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title: "HPVGWO — Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVGWO) Vom 24. Oktober 2023"
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updated: "2026-05-13T19:01:04+00:00"
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# HPVGWO — Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVGWO) Vom 24. Oktober 2023

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 24.10.2023
*Fundstelle:* GVBl. 2023, 706


### Eingangsformel HPVGWO

Aufgrund des § 108 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Wahlvorstand

§ 1 Wahlvorstand(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; wird keine Mehrheit erzielt, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands den Ausschlag. Für die Sitzungen des Wahlvorstandes und für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften gelten § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 42 des Gesetzes entsprechend.(2) Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluss gefasst hat, ein Protokoll, das mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.(4) Der Wahlvorstand macht die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle nach § 2 bekannt.(5) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Wahlvorstand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Soweit nach dieser Verordnung das Los entscheidet, wird es von der oder dem Vorsitzenden gezogen.(6) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass fremdsprachige Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

### § 10 — Inhalt der Wahlvorschläge

§ 10 Inhalt der Wahlvorschläge(1) Jeder Wahlvorschlag ist nach Geschlechtern zu trennen und soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und doppelt so viele Bewerber enthalten, wie1. bei Gruppenwahl in der jeweiligen Gruppe Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter oder2. bei gemeinsamer Wahl weibliche und männliche Personalratsmitgliederzu wählen sind. Ist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zu wählen (§ 28), so muss jeder Wahlvorschlag1. bei Gruppenwahl dem Verhältnis der in der jeweiligen Gruppe zu wählenden Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter,2. bei gemeinsamer Wahl dem Verhältnis der in der Dienststelle zu wählenden weiblichen und männlichen Personalratsmitgliederentsprechen.(2) Die Namen der Bewerberinnen sind links, die Namen der Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerberinnen links und die Bewerber rechts jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Entfällt nach § 7 Abs. 5 innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Personalratsmitglied, so können die Wahlvorschläge gleichwohl höchstens eine Angehörige oder einen Angehörigen des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthalten. Besteht der Personalrat aus einer Person, so entfällt die Trennung nach Geschlechtern bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berechnung der Mindestzahl der Bewerberinnen und Bewerber. Satz 5 gilt entsprechend, wenn einer Gruppe nur ein Sitz zusteht.(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten,unterzeichnet sein. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten. Jeder Wahlvorschlag der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften muss von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 12 Abs. 4 bleibt unberührt.(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche der unterzeichnenden Personen zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreterin oder Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.(6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Änderung oder Zurücknahme schriftlich zustimmen; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.

### § 11 — Sonstige Erfordernisse

§ 11 Sonstige Erfordernisse(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.(3) Jede und jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 10 Abs. 3) kann ihre oder seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

### § 12 — Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

§ 12 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Abs. 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. Nach Ablauf der Frist nach § 9 Abs. 2 beschließt der Wahlvorstand über Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge.(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderlichen Unterschriften (§ 10 Abs. 3) aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.(3) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen und Bewerber, die entgegen § 15 Abs. 6 des Gesetzes mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.(4) Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 10 Abs. 3), die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so sind die Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig.(5) Wahlvorschläge, die den Erfordernissen des § 10 Abs. 1 dieser Verordnung und des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Ist aus der Sicht der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Beseitigung nicht möglich, so haben sie die dafür maßgebenden Gründe schriftlich darzulegen. Wird innerhalb der gesetzten Frist weder der Aufforderung nach Satz 1 entsprochen noch eine schriftliche Begründung für das Abweichen von § 10 Abs. 1 dieser Verordnung und des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vorgelegt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.(6) Wahlvorschläge, die1. den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 nicht entsprechen,2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht sind,3. infolge von nach Abs. 4 ungültigen Unterschriften nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig; fehlen nur für einzelne Bewerberinnen oder Bewerber die nach § 10 Abs. 2 erforderlichen Angaben oder die schriftliche Zustimmungserklärung, so sind sie aus den Wahlvorschlägen zu streichen.

### § 13 — Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 13 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Ist nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so macht der Wahlvorstand dies sofort in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Tagen auf.(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung nach Abs. 1 darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreterinnen und Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so macht der Wahlvorstand sofort bekannt1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden können und wie sich die Sitze auf die anderen Gruppen verteilen,2. bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.

