geschäftsstelle unverzüglich nach Mitteilung der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten durchzuführen.
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Pflegeberufegesetzes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Abweichend hiervon ist das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium zuständig für1. den Erlass eines verbindlichen Lehrplans nach § 6 Abs. 2 Satz 3,2. die Ausübung der Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 6 Satz 3 und3. die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters des Landes nach § 36 Abs. 2 Satz 1des Pflegeberufegesetzes.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Geschäftsstelle
§ 2 Geschäftsstelle(1) Für die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes wird eine Geschäftsstelle bei dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege eingerichtet. Sie muss organisatorisch getrennt geführt werden von Verwaltungsaufgaben, die die Finanzierung der Pflegeberufe betreffen.(2) Die Geschäftsstelle erledigt ihre Verwaltungsaufgaben nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds. Das das Land Hessen vertretende Mitglied und das es stellvertretende Mitglied dürfen für die Dauer ihrer Amtszeit nicht Bedienstete der Geschäftsstelle sein.
Bestellung
§ 3 Bestellung(1) Die in § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes genannten Organisationen und die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zuständige Behörde haben der Geschäftsstelle die Namen und Anschriften1. der von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder und2. des gemeinsam bestellten vorsitzenden Mitgliedes und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds oder im Fall der Nichteinigung der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidatenmitzuteilen. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind erstmals bis zum 28. Februar 2019 und die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. März 2019 mitzuteilen.(2) Ein Losentscheid nach § 36 Abs. 2 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes ist durch die Geschäftsstelle unverzüglich nach Mitteilung der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten durchzuführen.
Auslagenerstattung, Entschädigung für Zeitaufwand
§ 8 Auslagenerstattung, Entschädigung für ZeitaufwandDem vorsitzenden Mitglied werden Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), erstattet. Für sonstige Auslagen und Zeitaufwand erhält es einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam festlegen. Kommt eine gemeinsame Festlegung nach Satz 1 nicht zustande, legt das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium den Pauschalbetrag fest. Soweit das stellvertretende vorsitzende Mitglied das vorsitzende Mitglied vertritt, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitZuständig ist1. das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium füra) die Ausübung der Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 6 Satz 3 undb) die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters des Landes nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,2. das Regierungspräsidium Gießen alsa) Stelle nach § 26 Abs. 4,b) Behörde nach den §§ 30 und 31 des Pflegeberufegesetzes.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Geschäftsstelle
§ 2 Geschäftsstelle(1) Für die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes wird eine Geschäftsstelle bei dem Regierungspräsidium Gießen eingerichtet. Sie muss organisatorisch getrennt geführt werden von Verwaltungsaufgaben, die die Finanzierung der Pflegeberufe betreffen.(2) Die Geschäftsstelle erledigt ihre Verwaltungsaufgaben nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds. Das das Land Hessen vertretende Mitglied und das es stellvertretende Mitglied dürfen für die Dauer ihrer Amtszeit nicht Bedienstete der Geschäftsstelle sein.
Bestellung
§ 3 Bestellung(1) Die in § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes genannten Organisationen und die nach § 1 Nr. 1 Buchst. b zuständige Behörde haben der Geschäftsstelle die Namen und Anschriften1. der von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder und2. des gemeinsam bestellten vorsitzenden Mitgliedes und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds oder im Fall der Nichteinigung der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidatenmitzuteilen. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind erstmals bis zum 28. Februar 2019 und die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. März 2019 mitzuteilen.(2) Ein Losentscheid nach § 36 Abs. 2 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes ist durch die Geschäftsstelle unverzüglich nach Mitteilung der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten durchzuführen.
Amtszeit, Abberufung
§ 4 Amtszeit, Abberufung(1) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder ihr Amt bis zur Neubestellung fort. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, endet die Amtszeit des an seiner Stelle bestellten Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds.(2) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können von den bestellenden Organisationen gemeinsam abberufen werden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von den sie bestellenden Organisationen abberufen werden. Gleichzeitig mit der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen.
Beschlussfähigkeit
§ 5 BeschlussfähigkeitDie Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied sowie mindestens zwei Mitglieder, die die Kranken- und Pflegekassen oder das Land vertreten, und in den Fällen des § 361. Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes mindestens zwei Mitglieder, die die Krankenhäuser oder die Pflegeeinrichtungen vertreten, oder2. Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes mindestens zwei Mitglieder, die die Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene vertreten,anwesend sind.
Verfahren
§ 6 Verfahren(1) Ein Antrag nach § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3 oder § 33 Abs. 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.(2) Die Geschäftsstelle informiert das vorsitzende Mitglied unverzüglich über den Eingang eines Antrags. Das vorsitzende Mitglied bestimmt Termin, Tagesordnung und Ort der Sitzung. Die Mitglieder und die Vertragsparteien sind unter Angabe des Termins, der Tagesordnung und des Ortes der Sitzung schriftlich zu laden; eine Kopie des Antrages ist beizufügen. Zwischen Zugang der Ladung und Sitzungstermin sollen mindestens zwei Wochen liegen. Mit Einverständnis der Vertragsparteien und der Mitglieder kann die Frist verkürzt werden.(3) Ist ein Mitglied der Schiedsstelle an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich die Geschäftsstelle zu unterrichten. Die Geschäftsstelle informiert das vorsitzende Mitglied und lädt das stellvertretende Mitglied zur Sitzung ein.(4) Die Sitzung ist nichtöffentlich. Die Schiedsstelle kann Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, das Zuhören gestatten, ausgenommen bei der Beratung und Beschlussfassung.(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle und deren Begründung sind zu protokollieren. Den Mitgliedern und den Vertragsparteien ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.
Geschäftsordnung
§ 7 GeschäftsordnungDie Schiedsstelle kann sich mit Zustimmung von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Ministeriums bedarf.
Auslagenerstattung, Entschädigung für Zeitaufwand
§ 8 Auslagenerstattung, Entschädigung für ZeitaufwandDem vorsitzenden Mitglied werden Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), erstattet. Für sonstige Auslagen und Zeitaufwand erhält es einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam festlegen. Kommt eine gemeinsame Festlegung nach Satz 1 nicht zustande, legt das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium den Pauschalbetrag fest. Soweit das stellvertretende vorsitzende Mitglied das vorsitzende Mitglied vertritt, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
Fälligkeit der Kostenanteile
§ 9 Fälligkeit der KostenanteileDie nach § 36 Abs. 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes anteilig zu tragenden Kosten der Schiedsstelle sind sechs Wochen nach Zugang der Kostenanforderung fällig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.