Anordnung über die Zuständigkeit zur Berufung von Bundesbediensteten als Beisitzer der Fachkammern (Fachsenate) nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz Vom 16. Juli 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 230
Aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird bestimmt:
§ 1 Die Zuständigkeit zur Berufung der Beisitzer nach § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs übertragen.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.