### § 14 — Bezeichnung der Wahlvorschläge

§ 14 Bezeichnung der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist (§ 9 Abs. 2) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, so ist für Wahlvorschläge mit demselben Kennwort für die Wahlen auf allen Stufen die auf der obersten Stufe festgelegte Reihenfolge maßgebend. Wahlvorschlägen, mit deren Kennwort bei der obersten Stufe kein Wahlvorschlag vorliegt, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel nach Maßgabe des Satz 1 bis 4 zugewiesen.(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

### § 15 — Bekanntmachung der Wahlvorschläge

§ 15 Bekanntmachung der Wahlvorschläge(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe, macht der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. Bei Wahlvorschlägen, die nach § 12 Abs. 5 als gültig anerkannt worden sind, macht der Wahlvorstand zugleich die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern des Wahlvorschlags genannten Gründe für das Abweichen von § 10 Abs. 1 bekannt. Die Stimmzettel sollen im Zeitpunkt der Bekanntgabe vorliegen.(2) Die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.(3) Die Wahlvorschläge sowie die dazu angegebenen Gründe für das Abweichen von § 10 Abs. 1 sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich zu halten.

### § 16 — Sonstige Wahlvorbereitungen

§ 16 Sonstige Wahlvorbereitungen(1) Der Wahlvorstand hat für die Herstellung der Stimmzettel und die Bereitstellung der Wahlumschläge zu sorgen. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die bei brieflicher Stimmabgabe erforderlichen Wahlumschläge; sie müssen undurchsichtig sein.(2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählerinnen und Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten können. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können.

### § 17 — Wahlhandlung

§ 17 Wahlhandlung(1) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte seiner Dienststelle als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gelten für die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer entsprechend.(2) Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind, und sie zu verschließen. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.(5) Der Wahlraum muss allen Beschäftigten während der für die Durchführung der Stimmabgabe festgesetzten Zeit zugänglich sein.(6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Stimmabgabe festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.

### § 18 — Ausübung des Wahlrechts

§ 18 Ausübung des Wahlrechts(1) Wählen kann nur, wer in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen ist.(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der so gefaltet sein muss, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ausgeübt.(3) Ist eine Wählerin oder ein Wähler wegen einer körperlichen Beeinträchtigung zur Stimmabgabe nicht in der Lage, bestimmt sie oder er eine Vertrauensperson, deren sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler den abgetrennten Wahlbereich aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.(4) Hat die Wählerin oder der Wähler einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr oder ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart der Wählerin oder des Wählers zu vernichten.(5) Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob die Wählerin oder der Wähler in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen ist. Ist dies der Fall, legt die Wählerin oder der Wähler den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.(6) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.

### § 19 — Briefliche Stimmabgabe

§ 19 Briefliche Stimmabgabe(1) Wahlberechtigten Beschäftigten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen1. die Wahlvorschläge,2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand versichert wird, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 erforderlich, durch eine Vertrauensperson gekennzeichnet worden ist, sowie4. einen größeren Rücksendeumschlag, der an die Anschrift des Wahlvorstands adressiert ist, als Absender den Namen und die Anschrift der oder des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk „Briefliche Stimmabgabe“ trägt,auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der oder dem wahlberechtigten Beschäftigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der brieflichen Stimmabgabe (Abs. 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und ein Freiumschlag zur Rücksendung der Wahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.(2) Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, ihn in der Weise faltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und diesen in den Wahlumschlag legt,2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und3. den unverschlossenen Wahlumschlag und die unterschriebene Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in dem Rücksendeumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.Die Wählerin oder der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Vertrauensperson verrichten lassen.(3) Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Rücksendeumschläge bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ungeöffnet unter Verschluss zu halten. Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Rücksendeumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Enthält der Rücksendeumschlag die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Unterlagen, so entnimmt der Wahlvorstand den Stimmzettel aus dem Wahlumschlag und legt ihn nach Vermerk der Stimmabgabe im Verzeichnis der Wahlberechtigten uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne. Stimmzettel, die nicht in einem Wahlumschlag enthalten sind, sind ungültig und sind nicht in die Urne zu legen. Für diese Stimmzettel gilt § 21 Abs. 5 entsprechend. Enthält ein Wahlumschlag für eine Wahl mehrere Stimmzettel, die gleich lauten, ist nur ein Stimmzettel in die Urne zu legen und sind überzählige Stimmzettel unverzüglich zu vernichten.(4) Verspätet eingehende Rücksendeumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Rücksendeumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

