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Gesetz, die Organisation des Pfandhauses betreffend Vom 19. April 1864

Ausfertigungsdatum:
19.04.1864
Fundstelle:
Gesetz- und Statuten-Sammlung der Freien Stadt Frankfurt Band XVI 1864, 147
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Art. 18

Art. 18 (1) Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Pfandscheines muß, um seine Rechte zu wahren, den Verlust desselben dem Pfandhause anzeigen. (2) Das Pfandhaus erläßt alsdann auf Kosten des Antragstellers im Amtsblatt eine Ladung an den etwaigen Besitzer des fraglichen Pfandscheins, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen vom Verfalltage desselben an gerechnet, oder wenn der Antrag nach dem Verfalltag gestellt ist, vom Tage der Ladung an zu melden, unter Androhung des Rechtsnachtheils, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Unterpfand dem Antragsteller gegen Zahlung des darauf haftenden Betrags ausgeliefert werde. (3) Erscheint der Besitzer des ausgeschriebenen Pfandscheins rechtzeitig auf die ergangene Ladung, so hat derselbe, wenn es dem Director nicht gelingt, den Streit im Wege der Güte zu schlichten, den Pfandschein auf dem Pfandhause zu hinterlegen. (4) Dem Antragsteller wird sodann eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher er nachzuweisen hat, daß er Klage gegen den Besitzer erhoben habe, widrigenfalls der Pfandschein dem Besitzer zu freier Verfügung zurückgegeben wird.

Art. 21

Art. 21 Die Vindication von Pfändern findet gegen das Pfandhaus nur unter Erstattung der darauf haftenden Pfandschuld statt.

Art. 22

Art. 22 Das Pfandhaus ist nicht verpflichtet, seine Pfandforderung im Concurse des Inhabers eines Pfandscheines anzumelden, auch wenn es dem Pfandhause bekannt wäre, daß sich ein Pfandschein im Besitze der Masse befände.

Eingangsformel PfHausOrgG

Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt verordnen hiermit auf verfassungsmäßige Beschlüsse der gesetzgebenden Versammlung vom 30. October und 22. Dezember 1863 wie folgt:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.