PflAusschZusV HE · Hessen

Verordnung über die Zusammensetzung des Landespflegesatzausschusses Vom 21. Mai 1987

Ausfertigungsdatum:
21.05.1987
Fundstelle:
GVBl. I 1987, 85
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PflAusschZusV

Auf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I S. 34) und des § 20 Abs. 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) wird verordnet:

§ 1

Zusammensetzung des Landespflegesatzausschusses

§ 1 Zusammensetzung des Landespflegesatzausschusses Der Landespflegeausschuß setzt sich aus sieben Vertretern der Krankenhäuser, sechs Vertretern der Sozialleistungsträger und einem Vertreter der privaten Krankenversicherung zusammen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.