### § 2 — Bekanntmachungen des Wahlvorstands

§ 2 Bekanntmachungen des Wahlvorstands(1) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, genügt die Unterzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Bekanntmachung hat durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle zu erfolgen.(2) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können zusätzlich elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt.(3) Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen.(4) Bei der Bekanntmachung in elektronischer Form sind technische, programmtechnische oder organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass die Bekanntmachungen des Wahlvorstands durch andere Personen als die Mitglieder des Wahlvorstands verändert werden können.

### § 20 — Stimmabgabe in besonderen Fällen

§ 20 Stimmabgabe in besonderen FällenFür die Beschäftigten von1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selbständig sind,2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 des Gesetzes als selbständige Dienststellen gelten oder dazu erklärt worden sind,3. Stellen, die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes als eine Dienststelle gelten, oder4. Dienststellen, die nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes einer anderen Dienststelle zugeordnet worden sind,kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die briefliche Stimmabgabe anordnen. Ist wegen der geringen Zahl der Wahlberechtigten das Wahlgeheimnis gefährdet, so hat der Wahlvorstand anzuordnen, dass der Inhalt der hierbei verwendeten Wahlurnen vor Feststellung des Wahlergebnisses mit dem Inhalt der bei der allgemeinen Wahlhandlung verwendeten Wahlurnen vermischt wird. Wird die briefliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 19 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

### § 21 — Feststellung des Wahlergebnisses

§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.(2) Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Urne enthaltenen Stimmzettel mit der Zahl der Stimmabgabevermerke im Verzeichnis der Wahlberechtigten nach § 18 Abs. 5 und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.(3) Der Wahlvorstand zählt1. im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste, im Falle der Wahl nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (§ 28) zusätzlich die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten,2. im Falle der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerberentfallenen gültigen Stimmen zusammen.(4) Ungültig sind Stimmzettel,1. die so gefaltet sind, dass die Stimmabgabe erkennbar ist,2. die nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,3. aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,4. die ein auf die Person der Wählerin oder des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,5. die gegen die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 4 verstoßen.(5) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

### § 22 — Wahlprotokoll

§ 22 Wahlprotokoll(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand ein Protokoll, das von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss enthalten1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,3. bei Gruppenwahl die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen,4. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,5. im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten, im Falle der personalisierten Verhältniswahl nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (§ 28) außerdem die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen, im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,6. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzmitglieder,7. die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefassten Beschlüsse (§ 18 Abs. 6, § 21 Abs. 6).(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind im Protokoll zu vermerken.(3) Der Wahlvorstand leitet der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eine Kopie des Protokolls zu.

### § 23 — Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber, Bekanntmachung des ...

§ 23 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber, Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl.(2) Der Wahlvorstand macht das Wahlergebnis unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. Die Bekanntmachung muss enthalten1. die Zahl der in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragenen Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wahlberechtigten, die gewählt haben,3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,4. die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge oder auf die Bewerberinnen und Bewerber und5. die Namen und die Reihenfolge der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzmitglieder.

### § 24 — Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen(1) Nach Abschluss des Wahlverfahrens werden die Wahlunterlagen (insbesondere Protokolle, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Rücksendeumschläge) vom Wahlvorstand an den Personalrat übergeben und von diesem bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt. Dies gilt auch für sämtliche elektronisch gespeicherte Daten und alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Wahl elektronisch zugegangen sind.(2) Nach Durchführung der nächsten Personalratswahl, im Falle eines anhängigen Beschlussverfahrens nach dessen rechtskräftigem Abschluss, sind die Wahlunterlagen durch den Personalrat zu vernichten und elektronisch gespeicherte Daten und Wahlunterlagen zu löschen. Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen.

### § 25 — Voraussetzungen für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 25 Voraussetzungen für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschlägevorliegen. In diesen Fällen kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden.(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl die für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die die Stimme abgegeben wird.

### § 26 — Ermittlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter bei Gruppenwahl

§ 26 Ermittlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter bei Gruppenwahl(1) Bei Gruppenwahl werden den einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung der Gruppe teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los.(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber, als ihr nach Abs. 1 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zu. Bei gleichen Zahlenbruchteilen oder wenn nur aufgrund von ganzen Zahlen zugeteilte Sitze vorhanden sind, entscheidet das Los.(3) Bei der Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten nach den Abs. 1 und 2 sind die Geschlechter in folgender Weise zu berücksichtigen. Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 7 Abs. 5 errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. Dabei erhält das Geschlecht, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, den jeweils ersten Sitz; bei gleichem Beschäftigtenanteil entscheidet das Los. Enthält eine Vorschlagsliste für ein Geschlecht weniger Bewerberinnen oder Bewerber als ihm nach § 7 Abs. 5 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge der benannten Bewerberinnen oder Bewerber zu. Innerhalb eines Geschlechts sind die Sitze auf die Bewerberinnen oder Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag (§ 10 Abs. 2 Satz 1) zu verteilen.(4) Die Wahl eines Personalratsmitglieds nach § 10 Abs. 2 Satz 4 geht zu Lasten der Bewerberinnen oder Bewerber des anderen Geschlechts in seiner Gruppe.

### § 27 — Ermittlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter bei gemeinsamer Wahl

§ 27 Ermittlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter bei gemeinsamer Wahl(1) Bei gemeinsamer Wahl werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die den Gruppen zustehenden Sitze werden in folgender Weise ermittelt. Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 7 Abs. 2 bis 4 bestimmten Zahl jeder Gruppe jeweils ein Sitz in der Reihenfolge Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. Sind weitere Gruppen vorhanden (§ 97 Abs. 2 und § 103 Abs. 1 des Gesetzes), so gilt die Reihenfolge Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wissenschaftliche Mitglieder, künstlerisch Beschäftigte.(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber einer Gruppe, als dieser nach Abs. 1 Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zu. § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Innerhalb der Gruppen werden die Geschlechter in folgender Weise berücksichtigt. Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 7 Abs. 5 errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. § 26 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.

### § 28 — Wahlverfahren bei personalisierter Verhältniswahl

§ 28 Wahlverfahren bei personalisierter Verhältniswahl(1) Bei Vorliegen mehrerer gültiger Wahlvorschläge im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 ist nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zu wählen (personalisierte Verhältniswahl), wenn die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen, an denen mindestens die Hälfte aller wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe teilgenommen hat, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. In diesem Fall richtet sich das Wahlverfahren nach den Abs. 2 bis 6.(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- und Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit links der Bewerberinnen und rechts der Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen, für die die Stimme abgegeben wird. Es dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber aus einer Vorschlagsliste angekreuzt werden. Die Wählerin oder der Wähler darf1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen von Bewerberinnen und Bewerbern ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, oder2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen von Bewerberinnen und Bewerbern ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.(4) Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, dass nur Bewerberinnen und Bewerber aus einer Vorschlagsliste angekreuzt werden dürfen und wie viele Namen von Bewerberinnen und Bewerbern, bei gemeinsamer Wahl auch bezüglich der einzelnen Gruppen, die Wählerin oder der Wähler höchstens ankreuzen darf.(5) Bei Gruppenwahl werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung der Gruppe teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwendung. Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen verteilt. Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten und ist nur noch ein Sitz zu verteilen oder sind auf einem Wahlvorschlag weniger Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt worden, als ihm Sitze zufallen, so entscheidet über die Vergabe dieser Sitze das Los.(6) Bei gemeinsamer Wahl werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. Die den Gruppen zustehenden Sitze werden in folgender Weise ermittelt. Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmzettel geordnet werden, wird aus der nach § 7 Abs. 2 bis 4 bestimmten Zahl jeder Gruppe jeweils ein Sitz in der Reihenfolge Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung. Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber der entsprechenden Gruppen in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen verteilt. Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.

### § 29 — Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 29 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlagvorliegt. In diesen Fällen können nur solche Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.(2) In dem Stimmzettel werden links die Namen der Bewerberinnen und rechts die Namen der Bewerber in unveränderter Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit aufgeführt.(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und der Bewerber anzukreuzen, für die die Stimme abgegeben wird. Die Wählerin oder der Wähler darf1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen von Bewerberinnen und nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als für die betreffende Gruppe jeweils Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind oder2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen von Bewerberinnen und nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als weibliche und männliche Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils Vertreterinnen oder Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.Entfällt nach § 7 Abs. 5 innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Personalratsmitglied, so kann abweichend von Satz 2 auch der Name höchstens einer Bewerberin oder eines Bewerbers des in der Minderheit befindlichen Geschlechts angekreuzt werden. Die für das andere Geschlecht zu vergebenden Stimmen verringern sich im Falle des Satz 3 um eine Stimme.(4) Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Namen von Bewerberinnen und wie viele Namen von Bewerbern die Wählerin oder der Wähler jeweils höchstens ankreuzen darf.

### § 3 — Ort und Zeit der Wahl

§ 3 Ort und Zeit der Wahl(1) Der Wahlvorstand bestimmt den Tag oder die Tage der Wahl sowie den Ort und die Zeit der Stimmabgabe. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.(2) Die Wahl soll nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Tage dauern.

### § 30 — Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

§ 30 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppen besetzt, auf die der Reihenfolge nach die höchsten Stimmenzahlen entfallen sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 31 — Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

§ 31 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl nur eine Vertreterin oder ein Vertreter,2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitgliedzu wählen ist.(2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für die oder den die Stimme abgegeben wird.(4) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

### § 32 — Entsprechende Anwendung von Vorschriften, gleichzeitige Wahl

§ 32 Entsprechende Anwendung von Vorschriften, gleichzeitige Wahl(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 31 mit Ausnahme des § 28 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 40 nichts anderes ergibt.(2) Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.

### § 33 — Leitung der Wahl

§ 33 Leitung der Wahl(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.(2) Der örtliche Wahlvorstand macht die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder, die dienstliche Anschrift seiner oder seines Vorsitzenden und den letzten Tag der in § 4 Abs. 1 bestimmten Frist in der Dienststelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

### § 34 — Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten

§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen sowie innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest und teilen diese Zahlen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand mit.(2) Die Aufstellung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppen (§ 5 Abs. 1) und innerhalb der Gruppen getrennt nach den Geschlechtern, unverzüglich mit.

### § 35 — Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf ...

§ 35 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats (§ 48 Abs. 2 des Gesetzes) und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen sowie innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter.(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 7 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 48 Abs. 5 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 48 Abs. 5 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

### § 36 — Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl

§ 36 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten1. den Ort und den Tag seines Erlasses,2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach Gruppen (§ 5 Abs. 1),3. die Mindestzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss,4. Angaben darüber, ob die Angehörigen der einzelnen Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,5. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind,6. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Tagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,7. für die Wahlvorschlägea) der Beschäftigten die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss,b) der im Bezirkspersonalrat vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, dass Wahlvorschläge von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen, sowie den Hinweis, dass jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit ihrer oder seiner Zustimmung benannt werden kann,8. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,9. den Tag oder die Tage der Wahl,10. einen Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der brieflichen Stimmabgabe nach § 19 Abs. 2 Satz 1,11. den Ort und die Zeit der Sitzung des Bezirkswahlvorstands, in der das Wahlergebnis festgestellt wird,12. den Hinweis, dass bei Gruppenwahl Erklärungen der Beschäftigten über den Anschluss an eine andere Gruppe (§ 48 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 des Gesetzes) nur dann zur Berichtigung der Zahl der den Gruppen zustehenden Sitze führen, wenn sie dem Bezirkswahlvorstand innerhalb von fünf Tagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich abgegeben werden und sich dadurch die Zahl der den Gruppen zustehenden Personalratssitze ändert; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,13. den Hinweis, dass in den Fällen, in denen bei der Berücksichtigung der Geschlechter entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Sitz entfallen würde, gleichwohl höchstens eine Angehörige oder ein Angehöriger des in der Minderheit befindlichen Geschlechts auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,14. sofern der Bezirkswahlvorstand es zulässt, dass ihm gegenüber abzugebende Erklärungen elektronisch übersandt werden können (§ 49 Abs. 2), einen Hinweis hierauf sowie die Angabe, unter welcher E-Mail-Adresse er Erklärungen entgegennimmt.(3) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:1. die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Verzeichnis der Wahlberechtigten, das Hessische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung eingesehen werden können,2. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgemacht werden,4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,5. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,6. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge auf briefliche Stimmabgabe und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind,7. sofern der örtliche Wahlvorstand es zulässt, dass ihm gegenüber abzugebende Erklärungen elektronisch übersandt werden können (§ 49 Abs. 2), einen Hinweis hierauf sowie die Angabe, unter welcher E-Mail-Adresse er Erklärungen entgegennimmt.(4) Der örtliche Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben unverzüglich bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle bekannt. Er vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden. Das Wahlausschreiben ist auch zu berichtigen, wenn innerhalb von fünf Tagen nach seinem Erlass bei Gruppenwahl die Angehörigen einer Gruppe, die nach § 13 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes keine Vertretung erhalten, dem Bezirkswahlvorstand schriftlich den Anschluss an eine andere Gruppe erklären und sich dadurch die Zahl der den Gruppen zustehenden Sitze ändert.(6) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

### § 37 — Bekanntmachungen des Wahlvorstands

§ 37 Bekanntmachungen des WahlvorstandsBekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands nach den §§ 13 und 15 haben in den Dienststellen in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben zu erfolgen.

### § 38 — Sitzungsprotokolle

§ 38 Sitzungsprotokolle(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluss gefasst hat, ein Protokoll. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstands zu unterzeichnen.(2) Das Protokoll über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

### § 39 — Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 39 Stimmzettel, StimmabgabeFindet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so sind für jede Wahl besondere Stimmzettel von unterschiedlicher Farbe zu verwenden. Bei brieflicher Stimmabgabe kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag verwendet werden.

### § 4 — Vorabstimmungen

§ 4 Vorabstimmungen(1) Der Wahlvorstand macht gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 4 bekannt, dass Vorabstimmungen über1. eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes),2. die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) oder3. die Durchführung der Wahl nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (§ 28 Abs. 1)nur berücksichtigt werden, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 4 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist und dem Abstimmungsvorstand mindestens ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehört hat.(2) Ort und Zeit der Vorabstimmungen sind in geeigneter Weise allen Beschäftigten bekanntzugeben. Über die Vorabstimmungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Für den Abstimmungsvorstand gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die §§ 16 und 17 Abs. 2 bis 6, § 18 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie § 24 entsprechend.

### § 40 — Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 40 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen ein Wahlprotokoll nach § 22.(2) Das Protokoll ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einer Abschrift des Protokolls vom Personalrat aufbewahrt (§ 24).(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerberinnen und Bewerber und der Ersatzmitglieder feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände machen sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt; § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

### § 41 — Entsprechende Anwendung von Vorschriften

§ 41 Entsprechende Anwendung von VorschriftenFür die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 32 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 42 und 43 nichts anderes ergibt.

### § 42 — Leitung der Wahl

§ 42 Leitung der WahlDer Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.

### § 43 — Durchführung der Wahl nach Bezirken

§ 43 Durchführung der Wahl nach Bezirken(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,1. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter zusammenzustellen,2. die Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Behörde der Mittelstufe, getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern (§ 5 Abs. 1), festzustellen,3. die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,4. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten.Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, dass die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.(2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) ein Protokoll.(3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und das Protokoll über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. 2).

### § 44 — Entsprechende Anwendung von Vorschriften

§ 44 Entsprechende Anwendung von VorschriftenFür die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 32 bis 40 entsprechend.

### § 45 — Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 5 und 6, 8 bis 25, 29 und 31 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter ausschließlich aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes ergibt und dass die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) und über die Zusammenfassung der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 10 Abs. 2 Satz 3) nicht angewandt werden. Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter.(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

### § 46 — Wahlversammlung

§ 46 WahlversammlungErfolgt die Wahl nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes in einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne von § 53 Abs. 1 des Gesetzes, wird in geheimer Wahl mit Stimmzetteln nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf Grund von Wahlvorschlägen, die aus der Mitte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Wahlversammlung gemacht werden können, gewählt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens bestimmt der Wahlvorstand in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Mehrheitswahl. Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung in der Wahlversammlung festzustellen. Im Anschluss an die Wahlversammlung sind die Gewählten unverzüglich zu benachrichtigen und ist das Wahlergebnis in der Dienststelle bekanntzumachen.

### § 47 — Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

§ 47 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 59 Abs. 1 des Gesetzes (Bezirksjugend- und -auszubildendenvertretung, Hauptjugend- und -auszubildendenvertretung) gelten die §§ 33 bis 40, 42, 43 und § 45 entsprechend, soweit in § 59 Abs. 2 des Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist. In Dienststellen, denen in der Regel weniger als fünf der in § 52 des Gesetzes genannten Beschäftigten angehören, führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch. In den genannten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die briefliche Stimmabgabe anordnen. Ordnet der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand im Falle des Satz 2 oder des § 59 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes die briefliche Stimmabgabe an, so hat er den in § 53 Abs. 1 des Gesetzes genannten wahlberechtigten Beschäftigten die in § 19 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.(2) Für die Wahl der Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung nach § 59 Abs. 3 des Gesetzes gelten Abs. 1 und § 45 entsprechend.

### § 48 — Berechnung von Fristen

§ 48 Berechnung von FristenFür die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt auch ein Tag, an dem in der Dienststelle allgemein nicht gearbeitet wird.

### § 49 — Elektronische Übersendung

§ 49 Elektronische Übersendung(1) Soweit die schriftliche Form nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann die Übersendung von Protokollen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch elektronisch oder durch Telefax erfolgen.(2) Der Wahlvorstand kann zulassen, dass schriftlich ihm gegenüber abzugebende Erklärungen auch oder ausschließlich elektronisch übersandt werden können. In diesem Fall hat er in der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 4 und im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen und eine E-Mail-Adresse des Wahlvorstands bekannt zu machen. Die Entscheidung des Wahlvorstands über eine elektronisch eingegangene Erklärung kann vom Wahlvorstand ebenfalls elektronisch übermittelt werden.(3) Für die elektronische Übersendung sind sichere Übertragungswege zu nutzen. Für eine elektronische Übersendung innerhalb einer Dienststelle oder zwischen Dienststellen ist die in den Dienststellen üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen.

### § 5 — Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten

§ 5 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten, ihre Verteilung auf die Gruppen (§ 4 Abs. 2, § 97 Abs. 2 und § 103 Abs. 1 des Gesetzes) und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest.(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf, in das der Nachname und der Vorname sowie das Geburtsdatum der Wahlberechtigten aufzunehmen sind. Die Wahlberechtigten sind nach den in der Dienststelle vertretenen Gruppen (§ 4 Abs. 2, § 97 Abs. 2 und § 103 Abs. 1 des Gesetzes) und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern getrennt aufzuführen.(3) Ein Abdruck des Verzeichnisses der Wahlberechtigten ohne Angabe des Geburtsdatums der Wahlberechtigten ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 8 Abs. 7) bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.(4) Der Wahlvorstand hat das Verzeichnis der Wahlberechtigten bis zum Beginn der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.

### § 50 — Übergangsregelung für bereits eingeleitete Wahlen

§ 50 Übergangsregelung für bereits eingeleitete WahlenFür vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Wahlen ist die Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 8. April 1988 (GVBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GVBl. S. 436), weiter anzuwenden.

### § 51 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 51 Aufhebung bisherigen RechtsDie Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO) vom 8. April 1988 (GVBl. I S. 139)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GVBl. S. 436), wird aufgehoben.

### § 52 — Inkrafttreten

§ 52 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

### § 6 — Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten

§ 6 Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten(1) Jede und jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung oder Berichtigung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der oder dem Beschäftigten, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Verzeichnis der Wahlberechtigten zu berichtigen. Führt die Berichtigung zur Streichung einer oder eines Beschäftigten, so ist sie oder er zu benachrichtigen.

### § 7 — Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die ...

§ 7 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 12 des Gesetzes). Ist eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen und nach dem jeweiligen Anteil von Männern und Frauen innerhalb der Gruppen (§ 13 des Gesetzes) nach den Vorschriften der Abs. 2 bis 5.(2) Den in der Dienststelle vertretenen einzelnen Gruppen (§ 5 Abs. 1) werden so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der ihnen angehörenden Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle zustehen. Dabei erhält jede Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Gruppen zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los.(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 13 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei fallen diejenigen Sitze weg, die aufgrund der niedrigsten Zahlenbruchteile zugeteilt worden sind; bei gleichen Zahlenbruchteilen oder wenn nur aufgrund von ganzen Zahlen zugeteilte Sitze vorhanden sind, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften des Gesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach Abs. 2; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.(5) Innerhalb der Gruppen wird die Zahl der nach den Abs. 2 bis 4 bestimmten Sitze auf die Geschlechter anteilig entsprechend ihrem Verhältnis in der Gruppe verteilt. Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

### § 8 — Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl

§ 8 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl(1) Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 4 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten1. den Ort und den Tag seines Erlasses,2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach den in der Dienststelle vertretenen Gruppen,3. die Mindestzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss,4. sofern vor Erlass des Wahlausschreibens beschlossen worden ist, die Wahl als personalisierte Verhältniswahl nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes durchzuführen (§ 28 Abs. 1), einen Hinweis hierauf sowie den Hinweis, dass Wahlvorschläge dem Verhältnis der jeweils zu wählenden Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter oder weiblichen und männlichen Personalratsmitglieder entsprechen müssen, und die Höchstzahl der von jeder oder jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen,5. Angaben darüber, ob die Angehörigen der in der Dienststelle vertretenen Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,6. die Angabe, wo und wann das Verzeichnis der Wahlberechtigten, das Hessische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung eingesehen werden können,7. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind,8. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,9. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Tagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,10. für die Wahlvorschlägea) der Beschäftigten die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss,b) der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, dass Wahlvorschläge von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen, sowie den Hinweis, dass jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit ihrer oder seiner Zustimmung benannt werden kann,11. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,12. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,13. den Tag oder die Tage der Wahl sowie den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,14. einen Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der brieflichen Stimmabgabe nach § 20 Satz 1,15. den Ort und die Zeit der Sitzung des Wahlvorstandes, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird (§ 21 Abs. 1),16. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge auf briefliche Stimmabgabe, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind,17. sofern der Wahlvorstand es zulässt, dass ihm gegenüber abzugebende Erklärungen elektronisch übersandt werden können (§ 49 Abs. 2), einen Hinweis hierauf sowie die Angabe, unter welcher E-Mail-Adresse er Erklärungen entgegennimmt,18. den Hinweis, dass bei Gruppenwahl Erklärungen der Beschäftigten über den Anschluss an eine andere Gruppe (§ 13 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) nur dann zur Berichtigung der Zahl der den Gruppen zustehenden Sitze führen, wenn sie dem Wahlvorstand innerhalb von fünf Tagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich abgegeben werden und sich dadurch die Zahl der den Gruppen zustehenden Personalratssitze ändert; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,19. den Hinweis, dass in den Fällen, in denen bei der Berücksichtigung der Geschlechter entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Sitz entfallen würde, gleichwohl höchstens eine Angehörige oder ein Angehöriger des in der Minderheit befindlichen Geschlechts auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann.(3) Der Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben am Tag des Erlasses in der Dienststelle bekannt. Das Wahlausschreiben ist bis zum Abschluss der Stimmabgabe auszuhängen; § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.(4) Der Wahlvorstand legt vom Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von 14 Tagen nach dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses einen Abdruck des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung zur Einsicht der Beschäftigten aus oder macht bekannt, wo sie in elektronischer Form abgerufen werden können.(5) Wahlberechtigten Beschäftigten, die vorübergehend nicht in der Dienststelle beschäftigt sind oder die aufgrund der Besonderheit ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gehindert sind, sich über die Einleitung der Wahl zu unterrichten, soll der Wahlvorstand eine Abschrift des Wahlausschreibens übersenden. Die Übersendung kann auch in elektronischer Form erfolgen.(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. Das Wahlausschreiben ist auch zu berichtigen, wenn innerhalb von fünf Tagen nach seinem Erlass bei Gruppenwahl die Angehörigen einer Gruppe, die nach § 13 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes keine Vertretung erhalten, dem Wahlvorstand schriftlich den Anschluss an eine andere Gruppe erklären und sich dadurch die Zahl der den Gruppen zustehenden Personalratssitze ändert.(7) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

### § 9 — Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

§ 9 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist(1) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten sowie die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Eine Gewerkschaft ist im Personalrat vertreten, wenn ein Mitglied des Personalrats der Gewerkschaft angehört.(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 18 Tagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

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— Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVGWO) Vom 24. Oktober 2023
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PersVGWOHE2023rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
